339-041

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hinter der Mortkaute“

 

Landkreis

vom Mainz-Bingen

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 39 vom 4. Oktober 1982)

 

Auf Grund des § 21 Landesgesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LjG) vom 5. Februar 1979 ()GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Hinter der Mortkaute“.

 

§ 2

 

1.  Das Gebiet, das etwa 18,6 ha groß ist, umfasst Teile der Gemarkung Bingen-Dietersheim, Landkreis Mainz-Bingen.

 

2.  Die Grenze des Gebietes verläuft, in Nordwesten beginnend, wie folgt:

 

     In der Flur 6 der Gemarkung Bingen-Dietersheim von der Nordwestecke des Flurstücks Nr. 74 bis zur Nordostecke des Flurstücks Nr. 54, von dort in südlicher Richtung auf der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 54 bis zu dessen Südostecke, von dort ca. 49 m der Südgrenze der Flurstücke Nrn. 54 und 55 in westlicher Richtung entlang, dann in südlicher Richtung der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 115 bis zur Nordgrenze der Bundesautobahn A 61, von dort entlang der Nordgrenze der A 61 in westlicher Richtung bis zur Westgrenze des Flurstücks Nr. 104/1 bis zu dessen Nordwestecke in nördlicher Richtung folgend, von dort der Nordgrenze der Flurstücke Nrn. 1054/1, 104/2, 105/1, 105/2, 106 und 107 ca. 182 m in östlicher Richtung entlang, dann in nördlicher Richtung der Westgrenze des Flurstücks Nr. 74 bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes als Lebensraum seltener und bedrohter Pflanzen- und Tiergemeinschaften, insbesondere für Watvögel, Wasservögel, Lurche und Kriechtiere. Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen Gründe zu sichern.

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzwecke (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebäudes hinweisen;

 

5.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.   Abfallbeseitigungsanlagen; Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

8.   feste oder flüssige Abfälle anzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.   Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

10.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohru8ngen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

11.  Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;

 

12.  stationäre oder fahrende Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14.  Wasserflächen zu befahren, zu reiten, zu baden, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

15.  zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

 

16.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

17.  die Wege zu verlassen;

 

18.  Hunde frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;

 

19.  Federwild vor dem 1. November jeden Jahres zu jagen, Gesellschaftsjagden durchzuführen, Jagdhütten oder Jagdkanzeln zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

20.  zu fischen, Stege anzulegen;

 

21.  Flächen aufzuforsten;

 

22.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

23.  wildlebende, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

24.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

25.  Biotide anzuwenden;

 

26.  bestehende Nutzungsarten in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind für

 

 

1.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung          des § 4 Nr. 19

     und

 

2.   die ordnungsgemäße Bekämpfung von Starenschwärmen, sofern die notwendige Aktionen einvernehmlich mit der unteren Landespflegebehörde abgestimmt sind,

 

     soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordnet oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung; Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige be3dürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchgeführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt

oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit

ausübt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.   § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen; Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

8.   § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert; Autowrackes abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

10.  § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Wiese verändert;

 

11., § 4 Nr. 11 Grund- und Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;

 

12.  § 4 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13.  § 4 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14.  § 4 Nr. 14 Wasserflächen befährt, reitet, badet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

15.  § 4 Nr. 15 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt;

 

16.  § 4 Nr. 16 Feuer anzündet oder unterhält,

 

17.  § 4 Nr. 17 die Wege verlässt;

 

18.  § 4 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt; Hunde ausbildet;

 

19.  § 4 Nr. 19 Federwild vor dem 1. November jeden Jahres jagt, Gesellschaftsjagden durchführt, Jagdhütten und Jagdkanzeln errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

20.  § 4 Nr. 20 fischt, Stege anlegt;

 

21.  § 4 Nr. 21 Flächen aufforstet;

 

22.  § 4 Nr. 22 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

23.  § 4 Nr. 23 wildlebende, nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Bestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

24.  § 4 Nr. 24 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

25.  § 4 Nr. 25 Biozide anwendet;

 

26.  § 4 Nr. 26 bestehende Nutzungsarten in einer dem –Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise verändert.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeige für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 14. September 1982

         - 553-232.-

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

In Vertretung

 

Dr. Kaja