Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen
vom 19. Februar 1988
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 21. März
1988 Nr. 10, S. 300,)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
27.03.1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
(LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Vorderer Roxheimer Altrhein – Krumbeeräcker“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 25,3 ha groß; es umfasst Teile innerhalb der
Gemarkungen Bobenheim und Roxheim, Gemeinde Bobenheim-Roxheim, Landkreis
Ludwigshafen.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:
In der
Gemarkung Bobenheim vom Schnittpunkt der östlichen Grenze des Wegeteilstücks Flurst.
Nr. 982 mit der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 982/1 entlang der
erstgenannten Grenze in nordwestlicher Richtung bis zur südlichen Wegegrenze
Flurst. Nr. 1203/3, von hier ca. 350 m entlang dieser Grenze in nordöstlicher
Richtung bis zur Einmündung des Wirtschaftsweges (sogenannter Rohrweg).
Die
Schutzgebietsgrenze folgt sodann der westlichen Grenze des Wirtschaftsweges
nach Südosten bis in Höhe des Grabens Flurst. Nr. 1206/1, überquert an dieser
Stelle den Wirtschaftsweg auf kürzester gedachter Linie und verläuft entlang
der nördlichen Grenze des vorgenannten Grabens nach Nordosten bis zur östlichen
Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 1208/4.
Von diesem
Punkt folgt die Gebietsgrenze nach Überquerung des Grabens auf kürzester
gedachter Linie der östlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 1208 in
südöstlicher Richtung bis zu dem von Südwest nach Nordost verlaufenden
Wirtschaftsweg (Flurst. Teilnrn. 1214, 1209/2, 1209/1), verläuft weiter entlang
der nördlichen Grenze des vorgenannten Weges nach Südwesten bis zu dem oben
erwähnten Wirtschaftsweg (sogenannter Rohrweg), überquert diesen auf kürzester
gedachter Linie und folgt dessen westlicher Grenze in südöstlicher Richtung bis
zum Altrheinkanal.
Von hier
verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang der nördlichen Böschungsoberkante des
Altrheinkanals ca. 330 m in südwestlicher Richtung bis zu der an dieser Stelle
über den vorgenannten Kanal führenden Brücke überquert an der Westseite der
Brücke den Kanal auf kürzester gedachter Linie in südlicher Richtung und folgt
der westlichen Grenze des von der Brücke aus nach Süden führenden Weges bis zur
nördlichen Grenze (Böschungsoberkante) eines zweiten Kanals (Altrheingrabens),
verläuft dann entlang der vorgenannten Böschungsoberkante ca. 250 m weit nach
Südwesten, knickt sodann nach Nordwesten ab und verläuft zunächst auf einer
gedachten Linie über das Gewässer (Altrhein) bis zum südöstlichen Eckpunkt des
Grundstücks Flurst. Nr. 982/3, folgt von hier den östlichen Grenzen der
Grundstücke Flurst.-Nrn. 982/2 und 982/1 in zunächst nordöstlicher, später
nördlicher Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt des letztgenannten
Grundstücks. Von hier für die Schutzgebietsgrenze entlang der nördlichen Grenze
des Grundstücks Flurst. Nr. 982/1 in westlicher Richtung zum Ausgangspunkt
zurück.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung eines
Altrheinabschnitts mit Flachwasserbereichen, Uferzonen, ausgedehnten
Röhrichtbeständen sowie Feuchtwiesen als Standorte seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften, als Lebens- und Teillebensräume seltener, z. T bestandsbedrohter
Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
3. Hochsitze
sowie Wildfütterungsanlagen zu errichten oder zu unterhalten;
4. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
5. Grünland
in Ackerland umzuwandeln;
6. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
7. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
8. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu
fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
9. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
10. chemische
Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden oder Wirkstoffe
einzusetzen, die den Naturhaushalt oder den Entwicklungsablauf von Pflanzen und
Tieren beeinträchtigen können;
11. mineralische
oder organische Düngemittel ausbringen;
12. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
13. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
14. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
15. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen;
Sprengungen
oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
16. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
17. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
18. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
19. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
20. zu lärmen,
Modellfahrzeuge zu Land, Luft oder Wasser zu betreiben, das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren oder Volksläufe oder ähnliche
Massenveranstaltungen durchzuführen;
21. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
22. die Wege
zu verlassen;
23. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
24. zu angeln;
25. zu baden.
(2) Ohne
Genehmigung der oberen Landespflegebehörde ist es verboten:
1. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
2. Leitungen
aller Art über und unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang
und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Abs.
1 Nrn. 4, 5 und 10 (auf Grünland);
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang mit der Einschränkung des
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 (vorhandene Jagdeinrichtungen und die Errichtung von
Ansitzleitern aus landschaftsangepassten Material, dessen Standorte im Bedarfsfall
zwischen unterer Jagdbehörde und unterer Landespflegebehörde einvernehmlich
festzulegen sind sowie die aus § 24 LJG sich ergebenden Verpflichtungen
bleiben davon unberührt):
3. die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer (Altrheinkanal, Altrheingraben, E 1),
der Schleusen sowie der Brücke über den Altrheinkanal einschließlich des
erforderlichen Fahrzeug- und Geräteeinsatzes mit der Einschränkung des § 4
Abs. 1 Nr. 10;
4. erforderliche
Unterhaltungsarbeiten an den vorhandenen Wegen einschließlich notwendiger Freischneidearbeiten
in den Wegerandbereichen mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 10,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die für die
Durchführung der im Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz vom 21.10.1987, Az.: 566-201 Bo 30/81 zugelassenen Arbeiten
erforderlich sind.
(3) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
(1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
(1) Nr. 2 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
3. § 4
(1) Nr. 3 Hochsitze sowie Wildfütterungsanlagen errichtet oder unterhält;
4. § 4
(1) Nr. 4 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
5. § 4
(1) Nr. 5 Grünland in Ackerland umwandelt;
6. § 4
(1) Nr. 6 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
7. § 4
(1) Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
8. § 4
(1) Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise stört;
9. § 4 (1)
Nr. 9 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
10. § 4 (1)
Nr. 10 chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anwendet oder
Wirkstoffe einsetzt, die den Naturhaushalt oder den Entwicklungsablauf von
Pflanzen oder Tieren beeinträchtigen können;
11. § 4 (1)
Nr. 11 mineralische oder organische Düngemittel ausbringt;
12. § 4 (1)
Nr. 12 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
13. § 4 (1)
Nr. 13 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
14. § 4 (1)
Nr. 14 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
15. § 4 (1)
Nr. 15 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
16. § 4 (1)
Nr. 16 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
17. § 4 (1)
Nr. 17 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
18. § 4 (1)
Nr. 18 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
19. § 4 (1)
Nr. 19 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
20. § 4 (1)
Nr. 20 lärmt, Modellfahrzeuge zu Land, Luft oder Wasser betreibt, das Gebiet
mit Fahrzeugen aller Art befährt oder Volksläufe oder ähnliche
Massenveranstaltungen durchführt;
21. § 4 (1)
Nr. 21 Feuer anzündet oder unterhält;
22. § 4 (1)
Nr. 22 die Wege verlässt;
23. § 4 (1)
Nr. 23 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
24. § 4 (1)
Nr. 24 angelt;
25. § 4 (1)
Nr. 25 badet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt
ferner, wer ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde entgegen
1. § 4 (2)
Nr. 1 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
2. § 4 (2)
Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
3. § 4 (2)
Nr. 3 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a. d. Weinstraße, den 19. Februar 1988
-
553 – 232 -
-
44 – 237/88 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler