338-059
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen am Rhein
vom 29. Dezember 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 3 vom30.
Januar 1984)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(-LPflG-) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die
Bezeichnung „Böllenwörth“.
§ 2
(1) Das etwa
158 ha große Gebiet umfasst Teile der Gemarkung Otterstadt, Landkreis Ludwigshafen
am Rhein
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft im Nordwesten beginnend, wie folgt:
Von
Schnittpunkt der Landesstraße 535 (Kollerstraße) mit der Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz
und Baden-Württemberg (Kollerinsel) entlang der Grenze ca. 1120 m nach
Nordosten bis zum Treffpunkt mit einem Forstweg, diesem ca. 370 m folgend nach
Süden und von dem nach Osten abgehenden Forstweg bis zum Leinpfad am Rheinufer.
Von dort verläuft die Grenze entlang des Leinpfades
nach Süden bis zur Einfahrt in den Baggersee Grieshaber/Netter und von dort in
allgemein westlicher Richtung zuerst entlang des Ufers, der Baggersee-Einfahrt
und der Wald-Feldgrenze folgend bis zur Landesstraße 535 (Kollerstraße).
Von dort verläuft die Grenze etwa 120 m entlang der
Landesstraße nach Nordosten bis zum beginn des Waldes auf der nordwestlichen
Seite der Straße und von dort in allgemein nordwestlicher Richtung zuerst ca.
270 m entlang der Wald-Feldgrenze und dann weitere 320 m entlang des zum Baggersee
am Otterstädter Altrhein führenden Weges bis zum rechtsseitigen Abgang eines
Forstweges kurz vor Erreichen des Baggerseeufers. Von dort verläuft die Grenze
ca. 390 m entlang dieses Weges nach Nordosten, um nach Erreichen des
linksseitigen Abganges eines Forstweges diesen ca. 160 m nach Norden bis zum
Auftreffen auf die Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg
(Kollerinsel) zu folgen und dieser entlang nach Nordosten folgend den Ausgangspunkt
dieser Grenzbeschreibung an der Landesstraße 535 (Kollerstraße) zu erreichen.
Die das Naturschutzgebiet umgebenden Straßen, Wege
sowie der Leinpfad gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der teilweise im
Überschwemmungsgebiet des Rheines liegenden Auwaldes, Streuwiesen,
Altrheinreste und sonstige temporären Gewässer als Standort seltener Pflanzen
und Pflanzengesellschaften und der an diese Lebensräume gebundenen seltenen, in
ihrem Bestand bedrohten Tierarten uns aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu erweitern;
2. Neu-, Um- oder Ausbauten von Straßen, Wegen,
Stell- oder Parkplätzen durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu verlegen;
4. Bodenbestandteile abzubauen oder
einzubringen, Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern sowie Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen;
5. Wege zu verlassen, unbefestigte Wege mit
Kraftfahrzeugen zu befahren, abseits der Wege zu reiten, Hunde frei laufen zu
lassen;
6. Wohnwagen aufzustellen, zu zelten, Feuer
anzuzünden, Abfälle wegzuwerfen;
7. die Gewässer mit Motorbooten, mit Booten mit
Hilfsmotor oder mit Modellschiffen zu befahren sowie Modellflugzeuge zu
betreiben;
8. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, zu beseitigen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen;
9. wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven,
Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen, sowie ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu
stören;
10. gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung verboten Bisame zu fangen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungeweise;
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung einschließlich des Forstwegebaus ohne schwere Befestigung;
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
4. die wasserwirtschaftlich gebotene
Unterhaltung der Gewässer außerhalb der Brut- und Setzzeit der Tiere in der
Zeit vom 1. März bis 15. August eines jeden Jahres, ausgenommen ist die
Verwendung chemischer Mittel;
5. die Unterhaltung der Deiche;
6. die Unterhaltung und den Betrieb der
Freileitungen,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, sie zur
Sicherung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller
Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder erweitert;
2. § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Neu-, Um oder Ausbauten
von Straßen, Wegen, Stell- oder Parkplätzen durchführt;
3. § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt;
4. § 4 Abs. 1 Ziff. 4 Bodenbestandteile abbaut
oder einbringt, Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert sowie Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt;
5. § 4 Abs. 1 Ziffer 5 die Wege verlässt,
unbefestigte Wege mit Kraftfahrzeugen befährt, abseits der Wege reitet, Hunde
frei laufen lässt,
6. § 4 Abs. 1 Ziff. 6 Wohnwagen aufstellt,
zeltet, Feuer anzündet, Abfälle wegwirft;
7. § 4 Abs. 1 Ziff. 7 die Gewässer mit
Motorbooten, mit Booten mit Hilfsmotor oder mit Modellschiffen befährt sowie
Modellflugzeuge betreibt;
8. § 4 Abs. 1 Ziff. 8 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, beseitigt, abbrennt oder sonst beschädigt;
9. § 4 Abs. 1 Ziff. 9 wildlebenden, nicht
jagdbaren Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Eier, Larven,
Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
sowie ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen,
Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen oder ähnliche Handlungen stört;
10. § 4 Abs. 1 Ziff. 10 gebietsfremde Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.
(2) Ordnungswidrig
handelt ferner, wer ohne Genehmigung Bisame fängt.
§
7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 29. Dezember 1983
-553-232-
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Kaja