339-028
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 25. April 1980
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 18 S. 334
vom 19. Mai 1980)
Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in
der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Gau-Algesheimer Kopf“.
§ 2
(1) Das Gebiet
ist etwa 47 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Gau-Algesheim,
Verbandsgemeinde Gau-Algesheim.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Süden beginnend, wie folgt:
Von der
Nordostecke des Grundstücks Flur 24, Flurst.Nr. 30, der südwestlichen
Seite des Weges Flur 24, Flurst.Nr. 319, in nordwestlicher Richtung
entlang bis zur Flurgrenze an der Nordecke des Grundstücks Flur 24,
Flurst.Nr. 11 5/10; von hier der Westseite des im westlichen Teil des
Grundstücks Flur 25, Flurst.Nr. 169, und durch die Flurstücke
Nr. 119, 120 verlaufenden Weges in nördlicher Richtung weiter bis zur
Einmündung in die Bergstraße; von hier der Grenze zwischen Flur 25 und
Flur 27 in nördlicher Richtung entlang bis zur Berührung mit der Grenze
zwischen Flur 27 und Flur 28, dieser Flurgrenze in nordwestlicher
Richtung weiter bis zur Berührung mit dem Weg Flur 28,
Flurst.Nr. 305, der Südostseite dieses Weges in nordöstlicher Richtung
entlang bis zur Einmündung des Weges Flur 28, Flurst.Nr. 304, der
Südwestseite dieses Weges und der Flurst.Nr. 63 in südöstlicher Richtung
entlang bis zur Berührung mit dem Grundstück Flur 28,
Flurst.Nr. 38 5/10, der Nordseite, später der Ostseite dieses
Grundstücks in östlicher, später südlicher Richtung entlang bis zum Weg
Flur 28, Flurst.Nr. 303, der Nordseite dieses Weges in nordöstlicher
Richtung weiter bis zur Einmündung in den Weg Flur 28,
Flurst.Nr. 302; von hier der Westgrenze dieses Weges in südlicher Richtung
entlang bis zur Südostecke des Grundstücks Flur 28, Flurst.Nr. 17,
der südlichen Grenze dieses Grundstücks in südwestlicher Richtung weiter bis
zur Grenze der Flur 25, westlich des Weges Flur 28,
Flurst.Nr. 303; von hier der Grenze zwischen Flur 25 und Flur 28
in südöstlicher Richtung entlang bis zur Südostecke des Grundstücks
Flur 25, Flurst.Nr. 55/1; der Südgrenze dieses Grundstücks nach
Westen folgend bis zur Berührung mit der Grenze des Grundstücks Flur 25,
Flurst.Nr. 62/3, der Ostgrenze dieses Grundstücks in überwiegend südlicher
Richtung entlang bis zur Bergstraße; von hier der Grenze des Grundstücks
Flur 25, Flurst.Nr. 133/1 in nordwestlicher, dann südwestlicher, dann
südöstlicher, dann nordöstlicher Richtung entlang bis zum Weg Flur 25,
Flurst.Nr. 171, der Südwestseite dieses Weges in südöstlicher Richtung
weiter bis zur Grenze zwischen Flur 24 und Flur 25, dann in der
gleichen Richtung weiter der Südwestseite des Weges Flur 24,
Flurst.Nr. 330, bis zum Weg Flur 24, Flurst.Nr. 327; von hier
der Nordwestgrenze der Wege Flur 24, Flurst.Nrn. 327 und 326, in
südwestlicher Richtung entlang bis zur Berührung mit dem Weg Flur 24,
Flurst.Nr. 319, beim Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Laubmischwaldes
sowie der Buschzonen als Standorte seltener Pflanzenarten sowie als
Lebensstätte seltener Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten,
insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz
des Gebietes hinweisen;
5. eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
7. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;
8. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
9. Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- und
Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern;
10. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern;
11. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, fließende oder stehende Gewässer einschließlich
der Ufer anzulegen oder zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
15. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;
16. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
17. die Wege zu verlassen;
18. Hunde frei laufen zu lassen, Jagdhunde
gewerbsmäßig auszubilden;
19. Jagdhütten und Jagdkanzeln (Jagdkanzeln, die
für mehr als zwei Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als
1,2 m² Grundfläche besitzen und aus nicht landschaftsangepassten Materialien
gefertigt sind) zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu
unterhalten;
20. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
21. Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden
Weise zu verändern;
22. Wald zu roden;
23. Landschaftsbestandteile, wie Felsen,
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Sträucher zu beseitigen oder zu
beschädigen;
24. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
25. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig
zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
26. nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
27. Biozide anzuwenden oder organischen oder
Mineraldünger einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen
oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise, mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 20, 21, 22, 23,
24 und 26;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
den Einschränkungen des § 4 Nr. 19 (§ 24 des Landesjagdgesetzes
wird hiervon nicht berührt),
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
7. § 4 Nr. 7
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4 Nr. 8 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
9. § 4 Nr. 9 Steinbrüche, Kies-,
Sand-, Ton- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
10. § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
11. § 4 Nr. 11 Grund- oder
Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, fließende oder
stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;
12. § 4 Nr. 12 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Nr. 14 reitet, zeltet, lagert
oder Wohnwagen aufstellt;
15. § 4 Nr. 15 lärmt, Modellflugzeuge
betreibt;
16. § 4 Nr. 16 Feuer anmacht oder
unterhält;
17. § 4 Nr. 17 die Wege verlässt;
18. § 4 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt,
Jagdhunde gewerbsmäßig ausbildet;
19. § 4 Nr. 19 Jagdhütten und
Jagdkanzeln (Jagdkanzeln, die für mehr als zwei Personen Sitzgelegenheit
bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen und aus
nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) errichtet sowie Wildfutterplätze
anlegt oder unterhält;
20. § 4 Nr. 20 Flächen aufforstet, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
21. § 4 Nr. 21 Wald in einer dem
Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise verändert;
22. § 4 Nr. 22 Wald rodet;
23. § 4 Nr. 23 Landschaftsbestandteile,
wie Felsen, Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Sträucher beseitigt oder
beschädigt;
24. § 4 Nr. 24 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
25. § 4 Nr. 25 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
26. § 4 Nr. 26 nicht biotopgerechte
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
27. § 4 Nr. 27 Biozide anwendet oder
organischen oder Mineraldünger einbringt.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Gau-Algesheimer Kopf“,
Landkreis Mainz-Bingen, vom 29. September 1977 (Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz, Nr. 42 S. 792, vom 31.10.1977) aufgehoben.
Neustadt an
der Weinstraße, den 25. April 1980
- 553-232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Keller