338-066
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen
vom 10. April 1984
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1984 Nr. 19, S.
411)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Neuhofener Altrhein (nördliche Erweiterung)“.
§ 2
(1) Das Gebiet
ist etwa 11 ha groß. Es umfasst Teile der Gemarkung Altrip, Landkreis
Ludwigshafen.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft wie folgt:
Vom Schnittpunkt
der Nordgrenze des bestehenden Naturschutzgebietes „Neuhofener Altrhein“ mit
der Gemarkungsgrenze zwischen Neuhofen und Altrip ca. 870 m in allgemein
nord-nordostwärtiger Richtung entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zum südlichen
Eckpunkt des Flurstücks Nr 1586/11. Weiter ca. 820 m in süd-südwestlicher
Richtung auf gedachter Linie bis zur Nordostecke des bestehenden
Naturschutzgebietes „Neuhofener Altrhein“. Weiter auf dessen Nordgrenze in
westlicher Richtung zum Ausgangspunkt zurück.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung eines
Altrheinabschnittes mit seinen Uferbereichen und offenen Wasserflächen sowie
der Sukzessionsflächen als Lebensraum zahlreicher wildwachsender Pflanzenarten
und wildlebender Tierarten, insbesondere feuchtlandgebundener Vogelarten.
Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen
Gründen zu schützen
.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
8. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
9. Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
10. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
11. zu reiten,
zu baden, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen und das Gewässer mit
Booten oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren;
12. zu lärmen,
Modelflugzeuge und Modellschiffe zu betreiben;
13. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
14. das
Naturschutzgebiet zu betreten;
15. Hunde frei
laufen zu lassen, Hunde auszubilden;
16. Jagdhütten
oder geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder
aus nicht landschaftsangepassten Materialien zu errichten sowie
Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;
17. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
18. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
19. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen;
20. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
21. Biozide
anzuwenden.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nr.
16 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung des Angelns vom Kahn aus, mit einem Mindestabstand
von 4 m zum Ufer der Landzunge;
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen;
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autwracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt
oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf
andere Weise verändert;
9. § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich der
Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
10. § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
11. § 4 Nr. 11 reitet, badet, zeltet, lagert
oder Wohnwagen aufstellt und das Gewässer mit Booten oder Schwimmkörpern aller
Art befährt;
12. § 4 Nr. 12 lärmt, Modellflugzeuge und
Modellschiffe betreibt;
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;
14. § 4 Nr. 14 das Naturschutzgebiet betritt;
15. § 4 Nr. 15 Hunde frei laufen lässt, Hunde
ausbildet;
16. § 4 Nr. 16 Jagdhütten oder geschlossene
Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder aus nicht
landschaftsangepassten Materialien errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder
unterhält;
17. § 4 Nr. 17 Flächen aufforstet, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren;
18. § 4 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
19. § 4 Nr. 19 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
20. § 4 Nr. 20 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
21. § 4 Nr. 21 Biozide anwendet.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt
a.d. Weinstraße, den 10. April 1984
- 553 – 232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler