339-072
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 29. Oktober 1984
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 46, S.
1059, vom 26. November 1984)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in
der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1 – in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Morgenbachtal“.
§ 2
(1) Das Gebiet
ist etwa 170 ha groß, es umfasst Teile der Gemarkungen Trechtingshausen und
Weiler, Verbandsgemeinde Bingen-Land, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft wie folgt:
1. Im Bereich der Gemarkung Weiler (Stadtwald
Bingen):
Vom nördlichsten Punkt der Abteilung 126 (Alte
Schanz) ca. 100 m entlang der ostwärtigen Abteilungsgrenze in allgemein südlicher
Richtung bis zu Unterabteilungsgrenze zwischen 126a und 126b. Weiter entlang
dieser Grenze in allgemein südlicher Richtung bis zur Nordgrenze der Abteilung
124. Weiter entlang der Unterabteilungsgrenze zwischen 124a und 124b bis zur
Nordgrenze der Abteilung 123. Weiter ca. 50 m auf dieser Grenze in ostwärtiger
Richtung, dann in allgemein südlicher Richtung entlang der Ostgrenze der
Abteilung 123 bis zu deren südlichsten Eckpunkt.
Weiter in allgemein südwestlicher Richtung
entlang den Unterabteilungsgrenzen zwischen 119a und 199b, 115a und 115b, 116a
und 116b sowie 79a und 79b bis zur Ostgrenze der Abteilung 82. Weiter ca. 100 m
auf dieser Grenze in südlicher Richtung bis zur Unterabteilungsgrenze zwischen
82a und 82b. Weiter entlang dieser Grenze bis zur Grenze zwischen den
Abteilungen 82 und 83 (Entenpfuhl). Weiter in allgemein südlicher Richtung
entlang der Grenze der Abteilung 83 bis zu deren südlichsten Eckpunkt (Straße
Heiligkreuz-Jägerlaus). Weiter entlang der ostwärtigen Grenze dieser Straße ca.
600 m in allgemein nördlicher Richtung bis zum Nordufer des Morgenbaches.
Weiter ca. 300 m in allgemein ostwärtiger
Richtung entlang des Nordufers (Morgenbach) bis zur Unterabteilungsgrenze
zwischen 78a und 78b. Weiter in allgemein nordostwärtiger Richtung entlang der
Unterabteilungsgrenzen zwischen 78a und 78b, 76a und 76b sowie 75a und 75b bis
zum westlichen Punkt der Abteilung 74.
Weiter entlang der Nordwestgrenze dieser
Abteilung bis zur Südgrenze der Abteilung 73. Auf dieser Grenze ca. 50 m in
westlicher Richtung bis zum südlichsten Punkt der Abteilung 73. Weiter in allgemein
nördlicher Richtung entlang der Grenze zwischen den Abteilungen 73 und 72 bis
zur Gemarkungsgrenze zwischen Weiler und Trechtingshausen (Aderbach).
2. Im Bereich der Gemarkung Trechtingshausen
(Gemeindewald und sonstige Flächen):
Auf der Gemarkungsgrenze (Aderbach) ca. 80 m in
allgemein westlicher Richtung bis zum südlichsten Punkt der Abteilung 2
(Morgenbach). Weiter in allgemein nördlicher Richtung entlang der Westgrenze
dieser Abteilung, bis zur Abteilung 3 (Lampenhell). Weiter n allgemein nördlicher
Richtung entlang der Westgrenze dieser Abteilung bis zur Südgrenze der
Abteilung 21 (Kranzwehlerberg). Weiter in nordostwärtiger Richtung entlang der
Unterabteilungsgrenze zwischen 21b und 21c bis zum Verbindungsweg
Trechtingshausen-Gerhardshof. Weiter ca. 350 m Richtung Osten entlang der
Nordgrenze dieses Weges (identisch mit der Unterabteilungsgrenze zwischen 21a
und 21b) bis zur Einmündung des Weges Flurstück Nr. 427/1. Weiter ca. 300
m in nordostwärtiger Richtung entlang der Südostgrenze dieses Flurstücks bis
zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 358.
Weiter in allgemein ostwärtiger Richtung
entlang der Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 358, 636/357, 635/357, 356, 355,
370/1, 354, 353, 352, 349, 348, 795/282, 794/282, 73/281, 792/281 und 280 bis zur
Ostecke dieses Flurstücks (Nr. 280). Weiter in südlicher Richtung entlang der
Ostgrenze des Flurstücks Nr. 280 bis zur Nordgrenze des Flurstücks Nr. 268(3.
Weiter in allgemein südwestlicher Richtung entlang dieser Grenze bis zum
nördlichsten Punkt des Flurstücks Nr. 268/2. Weiter in Richtung Südwesten
entlang der Nordwestgrenze dieses Flurstücks bis zum Flurstück 312/3
(Morgenbach). Den Morgenbach auf gedachter Linie in südwestlicher Richtung überquerend
bis zur Nordecke des Flurstücks Nr. 299. Weiter entlang der Südostgrenze des
Morgenbaches bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 303.
Weiter Richtung Nordosten entlang der
nordostwärtigen Grenze des Flurstücks Nr. 303 bis zum südlichen Eckpunkt
des Flurstücks Nr. 302. Weiter in südostwärtiger Richtung auf gedachter Linie
das Flurstück Nr. 312/2 (Weg) rechtwinklig überquerend bis zur Südostgrenze des
Weges. Weiter ca. 20 m entlang dieser Grenze Richtung Nordosten bis zum
Ausgangspunkt (Nordecke der Abteilung 126 des Stadtwaldes Bingen).
Zum Schutzgebiet gehören nicht im Bereich der
„Letzten Mühle“ die Flurstücke Nrn. 312/5, 316/8 und der ostwärts der
Flurstücke Nrn. 312/5 und 312/6 gelegene Teil des Flurstücks Nr. 312/1.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung eines breiten, geologisch
interessanten V-Tales und eines engen Kerbtales mit anstehenden Einzelfelsen,
Felsköpfen, ausgeprägten Blockhalden und Hangschuttflächen.
Gestein, Boden und Relief führen zusammen mit den
herrschenden klimatischen Verhältnissen zu besonders typischen Ausbildungen
bestimmter Pflanzengesellschaften. Naturnahe Schluchtwald- und Auenwaldvegetation,
Trockenhangwald, Hangschutt- und Sukzessionsflächen sowie Quellfluren stellen
schutzwürdige Lebensstätten zahlreicher wildwachsender Pflanzen- und wildlebender
Tierarten dar.
Darüber hinaus soll das Gebiet aus
wissenschaftlichen Gründen und wegen seiner Seltenheit, Eigenart und
hervorragenden Schönheit geschützt werden.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
9. gewerbliche stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze neu anzulegen;
11. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen sowie Modellflugzeuge zu betreiben;
12. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
13. die Wege zu verlassen und mit Fahrzeugen aller
Art zu befahren;
14. Hunde frei laufen zu lassen, Hunde
auszubilden;
15. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
16. Wald zu roden;
17. wildwachsende Pflanzen aller Art
einschließlich Pilzen zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu Ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten aufzusuchen, wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen;
19. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
20. Biozide anzuwenden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsmöglichkeit mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 15, 16 und 20;
2. für die ordnungsgemäß Ausübung der Jagd;
3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei;
4. für die Wiederherstellung und Unterhaltung der
Stützmauern am Morgenbachtalweg sowie des Weges und der Brücken in
„Steckeschlääferklamm“;
5. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der das
Gebiet durchziehenden Energieleitungen mit den Einschränkungen des § 4
Nrn. 12 und 20;
6. für die Durchführung des jährlich am 1. Mai
stattfindenden Waldfestes im Bereich der „Steckenschlääferklamm“; soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 Nr. 13 1. Halbsatz gilt nicht
für den direkten Zugang von dem Verbindungsweg Trechtingshausen-Gerhardshof zu
den Kletterfelsen in den Bereichen der Abteilungen 2a (Morgenbach) und 3a
(Lampenhell) des Gemeindewaldes Trechtingshausen und für das Betreten dieser
Felsen zum Zwecke des Kletterns.
(3) § 4 Nr. 11 (das Verbot des Zeltens)
gilt nicht für den Zeltplatz des Deutschen Alpenvereins (Flur 6, Flurstück Nr.
63/2).
(4) § 4 Nr: 13 2. Halbsatz gilt nicht
für das Befahren des Verbindungsweges Trechtingshausen-Gerhardshof.
(5) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes
dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz
des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
9. § 4 Nr. 9 gewerbliche stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
10. § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze neu anlegt;
11. § 4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert
oder Wohnwagen aufstellt sowie Modellflugzeuge betreibt;
12. § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;
13. § 4 Nr. 13 die Wege verlässt und mit
Fahrzeugen aller Art befährt;
14. § 4 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt, Hunde
ausbildet;
15. § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
16. § 4 Nr. 16 Wald rodet;
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen
einschließlich Pilzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
18. § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten aufsucht, wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
19. § 4 Nr. 19 Tier, Pflanzen oder
vermehrungsfähig Pflanzenteile einbringt;
20. § 4 Nr. 20 Biozide anwendet.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 29. Oktober 1984
Az.:
553-232
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler