338-192

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Sporen"

 

Landkreis Ludwigshafen

vom 16.Dezember 1996

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 3. Februar 1997, Nr. 3, S. 111)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 308) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Sporen".

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 29 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Roxheim, Gemeinde Bobenheim-Roxheim, Landkreis Ludwigshafen/Rhein.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft, im Süden beginnend, wie folgt:

 

       Vom nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 727/11 nach Norden entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 727/12 und des Flurstücks 727/13 bis zum Beginn des rheinseitigen Fußes des Dammes, der die Flurstücke 727 und 727/4 durchschneidet. Sie begleitet diesen Dammfuß, bis er wieder auf die westliche Grenze des Flurstücks 727/13 stößt und folgt anschließend dieser weiter nach Norden bis zum Weg Flurstück 702. Sie verläuft nun entlang der nördlichen Grenze dieses Weges (später nördliche Grenze des Flurstücks 727/5) bis zum rheinseitigen Fuß des Rheinhauptdeiches Flurstück 761, folgt diesem nach Norden bis zum Rheinkanal, überspringt diesen auf gerader gedachter Linie zum rheinseitigen Dammfuß des nördlich sich anschließenden Dammabschnittes Flurstück 1247/4, begleitet diesen rheinseitig bis zur Nordseite des Rheinkanals (Flurstück 692/3) und nun diese (später Nordseite des Flurstücks 727/14) nach Osten bis zum Rheinufer und verläuft nun entlang des Rheinufers (Mittelwasserlinie) nach Süden bis zur Nordwestgrenze 727/11 und entlang dieser zum Ausgangspunkt zurück.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines Teilgebietes der pfälzischen Rheinniederung im Überschwemmungsbereich des Rheines als typischen Auenlebensraum insbesondere von unbefestigten Uferabschnitten mit Sand- und Kiesflächen, Pioniergesellschaften, Flussröhrichten, Weichholz- und Hartholzbeständen sowie einer Wasserfläche mit Schwimmblattgesellschaften, Wasserwechselbereichen und Verlandungszonen sowie eines extensiv genutzten Wiesenbereiches

 

-      als Standort auentypischer, zum Teil seltener oder gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebens- und Teillebensraum auentypischer, zum Teil seltener oder in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften und

 

-      wegen seiner Seltenheit, besondern Eigenart und Schönheit sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

       Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.          bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.          Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

3.          stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.          Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.          Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

6.          Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.          Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.          Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9.          Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;

 

10.         Stege zu errichten sowie zu angeln;

 

11.         eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

12.         Biozide oder Düngemittel anzuwenden;

 

13.         Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

14.         wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

15.         wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

16.         Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

17.         Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;

 

18.         die Jagd auf Wasserwild im Bereich der Wasserflächen und Uferzonen des Altwassers (Teich) außerhalb der Zeit vom 1. September bis 15. Oktober auszuüben;

 

19.         eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

20.         feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

21.         das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

22.         zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie Wohnwagen aufzustellen und außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten;

 

23.         zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

24.         zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen, Eissport zu betreiben sowie das Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;

 

25.         Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

1.   für eine extensive Grünlandbewirtschaftung in Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

2.   für eine dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

3.   für eine fischereiwirtschaftliche Bodennutzung in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde außerhalb der Brutzeit vom 15. März bis 15. Juli;

 

4.   im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 17 und 18 - ausgenommen sind die Erfordernisse nach § 24 Landesjagdgesetz zur Fütterung in Notzeiten - sowie zur Anlage einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   Maßnahmen der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße Rhein einschl. ihrer technischen Anlagen in Absprache mit der Landespflegebehörde; ferner auf Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der übrigen Gewässer in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. sowie zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Wege, sofern die genannten Maßnahmen in Absprache mit der Landespflegebehörde erfolgen;

 

2.   Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Rheinhauptdeiches einschl. des Deichschutzstreifens;

 

3.   Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind zur Unterhaltung, Erweiterung oder Veränderung bestehender Leitungen nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

4.   das Angeln am Rheinufer im Bereich vom Südende des Naturschutzgebietes bis Rheinkilometer 436,1 sowie von Rheinkilometer 437,7 bis zum Nordende , ferner das Angeln am Altwasser im Bereich von dessen Nordende bis 100 m beiderseitigen Schlutenufers stromaufwärts außerhalb der Hauptbrutzeit vom 15. März bis 15. Juli eines jeden Jahres, sofern im Zusammenhang damit keine Pflanzen entfernt werden;

 

5.   das Fahrradfahren auf den Wirtschaftswegen;

 

6.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.     § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.     § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

3.     § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

4.     § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.     § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

6.     § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

7.     § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

8.     § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.     § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;

 

10.    § 4 Nr. 10 Stege errichtet sowie angelt;

 

11.    § 4 Nr. 11 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;

 

12.    § 4 Nr. 12 Biozide oder Düngemittel anwendet;

 

13.    § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

14.    § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

15.    § 4 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

16.    § 4 Nr. 16 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

17.    § 4 Nr. 17 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt oder unterhält;

 

18.    § 4 Nr. 18 die Jagd auf Wasserwild im Bereich der Wasserflächen und Uferzonen des Altwassers (Teich) außerhalb der Zeit vom 1. September bis 15. Oktober ausübt;

 

19.    § 4 Nr. 19 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

20.    § 4 Nr. 20 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

21.    § 4 Nr. 21 das Gebiet außerhalb der Wege betritt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

22.    § 4 Nr. 22 zeltet, lagert, Feuer anzündet oder unterhält oder Wohnwagen aufstellt oder außerhalb ausgewiesener Wege reitet;

 

23.    § 4 Nr. 23 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

24.    § 4 Nr. 24 badet, schwimmt, taucht, surft, Eissport betreibt sowie wer das Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;

 

25.    § 4 Nr. 25 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 16. Dezember 1996

       - 553 - 232 -

          - 44 - 237 -

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

In Vertretung

 

 

 

Dr. Werner Fader