333-084
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Donnersbergkreis
vom 25. Juli 1986
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18. August 1986,
Nr. 31, S. 849)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Osterberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 8 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Albisheim, Verbandsgemeinde Göllheim, Landkreis Donnersbergkreis.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordwesten
beginnend, wie folgt:
(1) In
der Gewanne „Oberm Vogelsang“ von der Einmündung des Weges Flurst.
Nr. 1734 in den Osterbergergrenzweg (Flurst. Nr. 1716) entlang des
letztgenannten Weges in östlicher Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt des
Grundstücks Flurst. Nr. 1741, von hier entlang der Grenze des vorgenannten
Grundstücks in südöstlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks
Flurst. Nr. 1769, dabei einen Weg auf einer gedachten Linie in gleicher
Richtung wie vorher überspringend; von diesem Punkt folgt die Gebietsgrenze der
Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 1769 in zunächst nordöstlicher Richtung
bis zu dessen nordöstlichen Eckpunkt, dann in südöstlicher Richtung bis zum
Grundstück Flurst. Nr. 1826, dabei einen Weg auf einer gedachten Linie in
gleicher Richtung wie vorher überspringend; weiter entlang der Grenze des
Grundstücks Flurst. Nr. 1826 in zunächst nordöstlicher Richtung bis zu
dessen nordöstlichen Eckpunkt, dann in südöstlicher Richtung bis zum Weg
Flurst. Nr. 1849, sodann diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zur
südwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 1823 folgend; von diesem
Punkt führt sie dann entlang der südwestlichen Grenze des vorgenannten
Grundstücks in nordwestlicher Richtung bis zum Grundstück Flurst.
Nr. 1772, dabei einen Weg auf einer gedachten Linie in gleicher Richtung
wie vorher überspringend; weiter diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum
Weg Flurst. Nr. 1734 folgend;
von hier verläuft die Grenze dann entlang des Weges Flurst. Nr. 1734 in
nordwestlicher Richtung und führt zum Ausgangspunkt.
(2) Die
das Schutzgebiet begrenzenden Wege bzw. Wegeteilstücke gehören nicht zum
Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des
südwestexponierten Kalkhanges des Osterberges als Standort seltener Pflanzenarten
und Pflanzengesellschaften, als Lebensraum seltener Tierarten und aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Hochsitze
zu errichten;
6. Flächen
aufzuforsten;
7. Grünland
und Brachen in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
8. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen und Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;
9. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
10. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
11. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
12. Biozide
anzuwenden;
13. mineralische
oder organische Düngemittel anzuwenden;
14. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
15. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
16. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
17. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder
die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
18. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
19. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
20. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
21. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
22. zu lärmen,
Modellfahrzeuge aller Art zu Land und zu Luft zu betreiben oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren;
23. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
24. die Wege
zu verlassen;
25. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 7 und
12 (auf Grünland);
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 5,
ausgenommen die Errichtung von Ansitzleitern aus landwirtschaftsangepasstem
Material, deren Standorte im Bedarfsfall zwischen unterer Jagd- und unterer
Landespflegebehörde einvernehmlich festzulegen sind,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 Hochsitze errichtet;
6. § 4
Nr. 6 Flächen aufforstet;
7. § 4
Nr. 7 Grünland und Brachen in andere Nutzungsarten umwandelt;
8. § 4
Nr. 8 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen und Einzelbäume
beseitigt oder beschädigt;
9. § 4
Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
10. § 4
Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
11. § 4
Nr. 11 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
12. § 4
Nr. 12 Biozide anwendet;
13. § 4
Nr. 13 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;
14. § 4
Nr. 14 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
15. § 4
Nr. 15 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
16. § 4
Nr. 16 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
17. § 4
Nr. 17 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
18. § 4
Nr. 18 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
19. § 4
Nr. 19 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
20. § 4
Nr. 20 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
21. § 4
Nr. 21 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
22. § 4
Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge aller Art zu Land und zu Luft betreibt oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
23. § 4
Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält;
24. § 4
Nr. 24 die Wege verlässt;
25. § 4
Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
25. Juli 1986
- 553-232 –
44-237/86
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler