338-052

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Prinz-Karl-Wörth“

 

Landkreis Ludwigshafen am Rhein

vom 26. April 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom13. Juni 1983 Nr. 23, S. 500)

 

Auf Grund des § 21  des Landespflegegesetzes (-LPflG-) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März  1983 (GVBl. S. 66), BS-791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Prinz-Karl-Wörth“.

 

§ 2

 

(1) Das etwa 32 ha große Gebiet umfasst Teile der Gemarkung Altrip, Landkreis Ludwigshafen am Rhein.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:

 

    Die südliche Grenze des Leinpfades (Flurst.Nr. 2684) in östlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit dem Grundstück Flur.Nr. 2678 folgend. Von diesem Punkt den nordöstlichen Grenzen der Grundstücks Flurst.Nrn. 2309, 2680, 2682 und 2680 in südöstlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit den Grundstück Flurst.-Nr. 2679. Der nördlichen Grenze dieses Grundstückes und der nordöstlichen Grenze des Grundstückes Flurst. Nr. 2305/2 in nordwestlicher Richtung entlang bis zum Berührungspunkt mit dem Böschungsfuß des Rheinhauptdammes (Flurst.Nr. 2304/10). Dem Dammfuß in westlicher und südlicher Richtung folgend bis zum Grundstück Flurst. Nr. 87. Diese Grundstückgrenze in nördlicher, westlicher und südliche Richtung umfahrend und entlang der Westgrenze des Grundstückes Flurst.Nr. 87/3 bis zum nördlichen Hangfuß des Rheinhauptdammes (Flurst.Nr. 2304/10). Der Grenze des Dammfußes in allgemein westlicher Richtung bis zur Westgrenze des Grundstücks Flurst. Nr. 449 folgend. Der nordwestlichen Grenze dieses Grundstücks und des Grundstücks Flurst.Nr. 447/5 in östlicher bzw. nordöstlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit dem Grundstück Flurst.Nr. 458/3 entlang. Von dort in nordwestlicher Richtung den südwestlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.Nrn. 459/3, 458 und 457 folgend und das Grundstück Flurst.Nr. 457 in nördlicher und östlicher Richtung bis zum Berührungspunkt mit dem Grundstück Flurst. Nr. 456 umfahrend. Der westlichen Grenze dieses Grundstücks folgend bis zum Grundstück Flurst. Nr. 492. Der Südgrenze dieses und des Grundstücks Flurst.Nr. 483 in westlicher und nördlicher Richtung folgend bis zum westlichen Abknick dieser Grundstücksgrenze. Von diesem Punkt in gerader Linie nach Norden auf den Grenzstein Nr. 22. Von diesem Punkt aus den Altrheinarm

überquerend in nordwestlicher Richtung bis zu dem etwa 305 m östlich vom Ausgangspunkt gelegenen südwestlichen Knickpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 2309. Von dort in nordwestlicher Richtung der südwestlichen Grenze dieses Grundstücks entlang zum Ausgangspunkt zurück.

 

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Auwaldes mit dem darin eingeschlossenen Altrheinzug und den Schluten sowie den Überflutungsbereichen des Rheines. Die Auenbestände, Verlandungszonen, Schilf- und Riedflächen, Wasserflächen und Schlickbänke bieten, vielfältig und reich gegliedert, ideale Lebensräume für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt. Damit soll die Erhaltung dieses Gebietes in allen seinen Erscheinungsformen als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten gesichert werden. Zusätzlich erfolgt die Erhaltung und die Entwicklung aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

 

(1)  In Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art, soweit sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;

 

2.   Neu- Um oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen;

 

4.   Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;

 

5.   Wege zu verlassen, unbefestigte Wege mit Ausnahme des Leinpfades südliche des Altrheins mit Kraftfahrzeugen zu befahren, abseits der Wege zu reiten, Hunde frei laufen zu lassen, Wohnwagen aufzustellen, zu zelten, Feuer anzuzünden, sowie die Gewässer mit Motorbooten, mit Booten mit Hilfsmotor

 oder mit Modellschiffen zu befahren, sowie Modellflugzeuge zu betreiben;

 

6.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst wie zu beschädigen;

 

7.   wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, sowie ihre Nist-, Brut-, Wohn oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören;

 

8.   gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzteile einzubringen.

 

(2)  Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art, sofern sie einer Baugenehmigung bedürfen, zu

errichten oder zu erweitern;

 

2.                Bisame zu fangen.

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für

 

     1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im

                      bisherigen Umfang;

 

     2.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

     3. die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung im bisherigen Umfang und in

                der seitherigen Nutzungsweise;

 

     4. die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer außerhalb

     der Brut- und Setzzeit der Tiere in der Zeit vom 01.03. bis 15. 08. eines

     jeden Jahres; ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe;

 

     5.    die Unterhaltung des Rheinhauptdeiches;

 

     6. die Unterhaltung und den Betrieb der Freileitungen;

 

     7. straßenrechtliche planfestgestellte Neu-, Um- oder Ausbauten von

      Straßen (B 38 neu) Wegen, Stell- oder Parkplätzen,

 

     soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten

     oder genehmigten Handlungen, die der Sicherung, Erforschung, Pflege oder Ent-  wicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller Art, soweit sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;

 

2.   § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchführt; dies gilt nicht für Handlungen gem. § 5, Abs. 1, Ziff. 7;

 

3.   § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt;

 

4.   § 4 Abs. 1 Ziff. 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitet sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt.

 

5.   § 4 Abs. 1 Ziff. 5 die Wege verlässt, unbefestigte Wege mit Ausnahme des Leinpfades südlich des Altrheins mit Kraftfahrzeugen befährt, abseits der Wege reitet, Hunde frei laufen lässt, Wohnwagen aufstellt, zeltet, Feuer anzündet, sowie die Gewässer mit Motorbooten, mit Booten mit Hilfsmotor oder mit Modellschiffen befährt, sowie Modelflugzeuge betreibt;

 

6.   § 4 Abs. 1 Ziff. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonstwie beschädigt;

 

7.   § 4 Abs. 1 Ziff. 7 wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, sie verletzt, sie tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt sowie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografien, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnlichen Handlungen stört;

 

8.   § 4 Abs. 1 Ziff. 8 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzteile einbringt.

 

 

 

 

 

 

(2)  Ordnungswidrig handelt ferner, wer ohne Genehmigung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller Art, sofern sie einer Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;

 

2.   § 4 Abs. 2 Ziff. 2 Bisame fängt.

 

§ 7

 

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 26. April 1983

-553-232-

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Keller