339-027

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Sandlache“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 11. Dezember 1979

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 1, S. 12, vom14.1.1980)

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Veerbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Sandlache“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 60 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Frei-Weinheim (in Flur 3) und Nieder-Ingelheim (in Flur 44, Flur 45 und Flur 46), verbandsfreie Stadt Ingelheim am Rhein, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:

Von der Mündung der Selz in den Rhein bei Rhein-km 518,8 in nordöstlicher Richtung mit einem Abstand von 10 m (Uferschutzstreifen) dem Rheinufer etwa 600 m entlang bis zur Berührung mit dem von Süden kommenden Weg (ohne Flurstück.Nr.), der Westseite dieses Weges in südöstlicher Richtung entlang bis zu Brücke3 beim Grundstück Flur 44, Flurst.Nr. 231 (Alte Sandlach), in nordöstlicher Richtung der nördlichen Böschungsoberkante der Alten Sandlach etwa 1.400 m entlang bis zur Südostecke des Grundstücks Flur 44, Flurst.Nr. 227/2, weiter der südlichen Grenze des parallel zur Alten Sandlach verlaufenden Wirtschaftsweges, Flur 45, Flurst.Nr. 14/2, 79/6 und 67/3 bis zur Westgrenze des Grundstücks Flur 45, Flurst.Nr. 81/1 (Weggabelung beim Hofgut „Leberts-Au“), von hier der westlichen Grenze des nach Süden abbiegenden Wirtschaftsweges (Flurst.Nr. 82/9) etwa 30 m in südlicher Richtung, dann der südöstlichen Grenze des von Osten einmündenden Wirtschaftsweges (Flurst.Nr. 106/3) und der Nordgrenze des Grundstücks Flurst.Nr. 101/3 in nordöstlicher Richtung entlang, geradlinig verlängert über den Leinpfad bis zu einem Abstand von 10 m vom Rheinufer (Uferschutzstreifen), weiter mit einem Abstand von 10 m vom Rheinufer etwa 100 m nach Osten, von hier weiter nach Süden über den Leinpfad an der Nordostecke des Grundstücks Flur 46, Flurst.Nr. 10, der südlichen Grenze des Leinpfades in nordöstlicher Richtung weiter bis zur Nordostecke des Grundstücks Flur 464, Flurst.Nr. 47/1, der Ostgrenze dieses Grundstücks in südöstlicher Richtung folgend und geradlinig verlängert über Flurst.Nr. 51 und den Rheinhauptdeich bis zu dessen südlichem Deichfuß, von hier in westlicher Richtung dem südlichen Deichfuß etwa 3.000 m entlang bis zum Munzengraben (Flur 44, Flurst.Nr. 95/2), der östlichen Böschungsoberkante des Munzengrabens in südlicher Richtung weiter bis zur Südostecke des Grundstücks Flur 44, Flurst.Nr. 121/3, dann in östlicher Richtung den Südgrenzen der Grundstücke Flur 44, Flurst.Nr.n. 121/3, 94/2, 90/1, 88/2 und 87/4 entlang bis zur Südwestecke des Grundstücks Flur 44, Flurst.Nr. 87/4, der Westgrenze dieses Grundstücks in nördlicher Richtung bis zum südlichen Deichfuß, diesem nach Westen folgend bis zu dem Punkt, der in südlicher Verlängerung der Westgrenze des Grundstücks Flur 44, Flurst.Nr. 82 liegt, von hier nordwärts über den Rheinhauptdeich und der westlichen Grenze des Grundstücks Flur 44, Flurst.Nr. 82 weiter bis zum Munzengraben (Flur 44, Flurst.Nr. 62/2), der südlichen Böschungsoberkante des Munzengrabens in südwestlicher Richtung entlang bis zu dessen Mündung in die Selz, in nordwestlicher Richtung dem nordöstlichen Ufer der Selz entlang bis zu ihrer Mündung in den Rhein bei Rhein-km 518,8.

 

§ 3

 

Schutzzeck ist die Erhaltung des Gebietes mit seinen Wasser- und Wasserwechselbereichen, seinen Weich- und Hartholzauewäldern, seinen feuchten und trockenen Wiesen als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Einfriedungen aller Art zu errichten, zu erweitern oder zu unterhalten;

 

7.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

8.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.  Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

10. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

11. Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

12. fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern, die Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren oder Eissport zu treiben;

 

13. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

14. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben oder Modellschiffe einzusetzen;

 

17. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

18. die Wege zu verlassen;

 

19. Hunde frei laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;

 

20. die Fischerei (Berufs- und Sportfischerei) auszuüben;

 

21. Jagdeinrichtungen aller Art anzulegen oder zu unterhalten;

 

22. Fischerstege oder Fischerhütten zu errichten;

 

23. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

24. Wald zu roden;

 

25. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

26. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

27. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

28. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

29. Biozide anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1.  für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 23, 24 und 25;

 

2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der berufsmäßigen Hegefischerei mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 21 und 22;

 

3.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung des Rheinhauptdeiches, der beiderseitigen Deichschutzstreifen (Breite 3,5 m ab Deichfuß) und des landseitigen Bermenweges;

 

4.  für den Anschluss der Sandlache an die fließende Welle des Rheines sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung des Anschlusses;

 

5.  für den Ausbau des Badweges;

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet, erweitert oder unterhält;

 

7.  § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

8.  § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

10. § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

11. § 4 Nr. 11 Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

12. § 4 Nr. 12 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert, die Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art befährt oder Eissport treibt;

 

13. § 4 Nr. 13 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

14. § 4 Nr. 14 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

15. § 4 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16. § 4 Nr. 16 lärmt, Modellflugzeuge betreibt oder Modellschiffe einsetzt;

 

17. § 4 Nr. 17 Feuer anmacht oder unterhält;

 

18. § 4 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

19. § 4 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt, Jagdhunde gewerbsmäßig ausbildet;

 

20. § 4 Nr. 20 die Fischerei (Berufs- und Sportfischerei) ausübt;

 

21. § 4 Nr. 21 Jagdeinrichtungen aller Art anlegt oder unterhält;

 

22. § 4 Nr. 22 Fischerstege oder Fischerhütten errichtet;

 

23. § 4 Nr. 23 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

24. § 4 Nr. 24 Wald rodet;

 

25. § 4 Nr. 25 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

26. § 4 Nr. 26 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

27. § 4 Nr. 27 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

28. § 4 Nr. 28 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

29. § 4 Nr. 29 Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Sandlache“ zwischen Heidesheim, Ortsteil Heidenfahrt und Ingelheim-Nord vom 29. November 1967 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 52, S. 10 vom 24.12.1967) aufgehoben.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 11. Dezember 1979

 

- 553 – 232 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

Keller