338-043
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen am Rhein
vom 3. März 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 28. März
1983 Nr. 12, S. 260,)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36; BS-791-1) in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
Das in § 2 näher bezeichnete und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Mechtersheimer Tongruben“.
§ 2
Gebietsbeschreibung
(1) Das etwa
34 ha große Gebiet umfasst Teile der Gemarkung Römerberg-Mechtersheim,
Landkreis Ludwigshafen am Rhein.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:
Ost:
Entlang
der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2272 in südlicher Richtung bis zum
Knickpunkt dieses Grundstücks.
Süd:
Von diesem
Punkt in westlicher Richtung an der Südgrenze der Flurstücke Nrn. 2272 und
2200 bis zum Beginn des Riedgrabens (Flurst. Nr. 2089), von diesem Punkt
zur südlichen Grenze des Riedgrabens springend, dieser in südwestlicher
Richtung folgend, den Weg (Flurstück Nr. 2366) überspringend, das
Flurstück Nr. 2372 einbeziehend südlich mitumfahrend, weiter am südlichen
Rand des Riedgrabens (Flurstück Nr. 2089) in südwestlicher Richtung bis
zur gedachten Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2150.
West:
Der Grenze
des Flurstücks Nr. 2150 in nordwestlicher Richtung folgend, in gedachter
Verlängerung dieser Grundstücksgrenze den Riedgraben (Flurstück
Nr. 1764/2) überquerend.
Nord:
Der
Nordgrenze des Grabens (Flurstück Nr. 1764/2) von diesem Punkt in
nordöstlicher Richtung folgend bis zum Flurstück Nr. 1626. Von hier ab zur
Nordseite des Weges (Flurstück Nr. 2444/2) springend, weiter in
nordöstlicher Richtung der Weggrenze folgend bis zu dessen Nordostseite. Von
hier wieder zum Riedgraben (Flurstück Nr. 1764/2) springend und dessen
Nordgrenze bis zur gedachten nördlichen Verlängerung des Flurstücks 2272
in nordöstlicher Richtung folgend, diesen dann zum Ausgangspunkt überspringend.
(3) Das Gebiet
gliedert sich in Fläche 1 und Fläche 2, wie in der beigefügten Karte
gekennzeichnet.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck
ist für die Fläche 1 die Erhaltung und Sicherung der Lebensgemeinschaften
und Lebensstätten in den ehemaligen Tongruben, insbesondere ihrer offenen
Wasserflächen, Flachwasser- und Uferzonen sowie den Röhrichten und Buschreihen
mit den hier heimischen und zum Teil seltenen, in ihrem Bestand bedrohten
wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tieren.
(2) Schutzzweck
ist für die Fläche 2 die wissenschaftliche Entwicklung, Erforschung und
Beobachtung der pflanzlichen Sukzession und Wiederbesiedelung mit Tieren auf
der ausgekiesten Fläche der ehemaligen Tongrube zu einem vielfältig strukturierten
Feuchtgebiet zur Erhaltung und Sicherung der gefährdeten Lebensgemeinschaften
der in Absatz 1 genannten Pflanzen und Tiere.
(3) Schutzzweck
ist schließlich nach erfolgter Besiedelung der Fläche 2 gemäß Absatz 2
die Erhaltung und Sicherung des gesamten Gebietes mit seinen naturnahen bis
natürlichen Pflanzen- und Tiergemeinschaften, insbesondere der seltenen und
gefährdeten wie den Schwimmblattfluren und Verlandungszonen, der Wasser- und
Ufervegetation der ehemaligen Kies- und Tongrube sowie den mit diesen eine
Lebensgemeinschaft bildenden seltenen und gefährdeten Tierpopulationen des
Gesamtgebietes; Erhaltung und Stabilisierung einzelner Sukzessionsstadien und
schließlich Förderung der Diversität des Gesamtgebietes aus vor allem wissenschaftlichen
aber auch landeskundlichen Gründen wegen der Gefährdung der
Lebensgemeinschaften und Lebensstätten und ihrer Seltenheit sowie ihrer
gesamtstaatlichen repräsentativen Bedeutung.
