338-186

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Bobenheimer Altrhein“

 

Landkreis Ludwigshafen a. Rhein

vom 18. Dezember 1995

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 1996, Nr. 1, S. 14)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 308) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Bobenheimer Altrhein“.

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 29 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Bobenheim, Gemeinde Bobenheim-Roxheim, Landkreis Ludwigshafen a. Rhein.

 

(2)   Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:

Vom westlichen Eckpunkt des Flurstücks 1194/12 entlang der nordwestlichen Grenze dieses Flurstücks und des Flurstücks 1194/15 bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks 1165/1. Sie folgt dieser zur Nordwestgrenze des genannten Flurstücks und dieser und der Nordwest- und Nordostseite des Flurstücks 1165/2 bis zum Weg Flurstück 1166/2. Sie quert diesen auf kürzester gedachter Linie und begleitet ihn anschließend in allgemein östlicher Richtung bis zum Flurstück 1189. Sie folgt dessen westlicher, nördlicher und östlicher Grenze bis zum Weg Flurstück 1191/4 und begleitet dann diesen Weg weiter nach Osten bis zum Heiligensandweg Flurstück 1202. Sie folgt diesem erst in südlicher, dann westlicher Richtung bis zum Weg 1196/2. Diesen begleitet sie bis zur Nordostseite des Flurstücks 1194/12, folgt dieser etwa 90 m bis zur Nutzungsgrenze, die das Flurstück durchschneidet, verläuft entlang dieser zur Südwestgrenze des Flurstücks und dieser folgend zum Ausgangspunkt zurück.

Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines verlandenden Altrheinarmes und seiner umgebenden Flächen in der pfälzischen Rheinniederung mit Verlandungszonen, Röhrichtbeständen, extensiv genutzten Wiesen, naturnahen Waldbeständen, Feldgehölzen und Hecken

 

-     als Standorte typischer, zum Teil seltener oder gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebens- und Teillebensraum typischer, zum Teil seltener oder in ihrem Bestand gefährdeter wildlebender Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften und

 

-     wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus naturgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

3.    stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

6.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.    Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.    Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;

 

10.   Stege zu errichten sowie die Fischerei auszuüben;

 

11.   eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

12.   Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

13.   Grünland in Ackerlang umzuwandeln;

 

14.   Biozide oder Düngemittel anzuwenden;

 

15.   Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

16.   wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

17.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

18.   Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

19.   Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;

 

20.   die Jagd auf Wasserwild außerhalb der Zeit vom 1. September bis 15. Oktober auszuüben;

 

21.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

22.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

23.   das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;

 

24.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

25.   zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie Wohnwagen aufzustellen;

 

26.   zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

27.   zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen, Eissport zu betrieben sowie das Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;

 

28.   Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 13;

 

2.    die forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise in Absprache mit der landespflegebehörde mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 12 und 14;

 

3.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 14 Nrn. 19 und 20 – ausgenommen sind die Erfordernisse nach § 24 Landesjagdgesetz zur Fütterung in Notzeiten – sowie zur Anlage einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;

 

4.    die einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmte Fischhege gemäß § 4 Abs. 1 Landesfischereigesetz;

 

5.    die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege mit der Einschränkung des § 4 Nr. 6 und der Deiche und Deichschutzstreifen;

 

6.    die ordnungsgemäße Unterhaltung und den Betrieb des Entlastungsgrabens E 1 und zur Errichtung und Unterhaltung von Absperreinrichtungen nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

7.    die Unterhaltung, den Betrieb und Neubau von Leitungen (einschließlich des Austausches von Leitungsträgern) nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde.

 

(2)   § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 


§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

3.    § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

4.    § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.    § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

6.    § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

7.    § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

8.    § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

9.    § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;

 

10.   § 4 Abs. 10 Stege errichtet sowie die Fischerei ausübt;

 

11.   § 4 Nr. 11 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;

 

12.   § 4 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

13.   § 4 Nr. 13 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

14.   § 4 Nr. 12 Biozide oder Düngemittel anwendet;

 

15.   § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

16.   § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

17.   § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

18.   § 4 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

19.   § 4 Nr. 19 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt oder unterhält;

 

20.   § 4 Nr. 20 die Jagd auf Wasserwild außerhalb der Zeit vom 1. September bis 15. Oktober ausübt;

 

21.   § 4 Nr. 21 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

22.   § 4 Nr. 22 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

23.   § 4 Nr. 23 das Gebiet außerhalb der Wege betritt;

 

24.   § 4 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

25.   § 4 Nr. 25 reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder unterhält oder Wohnwagen aufstellt;

 

26.   § 4 Nr. 26 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

27.   § 4 Nr. 27 badet, schwimmt, taucht, surft, Eissport betreibt sowie wer das Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;

 

28.   § 4 Nr. 28 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 18. Dezember 1995

                        - 553 – 232 -

                        -   44 – 237 -

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

      Rainer Rund