338-101

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Vorderer Roxheimer Altrhein-Krumbeeräcker“

 

Landkreis Ludwigshafen

vom 19. Februar 1988

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 21. März 1988 Nr. 10, S. 300,)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.03.1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Vorderer Roxheimer Altrhein – Krumbeeräcker“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 25,3 ha groß; es umfasst Teile innerhalb der Gemarkungen Bobenheim und Roxheim, Gemeinde Bobenheim-Roxheim, Landkreis Ludwigshafen.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:

 

    In der Gemarkung Bobenheim vom Schnittpunkt der östlichen Grenze des Wegeteilstücks Flurst. Nr. 982 mit der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 982/1 entlang der erstgenannten Grenze in nordwestlicher Richtung bis zur südlichen Wegegrenze Flurst. Nr. 1203/3, von hier ca. 350 m entlang dieser Grenze in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Wirtschaftsweges (sogenannter Rohrweg).

 

    Die Schutzgebietsgrenze folgt sodann der westlichen Grenze des Wirtschaftsweges nach Südosten bis in Höhe des Grabens Flurst. Nr. 1206/1, überquert an dieser Stelle den Wirtschaftsweg auf kürzester gedachter Linie und verläuft entlang der nördlichen Grenze des vorgenannten Grabens nach Nordosten bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 1208/4.

 

    Von diesem Punkt folgt die Gebietsgrenze nach Überquerung des Grabens auf kürzester gedachter Linie der östlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 1208 in südöstlicher Richtung bis zu dem von Südwest nach Nordost verlaufenden Wirtschaftsweg (Flurst. Teilnrn. 1214, 1209/2, 1209/1), verläuft weiter entlang der nördlichen Grenze des vorgenannten Weges nach Südwesten bis zu dem oben erwähnten Wirtschaftsweg (sogenannter Rohrweg), überquert diesen auf kürzester gedachter Linie und folgt dessen westlicher Grenze in südöstlicher Richtung bis zum Altrheinkanal.

 

    Von hier verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang der nördlichen Böschungsoberkante des Altrheinkanals ca. 330 m in südwestlicher Richtung bis zu der an dieser Stelle über den vorgenannten Kanal führenden Brücke überquert an der Westseite der Brücke den Kanal auf kürzester gedachter Linie in südlicher Richtung und folgt der westlichen Grenze des von der Brücke aus nach Süden führenden Weges bis zur nördlichen Grenze (Böschungsoberkante) eines zweiten Kanals (Altrheingrabens), verläuft dann entlang der vorgenannten Böschungsoberkante ca. 250 m weit nach Südwesten, knickt sodann nach Nordwesten ab und verläuft zunächst auf einer gedachten Linie über das Gewässer (Altrhein) bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 982/3, folgt von hier den östlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.-Nrn. 982/2 und 982/1 in zunächst nordöstlicher, später nördlicher Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt des letztgenannten Grundstücks. Von hier für die Schutzgebietsgrenze entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 982/1 in westlicher Richtung zum Ausgangspunkt zurück.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines Altrheinabschnitts mit Flachwasserbereichen, Uferzonen, ausgedehnten Röhrichtbeständen sowie Feuchtwiesen als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, als Lebens- und Teillebensräume seltener, z. T bestandsbedrohter Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

3.  Hochsitze sowie Wildfütterungsanlagen zu errichten oder zu unterhalten;

 

4.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

5.  Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

6.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

7.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

8.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

9.  gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

10. chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden oder Wirkstoffe einzusetzen, die den Naturhaushalt oder den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können;

 

11. mineralische oder organische Düngemittel ausbringen;

 

12. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

13. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

14. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

15. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen;

    Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

16. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

17. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

18. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

19. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

20. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu Land, Luft oder Wasser zu betreiben, das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder Volksläufe oder ähnliche Massenveranstaltungen durchzuführen;

 

21. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

22. die Wege zu verlassen;

 

23. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

24. zu angeln;

 

25. zu baden.

 

(2) Ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde ist es verboten:

 

1.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

2.  Leitungen aller Art über und unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.  die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 4, 5 und 10 (auf Grünland);

 

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 (vorhandene Jagdeinrichtungen und die Errichtung von Ansitzleitern aus landschaftsangepassten Material, dessen Standorte im Bedarfsfall zwischen unterer Jagdbehörde und unterer Landespflegebehörde einvernehmlich festzulegen sind sowie die aus § 24 LJG sich ergebenden Verpflichtungen bleiben davon unberührt):

 

3.  die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer (Altrheinkanal, Altrheingraben, E 1), der Schleusen sowie der Brücke über den Altrheinkanal einschließlich des erforderlichen Fahrzeug- und Geräteeinsatzes mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 10;

 

4.  erforderliche Unterhaltungsarbeiten an den vorhandenen Wegen einschließlich notwendiger Freischneidearbeiten in den Wegerandbereichen mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 10,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die für die Durchführung der im Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 21.10.1987, Az.: 566-201 Bo 30/81 zugelassenen Arbeiten erforderlich sind.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 (1) Nr. 2 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

3.  § 4 (1) Nr. 3 Hochsitze sowie Wildfütterungsanlagen errichtet oder unterhält;

 

4.  § 4 (1) Nr. 4 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

5.  § 4 (1) Nr. 5 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

6.  § 4 (1) Nr. 6 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

7.  § 4 (1) Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

8.  § 4 (1) Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

9.  § 4 (1) Nr. 9 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

10. § 4 (1) Nr. 10 chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anwendet oder Wirkstoffe einsetzt, die den Naturhaushalt oder den Entwicklungsablauf von Pflanzen oder Tieren beeinträchtigen können;

 

11. § 4 (1) Nr. 11 mineralische oder organische Düngemittel ausbringt;

 

12. § 4 (1) Nr. 12 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

13. § 4 (1) Nr. 13 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

14. § 4 (1) Nr. 14 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

15. § 4 (1) Nr. 15 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

16. § 4 (1) Nr. 16 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

17. § 4 (1) Nr. 17 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

18. § 4 (1) Nr. 18 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

19. § 4 (1) Nr. 19 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

20. § 4 (1) Nr. 20 lärmt, Modellfahrzeuge zu Land, Luft oder Wasser betreibt, das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt oder Volksläufe oder ähnliche Massenveranstaltungen durchführt;

 

21. § 4 (1) Nr. 21 Feuer anzündet oder unterhält;

 

22. § 4 (1) Nr. 22 die Wege verlässt;

 

23. § 4 (1) Nr. 23 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

24. § 4 (1) Nr. 24 angelt;

 

25. § 4 (1) Nr. 25 badet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde entgegen

 

1.  § 4 (2) Nr. 1 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

2.  § 4 (2) Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.  § 4 (2) Nr. 3 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a. d. Weinstraße, den 19. Februar 1988

 

            - 553 – 232 -

            - 44 – 237/88 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

Dr. Schädler