339-027
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 11. Dezember 1979
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 1, S. 12,
vom14.1.1980)
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Veerbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
(LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Sandlache“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet
ist etwa 60 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Frei-Weinheim (in
Flur 3) und Nieder-Ingelheim (in Flur 44, Flur 45 und Flur 46), verbandsfreie
Stadt Ingelheim am Rhein, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:
Von der Mündung der Selz in den Rhein bei Rhein-km 518,8 in nordöstlicher
Richtung mit einem Abstand von 10 m (Uferschutzstreifen) dem Rheinufer
etwa 600 m entlang bis zur Berührung mit dem von Süden kommenden Weg (ohne
Flurstück.Nr.), der Westseite dieses Weges in südöstlicher Richtung entlang bis
zu Brücke3 beim Grundstück Flur 44, Flurst.Nr. 231 (Alte Sandlach),
in nordöstlicher Richtung der nördlichen Böschungsoberkante der Alten Sandlach
etwa 1.400 m entlang bis zur Südostecke des Grundstücks Flur 44,
Flurst.Nr. 227/2, weiter der südlichen Grenze des parallel zur Alten Sandlach
verlaufenden Wirtschaftsweges, Flur 45, Flurst.Nr. 14/2, 79/6 und 67/3 bis zur
Westgrenze des Grundstücks Flur 45, Flurst.Nr. 81/1 (Weggabelung beim Hofgut „Leberts-Au“),
von hier der westlichen Grenze des nach Süden abbiegenden Wirtschaftsweges
(Flurst.Nr. 82/9) etwa 30 m in südlicher Richtung, dann der südöstlichen
Grenze des von Osten einmündenden Wirtschaftsweges (Flurst.Nr. 106/3) und der
Nordgrenze des Grundstücks Flurst.Nr. 101/3 in nordöstlicher Richtung entlang,
geradlinig verlängert über den Leinpfad bis zu einem Abstand von 10 m vom
Rheinufer (Uferschutzstreifen), weiter mit einem Abstand von 10 m vom
Rheinufer etwa 100 m nach Osten, von hier weiter nach Süden über den
Leinpfad an der Nordostecke des Grundstücks Flur 46, Flurst.Nr. 10, der
südlichen Grenze des Leinpfades in nordöstlicher Richtung weiter bis zur
Nordostecke des Grundstücks Flur 464, Flurst.Nr. 47/1, der Ostgrenze dieses
Grundstücks in südöstlicher Richtung folgend und geradlinig verlängert über
Flurst.Nr. 51 und den Rheinhauptdeich bis zu dessen südlichem Deichfuß, von
hier in westlicher Richtung dem südlichen Deichfuß etwa 3.000 m entlang
bis zum Munzengraben (Flur 44, Flurst.Nr. 95/2), der östlichen
Böschungsoberkante des Munzengrabens in südlicher Richtung weiter bis zur
Südostecke des Grundstücks Flur 44, Flurst.Nr. 121/3, dann in östlicher
Richtung den Südgrenzen der Grundstücke Flur 44, Flurst.Nr.n. 121/3, 94/2,
90/1, 88/2 und 87/4 entlang bis zur Südwestecke des Grundstücks Flur 44,
Flurst.Nr. 87/4, der Westgrenze dieses Grundstücks in nördlicher Richtung bis
zum südlichen Deichfuß, diesem nach Westen folgend bis zu dem Punkt, der in
südlicher Verlängerung der Westgrenze des Grundstücks Flur 44, Flurst.Nr. 82
liegt, von hier nordwärts über den Rheinhauptdeich und der westlichen Grenze
des Grundstücks Flur 44, Flurst.Nr. 82 weiter bis zum Munzengraben (Flur 44,
Flurst.Nr. 62/2), der südlichen Böschungsoberkante des Munzengrabens in
südwestlicher Richtung entlang bis zu dessen Mündung in die Selz, in
nordwestlicher Richtung dem nordöstlichen Ufer der Selz entlang bis zu ihrer
Mündung in den Rhein bei Rhein-km 518,8.
§ 3
Schutzzeck ist die Erhaltung des Gebietes mit
seinen Wasser- und Wasserwechselbereichen, seinen Weich- und
Hartholzauewäldern, seinen feuchten und trockenen Wiesen als Standorte seltener
Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener
Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten,
insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten, zu erweitern oder zu unterhalten;
7. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
8. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
9. Kies- und
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
10. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
11. Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
12. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern, die
Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren oder Eissport
zu treiben;
13. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
14. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
15. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen,
Modellflugzeuge zu betreiben oder Modellschiffe einzusetzen;
17. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
18. die Wege
zu verlassen;
19. Hunde frei
laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;
20. die
Fischerei (Berufs- und Sportfischerei) auszuüben;
21. Jagdeinrichtungen
aller Art anzulegen oder zu unterhalten;
22. Fischerstege
oder Fischerhütten zu errichten;
23. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
24. Wald zu
roden;
25. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und
Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
26. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
27. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
28. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
29. Biozide
anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang
und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4
Nr. 23, 24 und 25;
2. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der berufsmäßigen Hegefischerei mit den Einschränkungen
des § 4 Nr. 21 und 22;
3. für die
ordnungsgemäße Unterhaltung des Rheinhauptdeiches, der beiderseitigen
Deichschutzstreifen (Breite 3,5 m ab Deichfuß) und des landseitigen
Bermenweges;
4. für den
Anschluss der Sandlache an die fließende Welle des Rheines sowie die
ordnungsgemäße Unterhaltung des Anschlusses;
5. für den
Ausbau des Badweges;
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6
Einfriedungen aller Art errichtet, erweitert oder unterhält;
7. § 4 Nr. 7
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4 Nr. 8
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
9. § 4 Nr. 9
Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
10. § 4 Nr. 10
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
11. § 4 Nr. 11
Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
12. § 4 Nr. 12
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert,
die Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art befährt oder Eissport
treibt;
13. § 4 Nr. 13
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
14. § 4 Nr. 14
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
15. § 4 Nr. 15
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Nr. 16
lärmt, Modellflugzeuge betreibt oder Modellschiffe einsetzt;
17. § 4 Nr. 17
Feuer anmacht oder unterhält;
18. § 4 Nr. 18
die Wege verlässt;
19. § 4 Nr. 19
Hunde frei laufen lässt, Jagdhunde gewerbsmäßig ausbildet;
20. § 4 Nr. 20
die Fischerei (Berufs- und Sportfischerei) ausübt;
21. § 4 Nr. 21
Jagdeinrichtungen aller Art anlegt oder unterhält;
22. § 4 Nr. 22
Fischerstege oder Fischerhütten errichtet;
23. § 4 Nr. 23
Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
24. § 4 Nr. 24
Wald rodet;
25. § 4 Nr. 25
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und
Riedbestände und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
26. § 4 Nr. 26
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
27. § 4 Nr. 27
wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anzubringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
28. § 4 Nr. 28
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
29. § 4 Nr. 29
Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.
§ 7
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig
wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes
„Sandlache“ zwischen Heidesheim, Ortsteil Heidenfahrt und Ingelheim-Nord vom
29. November 1967 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 52,
S. 10 vom 24.12.1967) aufgehoben.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 11. Dezember 1979
-
553 – 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Keller