338-052
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen am Rhein
vom 26. April 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom13. Juni
1983 Nr. 23, S. 500)
Auf Grund des § 21
des Landespflegegesetzes (-LPflG-) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36)
–zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS-791-1, wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die
Bezeichnung „Prinz-Karl-Wörth“.
§ 2
(1) Das etwa
32 ha große Gebiet umfasst Teile der Gemarkung Altrip, Landkreis Ludwigshafen
am Rhein.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:
Die
südliche Grenze des Leinpfades (Flurst.Nr. 2684) in östlicher Richtung bis zum Berührungspunkt
mit dem Grundstück Flur.Nr. 2678 folgend. Von diesem Punkt den nordöstlichen
Grenzen der Grundstücks Flurst.Nrn. 2309, 2680, 2682 und 2680 in südöstlicher
Richtung bis zum Berührungspunkt mit den Grundstück Flurst.-Nr. 2679. Der
nördlichen Grenze dieses Grundstückes und der nordöstlichen Grenze des
Grundstückes Flurst. Nr. 2305/2 in nordwestlicher Richtung entlang bis zum
Berührungspunkt mit dem Böschungsfuß des Rheinhauptdammes (Flurst.Nr. 2304/10).
Dem Dammfuß in westlicher und südlicher Richtung folgend bis zum Grundstück
Flurst. Nr. 87. Diese Grundstückgrenze in nördlicher, westlicher und südliche
Richtung umfahrend und entlang der Westgrenze des Grundstückes Flurst.Nr. 87/3
bis zum nördlichen Hangfuß des Rheinhauptdammes (Flurst.Nr. 2304/10). Der
Grenze des Dammfußes in allgemein westlicher Richtung bis zur Westgrenze des
Grundstücks Flurst. Nr. 449 folgend. Der nordwestlichen Grenze dieses
Grundstücks und des Grundstücks Flurst.Nr. 447/5 in östlicher bzw.
nordöstlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit dem Grundstück Flurst.Nr.
458/3 entlang. Von dort in nordwestlicher Richtung den südwestlichen Grenzen
der Grundstücke Flurst.Nrn. 459/3, 458 und 457 folgend und das Grundstück
Flurst.Nr. 457 in nördlicher und östlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit
dem Grundstück Flurst. Nr. 456 umfahrend. Der westlichen Grenze dieses
Grundstücks folgend bis zum Grundstück Flurst. Nr. 492. Der Südgrenze dieses
und des Grundstücks Flurst.Nr. 483 in westlicher und nördlicher Richtung
folgend bis zum westlichen Abknick dieser Grundstücksgrenze. Von diesem Punkt
in gerader Linie nach Norden auf den Grenzstein Nr. 22. Von diesem Punkt aus
den Altrheinarm
überquerend in nordwestlicher Richtung bis zu dem
etwa 305 m östlich vom Ausgangspunkt gelegenen südwestlichen Knickpunkt des
Grundstücks Flurst. Nr. 2309. Von dort in nordwestlicher Richtung der
südwestlichen Grenze dieses Grundstücks entlang zum Ausgangspunkt zurück.
§
3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Auwaldes mit dem
darin eingeschlossenen Altrheinzug und den Schluten sowie den Überflutungsbereichen
des Rheines. Die Auenbestände, Verlandungszonen, Schilf- und Riedflächen, Wasserflächen
und Schlickbänke bieten, vielfältig und reich gegliedert, ideale Lebensräume
für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt. Damit soll die Erhaltung dieses
Gebietes in allen seinen Erscheinungsformen als Standort seltener Pflanzenarten
und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten gesichert werden.
Zusätzlich erfolgt die Erhaltung und die Entwicklung aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
(1) In
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art, soweit sie keiner
Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;
2. Neu- Um oder Ausbauten von Straßen, Wegen,
Stell- oder Parkplätzen durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu verlegen;
4. Bodenbestandteile abzubauen oder
einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen;
5. Wege zu verlassen, unbefestigte Wege mit
Ausnahme des Leinpfades südliche des Altrheins mit Kraftfahrzeugen zu befahren,
abseits der Wege zu reiten, Hunde frei laufen zu lassen, Wohnwagen aufzustellen,
zu zelten, Feuer anzuzünden, sowie die Gewässer mit Motorbooten, mit Booten mit
Hilfsmotor
oder mit
Modellschiffen zu befahren, sowie Modellflugzeuge zu betreiben;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;
7. wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, sowie
ihre Nist-, Brut-, Wohn oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren,
Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
8. gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzteile einzubringen.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art, sofern sie einer
Baugenehmigung bedürfen, zu
errichten oder zu erweitern;
2. Bisame
zu fangen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im
bisherigen
Umfang;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung im
bisherigen Umfang und in
der
seitherigen Nutzungsweise;
4. die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung
der Gewässer außerhalb
der Brut-
und Setzzeit der Tiere in der Zeit vom 01.03. bis 15. 08. eines
jeden
Jahres; ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe;
5. die Unterhaltung des Rheinhauptdeiches;
6. die Unterhaltung und den Betrieb der
Freileitungen;
7. straßenrechtliche planfestgestellte Neu-, Um-
oder Ausbauten von
Straßen
(B 38 neu) Wegen, Stell- oder Parkplätzen,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder
genehmigten Handlungen, die der Sicherung, Erforschung, Pflege oder Ent- wicklung des Gebietes dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller
Art, soweit sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;
2. § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Neu-, Um- oder Ausbauten
von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchführt; dies gilt nicht für
Handlungen gem. § 5, Abs. 1, Ziff. 7;
3. § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche verlegt;
4. § 4 Abs. 1 Ziff. 4 Bodenbestandteile abbaut
oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitet sowie Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt.
5. § 4 Abs. 1 Ziff. 5 die Wege verlässt,
unbefestigte Wege mit Ausnahme des Leinpfades südlich des Altrheins mit
Kraftfahrzeugen befährt, abseits der Wege reitet, Hunde frei laufen lässt,
Wohnwagen aufstellt, zeltet, Feuer anzündet, sowie die Gewässer mit Motorbooten,
mit Booten mit Hilfsmotor oder mit Modellschiffen befährt, sowie Modelflugzeuge
betreibt;
6. § 4 Abs. 1 Ziff. 6 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonstwie beschädigt;
7. § 4 Abs. 1 Ziff. 7 wildlebenden, nicht jagdbaren
Tieren nachstellt, sie fängt, sie verletzt, sie tötet oder ihre Eier, Larven,
Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt
sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen,
Fotografien, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnlichen Handlungen stört;
8. § 4 Abs. 1 Ziff. 8 gebietsfremde Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzteile einbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer ohne
Genehmigung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller
Art, sofern sie einer Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;
2. § 4 Abs. 2 Ziff. 2 Bisame fängt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 26. April 1983
-553-232-
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Keller