338-100

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Lehenbruch“

 

Landkreis Ludwigshafen am Rhein

vom 3. Februar 1988

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 29.02.1988, Nr. 7, S. 217)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.03.1987 (GVBl. S. 70) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05.02.1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Lehenbruch“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 56 ha groß, es umfasst Teile der Gemarkung Iggelheim, Gemeinde Böhl-Iggelheim, Landkreis Ludwigshafen am Rhein.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordosten an der Brücke der Hanhofer Straße über den Bruchbach beginnend, wie folgt:

Die Grenze verläuft von dort ca. 60 m nach Südosten entlang der Hanhofer Straße bis zum Durchlass des Wallgrabens und diesen entlang in überwiegend südwestlicher Richtung ca. 300 m bis zum Waldrand, dann folgt sie dem Waldrand in überwiegend südlicher Richtung rd. 400 m bis zum Radfahrweg Neustadt-Speyer und folgt diesem ca 460 m in westlicher Richtung bis zu einem nach Norden abgehenden Waldweg. Diesem folgt die Grenze rd. 320 m nach Norden bis zur Kreuzung mit dem Wallgraben, um dann diesen entlang rd. 1.000 m nach Westen bis zum Hanhofener Weg zu ziehen, von wo sie rd. 260 m in nordwestlicher Richtung erst diesem und nach der Bruchgrabenbrücke dem Waldrand folgt, bis dieser scharf nach Osten abknickt. Dem Waldrand folgt die Grenze dann rd. 1.780 m in überwiegend östlicher Richtung bis zur Hanhofener Straße und folgt dieser nach Südosten, um nach ca. 50 m den Ausgangspunkt an der Bruchbachbrücke zu erreichen.

 

(3) Die im Norden und Osten das Gebiet umgebenden Waldränder gehören in einer Tiefe von 30 m (Waldmantel) zum Naturschutzgebiet.

 

(4) Die das Gebiet begrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist es, die wechselfeuchten Mähwiesen und den naturnahen Eichen-Hainbuchenwaldmantel als Lebensraum seltener Tierarten sowie als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen zu erhalten und zu fördern.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonstwie zu verunreinigen;

 

8.  Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

9.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

13. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben;

 

14. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

15. die Wege zu verlassen;

 

16. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

17. Jagdhütten zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

18. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

19. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen für ihren Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

21. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

22. Biozide anzuwenden;

 

23. organische oder mineralische Düngemittel anzuwenden, soweit dies über eine mit der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz als obere Landespflegebehörde abgesprochene Erhaltungsdüngung hinausgeht;

 

24. Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

25. die Wassergräben in der Zeit vom 15.03. bis zum 01.10. zu unterhalten.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

    1.  für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der Unterhaltung der Gewässer und Wassergräben im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 18, 22, 23, 24 und 25;

 

    2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 17 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, der Pflege, der Entwicklung oder dem Schutz des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6.  § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

7.  § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonstwie verunreinigt;

 

8.  § 4 Nr. 8 Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

13. § 4 Nr. 13 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt;

 

14. § 4 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;

 

15. § 4 Nr. 15 die Wege verlässt;

 

16. § 4 Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

17. § 4 Nr. 17 Jagdhütten errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

18. § 4 Nr. 18 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

19. § 4 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

20. § 4 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

21. § 4 Nr. 21 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

22. § 4 Nr. 22 Biozide anwendet;

 

23. § 4 Nr. 23 organischen oder mineralische Düngemittel anwendet, soweit dies über eine mit der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz als obere Landespflegebehörde abgesprochene Erhaltungsdüngung hinausgeht;

 

24. § 4 Nr. 24 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

25. § 4 Nr. 25 die Wassergräben in der Zeit vom 15.03. bis zum 01.10. unterhält.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 3. Februar 1988

 

      - 553 - 232 -

      - 44 - 237/87 -

 

 

                              Bezirksregierung

                              Rheinhessen-Pfalz

 

 

                              Dr. Schädler