338-185
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen
vom 23. Oktober 1996
(Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz vom 11. November 1996, Nr. 41, S. 1467)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.
Juni 1994 (GVBl. S. 280) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
(LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 308) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung "Kistnerweiher".
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist
etwa 34,5 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Neuhofen, Gemeinde Neuhofen,
Landkreis Ludwigshafen.
(2) Die Grenze des Gebietes
verläuft, im Süden beim Auftreffen des Weges Flurstücks-Nr. 1712 auf den Weg
Flurstücks-Nr. 1765 beginnend, wie folgt:
Entlang des Weges
Flurstücks-Nr. 1712 und anschließend entlang der südwestlichen Grenze des
Flurstücks mit der Nr. 1679 nach Nordwesten bis zum Mittelweg
(Flurstücks-Nr. 1589), dann entlang dieses Weges in nordöstlicher Richtung bis
zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks mit der Nr. 1590. Sie folgt von dort der
östlichen Grenze dieses Flurstücks etwa 70 m nach Süden bis zur Linie, die
das Flurstück mit der Nr. 1588 unterteilt, folgt dieser nach Osten bis zur
Gemarkungsgrenze, die gleichzeitig Grenze des Naturschutzgebietes
"Neuhofener Altrhein - nördliche Erweiterung" ist. Dort entlang
verläuft sie nach Süden bis zur Grenze des Naturschutzgebietes "Neuhofener
Altrhein", auf der sie im weiteren zuerst ca. 30 m westlich, dann
nach Süden bis zum Abzweig des Weges Flurstücks-Nr. 1765 verbleibt, von wo sie
entlang dieses Weges nach Südwesten zum Ausgangspunkt zurückführt.
Die das Gebiet
begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der
ehemaligen Sand- und Kiesentnahmestelle sowie des sich zum Neuhofener Altrhein
hin anschließenden Bereiches mit einem vielfältigen Mosaik aus
unterschiedlichen Biotoptypen, insbesondere von Tief- und Flachwasserzonen,
Rohboden-, Sand- und Kiesflächen, Röhrichten, Steiluferbereichen, Ufergehölzen,
Feldgehölzen, Hecken und extensiv genutztem Grünland in Ergänzung, zur
Vernetzung sowie als Pufferzone zum Naturschutzgebiet "Neuhofener
Altrhein"
- als Lebens- und Teillebens-
sowie Rückzugsraum zum Teil seltener oder gefährdeter wildlebender Tierarten,
insbesondere als Rast-, Überwinterungs- Nahrungs- und Brutbiotop für
bestandsbedrohte oder störungsempfindliche Vogelarten,
- als Standort typischer, zum
Teil seltener oder gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften
sowie
- aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und
Maßnahmen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere ist es
verboten,
1. bauliche Anlagen aller Art
zu errichten oder zu ändern, auch wenn dies keiner Baugenehmigung bedarf;
2. Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
4. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften, Plakate,
Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
6. Straßen oder Wege neu zu
bauen, auszubauen, auszubessern oder durch Aufbringen einer Deckschicht befahrbar
zu halten;
7. Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Bodenbestandteile aller Art
einzubringen oder abzubauen, Veränderungen der Bodengestalt durch Planieren, Abgraben,
Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder
Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer einschließlich
ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder
Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem
Landeswassergesetz zu benutzen;
10. Abfälle aller Art oder
sonstige Gegenstände oder Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder
sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
11. Biozide, Düngemittel,
Klärschlamm oder dessen Verarbeitungsprodukte anzuwenden oder aufzubringen;
12. Grünland oder Obstbäume zu
beseitigen oder in einer den Schutzzweck beeinträchtigenden Weise zu verändern;
13. ungenutzte Flächen aller Art
in Kultur zu nehmen oder deren charakteristischen Zustand auf andere Weise zu
verändern;
14. Flächen erstmals
aufzuforsten;
15. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
schädigen;
16. Pflanzenbestände aller Art
einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
17. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen , Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere oder Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
18. Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
19. Fische einzusetzen,
Fischnahrung einzubringen, das Gewässer zu düngen oder darin zu angeln;
20. die Grundstücke zu betreten,
Hunde auszubilden oder frei laufen zu lassen;
21. zu baden, zu schwimmen, zu
tauchen, zu surfen, Eissport zu betreiben, das Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder
Schwimmkörpern aller Art zu befahren, Stege oder Bootsanlegestellen zu
errichten;
22. zu reiten, zu zelten, zu
lagern, sich niederzulassen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Wohnwagen,
Wohnmobile oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen;
23. zu lärmen, Modellschiffe,
Modellfahrzeuge oder Flugmodelle aller Art zu betreiben oder die Ruhe der Natur
und den Naturgenuss auf andere Weise zu stören;
24. Motorsportanlagen,
Geländeparcours aller Art, Modellflugplätze und ähnliche Anlagen zu errichten
oder diesbezügliche Veranstaltungen oder Wettbewerbe aller Art durchzuführen;
25. das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art (einschließlich mit Fahrrädern) zu befahren, sie darin abzustellen
oder zu parken;
26. Wildfutterplätze oder
Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten und die Jagd auf Wasserwild außerhalb
der Zeit vom 1. September bis 15. Oktober auszuüben.
§ 5
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen,
die
1. für die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise
erforderlich sind mit der Einschränkung des § 4 Nr. 13;
2. aufgrund rechtskräftiger
landespflegerischer und wasserrechtlicher Festsetzungen auf dem ehemaligen
Kiesgrubengelände noch durchzuführen sind;
3. im Rahmen des Vollzuges des
§ 21 Abs. 1 des Landeswassergesetzes erforderlich sind, sofern vor deren Beginn
mit der Landespflegebehörde hierüber das Einvernehmen erzielt worden ist;
4. für die Unterhaltung oder
Erneuerung bestehender Leitungen erforderlich sind, sofern darüber vor deren
Beginn mit der Landespflegebehörde das Benehmen hergestellt worden ist;
5. im Rahmen der
ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd erforderlich sind mit den Einschränkungen des
§ 4 Nr. 26; ferner zur Errichtung einfacher landschaftsangepasster
Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten sowie zur Fütterung in
Notzeiten gemäß § 24 LJG, außerdem für Maßnahmen der unteren Jagdbehörde
nach § 27 BJG und der obersten Jagdbehörde nach § 3 der
Landesverordnung über die Änderung der Jagdzeiten und über die Erklärung zum
jagdbaren Tier (letzte Fassung vom 4. März 1994, GVBl. S. 222);
6. zur Fischhege mit dem Ziel
der Sicherung einer natürlichen Gewässerbiozönose und zum Abschöpfen des natürlichen
Fischertrages erfolgen, soweit sie außerhalb der Rast- und Überwinterungszeit der Wasservögel vom 15.
Oktober bis 31. März, unter Ausklammerung und im Abstand von mind. 50 m
zum nordöstlichen,
südöstlichen und südwestlichen Ufer und ohne Veränderungen und
Beeinträchtigungen des nordwestlichen Ufers, seiner Vegetation und der daran
gebundenen Tierwelt durchgeführt werden und einvernehmlich mit der Landespflegebehörde
abgestimmt sind;
7. von der Landespflegebehörde
angeordnet oder genehmigt wurden und der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege,
der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche
Anlagen irgendeiner Art errichtet oder ändert, auch wenn dies keiner
Baugenehmigung bedarf;
2. § 4 Nr. 2 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
3. § 4 Nr. 3 stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet
oder eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen
irgendeiner Art errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 Inschriften,
Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
6. § 4 Nr. 6 Straßen oder
Wege neu baut, ausbaut, ausbessert oder durch Aufbringen einer Deckschicht
befahrbar hält;
7. § 4 Nr. 7 Leitungen
irgendeiner Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
8. § 4 Nr. 8
Bodenbestandteile irgendeiner Art einbringt oder abbaut, Veränderungen der
Bodengestalt durch Planieren, Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere
Weise vornimmt oder Sprengungen oder Bohrungen durchführt;
9. § 4 Nr. 9 Gewässer
einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie Grund- oder
Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem
Landeswassergesetz benutzt;
10. § 4 Nr. 10 Abfälle
irgendeiner Art oder sonstige Gegenstände oder Materialien lagert, ablagert,
einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Nr. 11 Biozide,
Düngemittel, Klärschlamm oder dessen Verarbeitungsprodukte anwendet oder
aufbringt;
12. § 4 Nr. 12 Grünland oder
Obstbäume beseitigt oder in einer den Schutzzweck beeinträchtigenden Weise verändert;
13. § 4 Nr. 13 ungenutzte
Flächen irgendeiner Art in Kultur nimmt oder deren charakteristischen Zustand
auf andere Weise verändert;
14. § 4 Nr. 14 Flächen erstmals
aufforstet;
15. § 4 Nr. 15
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
16. § 4 Nr. 16
Pflanzenbestände irgendeiner Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder
schädigt;
17. § 4 Nr. 17 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere oder
Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
18. § 4 Nr. 18 Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
19. § 4 Nr. 19 Fische
einsetzt, Fischnahrung einbringt, das Gewässer düngt oder wer darin angelt;
20. § 4 Nr. 20 die
Grundstücke betritt, Hunde ausbildet oder frei laufen lässt;
21. § 4 Nr. 21 badet,
schwimmt, taucht, surft, Eissport betreibt, das Gewässer mit Wasserfahrzeugen
oder Schwimmkörpern irgendeiner Art befährt, Stege oder Bootsanlagestellen
errichtet;
22. § 4 Nr. 22 reitet, zeltet,
lagert, sich niederlässt, Feuer anzündet oder unterhält, Wohnwagen, Wohnmobile
oder ähnliche Einrichtungen aufstellt;
23. § 4 Nr. 23 lärmt,
Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Flugmodelle irgendeiner Art betreibt oder
wer die Ruhe der Natur und den Naturgenuss auf andere Weise stört;
24. § 4 Nr. 24 Motorsportanlagen,
Geländeparcours irgendeiner Art, Modellflugplätze und ähnliche Anlagen
errichtet oder wer diesbezügliche Veranstaltungen oder Wettbewerbe irgendeiner
Art durchführt;
25. § 4 Nr. 25 das Gebiet
mit Fahrzeugen irgendeiner Art (einschließlich mit Fahrrädern) befährt, sie
darin abstellt oder parkt;
26. § 4 Nr. 26
Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt oder unterhält und die Jagd auf
Wasserwild außerhalb der Zeit vom 1. September bis 15. Oktober ausübt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 23. Oktober 1996
- 553 - 232 -
- 44 - 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Werner Fader