339-077
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 10. Dezember 1985
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 1,
S. 14 vom 13. Januar 1986)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4: März 1983 (GVBl.
S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Jakobsberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet umfasst 2 Teilflächen; (Teilfläche I ist ca. 22 ha,
Teilfläche II ca. 7 ha groß); sie liegen in der Gemarkung Ockenheim,
Verbandsgemeinde Gau-Algesheim, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die
Grenzen der Teilflächen verlaufen wie folgt:
Teilfläche I
Im Bereich der Flur 8 vom Berührpunkt der westlichen Grenze des
Grundstücks Flurst. Nr. 132/3 mit der Grenze des Weges Flurst.
Nr. 132/6 entlang des Weges Flurst. Nrn. 132/6, entlang des Weges
Flurst. Nrn. 132/6, 88/2 und 51/2 in zunächst südwestlicher, dann
allgemein westlicher und schließlich nordwestlicher Richtung bis zum Weg
Flurst. Nr. 34/2, entlang dieses Weges in nordöstlicher Richtung bis zum
Weg Flurst. Nr. 31/2, entlang des Weges Flurst. Nr. 31/2 in
nordwestlicher Richtung bis zur Nordwestecke des Grundstücks Flurst.
Nr. 18/1, der nördlichen Grenze dieses Grundstücks in nordöstlicher
Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 56/2 folgend, von hier entlang des Weges
Flurst. Nr. 56/2 bis zum Weg Flurst. Nr. 63/2 verlaufend, sodann dem
Weg Flurst. Nr. 63/2 in südöstlicher Richtung folgend, weiter entlang des
Weges Flurst. Nr. 72/2 in nordöstlicher, später östlicher Richtung bis zur
östlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 86, von hier entlang der
vorgenannten Grenze in südöstlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des
Grundstücks Flurst. Nr. 91, weiter dieser Grenze in nordöstlicher Richtung
folgend bis zum Kühweg, den Kühweg auf einer gedachten Linie überspringend,
weiter entlang den nördlichen Grenzen der Wege Flurst. Nrn. 145 und 128/2
bis zum Weg Flurst. Nr. 127/22, dabei den Weg Flurst. Nr. 130/4 auf
einer gedachten Linie überspringend; von diesem Punkt dem Weg Flurst.
Nr. 127/22 in südöstlicher Richtung folgend, weiter entlang der gedachten
Verlängerung der westlichen Grenze des Weges Flurst. Nr. 127/22 in
südöstlicher Richtung sowie entlang der westlichen Grenzen des Weges Flurst.
Nr. 131/2 und des Grundstücks Flurst. Nr. 132/2 bis zum nordöstlichen
Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 132/3; von diesem Punkt folgt die
Grenze des Schutzgebietes sodann der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flurst.
Nrn. 131/1 und 132/3 bis zum Ausgangspunkt.
Teilfläche II
Im Bereich der Flur 11 vom Weg Flurst. Nr. 12/4 (nordöstlich des
Klosters Jakobsberg) entlang der vom Kloster nach Ockenheim führenden Straße in
allgemein westlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Flurst.
Nr. 5/2, diesem Weg ca. 120 m in nordöstlicher Richtung folgend,
weiter entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 5/1 in
nordwestlicher Richtung bis zu dem an der Nordgrenze des vorgenannten Grundstücks
vorbeiführenden Wirtschaftsweg; von hier entlang dieses Wirtschaftsweges in
nordöstlicher Richtung bis zum Steinkautweg, sodann dem Steinkautweg (Flurst.
Nr. 46/3) in südöstlicher Richtung bis zur südlichen Grenze des Grundstücks
Flurst. Nr. 58 folgend, weiter entlang des hier nach Nordosten abgehenden
Weges bis zu den Grundstücken Flurst. Nrn. 94 und 95, von hier entlang den
westlichen Grenzen dieser Grundstücke bis zum nördlichsten Eckpunkt des
Grundstückes Flurst. Nr. 80, entlang dessen nördlicher und westlicher
Grenze bis zum Berührpunkt mit der nördlichen und westlicher Grenze bis zum
Berührpunkt mit der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 81,
sodann entlang den südlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. Nrn. 54, 46/3
(Weg), 53 und 26/1 in südwestlicher Richtung bis zum südwestlichen Eckpunkt des
Grundstücks Flurst. Nr. 26/1 verlaufend; von diesem Punkt entlang der
westlichen Grenze des vorgenannten Grundstücks bis zum Weg Flurst.
Nr. 12/4, von hier entlang dieses Weges in südwestlicher Richtung bis zum
Ausgangspunkt.
(3) Die das
Naturschutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege, ausgenommen die Wege Flurst.
Nrn. 146 und 128/2, gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes mit
seinen artenreichen Trocken- und Halbtrockenrasen und den sie umgebenden Gebüschen
sowie den feuchteren Bereichen als Standorte seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften und der an diese Lebensräume gebundenen seltenen
Tierarten.
Der Schutz erfolgt außerdem aus wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
6. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
7. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder
die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
9. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
13. zu lärmen,
Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
14. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
15. die Wege
zu verlassen;
16. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
17. Flächen
aufzuforsten;
18. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
19. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen;
20. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
21. Biozide
oder Wachstumsregulatoren anzuwenden;
22. organische
oder mineralische Dünger anzuwenden.
(2) Ohne
Genehmigung der oberen Landespflegebehörde ist es verboten, Brach- oder
Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlichen sind
1. für die
ordnungsgemäße weinbauliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise;
2. für die
extensive Grünlandnutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 21;
3. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
4. für
notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen
Energieleitungen mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 21;
5. für die
Unterhaltung eines maximal 1,50 Meter breiten, leicht befestigten
Wanderpfades im Bereich der Flurstücke Nrn. 88/1 und 51/1 sowie für
Unterhaltungsarbeiten am Friedenskreuz und seiner unmittelbaren Anlage;
6. für
notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Bernardusbrunnen
einschließlich der Leitungen;
7. für das
(im Rahmen der Bodennutzung) Parken von Kraftfahrzeugen durch Grundstückseigentümer
im bisherigen Umfang auf dem Grundstück Flurst. Nr. 12 im unmittelbaren
Bereich des Wirtschaftsweges,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und
Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
(1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
(1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
(1) Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet
oder verlegt;
4. § 4
(1) Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
(1) Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
6. § 4
(1) Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
7. § 4
(1) Nr. 7 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen
oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
8. § 4
(1) Nr. 8 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
9. § 4
(1) Nr. 9 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
10. § 4
(1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4
(1) Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
12. § 4
(1) Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
13. § 4
(1) Nr. 13 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
14. § 4
(1) Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;
15. § 4
(1) Nr. 15 die Wege verlässt;
16. § 4
(1) Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
17. § 4
(1) Nr. 17 Flächen aufforstet;
18. § 4
(1) Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
19. § 4
(1) Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen
zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt;
20. § 4
(1) Nr. 20 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
21. § 4
(1) Nr. 21 Biozide oder Wachstumsregulatoren anwendet;
22. § 4
(1) Nr. 22 organische oder mineralische Dünger anwendet;
23. § 4
(1) ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Brach- oder Grünland in
andere Nutzungsarten umwandelt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 10. Dezember 1985
-
553 – 232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler