338-197

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Neuhofener Woog"

 

Landkreis Ludwigshafen

vom 4. März 1999

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 29. März 1999, Nr. 10, S.444)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Neuhofener Woog".

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 100 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Neuhofen, Gemeinde Neuhofen, Landkreis Ludwigshafen am Rhein.

 

(2)    Die Grenze des Gebietes verläuft, im Süden an der L 533 (Rehhütter Straße) beginnend, wie folgt:

 

Sie begleitet in der Gemarkung Neuhofen ab der Gemarkungsgrenze zwischen Neuhofen und Waldsee die L 533 nach Westen bis zur Einmündung des Weges 4719/3; sie folgt diesem, solange er das Flurstück 4719/1 begrenzt, danach weiter der Grenze dieses Flurstücks bis zur B 9 und verfolgt deren Ostseite nach Norden bis in Höhe der Nordspitze des Flurstücks 2177/2, führt von dort zu dieser Spitze und begleitet die Nordostseite dieses Flurstücks bis zum Weg 2185/2 und folgt diesem bis zum Abknicken des Weges, der entlang der Nordostgrenze des Flurstücks 2116/16 verläuft. Sie begleitet nun diesen und seine Verlängerung nach Süden bis zur Nordseite des Grabens Flurstücks 4763, dann diese bis zum Weg 4593, dann diesen bis zur Nordwestgrenze des Flurstücks 4582, nun diese bis zum Aufstoßen des von Norden kommenden Weges. Sie begleitet diesen Weg bis zur nördlichen Seite des Grabens, der die nördliche Grenze des Flurstücks 4535 bildet, und folgt anschließend dieser östlich bis zur Einmündung in den vom Süden kommenden Graben, den sie bis zur Nordgrenze des Flurstücks 4533 folgt. Sie verläuft nun entlang dieser östlich und in ihrer geraden Verlängerung auf die Nutzungsgrenze durch das Flurstück 3347 zu. Sie folgt dieser Nutzungsgrenze und ihrer geraden Verlängerung bis zur Ostgrenze des Flurstücks 3347 und begleitet anschließend diese bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

 

Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist im Bereich einer ehemaligen Rheinschlinge die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, für Randsenken der Rheinniederung typischen Waldbeständen mit ihren verschiedenen Sukzessionsstadien vor allem von Schwarzerlenbruchwald und nassen und feuchten Schwarzerlen-Eschen-Sumpfwald, von extensiv genutztem Grünland vor allem von Nass- und Feuchtwiesen, von Seggen- und Röhrichtbeständen, von naturnahen Still- und Fließgewässern und von standorttypischen Einzelgehölzen und Hecken

 

-      als Standorte typischer, seltener und gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum typischer und in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften

 

-      wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Verbote

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Insbesondere ist es verboten,

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Reit-, Landeplatz zu nutzen oder Gewässer anzulegen;

 

3.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der Regelung des Verkehrs notwendig sind;

 

6.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.   Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.   Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;

 

10.  zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, Eissport zu betreiben sowie Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder anderweitig zu nutzen;

 

11.  Bade-, Angelplätze, Boots- und Nachenliegeplätze, Anlandeplätze u.ä. anzulegen;

 

12.  Fische oder Fischnahrung einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei auszuüben;

 

13.  Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;

 

14.  eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

15.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16.  Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

17.  Brachflächen aller Art zu nutzen oder auf andere Weise zu verändern oder zu beeinträchtigen;

 

18.  Biozide oder Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;

 

19.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

20.  wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

21.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

22.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

23.  Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

 

24.  feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

25.  das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

 

26.  zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten;

 

27.  Lärm zu verursachen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren;

 

28.  Volksläufe, Rallyes oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.

 

 

§ 5

 

Freistellungen

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.   die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im derzeitigen Beregnungsgebiet mit Ausnahme des Aufbringens von Klärschlamm und für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise außerhalb des derzeitigen Beregnungsgebietes; nach Ablauf der bestehenden Pachtverträge ist auf den gemeindlichen landwirtschaftlichen Flächen eine dem Schutzzweck entsprechende extensive Grünlandnutzung in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde zu vereinbaren;

 

2.   die ordnungsgemäße, dem Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung;

 

3.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten;

 

4.   die fischereiliche Hege und das Abfischen des natürlichen Ertrages außerhalb der Zeit vom 15. März bis 15. Juli nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

5.   die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

6.   die ordnungsgemäße Unterhaltung und den Betrieb der Straßen, Wege, Leitungen und Grundwassermessstellen sowie eine mögliche Trinkwassergewinnung im Wassersicherungsbereich des Altriper Rheinbogens, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird und die Landespflegebehörde zugestimmt hat;

 

7.   die Änderung und Neuverlegung von Leitungen, soweit sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind und die Landespflegebehörde diesen zugestimmt hat; die §§ 4-6 Landespflegegesetz bleiben unberührt;

 

8.   den Bau, die Unterhaltung und bestimmungsgemäße Nutzung des von der Kreisverwaltung Ludwigshafen 1992 genehmigten Weges entlang der B 9;

 

9.   das Aufsuchen von Erdöl und Erdgas nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

10.  die ordnungsgemäße Unterhaltung und Nutzung der zugelassenen Anlagen des Naturfreundehauses im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise.

 

(2)              § 4  ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   den zugelassenen Fahrzeugverkehr;

 

2.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation- und -lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 4. März 1999

       - 553 - 232 –

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

In Vertretung

 

Gerhard Fischer