338-043

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Mechtersheimer Tongruben“

 

Landkreis Ludwigshafen am Rhein

vom 3. März 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 28. März 1983 Nr. 12, S. 260,)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36; BS-791-1) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Bezeichnung

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Mechtersheimer Tongruben“.

 

§ 2

 

Gebietsbeschreibung

 

(1) Das etwa 34 ha große Gebiet umfasst Teile der Gemarkung Römerberg-Mechtersheim, Landkreis Ludwigshafen am Rhein.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:

 

    Ost:

    Entlang der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2272 in südlicher Richtung bis zum Knickpunkt dieses Grundstücks.

 

    Süd:

    Von diesem Punkt in westlicher Richtung an der Südgrenze der Flurstücke Nrn. 2272 und 2200 bis zum Beginn des Riedgrabens (Flurst. Nr. 2089), von diesem Punkt zur südlichen Grenze des Riedgrabens springend, dieser in südwestlicher Richtung folgend, den Weg (Flurstück Nr. 2366) überspringend, das Flurstück Nr. 2372 einbeziehend südlich mitumfahrend, weiter am südlichen Rand des Riedgrabens (Flurstück Nr. 2089) in südwestlicher Richtung bis zur gedachten Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2150.

 

    West:

    Der Grenze des Flurstücks Nr. 2150 in nordwestlicher Richtung folgend, in gedachter Verlängerung dieser Grundstücksgrenze den Riedgraben (Flurstück Nr. 1764/2) überquerend.

 

    Nord:

    Der Nordgrenze des Grabens (Flurstück Nr. 1764/2) von diesem Punkt in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Flurstück Nr. 1626. Von hier ab zur Nordseite des Weges (Flurstück Nr. 2444/2) springend, weiter in nordöstlicher Richtung der Weggrenze folgend bis zu dessen Nordostseite. Von hier wieder zum Riedgraben (Flurstück Nr. 1764/2) springend und dessen Nordgrenze bis zur gedachten nördlichen Verlängerung des Flurstücks 2272 in nordöstlicher Richtung folgend, diesen dann zum Ausgangspunkt überspringend.

 

(3) Das Gebiet gliedert sich in Fläche 1 und Fläche 2, wie in der beigefügten Karte gekennzeichnet.

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

(1) Schutzzweck ist für die Fläche 1 die Erhaltung und Sicherung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten in den ehemaligen Tongruben, insbesondere ihrer offenen Wasserflächen, Flachwasser- und Uferzonen sowie den Röhrichten und Buschreihen mit den hier heimischen und zum Teil seltenen, in ihrem Bestand bedrohten wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tieren.

 

(2) Schutzzweck ist für die Fläche 2 die wissenschaftliche Entwicklung, Erforschung und Beobachtung der pflanzlichen Sukzession und Wiederbesiedelung mit Tieren auf der ausgekiesten Fläche der ehemaligen Tongrube zu einem vielfältig strukturierten Feuchtgebiet zur Erhaltung und Sicherung der gefährdeten Lebensgemeinschaften der in Absatz 1 genannten Pflanzen und Tiere.

 

(3) Schutzzweck ist schließlich nach erfolgter Besiedelung der Fläche 2 gemäß Absatz 2 die Erhaltung und Sicherung des gesamten Gebietes mit seinen naturnahen bis natürlichen Pflanzen- und Tiergemeinschaften, insbesondere der seltenen und gefährdeten wie den Schwimmblattfluren und Verlandungszonen, der Wasser- und Ufervegetation der ehemaligen Kies- und Tongrube sowie den mit diesen eine Lebensgemeinschaft bildenden seltenen und gefährdeten Tierpopulationen des Gesamtgebietes; Erhaltung und Stabilisierung einzelner Sukzessionsstadien und schließlich Förderung der Diversität des Gesamtgebietes aus vor allem wissenschaftlichen aber auch landeskundlichen Gründen wegen der Gefährdung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten und ihrer Seltenheit sowie ihrer gesamtstaatlichen repräsentativen Bedeutung.

 

§ 4

 

Verbote

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

    1.  den See, die Ufer, Flachwasserzonen oder Röhricht- und Wasserpflanzengesellschaften zu beseitigen oder umzugestalten;

 

    2.  Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen oder zu beschädigen;

 

    3.  Lärm zu erzeugen, der geeignet ist, die wildlebende Tierwelt zu beunruhigen;

 

    4.  die Wasserfläche zu erweitern oder zu vertiefen;

 

    5.  die Erdoberfläche oder die Uferlinie durch Bohrungen, Abgrabungen, Auffüllungen oder Sprengungen zu verändern;

 

    6.  das Gebiet zu verunreinigen sowie Materiallagerplätze anzulegen oder zu erweitern;

 

    7.  feste oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche Anlagen aufzustellen;

 

    8.  Motorsport- oder Modellsportanlagen zu errichten oder zu betreiben;

 

    9.  Bade-, Zelt-, Spiel- oder Stellplätze anzulegen;

 

    10. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

    11. zu reiten, zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen, zu befahren mit Ausnahme der in § 4 (3) Nr. 3 genannten Fischernachen;

 

    12. Feuer zu entzünden oder zu unterhalten;

 

    13. Hunde frei laufen zu lassen sowie diese auszubilden;

 

    14. Schrifttafeln, Inschriften, Reklame o.ä. mit Ausnahme von Hinweisschildern auf das Schutzgebiet anzubringen;

 

    15. Biozide zu benutzen;

 

    16. bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern.

 

(2) Über die in Absatz 1 genannten Verbote hinaus sind in jagdlicher Hinsicht die folgenden Maßnahmen verboten:

 

    1.  die Jagd vom 1. März bis 31. Juli mit Ausnahme der Ansitzjagd außerhalb der Brutgebiete der Wasservögel auszuüben;

 

    2.  die Jagd auf Wasserwild vom 1. Dezember bis zum 30. September auszuüben;

 

    3.  die Gesellschaftsjagd auszuüben;

 

    4.  Wildfütterungsanlagen anzulegen oder zu betreiben;

 

    5.  Jagdkanzeln zu errichten oder zu erweitern.

 

(3) Über die in Absatz 1 genannten Verbote hinaus sind in fischereilicher Hinsicht die folgenden Maßnahmen verboten:

 

    1.  die Fischerei mit der Handangel vom 1. März bis 31. Juli auszuüben;

 

    2.  die Wasserfläche innerhalb der markierten ca. 100 m breiten Zone um die Ufer- bzw. Flachwasser- und Röhrichtzonen zu befahren;

 

    3.  die Wasserfläche mit gleichzeitig mehr als 7 Fischernachen zu befahren;

 

    4.  mehr als 10 Fischernachen am Ufer oder am Land zu lagern;

 

    5.  die Fischernachen an einer anderen als an der von der oberen Landespflegebehörde zugewiesenen Stelle zu lagern;

 

    6.  das Gewässer zu düngen;

 

    7.  die Fische zu füttern;

 

    8.  weitere Fische einzubringen (Fischbesatz);

 

    9.  Wettangeln und andere Vereinsaktivitäten durchzuführen;

 

    10. vom Ufer aus zu angeln.

 

§ 5

 

Genehmigungsvorbehalte

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind über die Bestimmungen des § 4 hinaus die folgenden Maßnahmen ohne vorherige Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten:

 

    1.  Freileitungen oder andere oberirdische und unterirdische Versorgungsleitungen zu verlegen, zu errichten oder zu erweitern;

 

    2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Wegebau vorzunehmen;

 

    3.  Landschaftsbestandteile wie Gebüsche, Röhrichte und Wasserpflanzen zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

    4.  Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

    5.  Säugetiere oder Vögel am Bau oder im Nestbereich zu filmen oder zu fotografieren sowie Tonaufnahmen vorzunehmen.

 

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 muss versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 2) zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet werden kann.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die obere Landespflegebehörde vor der Zulassung beteiligt wurde und ihr Einverständnis erklärt hat.

 

§ 6

 

Besondere Bestimmungen

 

(1) Unberührt von den Vorschriften dieser Verordnung bleiben

 

    1.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 2 mit Ausnahme der von der oberen Landespflegebehörde einvernehmlich geregelten Plätze für Jagdkanzeln und Wildfütterungsplätzen;

 

    2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der Handangel mit den Einschränkungen des § 4 Absatz 3;

 

    3.  die Wartung der Kanaltrasse an der Grenze des Flurstücks Nr. 2150;

 

    4.  die Unterhaltung der 20-kV-Leitung Pos. 50-14;

 

    5.  die im Sinne des Landespflegegesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung des Weges mit der Flurstücks-Nr. 2444/2;

 

    6.  die ordnungsgemäße mechanische Räumung des Riedgrabens vom Nordufer her in der Zeit vom 01.10. bis 01.03.,

 

    sowie diese Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) Die §§ 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf

 

    1.  die nach anderen Rechtsvorschriften zugelassene Kies- und Sandentnahme;

 

    2.  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten und genehmigten Maßnahmen oder Handlungen einschließlich der Jagd und Fischerei, die der Erforschung, Pflege und Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 7

 

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer entgegen der in § 4 Abs. 1 genannten Verbote vorsätzlich oder fahrlässig im Naturschutzgebiet

 

    1.  den See, die Ufer, Flachwasserzonen oder Röhricht- und Wasserpflanzengesellschaften beseitigt oder umgestaltet;

 

    2.  Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten wegnimmt oder beschädigt;

 

    3.  Lärm erzeugt, der geeignet ist, die wildlebende Tierwelt zu beunruhigen;

 

    4.  die Wasserfläche erweitert oder vertieft;

 

    5.  die Erdoberfläche oder die Uferlinie durch Bohrungen, Abgrabungen, Auffüllungen oder Sprengungen verändert;

 

    6.  das Gebiet verunreinigt sowie Materiallagerplätze anlegt oder erweitert;

 

    7.  feste oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche Anlagen aufstellt;

 

    8.  Motorsport- oder Modellsportanlagen errichtet oder betreibt;

 

    9.  Bade-, Zelt-, Spiel- oder Stellplätze anlegt;

 

    10. das Gebiet außerhalb der Wege betritt sowie mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

    11. reitet, badet, lagert, zeltet, Wohnwagen aufstellt oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen befährt, mit Ausnahme der in § 4 (3) Nr. 3 genannten Fischernachen;

 

    12. Feuer entzündet oder unterhält;

 

    13. Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

    14. Schrifttafeln, Inschriften, Reklame o.ä. anbringt, mit Ausnahme von Hinweisschildern auf das Schutzgebiet;

 

    15. Biozide benutzt;

 

    16. bauliche Anlagen aller Art errichtet oder erweitert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer entgegen der in § 4 Abs. 2 genannten Verbote vorsätzlich oder fahrlässig

 

    1.  die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli ausübt, mit Ausnahme der Ansitzjagd außerhalb der Brutgebiete der Wasservögel;

 

    2.  die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. September ausübt;

 

    3.  die Gesellschaftsjagd ausübt;

 

    4.  Wildfütterungsanlagen anlegt oder betreibt;

 

    5.  Jagdkanzeln errichtet oder erweitert.

 

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer entgegen der in § 4 Abs. 3 genannten Verbote vorsätzlich oder fahrlässig

 

    1.  die Fischerei mit der Handangel in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli ausübt;

 

    2.  die Wasserfläche innerhalb der markierten ca. 100 m breiten Zone um die Ufer- bzw. Flachwasser- und Röhrichtzonen befährt;

 

    3.  die Wasserfläche mit gleichzeitig mehr als 7 Fischernachen befährt;

 

    4.  mehr als 10 Fischernachen am Ufer oder am Land lagert;

 

    5.  die Fischernachen an einer anderen als der zugewiesenen Stelle lagert;

 

    6.  das Gewässer düngt;

 

    7.  die Fische füttert;

 

    8.  weitere Fische einbringt;

 

    9.  Wettangeln oder andere Vereinsaktivitäten durchführt;

 

    10. vom Ufer aus angelt.

 

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer entgegen der in § 5 getroffenen Regelung ohne die erforderliche Genehmigung der oberen Landespflegebehörde im Naturschutzgebiet

 

    1.  Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen verlegt, errichtet oder erweitert;

 

    2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Wegebau vornimmt;

 

    3.  Landschaftsbestandteile wie Gebüsche, Röhrichte oder Wasserpflanzen beseitigt oder beschädigt;

 

    4.  Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

    5.  Säugetiere oder Vögel am Bau oder im Nestbereich filmt oder fotografiert sowie Tonaufnahmen vornimmt.

 

§ 8

 

Inkrafttreten der Rechtsverordnung

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Mechtersheimer Tongruben“, Landkreis Ludwigshafen am Rhein, vom 21.03.1980 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 12, S. 209, vom 31.03.1980) sowie die Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Mechtersheimer Tongruben“, Landkreis Ludwigshafen

 

 

   

 

   

 

    a.Rhein, vom 05.03.1982 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 11, S. 279, vom 22.03.1982) aufgehoben.

 

 

 

Neustadt a.d.Weinstr. den 3. März 1983

             - 553 – 232 -

 

 

 

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

                                                                          

 

                                                                                          Keller