338-066

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Neuhofener Altrhein

 (nördliche Erweiterung)“

 

Landkreis Ludwigshafen

vom 10. April 1984

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1984 Nr. 19, S. 411)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Neuhofener Altrhein (nördliche Erweiterung)“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist etwa 11 ha groß. Es umfasst Teile der Gemarkung Altrip, Landkreis Ludwigshafen.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft wie folgt:

 

    Vom Schnittpunkt der Nordgrenze des bestehenden Naturschutzgebietes „Neuhofener Altrhein“ mit der Gemarkungsgrenze zwischen Neuhofen und Altrip ca. 870 m in allgemein nord-nordostwärtiger Richtung entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr 1586/11. Weiter ca. 820 m in süd-südwestlicher Richtung auf gedachter Linie bis zur Nordostecke des bestehenden Naturschutzgebietes „Neuhofener Altrhein“. Weiter auf dessen Nordgrenze in westlicher Richtung zum Ausgangspunkt zurück.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines Altrheinabschnittes mit seinen Uferbereichen und offenen Wasserflächen sowie der Sukzessionsflächen als Lebensraum zahlreicher wildwachsender Pflanzenarten und wildlebender Tierarten, insbesondere feuchtlandgebundener Vogelarten.

 

Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen Gründen zu schützen

.

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

5.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9.  Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

11. zu reiten, zu baden, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen und das Gewässer mit Booten oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren;

 

12. zu lärmen, Modelflugzeuge und Modellschiffe zu betreiben;

 

13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

14. das Naturschutzgebiet zu betreten;

 

15. Hunde frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;

 

16. Jagdhütten oder geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

17. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

18. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

20. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

21. Biozide anzuwenden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind

 

    1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 16 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);

 

    2. für die ordnungsgemäße Ausübung des Angelns vom Kahn aus, mit einem Mindestabstand von 4 m zum Ufer der Landzunge;

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;

 

(2)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.   § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.   § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autwracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.   § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.   § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

10.  § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

11.  § 4 Nr. 11 reitet, badet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt und das Gewässer mit Booten oder Schwimmkörpern aller Art befährt;

 

12.  § 4 Nr. 12 lärmt, Modellflugzeuge und Modellschiffe betreibt;

 

13.  § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;

 

14.  § 4 Nr. 14 das Naturschutzgebiet betritt;

 

15.  § 4 Nr. 15 Hunde frei laufen lässt, Hunde ausbildet;

 

16.  § 4 Nr. 16 Jagdhütten oder geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

17.  § 4 Nr. 17 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

18.  § 4 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

19.  § 4 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

20.  § 4 Nr. 20 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

21.  § 4 Nr. 21 Biozide anwendet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 10. April 1984

     - 553 – 232 -

 

 

 

                        Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

                         Dr. Schädler