338-073

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Woogwiesen“

 

Landkreis Ludwigshafen am Rhein

vom 24. Mai 1985

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 1. Juli 1985, Nr. 25, S. 530)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in beigefügter Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Woogwiesen“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist etwa 13 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Harthausen und Dudenhofen, Landkreis Ludwigshafen am Rhein.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft wie folgt:

Von der Nordwestecke des Flurstücks Nr. 1238 in der Gemarkung Harthausen in allgemein ost- nordostwärtiger Richtung entlang der Südgrenze des Weges Nr. 1238 ½ bis zur Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 1263. Weiter entlang dieser Grenze in nordwestlicher Richtung bis zur Südostgrenze des Flurstücks Nr. 1217. Weiter in nordostwärtiger Richtung entlang dieser Grenze bis zum nordostwärtigen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 1217.

Weiter in allgemein nordostwärtiger Richtung entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 1278, 1279, 1280, 1281, 1282, 1283, 1284, 1317, 1318, 1319, 1320, 1321, 1322, 1323, 1324, 1325, 1326, 1326 ½, 1327, 1328, 1329, 1330, 1331, 1332, 1333, 1334, 1335 und 1336 bis zum nordostwärtigen Eckpunkt dieses Flurstücks.

Weiter in der Gemarkung Dudenhofen auf gedachter Linie Richtung Ost-Südost bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 1824.

Weiter in allgemein nordostwärtiger Richtung entlang der Nordwestgrenzen der Flurstücke Nrn. 1824 bis 1829, 1829/2, 1830 bis 1835, 1835/2, 1836 bis 1846, 1846/2, 1847, 1849 bis 1851, 1853, 1854, 1856 bis 1859, 1862, 1863, 1863 ½, 1864 bis 1877, 1879 bis 1882, 1884 und 1885 bis zum Speyerbach.

Weiter entlang des Speyerbachsüdufers bis zum Schnittpunkt mit der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 2216.

Weiter in südlicher Richtung entlang dieser Grenze bis zur Südostgrenze des Flurstücks Nr. 2216.



    Weiter in allgemein südwestlicher Richtung entlang der Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 2213 bis 2211, 1885, 1883 bis 1879, 1877 bis 1864, 1863 ½, 1863, 1862, 1859 bis 1856, 1854, 1853, 1851 bis 1849, 1847, 1846/2, 1846 bis 1836, 1835/2, 1835 bis 1830, 1829/2, 1829 bis 1824.

Von der Südecke des Flurstücks Nr. 1824 auf gedachter Linie Richtung Südwesten bis zur Ostecke des Flurstücks Nr. 1360 (Weg) in der Gemarkung Harthausen. Weiter in gleicher Richtung entlang der Nord- bzw. Nordwestgrenze dieses Weges bis zum Schnittpunkt mit der gedachten südlichen Verlängerung der Westgrenze des Flurstücks Nr. 1238.

Weiter Richtung Norden, den Wooggraben überquerend entlang der genannten gedachten Linie sowie entlang der Westgrenze des Flurstücks Nr. 1238 zum Ausgangspunkt zurück.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes als Lebens- und Teillebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten, wobei dem ornithologischen Aspekt (Trittsteinfunktion auf der Vogelzugstrecke Jena-Provence) besondere Bedeutung zukommt, sowie seine Erhaltung als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften.

 

Der Schutz erfolgt außerdem aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

5.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

7.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

8.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

9.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

10. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

11. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

 

12. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

13. die Wege zu verlassen;

 

14. Hunde frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;

 

15. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

18. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

19. Biozide anzuwenden;

 

20. Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

21. Aushubmaterial der Grabenreinigung einzuebnen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind

 

    1.  für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 19 (auf Grünland) und Nr. 20;

 

    2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

    3.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung und den Betrieb von Energieleitungen mit der Einschränkung des § 4 Nr. 19;

 

    4.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung des Wooggrabens in der Zeit vom 1. November bis 28. Februar eines jeden Jahres mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 19 und 21;

 

    5.  für wasserwirtschaftlich gebotene Maßnahmen im Hinblick auf die Entwicklung des natürlichen Retentionsraumes;

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.  § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6.  § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

7.  § 4 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

8.  § 4 Nr. 8 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

9.  § 4 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

10. § 4 Nr. 10 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

11. § 4 Nr. 11 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;

 

12. § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;

 

13. § 4 Nr. 13 die Wege verlässt;

 

14. § 4 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt, Hunde ausbildet;

 

15. § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

18. § 4 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

19. § 4 Nr. 19 Biozide anwendet;

 

20. § 4 Nr. 20 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

21. § 4 Nr. 21 Aushubmaterial der Grabenreinigung einebnet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

 

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 24. Mai 1985

 

     - 553 - 232 -

 

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler