338-192
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen
vom 16.Dezember 1996
(Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz vom 3. Februar 1997, Nr. 3, S. 111)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 1990 (GVBl.
S. 308) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung "Sporen".
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist
etwa 29 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Roxheim, Gemeinde
Bobenheim-Roxheim, Landkreis Ludwigshafen/Rhein.
(2) Die Grenze des Gebietes
verläuft, im Süden beginnend, wie folgt:
Vom nordwestlichen Eckpunkt
des Flurstücks 727/11 nach Norden entlang der westlichen Grenze des Flurstücks
727/12 und des Flurstücks 727/13 bis zum Beginn des rheinseitigen Fußes des
Dammes, der die Flurstücke 727 und 727/4 durchschneidet. Sie begleitet diesen
Dammfuß, bis er wieder auf die westliche Grenze des Flurstücks 727/13 stößt und
folgt anschließend dieser weiter nach Norden bis zum Weg Flurstück 702. Sie
verläuft nun entlang der nördlichen Grenze dieses Weges (später nördliche
Grenze des Flurstücks 727/5) bis zum rheinseitigen Fuß des Rheinhauptdeiches
Flurstück 761, folgt diesem nach Norden bis zum Rheinkanal, überspringt diesen
auf gerader gedachter Linie zum rheinseitigen Dammfuß des nördlich sich
anschließenden Dammabschnittes Flurstück 1247/4, begleitet diesen rheinseitig
bis zur Nordseite des Rheinkanals (Flurstück 692/3) und nun diese (später
Nordseite des Flurstücks 727/14) nach Osten bis zum Rheinufer und verläuft nun
entlang des Rheinufers (Mittelwasserlinie) nach Süden bis zur Nordwestgrenze
727/11 und entlang dieser zum Ausgangspunkt zurück.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
Teilgebietes der pfälzischen Rheinniederung im Überschwemmungsbereich des
Rheines als typischen Auenlebensraum insbesondere von unbefestigten
Uferabschnitten mit Sand- und Kiesflächen, Pioniergesellschaften,
Flussröhrichten, Weichholz- und Hartholzbeständen sowie einer Wasserfläche mit
Schwimmblattgesellschaften, Wasserwechselbereichen und Verlandungszonen sowie
eines extensiv genutzten Wiesenbereiches
- als Standort auentypischer,
zum Teil seltener oder gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften
und als Lebens- und Teillebensraum auentypischer, zum Teil seltener oder in
ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften
und
- wegen seiner Seltenheit,
besondern Eigenart und Schönheit sowie aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller
Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. stationäre und fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
4. Einfriedungen aller Art
zu errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
6. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Bodenbestandteile aller
Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
9. Gewässer einschließlich
ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
zu benutzen;
10. Stege zu errichten
sowie zu angeln;
11. eine bestehende
Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
12. Biozide oder
Düngemittel anzuwenden;
13. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder
zu schädigen;
14. wildwachsende Pflanzen
aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
15. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
16. Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
17. Wildfutterplätze oder
Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;
18. die Jagd auf Wasserwild
im Bereich der Wasserflächen und Uferzonen des Altwassers (Teich) außerhalb der
Zeit vom 1. September bis 15. Oktober auszuüben;
19. eine wirtschaftliche
oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
20. feste oder flüssige
Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder
sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
21. das Gebiet außerhalb
der Wege zu betreten, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
22. zu zelten, zu lagern,
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie Wohnwagen aufzustellen und außerhalb
ausgewiesener Wege zu reiten;
23. zu lärmen,
Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
24. zu baden, zu schwimmen,
zu tauchen, zu surfen, Eissport zu betreiben sowie das Gewässer mit Wasserfahrzeugen
aller Art zu befahren;
25. Volksläufe, Rallyes
oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. für eine extensive
Grünlandbewirtschaftung in Absprache mit der Landespflegebehörde;
2. für eine dem Schutzzweck
entsprechende, ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in Absprache
mit der Landespflegebehörde;
3. für eine
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung in einvernehmlicher Absprache mit der
Landespflegebehörde außerhalb der Brutzeit vom 15. März bis 15. Juli;
4. im Rahmen der ordnungsgemäßen
Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 17 und 18 - ausgenommen
sind die Erfordernisse nach § 24 Landesjagdgesetz zur Fütterung in
Notzeiten - sowie zur Anlage einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit
nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten.
(2) § 4 ist ferner nicht
anzuwenden auf
1. Maßnahmen der Behörden der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße
Rhein einschl. ihrer technischen Anlagen in Absprache mit der
Landespflegebehörde; ferner auf Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der
übrigen Gewässer in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. sowie zur ordnungsgemäßen
Unterhaltung der Wege, sofern die genannten Maßnahmen in Absprache mit der Landespflegebehörde
erfolgen;
2. Handlungen oder Maßnahmen, die
erforderlich sind zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Rheinhauptdeiches
einschl. des Deichschutzstreifens;
3. Maßnahmen oder Handlungen, die
erforderlich sind zur Unterhaltung, Erweiterung oder Veränderung bestehender
Leitungen nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
4. das Angeln am Rheinufer im
Bereich vom Südende des Naturschutzgebietes bis Rheinkilometer 436,1 sowie von
Rheinkilometer 437,7 bis zum Nordende , ferner das Angeln am Altwasser im
Bereich von dessen Nordende bis 100 m beiderseitigen Schlutenufers
stromaufwärts außerhalb der Hauptbrutzeit vom 15. März bis 15. Juli eines
jeden Jahres, sofern im Zusammenhang damit keine Pflanzen entfernt werden;
5. das Fahrradfahren auf den
Wirtschaftswegen;
6. die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der
Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen
aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
3. § 4 Nr. 3 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
6. § 4 Nr. 6 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
7. § 4 Nr. 7 Leitungen aller
Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
8. § 4 Nr. 8
Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
9. § 4 Nr. 9 Gewässer
einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit
dem Landeswassergesetz benutzt;
10. § 4 Nr. 10 Stege errichtet
sowie angelt;
11. § 4 Nr. 11 eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umwandelt;
12. § 4 Nr. 12 Biozide oder
Düngemittel anwendet;
13. § 4 Nr. 13
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
14. § 4 Nr. 14
wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder
schädigt;
15. § 4 Nr. 15 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
16. § 4 Nr. 16 Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
17. § 4 Nr. 17 Wildfutterplätze
oder Wildäcker anlegt oder unterhält;
18. § 4 Nr. 18 die Jagd auf
Wasserwild im Bereich der Wasserflächen und Uferzonen des Altwassers (Teich)
außerhalb der Zeit vom 1. September bis 15. Oktober ausübt;
19. § 4 Nr. 19 eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
20. § 4 Nr. 20 feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
21. § 4 Nr. 21 das Gebiet
außerhalb der Wege betritt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
22. § 4 Nr. 22 zeltet, lagert,
Feuer anzündet oder unterhält oder Wohnwagen aufstellt oder außerhalb ausgewiesener
Wege reitet;
23. § 4 Nr. 23 lärmt,
Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet
mit Fahrzeugen aller Art befährt;
24. § 4 Nr. 24 badet, schwimmt,
taucht, surft, Eissport betreibt sowie wer das Gewässer mit Wasserfahrzeugen
aller Art befährt;
25. § 4 Nr. 25 Volksläufe,
Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 16. Dezember 1996
- 553
- 232 -
- 44
- 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr. Werner
Fader