339-051
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 8. Juni 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 4. Juli
1983, Nr. 26, S. 568)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) - zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1,
in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Große Viehweide“.
§ 2
Das Gebiet ist etwa 18,5 ha groß. Es liegt in
der Gemarkung Dienheim, Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim, Landkreis
Mainz-Bingen, und umfasst in der Flur 24 folgende Flurstücks-Nrn.: 29 bis
33, 37 (südlicher Teil) bis zum Kreuzungspunkt mit den Wegen Nrn. 6 und
39, und 40 (teilweise). Die ostwärtige Grenze des Schutzgebietes verläuft in
einem Abstand von 10 m parallel zur Westgrenze des Flurstücks Nr. 42
innerhalb des Flurstücks Nr. 40.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung eines bedeutsamen und
wertvollen Feuchtbiotops als Brut-, Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebietes
für zahlreiche Vogelarten sowie als Lebensraum sonstiger seltener, in ihrem
Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen
Gründen zu schützen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. eine
gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten;
7. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
8. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich ihrer Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
11. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
12. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
13. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
14. zu lärmen,
Modellfahrzeuge zu betreiben;
15. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
16. die Wege
zu verlassen und sie mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
18. Jagdhütten
und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen
oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien zu errichten sowie
Wildfutterplätze neu anzulegen;
19. die Jagd
auf Wasserwild vor dem 1. November auszuüben;
20. Flächen
aufzuforsten;
21. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
22. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen;
23. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
24. Biozide
anzuwenden;
25. Brachen in
andere Nutzungsarten umzuwandeln;
26. die
Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis 15. Oktober zu unterhalten.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße Bodennutzung auf
ackerbaulich genutzten Flächen im bisherigen Umfang;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
den Einschränkungen des § 4 Nrn. 18 und 19 (§ 24 des
Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);
3. für die Benutzung der Wege durch land- und
forstwirtschaftlichen Verkehr.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, der Erforschung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4 Nr. 5
eine gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6
Einfriedungen aller Art errichtet;
7. § 4 Nr. 7
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4 Nr. 8
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
9. § 4 Nr. 9
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt,
beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
11. § 4 Nr. 11
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
12. § 4 Nr. 12
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
13. § 4 Nr. 13
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
14. § 4 Nr. 14
lärmt, Modellfahrzeuge betreibt;
15. § 4 Nr. 15
Feuer anzündet oder unterhält;
16. § 4 Nr. 16
die Wege verlässt und sie mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Nr. 17
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
18. § 4 Nr. 18
Jagdhütten und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als
2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien errichtet
sowie Wildfutterplätze neu anlegt;
19. § 4 Nr. 19
die Jagd auf Wasserwild vor dem 1. November ausübt;
20. § 4 Nr. 20
Flächen aufforstet;
21. § 4 Nr. 21
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
22. § 4 Nr. 22
wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
23. § 4 Nr. 23
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
24. § 4 Nr. 24
Biozide anwendet;
25. § 4 Nr. 25
Brachen in andere Nutzungsarten umwandelt;
26. § 4 Nr. 26
die Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis 15. Oktober unterhält.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 8. Juni 1983
- 553-232
-
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr.
Kaja