339-077

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Jakobsberg“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 10. Dezember 1985

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 1, S. 14 vom 13. Januar 1986)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4: März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Jakobsberg“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet umfasst 2 Teilflächen; (Teilfläche I ist ca. 22 ha, Teilfläche II ca. 7 ha groß); sie liegen in der Gemarkung Ockenheim, Verbandsgemeinde Gau-Algesheim, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2) Die Grenzen der Teilflächen verlaufen wie folgt:

Teilfläche I

Im Bereich der Flur 8 vom Berührpunkt der westlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 132/3 mit der Grenze des Weges Flurst. Nr. 132/6 entlang des Weges Flurst. Nrn. 132/6, entlang des Weges Flurst. Nrn. 132/6, 88/2 und 51/2 in zunächst südwestlicher, dann allgemein westlicher und schließlich nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 34/2, entlang dieses Weges in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 31/2, entlang des Weges Flurst. Nr. 31/2 in nordwestlicher Richtung bis zur Nordwestecke des Grundstücks Flurst. Nr. 18/1, der nördlichen Grenze dieses Grundstücks in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 56/2 folgend, von hier entlang des Weges Flurst. Nr. 56/2 bis zum Weg Flurst. Nr. 63/2 verlaufend, sodann dem Weg Flurst. Nr. 63/2 in südöstlicher Richtung folgend, weiter entlang des Weges Flurst. Nr. 72/2 in nordöstlicher, später östlicher Richtung bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 86, von hier entlang der vorgenannten Grenze in südöstlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 91, weiter dieser Grenze in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Kühweg, den Kühweg auf einer gedachten Linie überspringend, weiter entlang den nördlichen Grenzen der Wege Flurst. Nrn. 145 und 128/2 bis zum Weg Flurst. Nr. 127/22, dabei den Weg Flurst. Nr. 130/4 auf einer gedachten Linie überspringend; von diesem Punkt dem Weg Flurst. Nr. 127/22 in südöstlicher Richtung folgend, weiter entlang der gedachten Verlängerung der westlichen Grenze des Weges Flurst. Nr. 127/22 in südöstlicher Richtung sowie entlang der westlichen Grenzen des Weges Flurst. Nr. 131/2 und des Grundstücks Flurst. Nr. 132/2 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 132/3; von diesem Punkt folgt die Grenze des Schutzgebietes sodann der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flurst. Nrn. 131/1 und 132/3 bis zum Ausgangspunkt.



Teilfläche II

Im Bereich der Flur 11 vom Weg Flurst. Nr. 12/4 (nordöstlich des Klosters Jakobsberg) entlang der vom Kloster nach Ockenheim führenden Straße in allgemein westlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Flurst. Nr. 5/2, diesem Weg ca. 120 m in nordöstlicher Richtung folgend, weiter entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 5/1 in nordwestlicher Richtung bis zu dem an der Nordgrenze des vorgenannten Grundstücks vorbeiführenden Wirtschaftsweg; von hier entlang dieses Wirtschaftsweges in nordöstlicher Richtung bis zum Steinkautweg, sodann dem Steinkautweg (Flurst. Nr. 46/3) in südöstlicher Richtung bis zur südlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 58 folgend, weiter entlang des hier nach Nordosten abgehenden Weges bis zu den Grundstücken Flurst. Nrn. 94 und 95, von hier entlang den westlichen Grenzen dieser Grundstücke bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Flurst. Nr. 80, entlang dessen nördlicher und westlicher Grenze bis zum Berührpunkt mit der nördlichen und westlicher Grenze bis zum Berührpunkt mit der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 81, sodann entlang den südlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. Nrn. 54, 46/3 (Weg), 53 und 26/1 in südwestlicher Richtung bis zum südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 26/1 verlaufend; von diesem Punkt entlang der westlichen Grenze des vorgenannten Grundstücks bis zum Weg Flurst. Nr. 12/4, von hier entlang dieses Weges in südwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege, ausgenommen die Wege Flurst. Nrn. 146 und 128/2, gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes mit seinen artenreichen Trocken- und Halbtrockenrasen und den sie umgebenden Gebüschen sowie den feuchteren Bereichen als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und der an diese Lebensräume gebundenen seltenen Tierarten.

 

Der Schutz erfolgt außerdem aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

6.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

7.  Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

8.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

9.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

13. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

14. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

15. die Wege zu verlassen;

 

16. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

17. Flächen aufzuforsten;

 

18. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

20. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

21. Biozide oder Wachstumsregulatoren anzuwenden;

 

22. organische oder mineralische Dünger anzuwenden.

 

(2) Ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde ist es verboten, Brach- oder Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlichen sind

 

1.  für die ordnungsgemäße weinbauliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2.  für die extensive Grünlandnutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 21;

 

3.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

4.  für notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Energieleitungen mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 21;

 

5.  für die Unterhaltung eines maximal 1,50 Meter breiten, leicht befestigten Wanderpfades im Bereich der Flurstücke Nrn. 88/1 und 51/1 sowie für Unterhaltungsarbeiten am Friedenskreuz und seiner unmittelbaren Anlage;

 

6.  für notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Bernardusbrunnen einschließlich der Leitungen;

 

7.  für das (im Rahmen der Bodennutzung) Parken von Kraftfahrzeugen durch Grundstückseigentümer im bisherigen Umfang auf dem Grundstück Flurst. Nr. 12 im unmittelbaren Bereich des Wirtschaftsweges,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 (1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 (1) Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 (1) Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.  § 4 (1) Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

6.  § 4 (1) Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

7.  § 4 (1) Nr. 7 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

8.  § 4 (1) Nr. 8 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

9.  § 4 (1) Nr. 9 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

10. § 4 (1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11. § 4 (1) Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12. § 4 (1) Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

13. § 4 (1) Nr. 13 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

14. § 4 (1) Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;

 

15. § 4 (1) Nr. 15 die Wege verlässt;

 

16. § 4 (1) Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

17. § 4 (1) Nr. 17 Flächen aufforstet;

 

18. § 4 (1) Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

19. § 4 (1) Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

20. § 4 (1) Nr. 20 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

21. § 4 (1) Nr. 21 Biozide oder Wachstumsregulatoren anwendet;

 

22. § 4 (1) Nr. 22 organische oder mineralische Dünger anwendet;

 

23. § 4 (1) ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Brach- oder Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 10. Dezember 1985

                         - 553 – 232 –

 

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler