339-029

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kisselwörth und Sändchen“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 7. Mai 1981

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 21 vom01.06.1981)

 

Auf Grund des § 21 Landesgesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –LPlG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl S. 23) wird verordnet:

 

 

 

§ 1

 

Die in § 2 näher beschriebenen und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Inseln werden zum Naturschutzgebiet bestimmt; sie tragen die Bezeichnung „Kisselwörth und Sändchen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet ist etwa 76 ha groß; es umfasst die Rheininseln Kisselwörth und Sändchen mit den von Leitwerken abgrenzten Wasserflächen in den Gemarkungen Nackenheim und Bodenheim (Verbandsgemeinde Bodenheim) sowie Nierstein (Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim), Landkreis Mainz-Bingen.

 

§ 3

 

Die Grenzen des Gebietes verlaufen entlang den Ufern und den Leitwerken. Schutzzweck ist die Erhaltung der Inseln und der Wasserflächen als Lebensräume seltener Tierarten sowie als Standorte seltener Pflanzenarten, der charakteristischen Lebensräume und Lebensgemeinschaften der nördlichen Mäanderzone, der besonderen geologischen Situation (Schwelle des Rotliegenden) sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1)  In Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßenbau durchzuführen,

 

2.   Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

3.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben;

 

4.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

5.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

6.   Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

7.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

8.   zu reiten oder Wohnwagen aufzustellen;

 

9.   zu lärmen, insbesondere durch Betreiben von Radiogeräten, Transistoren usw; Modelflugzeug Und Modellschiffe zu betreiben;

 

10.  Hunde frei laufen zu lassen. Hunde auszubilden;

 

11.  Jagdhütten zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten:;

 

12.  Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

13.  Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern;

 

14.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

15.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut. oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögeln am Bau oder im Bestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

16.  nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

17.  Biozide anzuwenden;

 

18.  die Treibjagd auf Wasserwild auszuüben;

 

19.  die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom 15.10 bis zum Ende der Jagdzeit auszuüben.

 

(2)  Zusätzlich sind folgende Maßnahmen oder Genehmigu8ngen der zuständigen Landespflegebehörde verboten:

 

1.   Bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Wegbau durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu v erlegen;

 

4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.   Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen oder Gewässer anzulegen;

 

6.   fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;

 

7.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

8.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt oder Campingplätze anzulegen;

 

9.   zu zelten oder zu lagern;

 

10.  Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

11.  die Wege zu verlassen;

 

12.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

13.  Wald zu roden;

 

14.  bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen.

 

§ 5

 

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1.   für ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 12. 13, 17 und § 4 (2) Nrn. 12. 13. 14;

 

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 11, 18 und 19 ( § 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt) und der Fischerei mit den Einschränkungen des § 4 (1) Nr. 20

 

3.   für die Durchführung des jährlich einmal stattfindenden Inselfestes sowie drei weitere örtliche Feste kleineren Umfanges in der zeit vom 15.07. bis 30.09. auf dem von der Landesforstverwaltung auf der Insel Kisselwörth gepachteten Grundstück; dazu7 zählt auch die vorübergehende Aufstellung entsprechender Verkaufsstände und des Anlegens von Feuer zur Zubereitung von Speisen;

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässige entgegen

 

1.  § 4 (1) Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßenbau durchführt;

 

2.  § 4 (1) Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

3.  § 4 (1) Nr. 3 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

4.  § 4 (1) Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt.

 

5.  § 4 (1) Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert; Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

6.  § 4 (1) Nr. 6 Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

7.  § 4 (1) Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

8.  § 4 (1) Nr. 8 reitet oder Wohnwagen aufstellt;

 

9.  § 4 (1) Nr. 9 lärmt, insbesondere durch Betreiben von Radiogeräten, Transistoren usw. Modellflugzeuge und Modellschiffe betreibt;

 

10. § 4 (1) Nr. 10 Hunde frei laufen lässt; Hunde ausbildet;

 

11. § 4 (1) Nr. 11 Jagdhütten errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

12. § 4 (1) Nr. 12 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

13. § 4 (1) Nr. 13 Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise verändert;

 

14. § 4 (1) Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt,

 

15 § 4 (1) Nr. 15 wildlebende Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonausnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

16. § 4 (1) nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

17. § 4 (1) Nr. 17 Biozide anwendet;

 

18. § 4 (1) Nr. 18 die Treibjagd auf Wasserwild ausübt;

 

19. § 4 (1) Nr. 19 die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom 15.10 bis zum Ende der Jagdzeit ausübt;

 

20. § 4 (1) Nr. 20 die Fischerei mit der Handangel in der Zeit vom 16.07. – 28.(29.) 2. auf der Insel Kisselwörth und vom 10.03. – 15.07. auf der Insel Sändchen ausübt.

 

21. § 4 (2) Nr. 1 ohne Genehmigung bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen.

 

22. § 4 (2) Nr. 2 ohne Genehmigung Neu oder Ausbaumaßnahmen im Wegebau durchführt;

 

23. § 4 (2) Nr. 3 ohne Genehmigung Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

24. § 4 (2) Nr. 4 ohne Genehmigung Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

25. § 4 (2) Nr. 5 ohne Genehmigung Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt oder Gewässer anlegt;

 

26. § 4 (2) Nr. 6 ohne Genehmigung fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert.

 

27. § 4 (2) Nr. 7 ohne Genehmigung stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

28. § 4 (2) Nr. 8 ohne Genehmigung Stellplätze, Parkplätze  sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt oder Campingplätze anlegt;

 

29. § 4 (2) Nr. 9 ohne Genehmigung zeltet oder lagert;

 

30. § 4 (2) Nr. 10 ohne Genehmigung Feuer anmacht oder unterhält;

 

31. § 4 (2) Nr. 11 ohne Genehmigung die Wege verlässt;

 

32. § 4 (2) Nr. 12 ohne Genehmigung Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

33. § 4 (2) Nr. 13 ohne Genehmigung Wald rodet;

 

34. § 4 (2) Nr. 14 ohne Genehmigung bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Rohr- oder Riedbestände und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt.

 

(1) Diese Verordndung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Inseln Kisselwörth und Sändchen“, Landkreis Mainz-Bingen, vom 28. Februar 1978 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 9, S. 155, vom 13.03.1978) aufgehoben.

 

Neustadt an der Weinstraße, den 07. Mai 1981

                                                                     -553 – 232 –

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Keller