338-139

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Sandgrube bei Schauernheim“

 

Landkreis Ludwigshafen am Rhein

vom 24. April 1990

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 5. Juni 1990 Nr. 19 S. 518)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Sandgrube bei Schauernheim“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Gemarkung Schauernheim, Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim, Landkreis Ludwigshafen am Rhein und ist ca. 12 ha groß.

 

(2) Das Naturschutzgebiet wird von den Grundstücken der folgenden Plan-Nrn. gebildet: 320, 325, 326/3, 327, 328, 330, 331, 332, 332/2, 335, 338, 338/2, 339, 340, 341, 342, 345, 346, 348, 350 und 360 mit Ausnahme eines jeweils 7 m breiten Streifens im Westen der genannten Grundstücke entlang der Landesstraße 454 (Speyerer Straße) zwischen Schauernheim und Fußgönheim sowie 485, 486, 486/2 und 487.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der ehemaligen Sandgrube mit ihren feuchten, wechselfeuchten und trockenen Bereichen als Lebens- und Teillebensraum seltener und bedrohter Pflanzen- und Tierarten, wobei der Funktion als Trittstein für Zugvögel eine überregionale Bedeutung zukommt. Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen Gründen zu schützen.

 

§ 4

 

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu beschädigen, zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigen;

 

2.   Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Nester oder sonstigen Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

3.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

4.   Biozide zu verwenden oder Mineraldünger oder Flüssigmist einzubringen;

5.   zu baden oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen zu befahren;

 

6.   zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

7.   Modellflugzeuge zu betreiben;

 

8.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

9.   Hunde frei laufen zu lassen;

 

10.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuführen;

 

11.  bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu verändern;

 

12.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau vorzunehmen;

 

13.  Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen zu errichten, zu verlegen oder zu erweitern;

 

14.  das Gebiet zu betreten, es mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren oder zu reiten.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

2. für die landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 4,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem Naturschutzgebiet entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften verändert, beschädigt, beseitigt oder sonst beeinträchtigt;

 

2.   § 4 Nr. 2 Tieren sowie ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

4.   § 4 Nr. 4 Biozide verwendet oder Mineraldünger oder Flüssigmist einbringt;

 

5.   § 4 Nr. 5 badet oder die Oberfläche mit Schwimmkörpern aller Art einschließlich Modellfahrzeugen befährt;

 

6.   § 4 Nr. 6 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

7.   § 4 Nr. 7 Modellflugzeuge betreibt;

 

8.   § 4 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält;

 

9.   § 4 Nr. 9 Hunde frei laufen lässt;

 

10.  § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche Anlagen aufstellt oder errichtet oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

11.  § 4 Nr. 11 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder verändert;

 

12.  § 4 Nr. 12 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau vornimmt;

 

13.  § 4 Nr. 13 Freileitungen oder andere oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen errichtet, verlegt oder erweitert;

 

14.  § 4 Nr. 14 das Gebiet betritt, es mit Kraftfahrzeugen aller Art befährt oder reitet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 24.04.1990

 

- 553-232 -

-   44-237 -

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

                                                                                                   Dr. Schädler