338-059

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Böllenwörth“

 

Landkreis Ludwigshafen am Rhein

vom 29. Dezember 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 3 vom30. Januar 1984)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (-LPflG-) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Böllenwörth“.

 

§ 2

 

(1) Das etwa 158 ha große Gebiet umfasst Teile der Gemarkung Otterstadt, Landkreis Ludwigshafen am Rhein

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft im Nordwesten beginnend, wie folgt:

 

    Von Schnittpunkt der Landesstraße 535 (Kollerstraße) mit der Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg (Kollerinsel) entlang der Grenze ca. 1120 m nach Nordosten bis zum Treffpunkt mit einem Forstweg, diesem ca. 370 m folgend nach Süden und von dem nach Osten abgehenden Forstweg bis zum Leinpfad am Rheinufer.

 

Von dort verläuft die Grenze entlang des Leinpfades nach Süden bis zur Einfahrt in den Baggersee Grieshaber/Netter und von dort in allgemein westlicher Richtung zuerst entlang des Ufers, der Baggersee-Einfahrt und der Wald-Feldgrenze folgend bis zur Landesstraße 535 (Kollerstraße).

 

Von dort verläuft die Grenze etwa 120 m entlang der Landesstraße nach Nordosten bis zum beginn des Waldes auf der nordwestlichen Seite der Straße und von dort in allgemein nordwestlicher Richtung zuerst ca. 270 m entlang der Wald-Feldgrenze und dann weitere 320 m entlang des zum Baggersee am Otterstädter Altrhein führenden Weges bis zum rechtsseitigen Abgang eines Forstweges kurz vor Erreichen des Baggerseeufers. Von dort verläuft die Grenze ca. 390 m entlang dieses Weges nach Nordosten, um nach Erreichen des linksseitigen Abganges eines Forstweges diesen ca. 160 m nach Norden bis zum Auftreffen auf die Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg (Kollerinsel) zu folgen und dieser entlang nach Nordosten folgend den Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung an der Landesstraße 535 (Kollerstraße) zu erreichen.

 

Die das Naturschutzgebiet umgebenden Straßen, Wege sowie der Leinpfad gehören nicht zum Naturschutzgebiet.




 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der teilweise im Überschwemmungsgebiet des Rheines liegenden Auwaldes, Streuwiesen, Altrheinreste und sonstige temporären Gewässer als Standort seltener Pflanzen und Pflanzengesellschaften und der an diese Lebensräume gebundenen seltenen, in ihrem Bestand bedrohten Tierarten uns aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

 

(1)  Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   Bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;

 

2.   Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen;

 

4.   Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;

 

5.   Wege zu verlassen, unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren, abseits der Wege zu reiten, Hunde frei laufen zu lassen;

 

6.   Wohnwagen aufzustellen, zu zelten, Feuer anzuzünden, Abfälle wegzuwerfen;

 

7.   die Gewässer mit Motorbooten, mit Booten mit Hilfsmotor oder mit Modellschiffen zu befahren sowie Modellflugzeuge zu betreiben;

 

8.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen;

 

9.   wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, sowie ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören;

 

10.  gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

(2)  Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung verboten Bisame zu fangen.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für

 

1.   die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungeweise;

 

2.   die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich des Forstwegebaus ohne schwere Befestigung;

 

3.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

4.   die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere in der Zeit vom 1. März bis 15. August eines jeden Jahres, ausgenommen ist die Verwendung chemischer Mittel;

 

5.   die Unterhaltung der Deiche;

 

6.   die Unterhaltung und den Betrieb der Freileitungen,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, sie zur Sicherung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;

 

2.   § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Neu-, Um oder Ausbauten von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchführt;

 

3.   § 4 Abs. 1 Ziff. 3  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt;

 

4.   § 4 Abs. 1 Ziff. 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert sowie Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;

 

5.   § 4 Abs. 1 Ziffer 5 die Wege verlässt, unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen befährt, abseits der Wege reitet, Hunde frei laufen lässt,

 

6.   § 4 Abs. 1 Ziff. 6 Wohnwagen aufstellt, zeltet, Feuer anzündet, Abfälle wegwirft;

 

7.   § 4 Abs. 1 Ziff. 7 die Gewässer mit Motorbooten, mit Booten mit Hilfsmotor oder mit Modellschiffen befährt sowie Modellflugzeuge betreibt;

 

8.   § 4 Abs. 1 Ziff. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonst beschädigt;

 

9.   § 4 Abs. 1 Ziff. 9 wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt, sowie ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen stört;

 

10.  § 4 Abs. 1 Ziff. 10 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

(2)  Ordnungswidrig handelt ferner, wer ohne Genehmigung Bisame fängt.


 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt an der Weinstraße, den 29. Dezember 1983

                           -553-232-

 

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

In Vertretung

 

 

 

Dr. Kaja