339-028

 

 

V e r o r d n u n g

über das Naturschutzgebiet

 

„Gau-Algesheimer Kopf“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 25. April 1980

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 18 S. 334 vom 19. Mai 1980)

 

Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Gau-Algesheimer Kopf“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist etwa 47 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Gau-Algesheim, Verbandsgemeinde Gau-Algesheim.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Süden beginnend, wie folgt:

 

    Von der Nordostecke des Grundstücks Flur 24, Flurst.Nr. 30, der südwestlichen Seite des Weges Flur 24, Flurst.Nr. 319, in nordwestlicher Richtung entlang bis zur Flurgrenze an der Nordecke des Grundstücks Flur 24, Flurst.Nr. 11 5/10; von hier der Westseite des im westlichen Teil des Grundstücks Flur 25, Flurst.Nr. 169, und durch die Flurstücke Nr. 119, 120 verlaufenden Weges in nördlicher Richtung weiter bis zur Einmündung in die Bergstraße; von hier der Grenze zwischen Flur 25 und Flur 27 in nördlicher Richtung entlang bis zur Berührung mit der Grenze zwischen Flur 27 und Flur 28, dieser Flurgrenze in nordwestlicher Richtung weiter bis zur Berührung mit dem Weg Flur 28, Flurst.Nr. 305, der Südostseite dieses Weges in nordöstlicher Richtung entlang bis zur Einmündung des Weges Flur 28, Flurst.Nr. 304, der Südwestseite dieses Weges und der Flurst.Nr. 63 in südöstlicher Richtung entlang bis zur Berührung mit dem Grundstück Flur 28, Flurst.Nr. 38 5/10, der Nordseite, später der Ostseite dieses Grundstücks in östlicher, später südlicher Richtung entlang bis zum Weg Flur 28, Flurst.Nr. 303, der Nordseite dieses Weges in nordöstlicher Richtung weiter bis zur Einmündung in den Weg Flur 28, Flurst.Nr. 302; von hier der Westgrenze dieses Weges in südlicher Richtung entlang bis zur Südostecke des Grundstücks Flur 28, Flurst.Nr. 17, der südlichen Grenze dieses Grundstücks in südwestlicher Richtung weiter bis zur Grenze der Flur 25, westlich des Weges Flur 28, Flurst.Nr. 303; von hier der Grenze zwischen Flur 25 und Flur 28 in südöstlicher Richtung entlang bis zur Südostecke des Grundstücks Flur 25, Flurst.Nr. 55/1; der Südgrenze dieses Grundstücks nach Westen folgend bis zur Berührung mit der Grenze des Grundstücks Flur 25, Flurst.Nr. 62/3, der Ostgrenze dieses Grundstücks in überwiegend südlicher Richtung entlang bis zur Bergstraße; von hier der Grenze des Grundstücks Flur 25, Flurst.Nr. 133/1 in nordwestlicher, dann südwestlicher, dann südöstlicher, dann nordöstlicher Richtung entlang bis zum Weg Flur 25, Flurst.Nr. 171, der Südwestseite dieses Weges in südöstlicher Richtung weiter bis zur Grenze zwischen Flur 24 und Flur 25, dann in der gleichen Richtung weiter der Südwestseite des Weges Flur 24, Flurst.Nr. 330, bis zum Weg Flur 24, Flurst.Nr. 327; von hier der Nordwestgrenze der Wege Flur 24, Flurst.Nrn. 327 und 326, in südwestlicher Richtung entlang bis zur Berührung mit dem Weg Flur 24, Flurst.Nr. 319, beim Ausgangspunkt.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Laubmischwaldes sowie der Buschzonen als Standorte seltener Pflanzenarten sowie als Lebensstätte seltener Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

8.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.   Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern;

 

10.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

11.  Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;

 

12.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

15.  zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

 

16.  Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

17.  die Wege zu verlassen;

 

18.  Hunde frei laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;

19.  Jagdhütten und Jagdkanzeln (Jagdkanzeln, die für mehr als zwei Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen und aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

20.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

21.  Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern;

 

22.  Wald zu roden;

 

23.  Landschaftsbestandteile, wie Felsen, Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Sträucher zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

24.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

25.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

26.  nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

27.  Biozide anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise, mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 20, 21, 22, 23, 24 und 26;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 19 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt),

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.   § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

8.   § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

10.  § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

11.  § 4 Nr. 11 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;

 

12.  § 4 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13.  § 4 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14.  § 4 Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

15.  § 4 Nr. 15 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;

 

16.  § 4 Nr. 16 Feuer anmacht oder unterhält;

 

17.  § 4 Nr. 17 die Wege verlässt;

 

18.  § 4 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt, Jagdhunde gewerbsmäßig ausbildet;

 

19.  § 4 Nr. 19 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Jagdkanzeln, die für mehr als zwei Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen und aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

20.  § 4 Nr. 20 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

21.  § 4 Nr. 21 Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise verändert;

 

22.  § 4 Nr. 22 Wald rodet;

 

23.  § 4 Nr. 23 Landschaftsbestandteile, wie Felsen, Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Sträucher beseitigt oder beschädigt;

 

24.  § 4 Nr. 24 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

25.  § 4 Nr. 25 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

26.  § 4 Nr. 26 nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

27.  § 4 Nr. 27 Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.

 

§ 7

 

(1)  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2)  Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Gau-Algesheimer Kopf“, Landkreis Mainz-Bingen, vom 29. September 1977 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, Nr. 42 S. 792, vom 31.10.1977) aufgehoben.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 25. April 1980

 

- 553-232 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Keller