339-051

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Große Viehweide“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 8. Juni 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1983, Nr. 26, S. 568)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Große Viehweide“.

 

 

§ 2

 

Das Gebiet ist etwa 18,5 ha groß. Es liegt in der Gemarkung Dienheim, Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim, Landkreis Mainz-Bingen, und umfasst in der Flur 24 folgende Flurstücks-Nrn.: 29 bis 33, 37 (südlicher Teil) bis zum Kreuzungspunkt mit den Wegen Nrn. 6 und 39, und 40 (teilweise). Die ostwärtige Grenze des Schutzgebietes verläuft in einem Abstand von 10 m parallel zur Westgrenze des Flurstücks Nr. 42 innerhalb des Flurstücks Nr. 40.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines bedeutsamen und wertvollen Feuchtbiotops als Brut-, Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebietes für zahlreiche Vogelarten sowie als Lebensraum sonstiger seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

 

Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen Gründen zu schützen.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

5.  eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Einfriedungen aller Art zu errichten;

 

7.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

8.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10. fließende oder stehende Gewässer einschließlich ihrer Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

11. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

12. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

13. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

14. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben;

 

15. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

16. die Wege zu verlassen und sie mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

18. Jagdhütten und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien zu errichten sowie Wildfutterplätze neu anzulegen;

 

19. die Jagd auf Wasserwild vor dem 1. November auszuüben;

 

20. Flächen aufzuforsten;

 

21. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

22. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

23. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

24. Biozide anzuwenden;

 

25. Brachen in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

26. die Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis 15. Oktober zu unterhalten.

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

    1.  für die ordnungsgemäße Bodennutzung auf ackerbaulich genutzten Flächen im bisherigen Umfang;

 

    2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 18 und 19 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);

 

    3.  für die Benutzung der Wege durch land- und forstwirtschaftlichen Verkehr.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.  § 4 Nr. 5 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet;

 

7.  § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

8.  § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10. § 4 Nr. 10 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

11. § 4 Nr. 11 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

12. § 4 Nr. 12 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

13. § 4 Nr. 13 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

14. § 4 Nr. 14 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt;

 

15. § 4 Nr. 15 Feuer anzündet oder unterhält;

 

16. § 4 Nr. 16 die Wege verlässt und sie mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

17. § 4 Nr. 17 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

18. § 4 Nr. 18 Jagdhütten und geschlossene Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien errichtet sowie Wildfutterplätze neu anlegt;

 

19. § 4 Nr. 19 die Jagd auf Wasserwild vor dem 1. November ausübt;

 

20. § 4 Nr. 20 Flächen aufforstet;

 

21. § 4 Nr. 21 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

22. § 4 Nr. 22 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

23. § 4 Nr. 23 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

24. § 4 Nr. 24 Biozide anwendet;

 

25. § 4 Nr. 25 Brachen in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

26. § 4 Nr. 26 die Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis 15. Oktober unterhält.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 8. Juni 1983

        - 553-232 -

 

 

 

                                                                                     Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                                                                          In Vertretung

 

 

 

                                                                                          Dr. Kaja