338-105

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Schafwiesen“

 

Landkreis Ludwigshafen

vom 2. Februar 1989

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1989 Nr.7, S. 188)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.03.1987 (GVBl. S. 70) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Schafwiesen“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 29 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Mechtersheim, verbandsfreie Gemeinde Römerberg, Landkreis Ludwigshafen.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südwesten beginnend, wie folgt:

Vom westlichsten Punkt des Grundstückes Flurst.-Nr. 2390/1 (südöstlich des Dammwachthauses) in zunächst nordöstlicher, später nordwestlicher Richtung entlang des wasserseitigen Böschungsfußes des Rheinhauptdeiches bis zum Berührpunkt mit der Südwestecke der Parzelle Flurst.-Nr. 2538. Von dort umfährt die Gebietsgrenze das genannte Grundstück in Richtung des Uhrzeigersinns bis zum Auftreffen der hier nordöstlich orientierten Grundstücksgrenze auf den parallel zum Rheinufer verlaufenden Leinpfad.

Von hier folgt sie dem Leinpfad in südwestlicher Richtung bis zum Zusammenstoßen mit der südlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 2648/1. Anschließend verläuft sie entlang dieser Grenze, der südlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 2649/1, der südöstlichen und südwestlichen Grenze der Parzelle Flurst.-Nr. 2650/1 und schließlich der südwestlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 2390/1 zum Ausgangspunkt zurück.

 

(3) Der Leinpfad gehört nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des mit zahlreichen kleineren Stillgewässern (Schluten), Röhrichtflächen und Mähwiesen mosaikartig durchsetzten artenreichen Auwaldes als Lebensstätten und Lebensräume seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzengesellschaften sowie als wichtiges Bindeglied zwischen nördlich und südlich gelegenen schutzwürdigen Auenbereichen.

 


§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zur verlegen;

 

4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

6.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

7.  Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie aus nicht landschaftsangepaßtem Material zu errichten;

 

8.  die Jagd vom 1. März bis 31. Juli mit Ausnahme der Ansitzjagd außerhalb der Brutgebiete der Wasservögel auszuüben;

 

9.  die Jagd auf Wasserwild vom 1. Dezember bis zum 30. September auszuüben;

 

10. Wildfütterungsanlagen anzulegen oder zu betreiben;

 

11. Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

12. Biozide anzuwenden;

 

13. mineralische oder organische Düngemittel anzuwenden;

 

14. die Fischerei an den Stillgewässern auszuüben;

 

15. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

17. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

18. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

19. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

20. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

21. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

22. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

23. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

24. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

25. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

26. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

27. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

28. die Wege zu verlassen;

 

29. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1. die extensive Grünlandnutzung mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 11, 12 und 13;

 

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 Nr. 6;

 

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 7 bis 10 einschließlich, ausgenommen die sich aus § 24 LJG ergebenden Verpflichtungen sowie vorhandene Jagdeinrichtungen;

 

4. die von der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz genehmigten fischereilichen Maßnahmen in den Stillgewässern (Bestandsregulierung, Fischnachteile);

 

5. die Sicherungs- und Unterhaltungsmaßnahmen am Betriebsweg (Leinpfad) sowie an den Deichanlagen einschließlich ihrer Schutzstreifen;

 

6. notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an dem von der Kläranlage zum Rhein führenden Abwasserkanal sowie an den Rückflussrinnen an der sogenannten unteren Natostrasse;

 

7. die Nutzung des Angelhauses sowie einer Teilfläche des Grundstücks Plan-Nr. 2606 in der Gemarkung Römerberg-Mechtersheim, die wie folgt begrenzt wird:

 

-  im Nordwesten (hinter dem Bauwerk) von einer gedachten Linie, die im Abstand von 5 m parallel zur Rückfront des Gebäudeanbaues verläuft,

 

-  im Nordosten und Südwesten von je einer gedachten Linie, die in einem Abstand von 5 m zu den seitlichen Außenwänden des Vereinsheims verläuft sowie

 

-  im Südosten vom Leinpfad,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.  § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

6.  § 4 Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

7.  § 4 Nr. 7 Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie aus nicht landschaftsangepaßtem Material errichtet;

 

8.  § 4 Nr. 8 die Jagd vom 1. März bis 31. Juli mit Ausnahme der Ansitzjagd außerhalb der Brutgebiete der Wasservögel ausübt;

 

9.  § 4 Nr. 9 die Jagd auf Wasserwild vom 1. Dezember bis zum 30. September ausübt;

 

10. § 4 Nr. 10 Wildfütterungsanlagen anlegt oder betreibt;

 

11. § 4 Nr. 11 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

12. § 4 Nr. 12 Biozide anwendet;

 

13. § 4 Nr. 13 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;

 

14. § 4 Nr. 14 die Fischerei an den Stillgewässern ausübt;

 

15. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

16. § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

17. § 4 Nr. 17 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

18. § 4 Nr. 18 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

19. § 4 Nr. 19 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

20. § 4 Nr. 20 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

21. § 4 Nr. 21 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut; Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

22. § 4 Nr. 22 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

23. § 4 Nr. 23 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

24. § 4 Nr. 24 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

25. § 4 Nr. 25 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

26. § 4 Nr. 26 lärmt, Modellfahrzeug betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

27. § 4 Nr. 27 Feuer anzündet oder unterhält;

 

28. § 4 Nr. 28 die Wege verlässt;

 

29. § 4 Nr. 29 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 2. Februar 1989

                       - 553 – 232 -

                       -   44 – 237 -

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

                                                                                 Dr. Schädler