338-100
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen am Rhein
vom 3. Februar 1988
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 29.02.1988,
Nr. 7, S. 217)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das
Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.03.1987 (GVBl.
S. 70) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
05.02.1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Lehenbruch“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 56 ha groß, es umfasst Teile der Gemarkung
Iggelheim, Gemeinde Böhl-Iggelheim, Landkreis Ludwigshafen am Rhein.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Nordosten an der Brücke der Hanhofer Straße über den
Bruchbach beginnend, wie folgt:
Die Grenze verläuft von dort ca. 60 m nach Südosten entlang der Hanhofer
Straße bis zum Durchlass des Wallgrabens und diesen entlang in überwiegend
südwestlicher Richtung ca. 300 m bis zum Waldrand, dann folgt sie dem
Waldrand in überwiegend südlicher Richtung rd. 400 m bis zum Radfahrweg
Neustadt-Speyer und folgt diesem ca 460 m in westlicher Richtung bis zu
einem nach Norden abgehenden Waldweg. Diesem folgt die Grenze rd. 320 m
nach Norden bis zur Kreuzung mit dem Wallgraben, um dann diesen entlang rd.
1.000 m nach Westen bis zum Hanhofener Weg zu ziehen, von wo sie rd.
260 m in nordwestlicher Richtung erst diesem und nach der
Bruchgrabenbrücke dem Waldrand folgt, bis dieser scharf nach Osten abknickt.
Dem Waldrand folgt die Grenze dann rd. 1.780 m in überwiegend östlicher
Richtung bis zur Hanhofener Straße und folgt dieser nach Südosten, um nach ca.
50 m den Ausgangspunkt an der Bruchbachbrücke zu erreichen.
(3) Die im
Norden und Osten das Gebiet umgebenden Waldränder gehören in einer Tiefe von
30 m (Waldmantel) zum Naturschutzgebiet.
(4) Die das
Gebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist es, die wechselfeuchten Mähwiesen
und den naturnahen Eichen-Hainbuchenwaldmantel als Lebensraum seltener Tierarten
sowie als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften aus
ökologischen und wissenschaftlichen Gründen zu erhalten und zu fördern.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonstwie zu verunreinigen;
8. Kies- und
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
13. zu lärmen,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben;
14. Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten;
15. die Wege
zu verlassen;
16. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
17. Jagdhütten
zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;
18. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
19. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
20. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen für ihren Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
21. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
22. Biozide
anzuwenden;
23. organische
oder mineralische Düngemittel anzuwenden, soweit dies über eine mit der
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz als obere Landespflegebehörde abgesprochene
Erhaltungsdüngung hinausgeht;
24. Grünland
in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
25. die
Wassergräben in der Zeit vom 15.03. bis zum 01.10. zu unterhalten.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der Unterhaltung der Gewässer
und Wassergräben im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit
den Einschränkungen des § 4 Nrn. 18, 22, 23, 24 und 25;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
der Einschränkung des § 4 Nr. 17 (§ 24 des Landesjagdgesetzes
wird hiervon nicht berührt);
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, der Pflege,
der Entwicklung oder dem Schutz des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4
Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonstwie verunreinigt;
8. § 4
Nr. 8 Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4
Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4
Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4
Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
12. § 4
Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
13. § 4
Nr. 13 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt;
14. § 4
Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;
15. § 4
Nr. 15 die Wege verlässt;
16. § 4
Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
17. § 4
Nr. 17 Jagdhütten errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;
18. § 4
Nr. 18 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
19. § 4
Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
20. § 4
Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
21. § 4
Nr. 21 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
22. § 4
Nr. 22 Biozide anwendet;
23. § 4
Nr. 23 organischen oder mineralische Düngemittel anwendet, soweit dies
über eine mit der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz als obere
Landespflegebehörde abgesprochene Erhaltungsdüngung hinausgeht;
24. § 4
Nr. 24 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt;
25. § 4
Nr. 25 die Wassergräben in der Zeit vom 15.03. bis zum 01.10. unterhält.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
3. Februar 1988
- 553 - 232 -
- 44 - 237/87 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler