339-047
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 20. Mai 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 24,
S. 531 vom 20.06.1983)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in
der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Michelröder“.
§ 2
(1) Das Gebiet
ist etwa 5,7 ha groß. Es liegt in der Gemarkung Dienheim, Verbandsgemeinde
Nierstein-Oppenheim, Landkreis Mainz-Bingen und umfasst Teilflächen der
Flur 27.
(2) Die Grenze
verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:
Von der Südostecke des Flurstücks Nr. 72 in südostwärtiger Richtung den
Weg Flurstück Nr. 16 und den Michelrödergraben überquerend bis zur
Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 68. Der Südwestgrenze der Flurstücke
Nr. 68 und 67 in südostwärtiger Richtung folgend den Weg Flurstück
Nr. 66 und Graben Flurstück Nr. 37 in gleicher Richtung auf gedachter
Linie überquerend. Weiter entlang der südostwärtigen Grabengrenze in
südwestlicher Richtung bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 118
(Weg). Weiter ca. 200 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten
Linie die Flurstücke Nrn. 112 (Weg), 37 (Graben), 93 (Die Michelröder), 17
(Michelrödergraben) und 16 (Weg) überquerend bis zur Südostecke des Flurstücks
Nr. 90. Weiter entlang der Nordwestgrenze des Flurstücks Nr. 16 (Weg)
in nordostwärtiger Richtung ca. 250 m bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung eines Feuchtgebietes
als Lebensraum seltener Tierarten, als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften
sowie aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. eine
gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
7. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
8. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
9. Erdaufschlüsse
anzulegen;
10. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
11. Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen,
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu
verändern;
12. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
15. zu lärmen,
Modellfahrzeuge zu betreiben;
16. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
17. die Wege zu
verlassen;
18. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
19. Jagdhütten
und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder aus
nicht landschaftsangepassten Materialien zu errichten sowie Wildfutterplätze
neu anzulegen;
20. die Jagd
auf Wasserwild vor dem 1. November auszuüben;
21. Flächen
aufzuforsten;
22. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
23. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen;
24. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
25. Biozide
anzuwenden;
26. Grünland
und Brachen in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
27. die
Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis 15. Oktober zu unterhalten.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang
einschließlich der dazu notwendigen Unterhaltung der Wassergräben mit den
Einschränkungen des § 4 Nrn. 25 und 27;
2. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4
Nrn. 19 und 20 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht
berührt);
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Pflege,
Entwicklung und der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
5. § 4
Nr. 5 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4
Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
7. § 4
Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4
Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
9. § 4
Nr. 9 Erdaufschlüsse anlegt;
10. § 4
Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
11. § 4
Nr. 11 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder
verändert;
12. § 4
Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4
Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
14. § 4
Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
15. § 4
Nr. 15 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt;
16. § 4
Nr. 16 Feuer anzündet oder unterhält;
17. § 4
Nr. 17 die Wege verlässt;
18. § 4
Nr. 18 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
19. § 4
Nr. 19 Jagdhütten und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr
als 2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien errichtet
sowie Wildfutterplätze neu anlegt;
20. § 4
Nr. 20 die Jagd auf Wasserwild vor dem 1. November ausübt;
21. § 4
Nr. 21 Flächen aufforstet;
22. § 4
Nr. 22 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
23. § 4
Nr. 23 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
24. § 4
Nr. 24 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
25. § 4
Nr. 25 Biozide anwendet;
26. § 4
Nr. 26 Grünland oder Brachen in andere Nutzungsarten umwandelt;
27. § 4
Nr. 27 die Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis 15. Oktober
unterhält.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 20. Mai 1983
-
553 – 232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr. Kaja