338-197
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Ludwigshafen
vom 4. März
1999
(Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz vom 29. März 1999, Nr. 10, S.444)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen
vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung
zum Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung "Neuhofener Woog".
§ 2
Größe und
Grenzverlauf
(1) Das Naturschutzgebiet ist
etwa 100 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Neuhofen, Gemeinde
Neuhofen, Landkreis Ludwigshafen am Rhein.
(2) Die Grenze des Gebietes
verläuft, im Süden an der L 533 (Rehhütter Straße) beginnend, wie folgt:
Sie begleitet in
der Gemarkung Neuhofen ab der Gemarkungsgrenze zwischen Neuhofen und Waldsee
die L 533 nach Westen bis zur Einmündung des Weges 4719/3; sie folgt
diesem, solange er das Flurstück 4719/1 begrenzt, danach weiter der Grenze
dieses Flurstücks bis zur B 9 und verfolgt deren Ostseite nach Norden bis
in Höhe der Nordspitze des Flurstücks 2177/2, führt von dort zu dieser Spitze
und begleitet die Nordostseite dieses Flurstücks bis zum Weg 2185/2 und folgt
diesem bis zum Abknicken des Weges, der entlang der Nordostgrenze des Flurstücks
2116/16 verläuft. Sie begleitet nun diesen und seine Verlängerung nach Süden
bis zur Nordseite des Grabens Flurstücks 4763, dann diese bis zum Weg 4593,
dann diesen bis zur Nordwestgrenze des Flurstücks 4582, nun diese bis zum
Aufstoßen des von Norden kommenden Weges. Sie begleitet diesen Weg bis zur
nördlichen Seite des Grabens, der die nördliche Grenze des Flurstücks 4535
bildet, und folgt anschließend dieser östlich bis zur Einmündung in den vom
Süden kommenden Graben, den sie bis zur Nordgrenze des Flurstücks 4533 folgt.
Sie verläuft nun entlang dieser östlich und in ihrer geraden Verlängerung auf
die Nutzungsgrenze durch das Flurstück 3347 zu. Sie folgt dieser Nutzungsgrenze
und ihrer geraden Verlängerung bis zur Ostgrenze des Flurstücks 3347 und
begleitet anschließend diese bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung
zurück.
Die das Gebiet
begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist im Bereich einer ehemaligen
Rheinschlinge die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, für Randsenken der
Rheinniederung typischen Waldbeständen mit ihren verschiedenen Sukzessionsstadien
vor allem von Schwarzerlenbruchwald und nassen und feuchten
Schwarzerlen-Eschen-Sumpfwald, von extensiv genutztem Grünland vor allem von
Nass- und Feuchtwiesen, von Seggen- und Röhrichtbeständen, von naturnahen
Still- und Fließgewässern und von standorttypischen Einzelgehölzen und Hecken
- als Standorte typischer,
seltener und gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften und als Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum typischer
und in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tierarten sowie ihrer
Lebensgemeinschaften
- wegen ihrer Seltenheit,
besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
Verbote
Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es
verboten,
1. bauliche Anlagen aller Art zu
errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen als Lager-, Abstell-,
Stell-, Reit-, Landeplatz zu nutzen oder Gewässer anzulegen;
3. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
4. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang
mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der Regelung des
Verkehrs notwendig sind;
6. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen der Bodengestalt
durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder
Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer einschließlich ihrer
Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit
zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;
10. zu baden, zu schwimmen, zu
tauchen, Eissport zu betreiben sowie Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren oder anderweitig zu nutzen;
11. Bade-, Angelplätze, Boots- und
Nachenliegeplätze, Anlandeplätze u.ä. anzulegen;
12. Fische oder Fischnahrung
einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei auszuüben;
13. Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen
oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;
14. eine bestehende Nutzungsart in
eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
15. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
16. Grünland in Ackerland
umzuwandeln;
17. Brachflächen aller Art zu
nutzen oder auf andere Weise zu verändern oder zu beeinträchtigen;
18. Biozide oder Düngemittel oder
Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;
19. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
schädigen;
20. wildwachsende Pflanzen aller
Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
21. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
22. Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
23. Flächen gärtnerisch, zur
Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
24. feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
25. das Gebiet außerhalb der Wege
zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;
26. zu lagern, Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie außerhalb
ausgewiesener Wege zu reiten;
27. Lärm zu verursachen,
Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet
mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren;
28. Volksläufe, Rallyes oder
irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
Freistellungen
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung im derzeitigen Beregnungsgebiet mit Ausnahme
des Aufbringens von Klärschlamm und für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise
außerhalb des derzeitigen Beregnungsgebietes; nach Ablauf der bestehenden
Pachtverträge ist auf den gemeindlichen landwirtschaftlichen Flächen eine dem
Schutzzweck entsprechende extensive Grünlandnutzung in einvernehmlicher
Absprache mit der Landespflegebehörde zu vereinbaren;
2. die ordnungsgemäße, dem
Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung;
3. die ordnungsgemäße Ausübung
der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;
ferner zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht
mehr als 2 Sitzgelegenheiten;
4. die fischereiliche Hege und
das Abfischen des natürlichen Ertrages außerhalb der Zeit vom 15. März bis
15. Juli nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
5. die ordnungsgemäße
Unterhaltung der Gewässer nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
6. die ordnungsgemäße
Unterhaltung und den Betrieb der Straßen, Wege, Leitungen und Grundwassermessstellen
sowie eine mögliche Trinkwassergewinnung im Wassersicherungsbereich des
Altriper Rheinbogens, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird und die
Landespflegebehörde zugestimmt hat;
7. die Änderung und Neuverlegung
von Leitungen, soweit sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind und die Landespflegebehörde
diesen zugestimmt hat; die §§ 4-6 Landespflegegesetz bleiben unberührt;
8. den Bau, die Unterhaltung und
bestimmungsgemäße Nutzung des von der Kreisverwaltung Ludwigshafen 1992
genehmigten Weges entlang der B 9;
9. das Aufsuchen von Erdöl und
Erdgas nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
10. die ordnungsgemäße
Unterhaltung und Nutzung der zugelassenen Anlagen des Naturfreundehauses im bisherigen
Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf
1. den zugelassenen
Fahrzeugverkehr;
2. die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser
einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation- und -lenkung,
der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu
vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrige
Handlungen
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote
verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 4. März 1999
- 553 - 232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Gerhard Fischer