338-139
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen am Rhein
vom 24. April 1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 5. Juni
1990 Nr. 19 S. 518)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Sandgrube bei Schauernheim“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Gemarkung Schauernheim,
Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim, Landkreis Ludwigshafen am Rhein und
ist ca. 12 ha groß.
(2) Das
Naturschutzgebiet wird von den Grundstücken der folgenden Plan-Nrn. gebildet:
320, 325, 326/3, 327, 328, 330, 331, 332, 332/2, 335, 338, 338/2, 339, 340,
341, 342, 345, 346, 348, 350 und 360 mit Ausnahme eines jeweils 7 m
breiten Streifens im Westen der genannten Grundstücke entlang der
Landesstraße 454 (Speyerer Straße) zwischen Schauernheim und Fußgönheim sowie
485, 486, 486/2 und 487.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der ehemaligen
Sandgrube mit ihren feuchten, wechselfeuchten und trockenen Bereichen als
Lebens- und Teillebensraum seltener und bedrohter Pflanzen- und Tierarten,
wobei der Funktion als Trittstein für Zugvögel eine überregionale Bedeutung
zukommt. Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen Gründen zu schützen.
§ 4
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen sowie
ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu beschädigen, zu beseitigen oder
sonst zu beeinträchtigen;
2. Tieren sowie ihren Entwicklungsformen
nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre
Nester oder sonstigen Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen;
3. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
4. Biozide zu verwenden oder Mineraldünger oder
Flüssigmist einzubringen;
5. zu baden oder die Wasserfläche mit
Schwimmkörpern aller Art, einschließlich Modellfahrzeugen zu befahren;
6. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
7. Modellflugzeuge zu betreiben;
8. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
9. Hunde frei laufen zu lassen;
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuführen;
11. bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten oder zu verändern;
12. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder
Wegebau vorzunehmen;
13. Freileitungen oder andere oberirdische oder
unterirdische Versorgungsleitungen zu errichten, zu verlegen oder zu erweitern;
14. das Gebiet zu betreten, es mit Kraftfahrzeugen
aller Art zu befahren oder zu reiten.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen
oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
2. für die landwirtschaftliche Bodennutzung im
bisherigen Umfang mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 4,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in
dem Naturschutzgebiet entgegen
1. § 4 Nr. 1 Pflanzen oder einzelne
Teile von ihnen sowie ihre Lebensgemeinschaften verändert, beschädigt, beseitigt
oder sonst beeinträchtigt;
2. § 4 Nr. 2 Tieren sowie ihren
Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, ihre
Nester oder sonstige Brut-, Zufluchts- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder
beschädigt;
3. § 4 Nr. 3 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt
auf andere Weise verändert;
4. § 4 Nr. 4 Biozide verwendet oder
Mineraldünger oder Flüssigmist einbringt;
5. § 4 Nr. 5 badet oder die Oberfläche
mit Schwimmkörpern aller Art einschließlich Modellfahrzeugen befährt;
6. § 4 Nr. 6 zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
7. § 4 Nr. 7 Modellflugzeuge betreibt;
8. § 4 Nr. 8 Feuer anzündet oder
unterhält;
9. § 4 Nr. 9 Hunde frei laufen lässt;
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände oder sonstige gewerbliche Anlagen aufstellt oder errichtet oder
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
11. § 4 Nr. 11 bauliche Anlagen aller
Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder verändert;
12. § 4 Nr. 12 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau vornimmt;
13. § 4 Nr. 13 Freileitungen oder andere
oberirdische oder unterirdische Versorgungsleitungen errichtet, verlegt oder
erweitert;
14. § 4 Nr. 14 das Gebiet betritt, es
mit Kraftfahrzeugen aller Art befährt oder reitet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 24.04.1990
- 553-232 -
- 44-237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler