338-186
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen a. Rhein
vom 18. Dezember 1995
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15. Januar
1996, Nr. 1, S. 14)
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite
Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S.
280) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 23, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.
Oktober 1990 (GVBl. S. 308) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Bobenheimer Altrhein“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 29 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Bobenheim, Gemeinde Bobenheim-Roxheim, Landkreis Ludwigshafen a. Rhein.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen
beginnend, wie folgt:
Vom westlichen Eckpunkt des Flurstücks 1194/12 entlang der nordwestlichen
Grenze dieses Flurstücks und des Flurstücks 1194/15 bis zur südwestlichen
Grenze des Flurstücks 1165/1. Sie folgt dieser zur Nordwestgrenze des genannten
Flurstücks und dieser und der Nordwest- und Nordostseite des Flurstücks 1165/2
bis zum Weg Flurstück 1166/2. Sie quert diesen auf kürzester gedachter Linie
und begleitet ihn anschließend in allgemein östlicher Richtung bis zum
Flurstück 1189. Sie folgt dessen westlicher, nördlicher und östlicher Grenze
bis zum Weg Flurstück 1191/4 und begleitet dann diesen Weg weiter nach Osten
bis zum Heiligensandweg Flurstück 1202. Sie folgt diesem erst in südlicher,
dann westlicher Richtung bis zum Weg 1196/2. Diesen begleitet sie bis zur
Nordostseite des Flurstücks 1194/12, folgt dieser etwa 90 m bis zur
Nutzungsgrenze, die das Flurstück durchschneidet, verläuft entlang dieser zur
Südwestgrenze des Flurstücks und dieser folgend zum Ausgangspunkt zurück.
Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser
Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und
Entwicklung eines verlandenden Altrheinarmes und seiner umgebenden Flächen in
der pfälzischen Rheinniederung mit Verlandungszonen, Röhrichtbeständen,
extensiv genutzten Wiesen, naturnahen Waldbeständen, Feldgehölzen und Hecken
- als Standorte typischer, zum Teil seltener
oder gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und
als Lebens- und Teillebensraum typischer, zum Teil seltener oder in ihrem
Bestand gefährdeter wildlebender Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften und
- wegen seiner Seltenheit, besonderen
Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus naturgeschichtlichen und
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. stationäre und fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
6. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen der Bodengestalt durch
Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder
Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer einschließlich ihrer Ufer
anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
zu benutzen;
10. Stege zu errichten sowie die Fischerei
auszuüben;
11. eine bestehende Nutzungsart in eine andere,
den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
12. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
13. Grünland in Ackerlang umzuwandeln;
14. Biozide oder Düngemittel anzuwenden;
15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;
16. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder
flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
18. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
19. Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen
oder zu unterhalten;
20. die Jagd auf Wasserwild außerhalb der Zeit
vom 1. September bis 15. Oktober auszuüben;
21. eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit auszuüben;
22. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
23. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
24. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
25. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten sowie Wohnwagen aufzustellen;
26. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge
oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
27. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen,
Eissport zu betrieben sowie das Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
28. Volksläufe, Rallyes oder ähnliche
Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in
der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 13;
2. die
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise in Absprache mit der landespflegebehörde mit den Einschränkungen
des § 4 Nrn. 12 und 14;
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 14 Nrn. 19 und
20 – ausgenommen sind die Erfordernisse nach § 24 Landesjagdgesetz zur
Fütterung in Notzeiten – sowie zur Anlage einfacher, landschaftsangepasster
Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;
4. die
einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmte Fischhege gemäß § 4
Abs. 1 Landesfischereigesetz;
5. die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege mit der Einschränkung des § 4 Nr. 6 und
der Deiche und Deichschutzstreifen;
6. die
ordnungsgemäße Unterhaltung und den Betrieb des Entlastungsgrabens E 1 und zur
Errichtung und Unterhaltung von Absperreinrichtungen nach einvernehmlicher
Absprache mit der Landespflegebehörde;
7. die
Unterhaltung, den Betrieb und Neubau von Leitungen (einschließlich des
Austausches von Leitungsträgern) nach einvernehmlicher Absprache mit der
Landespflegebehörde.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen
oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung
oder der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
3. § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
6. § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
7. § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
8. § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt
durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer
Sprengungen oder Bohrungen durchführt;
9. § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer
anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
benutzt;
10. § 4 Abs. 10 Stege errichtet sowie die
Fischerei ausübt;
11. § 4 Nr. 11 eine bestehende Nutzungsart in
eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;
12. § 4 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren;
13. § 4 Nr. 13 Grünland in Ackerland umwandelt;
14. § 4 Nr. 12 Biozide oder Düngemittel anwendet;
15. § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art
einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
18. § 4 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
19. § 4 Nr. 19 Wildfutterplätze oder Wildäcker
anlegt oder unterhält;
20. § 4 Nr. 20 die Jagd auf Wasserwild außerhalb
der Zeit vom 1. September bis 15. Oktober ausübt;
21. § 4 Nr. 21 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
22. § 4 Nr. 22 feste oder flüssige Abfälle oder
sonstige Materialien lagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
23. § 4 Nr. 23 das Gebiet außerhalb der Wege
betritt;
24. § 4 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet;
25. § 4 Nr. 25 reitet, zeltet, lagert, Feuer
anzündet oder unterhält oder Wohnwagen aufstellt;
26. § 4 Nr. 26 lärmt, Modellschiffe,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
27. § 4 Nr. 27 badet, schwimmt, taucht, surft,
Eissport betreibt sowie wer das Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art
befährt;
28. § 4 Nr. 28 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche
Veranstaltungen durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 18.
Dezember 1995
- 553 – 232 -
-
44 – 237 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Rainer Rund