338-160
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen
vom 22. Mai 1991
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 24. Juni
1991 Nr. 23 S. 661)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl.
S. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
(LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Im Wörth“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 69 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Waldsee, Verbandsgemeinde Waldsee, Landkreis Ludwigshafen am Rhein.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Südosten am Schnittpunkt der Gemarkungsgrenze Waldsee
mit dem landseitigen Fuß des Rheinhauptdeiches beginnend, wie folgt:
In nordöstlicher Richtung dem landseitigen Fuß des Rheinhauptdeiches etwa
660 m folgend bis zum Beginn des Campingplatzes, sie folgt von dort der
Waldrandgrenze in nördlicher Richtung bis zum Ende des Waldes und dem Beginn
der Wiesen (Flurstück Nr. 4840/7) und verläuft von dort in kürzester
gedachter Linie die Wiesen querend zur K 13 (Altriper Straße). Sie folgt
dieser Straße etwa 640 m nach Westen und schwenkt dann nach Süden der
östlichen Grenze des Flurstücks mit der Nr. 3995 folgend bis zum Graben
Flurstück Nr. 4348/1 und verläuft nun entlang der Nordseite des Grabens
bis in Höhe der Ostgrenze des Sportplatzes (Flurstück Nr. 4829/5). Sie
schwenkt von dort nach Süden in kürzester gedachter Linie zur Nordostecke des
Sportplatzes, folgt der Ostgrenze und der Südgrenze des Sportplatzes, dann der
Westgrenze bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4826/2, folgt
dieser etwa 40 m nach Nordwesten bis zur Waldrandgrenze und verläuft dann entlang
dieser in allgemein westlicher Richtung bis zum Weg Flurstück Nr. 4040/1,
der in den Wald führt.
Sie folgt diesem bis zur Südostseite des Flurstücks mit der Nr. 4829/7
(Tennisplatz) und führt an dieser entlang in südlicher Richtung bis zum Weg Flurstück
Nr. 4829/9. Sie folgt diesem (später Flurstück Nr. 4829/21) etwa
350 m in westlicher Richtung zum Ort hin bis zum Weg Flurstück
Nr. 4819/2, der dort nach Südwesten abzweigt. Sie folgt diesem,
anschließend dem Weg mit den Flurstücks-Nrn. 4643 und 4644 zuerst nach
Süden, dann nach Osten und im weiteren der Gemarkungsgrenze Waldsee zum Ausgangspunkt
zurück.
Die das Gebiet begrenzenden Wege und Straßen gehören nicht zum Geltungsbereich
dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung
und Entwicklung des ehemaligen Auwaldbereiches mit den eingestreuten und angrenzenden
Wiesen sowie der südlich sich anschließenden anmoorigen Niederung im Bereich
eines ehemaligen Altrheinverlaufes als Relikte der ehemals ausgedehnten
Auenlandschaft u.a. mit naturnahen Laubholz-, zum Teil Hartholzauen- und
Altholzbeständen, dauerhaften und temporären Gewässern, ausgedehnten
Röhrichten, Wiesen und Sukzessionsflächen
- als
Standort typischer, zum Teil seltener oder gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten
und Pflanzengesellschaften und als Lebens- und Teillebensraum seltener, zum
Teil gefährdeter, an diese Biotoptypen gebundener wildlebender Tierarten
- wegen der
Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des ehemaligen
Auelandschaftsbereiches sowie aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. stationäre
und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
6. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie
Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;
10. Stege zu
errichten sowie zu angeln;
11. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umzuwandeln;
12. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
13. Grünland
in Ackerland umzuwandeln;
14. Biozide
oder Düngemittel anzuwenden;
15. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder
zu schädigen;
16. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen;
17. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise zu stören;
18. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
19. Wildfutterplätze
oder Wildäcker anzulegen;
20. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
21. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
22. die Wege
zu verlassen, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
23. zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder Wohnwagen aufzustellen;
24. zu lärmen,
Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
25. Volksläufe,
Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. im Rahmen der ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 13;
2. im Rahmen der ordnungsgemäßen
forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 12 sowie im Rahmen
des forstwirtschaftlichen Wegeausbaus ohne Bindemittel nach Absprache mit der
Landespflegebehörde;
3. im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd
mit der Einschränkung des § 4 Nr. 19 – ausgenommen die
Erfordernisse nach § 24 LJG – sowie zur Errichtung einfacher,
landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;
4. im Rahmen der ordnungsgemäßen fischereilichen
Nutzung des Fischteiches in der Gewanne „Im Großmahr“ im bisherigen Umfang und
in der seitherigen Nutzungsweise;
5. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer
in der Zeit vom 15. Oktober bis 28. Februar;
6. zur Unterhaltung und Nutzung des Trimmpfades
und des Waldlehrpfades,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind
zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Kreisstraße K 13 und der bestehenden
Wege;
2. Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich
sind zur Unterhaltung der bestehenden Leitungen nach einvernehmlicher Absprache
mit der Landespflegebehörde;
3. Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich
sind zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Rheinhauptdeiches einschließlich des
Deichschutzstreifens sowie erforderliche, mit der Landespflegebehörde vorher
abgestimmte Ausbaumaßnahmen an den Deichen;
4. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
3. § 4
Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
6. § 4 Nr. 6
Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
7. § 4
Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
8. § 4
Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten,
Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen
durchführt;
9. § 4
Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt
sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;
10. § 4
Nr. 10 Stege errichtet sowie wer angelt;
11. § 4
Nr. 11 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck
beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;
12. § 4
Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
13. § 4
Nr. 13 Grünland in Ackerland umwandelt;
14. § 4
Nr. 14 Biozide oder Düngemittel anwendet;
15. § 4
Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
16. § 4
Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt,
abbrennt oder schädigt;
17. § 4
Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem
Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder
beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
18. § 4
Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
19. § 4
Nr. 19 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;
20. § 4
Nr. 21 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
21. § 4
Nr. 22 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert,
ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
22. § 4
Nr. 23 die Wege verlässt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
23. § 4
Nr. 24 reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder Wohnwagen aufstellt;
24. § 4
Nr. 25 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt
oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
25. § 4
Nr. 26 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 22. Mai 1991
- 553-232 -
- 44-237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler