Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen am Rhein
vom 24. Mai 1985
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
1. Juli 1985, Nr. 25, S. 530)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in
der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl.
S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in
beigefügter Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Woogwiesen“.
§ 2
(1) Das Gebiet
ist etwa 13 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Harthausen und
Dudenhofen, Landkreis Ludwigshafen am Rhein.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft wie folgt:
Von der Nordwestecke des Flurstücks Nr. 1238 in der Gemarkung Harthausen
in allgemein ost- nordostwärtiger Richtung entlang der Südgrenze des Weges
Nr. 1238 ½ bis zur Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 1263. Weiter
entlang dieser Grenze in nordwestlicher Richtung bis zur Südostgrenze des
Flurstücks Nr. 1217. Weiter in nordostwärtiger Richtung entlang dieser
Grenze bis zum nordostwärtigen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 1217.
Weiter in allgemein nordostwärtiger Richtung entlang den Nordgrenzen der
Flurstücke Nrn. 1278, 1279, 1280, 1281, 1282, 1283, 1284, 1317, 1318,
1319, 1320, 1321, 1322, 1323, 1324, 1325, 1326, 1326 ½, 1327, 1328, 1329,
1330, 1331, 1332, 1333, 1334, 1335 und 1336 bis zum nordostwärtigen Eckpunkt
dieses Flurstücks.
Weiter in der Gemarkung Dudenhofen auf gedachter Linie Richtung Ost-Südost bis
zum westlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 1824.
Weiter in allgemein nordostwärtiger Richtung entlang der Nordwestgrenzen der
Flurstücke Nrn. 1824 bis 1829, 1829/2, 1830 bis 1835, 1835/2, 1836 bis
1846, 1846/2, 1847, 1849 bis 1851, 1853, 1854, 1856 bis 1859, 1862, 1863,
1863 ½, 1864 bis 1877, 1879 bis 1882, 1884 und 1885 bis zum Speyerbach.
Weiter entlang des Speyerbachsüdufers bis zum Schnittpunkt mit der Ostgrenze
des Flurstücks Nr. 2216.
Weiter in südlicher Richtung entlang dieser Grenze bis zur Südostgrenze des
Flurstücks Nr. 2216.
Weiter in allgemein
südwestlicher Richtung entlang der Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 2213
bis 2211, 1885, 1883 bis 1879, 1877 bis 1864, 1863 ½, 1863, 1862, 1859 bis
1856, 1854, 1853, 1851 bis 1849, 1847, 1846/2, 1846 bis 1836, 1835/2, 1835 bis
1830, 1829/2, 1829 bis 1824.
Von der Südecke des Flurstücks Nr. 1824 auf gedachter Linie Richtung
Südwesten bis zur Ostecke des Flurstücks Nr. 1360 (Weg) in der Gemarkung
Harthausen. Weiter in gleicher Richtung entlang der Nord- bzw. Nordwestgrenze
dieses Weges bis zum Schnittpunkt mit der gedachten südlichen Verlängerung der
Westgrenze des Flurstücks Nr. 1238.
Weiter Richtung Norden, den Wooggraben überquerend entlang der genannten
gedachten Linie sowie entlang der Westgrenze des Flurstücks Nr. 1238 zum
Ausgangspunkt zurück.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes als
Lebens- und Teillebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten,
wobei dem ornithologischen Aspekt (Trittsteinfunktion auf der Vogelzugstrecke Jena-Provence)
besondere Bedeutung zukommt, sowie seine Erhaltung als Standort seltener
Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften.
Der Schutz erfolgt außerdem aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
7. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
9. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
10. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
11. zu lärmen,
Modellflugzeuge zu betreiben;
12. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
13. die Wege
zu verlassen;
14. Hunde frei
laufen zu lassen, Hunde auszubilden;
15. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
16. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
17. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen;
18. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
19. Biozide
anzuwenden;
20. Grünland
in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
21. Aushubmaterial
der Grabenreinigung einzuebnen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen,
die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit den Einschränkungen des § 4
Nr. 19 (auf Grünland) und Nr. 20;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung und den
Betrieb von Energieleitungen mit der Einschränkung des § 4 Nr. 19;
4. für die ordnungsgemäße Unterhaltung des
Wooggrabens in der Zeit vom 1. November bis 28. Februar eines jeden
Jahres mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 19 und 21;
5. für wasserwirtschaftlich gebotene Maßnahmen im
Hinblick auf die Entwicklung des natürlichen Retentionsraumes;
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
5. § 4
Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4
Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
7. § 4
Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
8. § 4
Nr. 8 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
9. § 4
Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
10. § 4
Nr. 10 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
11. § 4
Nr. 11 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;
12. § 4
Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;
13. § 4
Nr. 13 die Wege verlässt;
14. § 4
Nr. 14 Hunde frei laufen lässt, Hunde ausbildet;
15. § 4
Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
16. § 4
Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
17. § 4
Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt;
18. § 4
Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
19. § 4
Nr. 19 Biozide anwendet;
20. § 4
Nr. 20 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt;
21. § 4
Nr. 21 Aushubmaterial der Grabenreinigung einebnet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündigung in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
24. Mai 1985
- 553 - 232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler