338-160

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Im Wörth“

 

Landkreis Ludwigshafen

vom 22. Mai 1991

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 1991 Nr. 23 S. 661)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Im Wörth“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 69 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Waldsee, Verbandsgemeinde Waldsee, Landkreis Ludwigshafen am Rhein.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten am Schnittpunkt der Gemarkungsgrenze Waldsee mit dem landseitigen Fuß des Rheinhauptdeiches beginnend, wie folgt:

In nordöstlicher Richtung dem landseitigen Fuß des Rheinhauptdeiches etwa 660 m folgend bis zum Beginn des Campingplatzes, sie folgt von dort der Waldrandgrenze in nördlicher Richtung bis zum Ende des Waldes und dem Beginn der Wiesen (Flurstück Nr. 4840/7) und verläuft von dort in kürzester gedachter Linie die Wiesen querend zur K 13 (Altriper Straße). Sie folgt dieser Straße etwa 640 m nach Westen und schwenkt dann nach Süden der östlichen Grenze des Flurstücks mit der Nr. 3995 folgend bis zum Graben Flurstück Nr. 4348/1 und verläuft nun entlang der Nordseite des Grabens bis in Höhe der Ostgrenze des Sportplatzes (Flurstück Nr. 4829/5). Sie schwenkt von dort nach Süden in kürzester gedachter Linie zur Nordostecke des Sportplatzes, folgt der Ostgrenze und der Südgrenze des Sportplatzes, dann der Westgrenze bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 4826/2, folgt dieser etwa 40 m nach Nordwesten bis zur Waldrandgrenze und verläuft dann entlang dieser in allgemein westlicher Richtung bis zum Weg Flurstück Nr. 4040/1, der in den Wald führt.

Sie folgt diesem bis zur Südostseite des Flurstücks mit der Nr. 4829/7 (Tennisplatz) und führt an dieser entlang in südlicher Richtung bis zum Weg Flurstück Nr. 4829/9. Sie folgt diesem (später Flurstück Nr. 4829/21) etwa 350 m in westlicher Richtung zum Ort hin bis zum Weg Flurstück Nr. 4819/2, der dort nach Südwesten abzweigt. Sie folgt diesem, anschließend dem Weg mit den Flurstücks-Nrn. 4643 und 4644 zuerst nach Süden, dann nach Osten und im weiteren der Gemarkungsgrenze Waldsee zum Ausgangspunkt zurück.

Die das Gebiet begrenzenden Wege und Straßen gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des ehemaligen Auwaldbereiches mit den eingestreuten und angrenzenden Wiesen sowie der südlich sich anschließenden anmoorigen Niederung im Bereich eines ehemaligen Altrheinverlaufes als Relikte der ehemals ausgedehnten Auenlandschaft u.a. mit naturnahen Laubholz-, zum Teil Hartholzauen- und Altholzbeständen, dauerhaften und temporären Gewässern, ausgedehnten Röhrichten, Wiesen und Sukzessionsflächen

 

-   als Standort typischer, zum Teil seltener oder gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebens- und Teillebensraum seltener, zum Teil gefährdeter, an diese Biotoptypen gebundener wildlebender Tierarten

 

-   wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des ehemaligen Auelandschaftsbereiches sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

3.  stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

6.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.  Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.  Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;

 

10. Stege zu errichten sowie zu angeln;

 

11. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

12. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

13. Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

14. Biozide oder Düngemittel anzuwenden;

 

15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

16. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

18. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

19. Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

20. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

21. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

22. die Wege zu verlassen, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

23. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder Wohnwagen aufzustellen;

 

24. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

25. Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

1. im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 13;

 

2. im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 12 sowie im Rahmen des forstwirtschaftlichen Wegeausbaus ohne Bindemittel nach Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

3. im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 19 – ausgenommen die Erfordernisse nach § 24 LJG – sowie zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;

 

4. im Rahmen der ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung des Fischteiches in der Gewanne „Im Großmahr“ im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

5. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer in der Zeit vom 15. Oktober bis 28. Februar;

 

6. zur Unterhaltung und Nutzung des Trimmpfades und des Waldlehrpfades,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Kreisstraße K 13 und der bestehenden Wege;

 

2. Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind zur Unterhaltung der bestehenden Leitungen nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

3. Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Rheinhauptdeiches einschließlich des Deichschutzstreifens sowie erforderliche, mit der Landespflegebehörde vorher abgestimmte Ausbaumaßnahmen an den Deichen;

 

4. die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

3.  § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

4.  § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.  § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

7.  § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

8.  § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;

 

10. § 4 Nr. 10 Stege errichtet sowie wer angelt;

 

11. § 4 Nr. 11 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;

 

12. § 4 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

13. § 4 Nr. 13 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

14. § 4 Nr. 14 Biozide oder Düngemittel anwendet;

 

15. § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

18. § 4 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

19. § 4 Nr. 19 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;

 

20. § 4 Nr. 21 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

21. § 4 Nr. 22 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

22. § 4 Nr. 23 die Wege verlässt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

23. § 4 Nr. 24 reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder Wohnwagen aufstellt;

 

24. § 4 Nr. 25 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

25. § 4 Nr. 26 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 22. Mai 1991

 

- 553-232 -

-   44-237 -

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

                                                                                                 Dr. Schädler