§ 4
Verbote
(1) Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. den See, die Ufer, Flachwasserzonen oder
Röhricht- und Wasserpflanzengesellschaften zu beseitigen oder umzugestalten;
2. Tieren sowie ihren Entwicklungsformen
nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen oder zu beschädigen;
3. Lärm zu erzeugen, der geeignet ist, die
wildlebende Tierwelt zu beunruhigen;
4. die Wasserfläche zu erweitern oder zu
vertiefen;
5. die Erdoberfläche oder die Uferlinie durch
Bohrungen, Abgrabungen, Auffüllungen oder Sprengungen zu verändern;
6. das Gebiet zu verunreinigen sowie
Materiallagerplätze anzulegen oder zu erweitern;
7. feste oder fahrbare Verkaufsstände oder
sonstige gewerbliche Anlagen aufzustellen;
8. Motorsport- oder Modellsportanlagen zu
errichten oder zu betreiben;
9. Bade-, Zelt-, Spiel- oder Stellplätze
anzulegen;
10. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie
mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
11. zu reiten, zu baden, zu lagern, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich
Modellfahrzeugen, zu befahren mit Ausnahme der in § 4 (3) Nr. 3
genannten Fischernachen;
12. Feuer zu entzünden oder zu unterhalten;
13. Hunde frei laufen zu lassen sowie diese
auszubilden;
14. Schrifttafeln, Inschriften, Reklame o.ä. mit
Ausnahme von Hinweisschildern auf das Schutzgebiet anzubringen;
15. Biozide zu benutzen;
16. bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern.
(2) Über die
in Absatz 1 genannten Verbote hinaus sind in jagdlicher Hinsicht die
folgenden Maßnahmen verboten:
1. die Jagd vom 1. März bis 31. Juli mit Ausnahme
der Ansitzjagd außerhalb der Brutgebiete der Wasservögel auszuüben;
2. die Jagd auf Wasserwild vom 1. Dezember bis
zum 30. September auszuüben;
3. die Gesellschaftsjagd auszuüben;
4. Wildfütterungsanlagen anzulegen oder zu
betreiben;
5. Jagdkanzeln zu errichten oder zu erweitern.
(3) Über die
in Absatz 1 genannten Verbote hinaus sind in fischereilicher Hinsicht die
folgenden Maßnahmen verboten:
1. die Fischerei mit der Handangel vom 1. März
bis 31. Juli auszuüben;
2. die Wasserfläche innerhalb der markierten ca.
100 m breiten Zone um die Ufer- bzw. Flachwasser- und Röhrichtzonen zu befahren;
3. die Wasserfläche mit gleichzeitig mehr als
7 Fischernachen zu befahren;
4. mehr als 10 Fischernachen am Ufer oder am Land
zu lagern;
5. die Fischernachen an einer anderen als an der
von der oberen Landespflegebehörde zugewiesenen Stelle zu lagern;
6. das Gewässer zu düngen;
7. die Fische zu füttern;
8. weitere Fische einzubringen (Fischbesatz);
9. Wettangeln und andere Vereinsaktivitäten
durchzuführen;
10. vom Ufer aus zu angeln.
§ 5
Genehmigungsvorbehalte
(1) Im
Naturschutzgebiet sind über die Bestimmungen des § 4 hinaus die folgenden
Maßnahmen ohne vorherige Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten:
1. Freileitungen oder andere oberirdische und
unterirdische Versorgungsleitungen zu verlegen, zu errichten oder zu erweitern;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Wegebau
vorzunehmen;
3. Landschaftsbestandteile wie Gebüsche,
Röhrichte und Wasserpflanzen zu beseitigen oder zu beschädigen;
4. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Säugetiere oder Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu filmen oder zu fotografieren sowie Tonaufnahmen vorzunehmen.
(2) Die
Genehmigung nach Absatz 1 muss versagt werden, wenn die Maßnahme dem
Schutzzweck (§ 2) zuwiderläuft und die Beeinträchtigung des Schutzzweckes
nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet werden kann.
(3) Die
Genehmigung nach Absatz 1 wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften
notwendige behördliche Zulassung ersetzt, wenn die obere Landespflegebehörde
vor der Zulassung beteiligt wurde und ihr Einverständnis erklärt hat.
§ 6
Besondere Bestimmungen
(1) Unberührt
von den Vorschriften dieser Verordnung bleiben
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den
Einschränkungen des § 4 Abs. 2 mit Ausnahme der von der oberen Landespflegebehörde
einvernehmlich geregelten Plätze für Jagdkanzeln und Wildfütterungsplätzen;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit
der Handangel mit den Einschränkungen des § 4 Absatz 3;
3. die Wartung der Kanaltrasse an der Grenze des
Flurstücks Nr. 2150;
4. die Unterhaltung der 20-kV-Leitung Pos. 50-14;
5. die im Sinne des Landespflegegesetzes
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung des Weges mit der Flurstücks-Nr.
2444/2;
6. die ordnungsgemäße mechanische Räumung des
Riedgrabens vom Nordufer her in der Zeit vom 01.10. bis 01.03.,
sowie
diese Maßnahmen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) Die §§ 4
und 5 sind nicht anzuwenden auf
1. die nach anderen Rechtsvorschriften
zugelassene Kies- und Sandentnahme;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten und genehmigten Maßnahmen oder Handlungen einschließlich der Jagd
und Fischerei, die der Erforschung, Pflege und Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer
entgegen der in § 4 Abs. 1 genannten Verbote vorsätzlich oder
fahrlässig im Naturschutzgebiet
1. den See, die Ufer, Flachwasserzonen oder
Röhricht- und Wasserpflanzengesellschaften beseitigt oder umgestaltet;
2. Tieren sowie ihren Entwicklungsformen
nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder
sonstige Brut- und Wohnstätten wegnimmt oder beschädigt;
3. Lärm erzeugt, der geeignet ist, die
wildlebende Tierwelt zu beunruhigen;
4. die Wasserfläche erweitert oder vertieft;
5. die Erdoberfläche oder die Uferlinie durch
Bohrungen, Abgrabungen, Auffüllungen oder Sprengungen verändert;
6. das Gebiet verunreinigt sowie
Materiallagerplätze anlegt oder erweitert;
7. feste oder fahrbare Verkaufsstände oder
sonstige gewerbliche Anlagen aufstellt;
8. Motorsport- oder Modellsportanlagen errichtet
oder betreibt;
9. Bade-, Zelt-, Spiel- oder Stellplätze anlegt;
10. das Gebiet außerhalb der Wege betritt sowie mit
Fahrzeugen aller Art befährt;
11. reitet, badet, lagert, zeltet, Wohnwagen
aufstellt oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen
befährt, mit Ausnahme der in § 4 (3) Nr. 3 genannten Fischernachen;
12. Feuer entzündet oder unterhält;
13. Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
14. Schrifttafeln, Inschriften, Reklame o.ä.
anbringt, mit Ausnahme von Hinweisschildern auf das Schutzgebiet;
15. Biozide benutzt;
16. bauliche Anlagen aller Art errichtet oder
erweitert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer entgegen der in
§ 4 Abs. 2 genannten Verbote vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli
ausübt, mit Ausnahme der Ansitzjagd außerhalb der Brutgebiete der Wasservögel;
2. die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom 1.
Dezember bis zum 30. September ausübt;
3. die Gesellschaftsjagd ausübt;
4. Wildfütterungsanlagen anlegt oder betreibt;
5. Jagdkanzeln errichtet oder erweitert.
(3) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer entgegen der in §
4 Abs. 3 genannten Verbote vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Fischerei mit der Handangel in der Zeit
vom 1. März bis zum 31. Juli ausübt;
2. die Wasserfläche innerhalb der markierten ca.
100 m breiten Zone um die Ufer- bzw. Flachwasser- und Röhrichtzonen befährt;
3. die Wasserfläche mit gleichzeitig mehr als 7
Fischernachen befährt;
4. mehr als 10 Fischernachen am Ufer oder am Land
lagert;
5. die Fischernachen an einer anderen als der
zugewiesenen Stelle lagert;
6. das Gewässer düngt;
7. die Fische füttert;
8. weitere Fische einbringt;
9. Wettangeln oder andere Vereinsaktivitäten
durchführt;
10. vom Ufer aus angelt.
(4) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer entgegen der in
§ 5 getroffenen Regelung ohne die erforderliche Genehmigung der oberen
Landespflegebehörde im Naturschutzgebiet
1. Freileitungen oder andere oberirdische oder
unterirdische Versorgungsleitungen verlegt, errichtet oder erweitert;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Wegebau vornimmt;
3. Landschaftsbestandteile wie Gebüsche,
Röhrichte oder Wasserpflanzen beseitigt oder beschädigt;
4. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. Säugetiere oder Vögel am Bau oder im
Nestbereich filmt oder fotografiert sowie Tonaufnahmen vornimmt.
§ 8
Inkrafttreten der Rechtsverordnung
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes
„Mechtersheimer Tongruben“, Landkreis Ludwigshafen am Rhein, vom 21.03.1980
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 12, S. 209, vom 31.03.1980)
sowie die Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zur einstweiligen
Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Mechtersheimer Tongruben“, Landkreis
Ludwigshafen
a.Rhein,
vom 05.03.1982 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 11, S. 279, vom
22.03.1982) aufgehoben.
Neustadt a.d.Weinstr. den 3. März 1983
- 553 – 232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Keller