333-084

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Osterberg“

 

Landkreis Donnersbergkreis

vom 25. Juli 1986

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18. August 1986, Nr. 31, S. 849)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Osterberg“.

 

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 8 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Albisheim, Verbandsgemeinde Göllheim, Landkreis Donnersbergkreis.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:

 

    (1) In der Gewanne „Oberm Vogelsang“ von der Einmündung des Weges Flurst. Nr. 1734 in den Osterbergergrenzweg (Flurst. Nr. 1716) entlang des letztgenannten Weges in östlicher Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 1741, von hier entlang der Grenze des vorgenannten Grundstücks in südöstlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 1769, dabei einen Weg auf einer gedachten Linie in gleicher Richtung wie vorher überspringend; von diesem Punkt folgt die Gebietsgrenze der Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 1769 in zunächst nordöstlicher Richtung bis zu dessen nordöstlichen Eckpunkt, dann in südöstlicher Richtung bis zum Grundstück Flurst. Nr. 1826, dabei einen Weg auf einer gedachten Linie in gleicher Richtung wie vorher überspringend; weiter entlang der Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 1826 in zunächst nordöstlicher Richtung bis zu dessen nordöstlichen Eckpunkt, dann in südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 1849, sodann diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zur südwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 1823 folgend; von diesem Punkt führt sie dann entlang der südwestlichen Grenze des vorgenannten Grundstücks in nordwestlicher Richtung bis zum Grundstück Flurst. Nr. 1772, dabei einen Weg auf einer gedachten Linie in gleicher Richtung wie vorher überspringend; weiter diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 1734 folgend;

von hier verläuft die Grenze dann entlang des Weges Flurst. Nr. 1734 in nordwestlicher Richtung und führt zum Ausgangspunkt.

 

    (2) Die das Schutzgebiet begrenzenden Wege bzw. Wegeteilstücke gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des südwestexponierten Kalkhanges des Osterberges als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, als Lebensraum seltener Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.  Hochsitze zu errichten;

 

6.  Flächen aufzuforsten;

 

7.  Grünland und Brachen in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

8.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen und Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

9.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

10. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

11. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

12. Biozide anzuwenden;

 

13. mineralische oder organische Düngemittel anzuwenden;

 

14. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

15. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

16. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

17. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

18. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

19. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

20. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

21. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

22. zu lärmen, Modellfahrzeuge aller Art zu Land und zu Luft zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

23. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

24. die Wege zu verlassen;

 

25. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 7 und 12 (auf Grünland);

 

    2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 5, ausgenommen die Errichtung von Ansitzleitern aus landwirtschaftsangepasstem Material, deren Standorte im Bedarfsfall zwischen unterer Jagd- und unterer Landespflegebehörde einvernehmlich festzulegen sind,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.  § 4 Nr. 5 Hochsitze errichtet;

 

6.  § 4 Nr. 6 Flächen aufforstet;

 

7.  § 4 Nr. 7 Grünland und Brachen in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

8.  § 4 Nr. 8 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen und Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

9.  § 4 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

10. § 4 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

11. § 4 Nr. 11 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

12. § 4 Nr. 12 Biozide anwendet;

 

13. § 4 Nr. 13 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;

 

14. § 4 Nr. 14 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

15. § 4 Nr. 15 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

16. § 4 Nr. 16 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

17. § 4 Nr. 17 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

18. § 4 Nr. 18 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

19. § 4 Nr. 19 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

20. § 4 Nr. 20 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

21. § 4 Nr. 21 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

22. § 4 Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge aller Art zu Land und zu Luft betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

23. § 4 Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält;

 

24. § 4 Nr. 24 die Wege verlässt;

 

25. § 4 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 25. Juli 1986

    - 553-232 –

    44-237/86

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

                                                                                     Dr. Schädler