339-016
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 9. Januar 1995
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 4,
S. 170 vom 6. Februar 1995)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Zweite Landespflegegesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in Verbindung mit § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Fulder Aue – Ilmen Aue“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 341 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Gaulsheim, Stadt Bingen, und der Gemarkungen Nieder-Ingelheim und
Frei-Weinheim, Stadt Ingelheim, im Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Westen beim linksrheinischen Brückenkopf der
ehemaligen Hindenburgbrücke beginnend, wie folgt:
Vom
südöstlichen Eckpunkt zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 7,
Flur 12, Gemarkung Gaulsheim, von dort etwa 80 m nach Norden auf die
östliche Seite der Ruine des Brückenpfeilers zu bis zur landseitigen Seite des
Leitwerkes. Von dort folgt sie dem Leitwerk bis zur Insel Ilmen Aue, der
nördlichen Uferlinie dieser Insel und weiter der nördlichen Seite des
Leitwerkes bis zur Insel Fulder Aue, nun der nördlichen Uferlinie dieser Insel
und weiter der nördlichen Seite des Leitwerkes bis zur Höhe von
Rheinstrom-km 520,5. Die Grenze knickt dann im rechten Winkel über eine
Kribbe nach Südosten ab und verläuft in dieser Richtung bis zur Uferlinie des
Rheines und weiter bis zum Wirtschaftsweg, der parallel zur Uferlinie am Ufer
entlang läuft. Sie folgt diesem etwa 130 m nach Nordosten bis dorthin, wo
der Verbindungsweg zum Leinpfad abzweigt. Sie folgt diesem Verbindungsweg bis
zum Leinpfad und der Südwestgrenze des Leinpfades (Flur 5, Flurstück
Nr. 21/2, Gemarkung Frei-Weinheim und Flur 13, Flurstück
Nr. 56/2, Gemarkung Nieder-Ingelheim) in südöstlicher dann nordöstlicher
Richtung und dann der Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 60/2, Flur 13,
Gemarkung Nieder-Ingelheim, bis sie den Sporkenheimer Sommerdamm erreicht. Sie
folgt dem rheinseitigen Dammfuß (Flurstück Nr. 71/3, Flur 13,
Gemarkung Nieder-Ingelheim) in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück
Nr. 70/7, Flur 14, Gemarkung Nieder-Ingelheim, dann der Ostgrenze
dieses Weges in nordwestlicher Richtung bis zum Leinpfad. Von hier folgt sie
der nördlichen Begrenzung des Leinpfades (Flurstücke Nrn. 95/3, 117/4 und
132/2, Flur 14, Gemarkung Nieder-Ingelheim) in südwestlicher Richtung bis
zur Einmündung des Weges Flurstück 133/11, Flur 14, Gemarkung
Nieder-Ingelheim.
Sie folgt diesem bis zum Rheindamm Flurstück Nr. 152/2 und dem
rheinseitigen Fuß des Rheindammes erst in westlicher, dann südlicher Richtung
und dann seiner gedachten Verlängerung bis zum Weg Flurstück Nr. 1/10,
Flur 15, in der Gemarkung Nieder-Ingelheim. Sie folgt diesem Weg in die Gemarkung
Gaulsheim, zunächst in südlicher dann in allgemein südwestlicher Richtung bis zur
Einmündung in die Mainzer Straße (L 419).
Sie folgt von dort in der Flur 9, Abteilung B, Gemarkung Gaulsheim
den Ostseiten der Flurstücke Nrn. 68/2 und 68/1 nach Norden, dann den
Südgrenzen der Flurstücke mit den Nummern 65 und 88 nach Westen, dann der
Westseite des letztgenannten Flurstücks bis zur Südgrenze des Flurstücks
Nr. 89, dann der letztgenannten Grenze bis zur Nutzungsgrenze durch das
letztgenannte Flurstück, quert anschließend das Flurstück entlang dieser und
verläuft weiter entlang der Nordgrenze dieses Flurstücks und ihrer gedachten
Verlängerung bis zum „Weg nach dem Rhein“, Flurstück Nr. 243/3,
Flur 1, Abteilung D.
Sie begleitet nun den genannten Weg unter Aussparung des Flurstücks 92,
Flur 9, Abteilung D sowie des Kinderspielplatzes auf dem
Flurstück 168/1, Flur 9, Abteilung D bis zu seinem Ende am
Leinpfad, verläuft weiter in der Flur 1, Abteilung D, und umfährt
dort die Grenzen des Flurstücks Nr. 246/6 (Parkplatz) entgegen dem
Uhrzeigersinn bis zur Westseite des Flurstücks Nr. 244/2; sie begleitet
diese und springt dann, den Weg Flurstück 245/7 und den Giesgraben
Flurstück Nr. 226/2 querend, zur Ostseite des Flurstücks Nr. 242/1,
begleitet diese und springt vom südwestlichen Eckpunkt dieses Flurstücks zum
nördlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 235/3 und beleitet die Westseite
dieses Flurstücks sowie die Nordseite des Flurstücks Nr. 236 bis zu dessen
Westseite; sie folgt dieser bis zur Südseite des Flurstücks Nr. 235/1 und
anschließend dieser und den Südseiten der Flurstücke Nrn. 234 bis 228, 225
bis 222, 220 bis 215 sowie 209/2 bis 206/1 nach Westen.
Sie verläuft dann in der Flur 1, Abteilung E, Gemarkung Gaulsheim
weiter nach Westen entlang der südlichen Grenze der Flurstücke Nrn. 264,
265, 255, 267 bis 272 und 278; anschließend in der Flur 2,
Abteilung A, Gemarkung Gaulsheim, in allgemein nordwestlicher Richtung
entlang der südwestlichen Grenzen der Flurstücks Nrn. 6 bis 8, 9/1 bis
9/4, dann entlang des Weges Flurstück Nr. 74/6, auf dem ein Pfeiler der
ehemaligen Hindenburgbrücke steht, und führt an der genannten Grenze dieses
Flurstücks und seiner geraden Verlängerung zur Südostseite des Flurstücks
Nr. 74/5 und an dieser zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.
(3) Die das
Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
Teilbereiches der Rheinniederung im Überschwemmungsbereich des Rheines mit den
vorgelagerten Inseln Fulder Aue und Ilmen Aue und den dazwischen befindlichen
Wasserflächen des Rheines insbesondere von ausgedehnten Wasserflächen und Wasserwechselbereichen,
Sand- und Schlammbänken, naturnahen Uferzonen, Altwässern, ehemaligen Flussrinnen,
Röhrrichtbeständen und Hochstaudenfluren, ausgedehnten, extensiv genutzten,
zeitweise überschwemmten Wiesenflächen und Weiden, Kopfweiden und
Streuobstbeständen sowie standorttypischen Gebüschen und Auwaldbeständen
- als
Standort typischer, seltener und gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften,
- als
Lebens- und Teillebensraum typischer, seltener und gefährdeter wildlebender
Tierarten, insbesondere als international bedeutsames Rast- und
Überwinterungsgebiet für Wasservögel und
- wegen
seiner Seltenheit, besondere Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. stationäre
und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
6. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie
Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;
10. Stege zu
errichten sowie die Fischerei auszuüben;
11. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umzuwandeln;
12. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
13. Grünland
in Ackerland umzuwandeln;
14. Biozide
oder Düngemittel anzuwenden;
15. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder
zu schädigen;
16. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen;
17. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
18. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
19. Wildfutterplätze
oder Wildäcker anzulegen;
20. die Jagd
auf Wasserwild auszuüben;
21. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
22. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
23. das Gebiet
außerhalb der Wege zu betreten oder wasserseitig an Inseln, Leitwerken, Sand-
oder Schlammbänken oder Uferbereichen anzulanden;
24. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
25. zu zelten,
zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder Wohnwagen aufzustellen
sowie außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten;
26. zu lärmen,
Modellsport und Flugkörper aller Art zu betreiben;
27. die Landflächen
mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
28. zu baden,
zu schwimmen, zu tauchen, Eisflächen zu betreten sowie das Gewässer „Alte
Hateraue Lach“ (Sporkenheimer Graben) mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren;
29. Volksläufe,
Rallyes oder andere Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. für die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung landeseigener Flächen in
einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde und sonstiger Flächen im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise, die Beseitigung oder
Veränderung von Hochstammobstanlagen bedarf der Zustimmung der
Landespflegebehörde;
2. für eine
ordnungsgemäße, dem Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche
Bodennutzung;
3. im Rahmen
der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei mit der Handangel vom Ufer im
Bereich von der Westgrenze des Naturschutzgebietes an der ehemaligen
Hindenburgbrücke bis Rheinkilometer 525, ferner für die
pachtvertragsgemäße Ausübung der Fischerei am Sporkenheimer Graben und die
Berufsfischerei sowie für die Fischhege gemäß § 4 (1) Landesfischereigesetz
in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
4. im Rahmen
der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4
Nrn. 19 und 20, ausgenommen sind die Erfordernisse nach § 24 LJG,
sowie zur Anlage einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als
2 Sitzgelegenheiten;
5. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung der bestehenden Wege;
6. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gräben in der Zeit vom 15. Oktober bis
Ende Februar:
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Maßnahmen
oder Handlungen, die erforderlich sind zur Verkehrssicherung, Beseitigung oder
einer mit dem Schutzzweck zu vereinbarenden Nutzung der baulichen Anlagen auf
der Insel „Fulder Aue“, soweit sie mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind;
2. die von
den Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Strom- und
Schifffahrtspolizeibehörde und als Träger der Unterhaltungslast
durchzuführenden Maßnahmen;
3. Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der
Deichanlagen und zur Grundwasserbeobachtung nach grundsätzlicher Absprache mit
der Landespflegebehörde und zur amtlichen Bisambekämpfung; ferner zum Bau eines
Hochwasserschutzdammes nördlich Gaulsheim, soweit dieser planfestgestellt wird;
4. Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind im Rahmen oder ordnungsgemäßen Unterhaltung
bestehender Leitungen nach einvernehmlicher Absprache mit der
Landespflegebehörde;
5. das
Radfahren auf einem einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmten
Radweg zwischen Bingen und Ingelheim;
6. Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind im Rahmen der Nutzung der Campingparzellen
am Campingplatz Ingelheim bis zum Ablauf der bestehenden Pachtverträge;
7. die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der
Erforschung des Gebietes oder zu rechtlich vorgeschriebenen oder zugelassenen
Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
3. § 4
Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
6. § 4
Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder
Wegen durchführt;
7. § 4
Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
8. § 4
Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen
oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;
9. § 4
Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt
sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;
10. § 4
Nr. 10 Stege errichtet oder die Fischerei ausübt;
11. § 4
Nr. 11 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck
beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;
12. § 4
Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
13. § 4
Nr. 13 Grünland in Ackerland umwandelt;
14. § 4
Nr. 14 Biozide oder Düngemittel anwendet;
15. § 4
Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
16. § 4
Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt,
abbrennt oder schädigt;
17. § 4
Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich schädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
18. § 4
Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
19. § 4
Nr. 19 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;
20. § 4
Nr. 20 die Jagd auf Wasserwild ausübt;
21. § 4
Nr. 21 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
22. § 4
Nr. 22 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert,
ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
23. § 4
Nr. 23 das Gebiet außerhalb der Wege betritt oder wasserseitig an Inseln,
Leitwerken, Sand- oder Schlammbänken oder Uferbereichen anlandet;
24. § 4
Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
25. § 4
Nr. 25 zeltet, lagert, Feuer anzündet oder unterhält oder Wohnwagen
aufstellt oder außerhalb ausgewiesener Wege reitet;
26. § 4
Nr. 26 lärmt, Modellsport oder Flugkörper aller Art betreibt;
27. § 4
Nr. 27 die Landflächen mit Fahrzeugen aller Art befährt;
28. § 4
Nr. 28 badet, schwimmt, taucht, Eisflächen betritt sowie wer das Gewässer
„Alte Hateraue Lach“ (Sporkenheimer Graben) mit Wasserfahrzeugen aller Art
befährt;
29. § 4
Nr. 29 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt.
§ 7
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
wird die Verordnung der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz über das
Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue“, Landkreis Mainz-Bingen vom
3. November 1972 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 45 vom
20.11.1972) aufgehoben.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 9. Januar 1995
-
553 – 232 – Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer
Rund