338-105
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen
vom 2. Februar 1989
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar
1989 Nr.7, S. 188)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das
Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.03.1987 (GVBl.
S. 70) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Schafwiesen“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 29 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Mechtersheim, verbandsfreie Gemeinde Römerberg, Landkreis Ludwigshafen.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Südwesten beginnend, wie folgt:
Vom westlichsten Punkt des Grundstückes Flurst.-Nr. 2390/1 (südöstlich des
Dammwachthauses) in zunächst nordöstlicher, später nordwestlicher Richtung
entlang des wasserseitigen Böschungsfußes des Rheinhauptdeiches bis zum
Berührpunkt mit der Südwestecke der Parzelle Flurst.-Nr. 2538. Von dort umfährt
die Gebietsgrenze das genannte Grundstück in Richtung des Uhrzeigersinns bis
zum Auftreffen der hier nordöstlich orientierten Grundstücksgrenze auf den
parallel zum Rheinufer verlaufenden Leinpfad.
Von hier folgt sie dem Leinpfad in südwestlicher Richtung bis zum
Zusammenstoßen mit der südlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 2648/1.
Anschließend verläuft sie entlang dieser Grenze, der südlichen Grenze des
Grundstücks Flurst.-Nr. 2649/1, der südöstlichen und südwestlichen Grenze der
Parzelle Flurst.-Nr. 2650/1 und schließlich der südwestlichen Grenze des
Grundstücks Flurst.-Nr. 2390/1 zum Ausgangspunkt zurück.
(3) Der
Leinpfad gehört nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des mit zahlreichen
kleineren Stillgewässern (Schluten), Röhrichtflächen und Mähwiesen mosaikartig
durchsetzten artenreichen Auwaldes als Lebensstätten und Lebensräume seltener,
in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzengesellschaften sowie als wichtiges
Bindeglied zwischen nördlich und südlich gelegenen schutzwürdigen
Auenbereichen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zur verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
6. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. Hochsitze
mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie aus nicht landschaftsangepaßtem
Material zu errichten;
8. die Jagd
vom 1. März bis 31. Juli mit Ausnahme der Ansitzjagd außerhalb der Brutgebiete
der Wasservögel auszuüben;
9. die Jagd
auf Wasserwild vom 1. Dezember bis zum 30. September auszuüben;
10. Wildfütterungsanlagen
anzulegen oder zu betreiben;
11. Grünland
in Ackerland umzuwandeln;
12. Biozide
anzuwenden;
13. mineralische
oder organische Düngemittel anzuwenden;
14. die
Fischerei an den Stillgewässern auszuüben;
15. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
16. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
17. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
18. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
19. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
20. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
21. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
22. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
23. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
24. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
25. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
26. zu lärmen,
Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
27. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
28. die Wege
zu verlassen;
29. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die extensive Grünlandnutzung mit den
Einschränkungen des § 4 Nrn. 11, 12 und 13;
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 Nr. 6;
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den
Einschränkungen des § 4 Nrn. 7 bis 10 einschließlich, ausgenommen die sich aus
§ 24 LJG ergebenden Verpflichtungen sowie vorhandene Jagdeinrichtungen;
4. die von der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
genehmigten fischereilichen Maßnahmen in den Stillgewässern
(Bestandsregulierung, Fischnachteile);
5. die Sicherungs- und Unterhaltungsmaßnahmen am
Betriebsweg (Leinpfad) sowie an den Deichanlagen einschließlich ihrer
Schutzstreifen;
6. notwendige Unterhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten an dem von der Kläranlage zum Rhein führenden
Abwasserkanal sowie an den Rückflussrinnen an der sogenannten unteren Natostrasse;
7. die Nutzung des Angelhauses sowie einer
Teilfläche des Grundstücks Plan-Nr. 2606 in der Gemarkung
Römerberg-Mechtersheim, die wie folgt begrenzt wird:
- im Nordwesten (hinter dem Bauwerk) von einer
gedachten Linie, die im Abstand von 5 m parallel zur Rückfront des
Gebäudeanbaues verläuft,
- im Nordosten und Südwesten von je einer
gedachten Linie, die in einem Abstand von 5 m zu den seitlichen Außenwänden des
Vereinsheims verläuft sowie
- im Südosten vom Leinpfad,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der
Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu-
oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt,
beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4 Nr. 6
Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. § 4 Nr. 7
Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie aus nicht landschaftsangepaßtem
Material errichtet;
8. § 4 Nr. 8
die Jagd vom 1. März bis 31. Juli mit Ausnahme der Ansitzjagd außerhalb der
Brutgebiete der Wasservögel ausübt;
9. § 4 Nr. 9
die Jagd auf Wasserwild vom 1. Dezember bis zum 30. September ausübt;
10. § 4 Nr. 10
Wildfütterungsanlagen anlegt oder betreibt;
11. § 4 Nr. 11
Grünland in Ackerland umwandelt;
12. § 4 Nr. 12
Biozide anwendet;
13. § 4 Nr. 13
mineralische oder organische Düngemittel anwendet;
14. § 4 Nr. 14
die Fischerei an den Stillgewässern ausübt;
15. § 4 Nr. 15
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
16. § 4 Nr. 16
wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
17. § 4 Nr. 17
gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
18. § 4 Nr. 18
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
19. § 4 Nr. 19
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
20. § 4 Nr. 20
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
21. § 4 Nr. 21
Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut; Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
22. § 4 Nr. 22
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
23. § 4 Nr. 23
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
24. § 4 Nr. 24
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
25. § 4 Nr. 25
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
26. § 4 Nr. 26
lärmt, Modellfahrzeug betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art
befährt;
27. § 4 Nr. 27
Feuer anzündet oder unterhält;
28. § 4 Nr. 28
die Wege verlässt;
29. § 4 Nr. 29
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 2. Februar 1989
- 553 – 232 -
-
44 – 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler