339-072

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Morgenbachtal“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 29. Oktober 1984

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 46, S. 1059, vom 26. November 1984)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1 – in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Morgenbachtal“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist etwa 170 ha groß, es umfasst Teile der Gemarkungen Trechtingshausen und Weiler, Verbandsgemeinde Bingen-Land, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft wie folgt:

 

1. Im Bereich der Gemarkung Weiler (Stadtwald Bingen):

 

Vom nördlichsten Punkt der Abteilung 126 (Alte Schanz) ca. 100 m entlang der ostwärtigen Abteilungsgrenze in allgemein südlicher Richtung bis zu Unterabteilungsgrenze zwischen 126a und 126b. Weiter entlang dieser Grenze in allgemein südlicher Richtung bis zur Nordgrenze der Abteilung 124. Weiter entlang der Unterabteilungsgrenze zwischen 124a und 124b bis zur Nordgrenze der Abteilung 123. Weiter ca. 50 m auf dieser Grenze in ostwärtiger Richtung, dann in allgemein südlicher Richtung entlang der Ostgrenze der Abteilung 123 bis zu deren südlichsten Eckpunkt.

 

Weiter in allgemein südwestlicher Richtung entlang den Unterabteilungsgrenzen zwischen 119a und 199b, 115a und 115b, 116a und 116b sowie 79a und 79b bis zur Ostgrenze der Abteilung 82. Weiter ca. 100 m auf dieser Grenze in südlicher Richtung bis zur Unterabteilungsgrenze zwischen 82a und 82b. Weiter entlang dieser Grenze bis zur Grenze zwischen den Abteilungen 82 und 83 (Entenpfuhl). Weiter in allgemein südlicher Richtung entlang der Grenze der Abteilung 83 bis zu deren südlichsten Eckpunkt (Straße Heiligkreuz-Jägerlaus). Weiter entlang der ostwärtigen Grenze dieser Straße ca. 600 m in allgemein nördlicher Richtung bis zum Nordufer des Morgenbaches.

 

Weiter ca. 300 m in allgemein ostwärtiger Richtung entlang des Nordufers (Morgenbach) bis zur Unterabteilungsgrenze zwischen 78a und 78b. Weiter in allgemein nordostwärtiger Richtung entlang der Unterabteilungsgrenzen zwischen 78a und 78b, 76a und 76b sowie 75a und 75b bis zum westlichen Punkt der Abteilung 74.

 

Weiter entlang der Nordwestgrenze dieser Abteilung bis zur Südgrenze der Abteilung 73. Auf dieser Grenze ca. 50 m in westlicher Richtung bis zum südlichsten Punkt der Abteilung 73. Weiter in allgemein nördlicher Richtung entlang der Grenze zwischen den Abteilungen 73 und 72 bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Weiler und Trechtingshausen (Aderbach).

 

2. Im Bereich der Gemarkung Trechtingshausen (Gemeindewald und sonstige Flächen):

 

Auf der Gemarkungsgrenze (Aderbach) ca. 80 m in allgemein westlicher Richtung bis zum südlichsten Punkt der Abteilung 2 (Morgenbach). Weiter in allgemein nördlicher Richtung entlang der Westgrenze dieser Abteilung, bis zur Abteilung 3 (Lampenhell). Weiter n allgemein nördlicher Richtung entlang der Westgrenze dieser Abteilung bis zur Südgrenze der Abteilung 21 (Kranzwehlerberg). Weiter in nordostwärtiger Richtung entlang der Unterabteilungsgrenze zwischen 21b und 21c bis zum Verbindungsweg Trechtingshausen-Gerhardshof. Weiter ca. 350 m Richtung Osten entlang der Nordgrenze dieses Weges (identisch mit der Unterabteilungsgrenze zwischen 21a und 21b) bis zur Einmündung des Weges Flurstück Nr. 427/1. Weiter ca. 300 m in nordostwärtiger Richtung entlang der Südostgrenze dieses Flurstücks bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 358.

 

Weiter in allgemein ostwärtiger Richtung entlang der Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 358, 636/357, 635/357, 356, 355, 370/1, 354, 353, 352, 349, 348, 795/282, 794/282, 73/281, 792/281 und 280 bis zur Ostecke dieses Flurstücks (Nr. 280). Weiter in südlicher Richtung entlang der Ostgrenze des Flurstücks Nr. 280 bis zur Nordgrenze des Flurstücks Nr. 268(3. Weiter in allgemein südwestlicher Richtung entlang dieser Grenze bis zum nördlichsten Punkt des Flurstücks Nr. 268/2. Weiter in Richtung Südwesten entlang der Nordwestgrenze dieses Flurstücks bis zum Flurstück 312/3 (Morgenbach). Den Morgenbach auf gedachter Linie in südwestlicher Richtung überquerend bis zur Nordecke des Flurstücks Nr. 299. Weiter entlang der Südostgrenze des Morgenbaches bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 303.

 

Weiter Richtung Nordosten entlang der nordostwärtigen Grenze des Flurstücks Nr. 303 bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 302. Weiter in südostwärtiger Richtung auf gedachter Linie das Flurstück Nr. 312/2 (Weg) rechtwinklig überquerend bis zur Südostgrenze des Weges. Weiter ca. 20 m entlang dieser Grenze Richtung Nordosten bis zum Ausgangspunkt (Nordecke der Abteilung 126 des Stadtwaldes Bingen).

 

Zum Schutzgebiet gehören nicht im Bereich der „Letzten Mühle“ die Flurstücke Nrn. 312/5, 316/8 und der ostwärts der Flurstücke Nrn. 312/5 und 312/6 gelegene Teil des Flurstücks Nr. 312/1.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines breiten, geologisch interessanten V-Tales und eines engen Kerbtales mit anstehenden Einzelfelsen, Felsköpfen, ausgeprägten Blockhalden und Hangschuttflächen.

 

Gestein, Boden und Relief führen zusammen mit den herrschenden klimatischen Verhältnissen zu besonders typischen Ausbildungen bestimmter Pflanzengesellschaften. Naturnahe Schluchtwald- und Auenwaldvegetation, Trockenhangwald, Hangschutt- und Sukzessionsflächen sowie Quellfluren stellen schutzwürdige Lebensstätten zahlreicher wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten dar.

 

Darüber hinaus soll das Gebiet aus wissenschaftlichen Gründen und wegen seiner Seltenheit, Eigenart und hervorragenden Schönheit geschützt werden.

 


§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

5.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9.   gewerbliche stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

10.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze neu anzulegen;

 

11.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen sowie Modellflugzeuge zu betreiben;

 

12.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

13.  die Wege zu verlassen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

14.  Hunde frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;

 

15.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16.  Wald zu roden;

 

17.  wildwachsende Pflanzen aller Art einschließlich Pilzen zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

18.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu Ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten aufzusuchen, wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

19.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

20.  Biozide anzuwenden.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsmöglichkeit mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 15, 16 und 20;

 

2. für die ordnungsgemäß Ausübung der Jagd;

 

3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei;

 

4. für die Wiederherstellung und Unterhaltung der Stützmauern am Morgenbachtalweg sowie des Weges und der Brücken in „Steckeschlääferklamm“;

 

5. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der das Gebiet durchziehenden Energieleitungen mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 12 und 20;

 

6. für die Durchführung des jährlich am 1. Mai stattfindenden Waldfestes im Bereich der „Steckenschlääferklamm“; soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 Nr. 13 1. Halbsatz gilt nicht für den direkten Zugang von dem Verbindungsweg Trechtingshausen-Gerhardshof zu den Kletterfelsen in den Bereichen der Abteilungen 2a (Morgenbach) und 3a (Lampenhell) des Gemeindewaldes Trechtingshausen und für das Betreten dieser Felsen zum Zwecke des Kletterns.

 

(3)  § 4 Nr. 11 (das Verbot des Zeltens) gilt nicht für den Zeltplatz des Deutschen Alpenvereins (Flur 6, Flurstück Nr. 63/2).

 

(4)  § 4 Nr: 13 2. Halbsatz gilt nicht für das Befahren des Verbindungsweges Trechtingshausen-Gerhardshof.

 

(5)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.   § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.   § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.   § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.   § 4 Nr. 9 gewerbliche stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

10.  § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze neu anlegt;

 

11.  § 4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt sowie Modellflugzeuge betreibt;

 

12.  § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;

 

13.  § 4 Nr. 13 die Wege verlässt und mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

14.  § 4 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt, Hunde ausbildet;

 

15.  § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16.  § 4 Nr. 16 Wald rodet;

 

17.  § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen einschließlich Pilzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

18.  § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten aufsucht, wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

19.  § 4 Nr. 19 Tier, Pflanzen oder vermehrungsfähig Pflanzenteile einbringt;

 

20.  § 4 Nr. 20 Biozide anwendet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 29. Oktober 1984

Az.: 553-232

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler