339-047

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Michelröder“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 20. Mai 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 24, S. 531 vom 20.06.1983)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Michelröder“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist etwa 5,7 ha groß. Es liegt in der Gemarkung Dienheim, Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim, Landkreis Mainz-Bingen und umfasst Teilflächen der Flur 27.

 

(2) Die Grenze verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:

Von der Südostecke des Flurstücks Nr. 72 in südostwärtiger Richtung den Weg Flurstück Nr. 16 und den Michelrödergraben überquerend bis zur Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 68. Der Südwestgrenze der Flurstücke Nr. 68 und 67 in südostwärtiger Richtung folgend den Weg Flurstück Nr. 66 und Graben Flurstück Nr. 37 in gleicher Richtung auf gedachter Linie überquerend. Weiter entlang der südostwärtigen Grabengrenze in südwestlicher Richtung bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 118 (Weg). Weiter ca. 200 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten Linie die Flurstücke Nrn. 112 (Weg), 37 (Graben), 93 (Die Michelröder), 17 (Michelrödergraben) und 16 (Weg) überquerend bis zur Südostecke des Flurstücks Nr. 90. Weiter entlang der Nordwestgrenze des Flurstücks Nr. 16 (Weg) in nordostwärtiger Richtung ca. 250 m bis zum Ausgangspunkt.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines Feuchtgebietes als Lebensraum seltener Tierarten, als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

5.  eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

8.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.  Erdaufschlüsse anzulegen;

 

10. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

11. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;

 

12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

15. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben;

 

16. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

17. die Wege zu verlassen;

 

18. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

19. Jagdhütten und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien zu errichten sowie Wildfutterplätze neu anzulegen;

 

20. die Jagd auf Wasserwild vor dem 1. November auszuüben;

 

21. Flächen aufzuforsten;

 

22. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

23. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

24. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

25. Biozide anzuwenden;

 

26. Grünland und Brachen in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

27. die Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis 15. Oktober zu unterhalten.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1.  für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang einschließlich der dazu notwendigen Unterhaltung der Wassergräben mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 25 und 27;

 

2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 19 und 20 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Pflege, Entwicklung und der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.  § 4 Nr. 5 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.  § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

8.  § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Erdaufschlüsse anlegt;

 

10. § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

11. § 4 Nr. 11 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;

 

12. § 4 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13. § 4 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14. § 4 Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

15. § 4 Nr. 15 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt;

 

16. § 4 Nr. 16 Feuer anzündet oder unterhält;

 

17. § 4 Nr. 17 die Wege verlässt;

 

18. § 4 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

19. § 4 Nr. 19 Jagdhütten und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien errichtet sowie Wildfutterplätze neu anlegt;

 

20. § 4 Nr. 20 die Jagd auf Wasserwild vor dem 1. November ausübt;

 

21. § 4 Nr. 21 Flächen aufforstet;

 

22. § 4 Nr. 22 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

23. § 4 Nr. 23 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

24. § 4 Nr. 24 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

25. § 4 Nr. 25 Biozide anwendet;

 

26. § 4 Nr. 26 Grünland oder Brachen in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

27. § 4 Nr. 27 die Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis 15. Oktober unterhält.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 20. Mai 1983

 

                         - 553 – 232 –

 

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

                                      In Vertretung

 

 

                                         Dr. Kaja