338-185

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Kistnerweiher"

 

Landkreis Ludwigshafen

vom 23. Oktober 1996

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 11. November 1996, Nr. 41, S. 1467)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 308) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Kistnerweiher".

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 34,5 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Neuhofen, Gemeinde Neuhofen, Landkreis Ludwigshafen.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft, im Süden beim Auftreffen des Weges Flurstücks-Nr. 1712 auf den Weg Flurstücks-Nr. 1765 beginnend, wie folgt:

 

Entlang des Weges Flurstücks-Nr. 1712 und anschließend entlang der südwestlichen Grenze des Flurstücks mit der Nr. 1679 nach Nordwesten bis zum Mittelweg (Flurstücks-Nr. 1589), dann entlang dieses Weges in nordöstlicher Richtung bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks mit der Nr. 1590. Sie folgt von dort der östlichen Grenze dieses Flurstücks etwa 70 m nach Süden bis zur Linie, die das Flurstück mit der Nr. 1588 unterteilt, folgt dieser nach Osten bis zur Gemarkungsgrenze, die gleichzeitig Grenze des Naturschutzgebietes "Neuhofener Altrhein - nördliche Erweiterung" ist. Dort entlang verläuft sie nach Süden bis zur Grenze des Naturschutzgebietes "Neuhofener Altrhein", auf der sie im weiteren zuerst ca. 30 m westlich, dann nach Süden bis zum Abzweig des Weges Flurstücks-Nr. 1765 verbleibt, von wo sie entlang dieses Weges nach Südwesten zum Ausgangspunkt zurückführt.

 

Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der ehemaligen Sand- und Kiesentnahmestelle sowie des sich zum Neuhofener Altrhein hin anschließenden Bereiches mit einem vielfältigen Mosaik aus unterschiedlichen Biotoptypen, insbesondere von Tief- und Flachwasserzonen, Rohboden-, Sand- und Kiesflächen, Röhrichten, Steiluferbereichen, Ufergehölzen, Feldgehölzen, Hecken und extensiv genutztem Grünland in Ergänzung, zur Vernetzung sowie als Pufferzone zum Naturschutzgebiet "Neuhofener Altrhein"

 

-      als Lebens- und Teillebens- sowie Rückzugsraum zum Teil seltener oder gefährdeter wildlebender Tierarten, insbesondere als Rast-, Überwinterungs- Nahrungs- und Brutbiotop für bestandsbedrohte oder störungsempfindliche Vogelarten,

 

 

-      als Standort typischer, zum Teil seltener oder gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften sowie

 

-      aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere ist es verboten,

 

1.     bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn dies keiner Baugenehmigung bedarf;

 

2.     Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

3.     stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

4.     Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.     Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

6.     Straßen oder Wege neu zu bauen, auszubauen, auszubessern oder durch Aufbringen einer Deckschicht befahrbar zu halten;

 

7.      Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.     Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen, Veränderungen der Bodengestalt durch Planieren, Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.     Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;

 

10.    Abfälle aller Art oder sonstige Gegenstände oder Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11.    Biozide, Düngemittel, Klärschlamm oder dessen Verarbeitungsprodukte anzuwenden oder aufzubringen;

 

12.    Grünland oder Obstbäume zu beseitigen oder in einer den Schutzzweck beeinträchtigenden Weise zu verändern;

 

13.    ungenutzte Flächen aller Art in Kultur zu nehmen oder deren charakteristischen Zustand auf andere Weise zu verändern;

 

14.    Flächen erstmals aufzuforsten;

 

15.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

16.    Pflanzenbestände aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

17.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen , Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere oder Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

18.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

19.    Fische einzusetzen, Fischnahrung einzubringen, das Gewässer zu düngen oder darin zu angeln;

 

20.    die Grundstücke zu betreten, Hunde auszubilden oder frei laufen zu lassen;

 

21.    zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen, Eissport zu betreiben, das Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren, Stege oder Bootsanlegestellen zu errichten;

 

22.    zu reiten, zu zelten, zu lagern, sich niederzulassen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Wohnwagen, Wohnmobile oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen;

 

23.    zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Flugmodelle aller Art zu betreiben oder die Ruhe der Natur und den Naturgenuss auf andere Weise zu stören;

 

24.    Motorsportanlagen, Geländeparcours aller Art, Modellflugplätze und ähnliche Anlagen zu errichten oder diesbezügliche Veranstaltungen oder Wettbewerbe aller Art durchzuführen;

 

25.    das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art (einschließlich mit Fahrrädern) zu befahren, sie darin abzustellen oder zu parken;

 

26.    Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten und die Jagd auf Wasserwild außerhalb der Zeit vom 1. September bis 15. Oktober auszuüben.

 

§ 5

 

§ 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die

 

1.     für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise erforderlich sind mit der Einschränkung des § 4 Nr. 13;

 

2.     aufgrund rechtskräftiger landespflegerischer und wasserrechtlicher Festsetzungen auf dem ehemaligen Kiesgrubengelände noch durchzuführen sind;

 

3.     im Rahmen des Vollzuges des § 21 Abs. 1 des Landeswassergesetzes erforderlich sind, sofern vor deren Beginn mit der Landespflegebehörde hierüber das Einvernehmen erzielt worden ist;

 

4.     für die Unterhaltung oder Erneuerung bestehender Leitungen erforderlich sind, sofern darüber vor deren Beginn mit der Landespflegebehörde das Benehmen hergestellt worden ist;

 

5.     im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd erforderlich sind mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 26; ferner zur Errichtung einfacher landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten sowie zur Fütterung in Notzeiten gemäß § 24 LJG, außerdem für Maßnahmen der unteren Jagdbehörde nach § 27 BJG und der obersten Jagdbehörde nach § 3 der Landesverordnung über die Änderung der Jagdzeiten und über die Erklärung zum jagdbaren Tier (letzte Fassung vom 4. März 1994, GVBl. S. 222);

 

6.     zur Fischhege mit dem Ziel der Sicherung einer natürlichen Gewässerbiozönose und zum Abschöpfen des natürlichen Fischertrages erfolgen, soweit sie außerhalb der Rast- und   Überwinterungszeit der Wasservögel vom 15. Oktober bis 31. März, unter Ausklammerung und im Abstand von mind. 50 m

zum nordöstlichen, südöstlichen und südwestlichen Ufer und ohne Veränderungen und Beeinträchtigungen des nordwestlichen Ufers, seiner Vegetation und der daran gebundenen Tierwelt durchgeführt werden und einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind;

 

7.     von der Landespflegebehörde angeordnet oder genehmigt wurden und der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.     § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen irgendeiner Art errichtet oder ändert, auch wenn dies keiner Baugenehmigung bedarf;

 

2.     § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

3.     § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

4.     § 4 Nr. 4 Einfriedungen irgendeiner Art errichtet oder erweitert;

 

5.     § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

6.     § 4 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut, ausbaut, ausbessert oder durch Aufbringen einer Deckschicht befahrbar hält;

 

7.     § 4 Nr. 7 Leitungen irgendeiner Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

8.     § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile irgendeiner Art einbringt oder abbaut, Veränderungen der Bodengestalt durch Planieren, Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

9.     § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;

 

10.    § 4 Nr. 10 Abfälle irgendeiner Art oder sonstige Gegenstände oder Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11.    § 4 Nr. 11 Biozide, Düngemittel, Klärschlamm oder dessen Verarbeitungsprodukte anwendet oder aufbringt;

 

12.    § 4 Nr. 12 Grünland oder Obstbäume beseitigt oder in einer den Schutzzweck beeinträchtigenden Weise verändert;

 

13.    § 4 Nr. 13 ungenutzte Flächen irgendeiner Art in Kultur nimmt oder deren charakteristischen Zustand auf andere Weise verändert;

 

14.    § 4 Nr. 14 Flächen erstmals aufforstet;

 

15.    § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

16.    § 4 Nr. 16 Pflanzenbestände irgendeiner Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

17.    § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere oder Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

18.    § 4 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

19.    § 4 Nr. 19 Fische einsetzt, Fischnahrung einbringt, das Gewässer düngt oder wer darin angelt;

 

20.    § 4 Nr. 20 die Grundstücke betritt, Hunde ausbildet oder frei laufen lässt;

 

21.    § 4 Nr. 21 badet, schwimmt, taucht, surft, Eissport betreibt, das Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern irgendeiner Art befährt, Stege oder Bootsanlagestellen errichtet;

 

22.    § 4 Nr. 22 reitet, zeltet, lagert, sich niederlässt, Feuer anzündet oder unterhält, Wohnwagen, Wohnmobile oder ähnliche Einrichtungen aufstellt;

 

23.    § 4 Nr. 23 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Flugmodelle irgendeiner Art betreibt oder wer die Ruhe der Natur und den Naturgenuss auf andere Weise stört;

 

24.    § 4 Nr. 24 Motorsportanlagen, Geländeparcours irgendeiner Art, Modellflugplätze und ähnliche Anlagen errichtet oder wer diesbezügliche Veranstaltungen oder Wettbewerbe irgendeiner Art durchführt;

 

25.    § 4 Nr. 25 das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art (einschließlich mit Fahrrädern) befährt, sie darin abstellt oder parkt;

 

26.    § 4 Nr. 26 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt oder unterhält und die Jagd auf Wasserwild außerhalb der Zeit vom 1. September bis 15. Oktober ausübt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 23. Oktober 1996

 

- 553 - 232 -

-  44 - 237 -

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

In Vertretung

 

 

Dr. Werner Fader