339-029
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 7. Mai 1981
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 21
vom01.06.1981)
Auf Grund des § 21 Landesgesetz über Naturschutz
und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –LPlG -) in der Fassung vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
(LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl S. 23) wird verordnet:
§ 1
Die in § 2 näher beschriebenen und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Inseln werden zum Naturschutzgebiet bestimmt;
sie tragen die Bezeichnung „Kisselwörth und Sändchen“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet ist etwa 76 ha groß; es
umfasst die Rheininseln Kisselwörth und Sändchen mit den von Leitwerken
abgrenzten Wasserflächen in den Gemarkungen Nackenheim und Bodenheim (Verbandsgemeinde
Bodenheim) sowie Nierstein (Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim), Landkreis
Mainz-Bingen.
§ 3
Die Grenzen des Gebietes verlaufen entlang den
Ufern und den Leitwerken. Schutzzweck ist die Erhaltung der Inseln und der
Wasserflächen als Lebensräume seltener Tierarten sowie als Standorte seltener Pflanzenarten,
der charakteristischen Lebensräume und Lebensgemeinschaften der nördlichen
Mäanderzone, der besonderen geologischen Situation (Schwelle des Rotliegenden)
sowie aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) In Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. Neu- und
Ausbaumaßnahmen im Straßenbau durchzuführen,
2. Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen;
3. eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit ausüben;
4. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
5. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
6. Kies- und Sandgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen;
7. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
8. zu reiten oder Wohnwagen aufzustellen;
9. zu lärmen, insbesondere durch Betreiben von
Radiogeräten, Transistoren usw; Modelflugzeug Und Modellschiffe zu betreiben;
10. Hunde frei laufen zu lassen. Hunde
auszubilden;
11. Jagdhütten zu errichten sowie Wildfutterplätze
anzulegen oder zu unterhalten:;
12. Grünland in Ackerland umzuwandeln;
13. Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden
Weise zu verändern;
14. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige
Brut. oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögeln
am Bau oder im Bestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören;
16. nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
17. Biozide anzuwenden;
18. die Treibjagd auf Wasserwild auszuüben;
19. die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom 15.10
bis zum Ende der Jagdzeit auszuüben.
(2) Zusätzlich sind folgende Maßnahmen oder
Genehmigu8ngen der zuständigen Landespflegebehörde verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Wegbau
durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu v erlegen;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen oder Gewässer anzulegen;
6. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;
7. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
8. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Bade-, Zelt oder Campingplätze anzulegen;
9. zu zelten oder zu lagern;
10. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
11. die Wege zu verlassen;
12. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
13. Wald zu roden;
14. bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs
zu beseitigen oder zu beschädigen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den
Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 12. 13, 17 und § 4 (2) Nrn. 12. 13. 14;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 11, 18 und 19 ( § 24 des Landesjagdgesetzes
wird hiervon nicht berührt) und der Fischerei mit den Einschränkungen des § 4
(1) Nr. 20
3. für die Durchführung des jährlich einmal
stattfindenden Inselfestes sowie drei weitere örtliche Feste kleineren Umfanges
in der zeit vom 15.07. bis 30.09. auf dem von der Landesforstverwaltung auf der
Insel Kisselwörth gepachteten Grundstück; dazu7 zählt auch die vorübergehende
Aufstellung entsprechender Verkaufsstände und des Anlegens von Feuer zur Zubereitung
von Speisen;
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässige entgegen
1. § 4 (1)
Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßenbau durchführt;
2. § 4 (1) Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen;
3. § 4 (1) Nr. 3 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
4. § 4 (1) Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt.
5. § 4 (1) Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle
ablagert; Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
6. § 4 (1) Nr. 6 Kies- oder Sandgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
7. § 4 (1) Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert;
8. § 4 (1) Nr. 8 reitet oder Wohnwagen aufstellt;
9. § 4 (1) Nr. 9 lärmt, insbesondere durch
Betreiben von Radiogeräten, Transistoren usw. Modellflugzeuge und Modellschiffe
betreibt;
10. § 4 (1) Nr. 10 Hunde frei laufen lässt; Hunde
ausbildet;
11. § 4 (1) Nr. 11 Jagdhütten errichtet sowie
Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;
12. § 4 (1) Nr. 12 Grünland in Ackerland umwandelt;
13. § 4 (1) Nr. 13 Wald in einer dem Schutzzweck
zuwiderlaufenden Weise verändert;
14. § 4 (1) Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt,
15 § 4 (1) Nr. 15 wildlebende Tieren nachstellt, sie
mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt
oder tötet ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonausnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
16. § 4 (1) nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
17. § 4 (1) Nr. 17 Biozide anwendet;
18. § 4 (1) Nr. 18 die Treibjagd auf Wasserwild
ausübt;
19. § 4 (1) Nr. 19 die Jagd auf Wasserwild in der
Zeit vom 15.10 bis zum Ende der Jagdzeit ausübt;
20. § 4 (1) Nr. 20 die Fischerei mit der Handangel
in der Zeit vom 16.07. – 28.(29.) 2. auf der Insel Kisselwörth und vom 10.03. –
15.07. auf der Insel Sändchen ausübt.
21. § 4 (2) Nr. 1 ohne Genehmigung bauliche Anlagen
aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder
Bauanzeige bedürfen.
22. § 4 (2) Nr. 2 ohne Genehmigung Neu oder
Ausbaumaßnahmen im Wegebau durchführt;
23. § 4 (2) Nr. 3 ohne Genehmigung Leitungen aller
Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
24. § 4 (2) Nr. 4 ohne Genehmigung Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert;
25. § 4 (2) Nr. 5 ohne Genehmigung Grundwasser im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt oder Gewässer anlegt;
26. § 4 (2) Nr. 6 ohne Genehmigung fließende oder
stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert.
27. § 4 (2) Nr. 7 ohne Genehmigung stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
28. § 4 (2) Nr. 8 ohne Genehmigung Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-,
Zelt oder Campingplätze anlegt;
29. § 4 (2) Nr. 9 ohne Genehmigung zeltet oder
lagert;
30. § 4 (2) Nr. 10 ohne Genehmigung Feuer anmacht
oder unterhält;
31. § 4 (2) Nr. 11 ohne Genehmigung die Wege
verlässt;
32. § 4 (2) Nr. 12 ohne Genehmigung Flächen
aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
33. § 4 (2) Nr. 13 ohne Genehmigung Wald rodet;
34. § 4 (2) Nr. 14 ohne Genehmigung bedeutsame
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken,
Rohr- oder Riedbestände und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt.
(1) Diese Verordndung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Inseln Kisselwörth und
Sändchen“, Landkreis Mainz-Bingen, vom 28. Februar 1978 (Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz Nr. 9, S. 155, vom 13.03.1978) aufgehoben.
Neustadt an
der Weinstraße, den 07. Mai 1981
-553
– 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Keller