339-081
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 21. April 1986
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 18,
S. 498 vom 20. Mai 1986)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl.
S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23), BS 792-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Sandgrube am Weilersberg“.
§ 2
(1) Das Gebiet
ist ca. 9,5 ha groß und umfasst Teile der Gemarkungen Nieder-Ingelheim und
Heidesheim, Landkreis Mainz-Bingen. In der Gemarkung Nieder-Ingelheim die Flurstücke
Nrn. 139/4, 139/5, 139/6, 140, 141, 142, 143, 144/1, 144/2, 145 und 147/2
(Teilfläche ostwärts der Einmündung des Weges Nr. 193).
In der Gemarkung Heidesheim die Flurstücke Nrn. 120/7, 121/6, 121/10,
122/5, 123/5, 124/7, 124/11, 124/15, 125/5, 126/5, 126/8, 127/6, 127/9, 127/12,
128/3, 129/3, 130/3, 131/3, 132/3, 133/1, 133/2, 133/3, 133/4, 133/5, 134/1,
134/2, 135/1, 135/2, 135/3, 135/4, 135/5, 136/1, 136/2, 136/3, 137/1, 137/2,
137/3, 138/1, 138/2, 138/3, 138/4, 139/1, 139/2, 140/1, 140/2, 141/3, 141/2,
142, 143/1, 143/2, 143/3, 143/4, 144, 149/3, 149/2, 149/4, 149/5, 149/6, 149/7,
149/8, 149/9, 149/10, 149/11, 149/12, 149/13, 149/14, 149/15, 150/1, 150/2,
150/3, 150/4, 151, 152/7, 152/14 und 152/17.
(2) Zum
Geltungsbereich dieser Verordnung gehört darüber hinaus die nördlich der
Landesstraße (L 422) unmittelbar angrenzende dreieckförmige Fläche.
Sie wird gebildet durch die südliche Grenze des Bundesbahnbetriebsgeländes im
Norden, durch den Straßenzubringer zur A 60 im Westen sowie durch die
L 422 im Süden.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der aufgelassenen
Sandgrube sowie der unmittelbar angrenzenden Flächen mit feuchten, wechselfeuchten
und trockenen Bereichen sowie ihren jeweiligen Übergangszonen als Standorte
wildwachsender Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensräume wildlebender,
in ihrem Bestand bedrohter Tierarten.
Der Schutz erfolgt außerdem aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- und
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
4. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
8. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
9. fließende oder
stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen
oder wesentlich umzugestalten);
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
13. zu lärmen,
Modellfahrzeuge aller Art zu Land, zu Luft und zu Wasser zu betreiben oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
14. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
15. die Wege
zu verlassen;
16. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
17. Jagdeinrichtungen
aller Art zu errichten;
18. Flächen
aufzuforsten;
19. wildwachsende
Pflanzen und Pflanzenteile aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
20. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
21. Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
22. Biozide
anzuwenden.
(2) Ohne
Genehmigung der oberen Landespflegebehörde ist es verboten, Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der aufgelassenen Sandgrube
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
2. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 (1)
Nr. 17, ausgenommen die Errichtung von Ansitzleitern aus
landschaftsangepasstem Material, deren Standorte im Bedarfsfall zwischen
unterer Jagd- und unterer Landespflegebehörde einvernehmlich festzulegen sind;
3. für
notwendige Unterhaltungsarbeiten an der Landesstraße L 422 sowie an den
vorhandenen Fernmeldeanlagen mit der Einschränkung des § 4 (1)
Nr. 22,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
(1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
(1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchgeführt;
3. § 4
(1) Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
4. § 4
(1) Nr. 4 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
5. § 4
(1) Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4
(1) Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
7. § 4
(1) Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4
(1) Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
9. § 4
(1) Nr. 9 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
10. § 4
(1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4
(1) Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
12. § 4
(1) Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
13. § 4
(1) Nr. 13 lärmt, Modellfahrzeuge aller Art betreibt oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art befährt;
14. § 4
(1) Nr. 14 Feuer anzündet;
15. § 4
(1) Nr. 15 die Wege verlässt;
16. § 4
(1) Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
17. § 4
(1) Nr. 17 Jagdeinrichtungen aller Art errichtet;
18. § 4
(1) Nr. 18 Flächen aufforstet;
19. § 4
(1) Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
20. § 4
(1) Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen
zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu
fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
21. § 4
(1) Nr. 21 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
22. § 4
(1) Nr. 22 Biozide anwendet;
23. § 4
(2) ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.
§ 7
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
wird die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Sandgrube am Weilersberg“, Landkreis Mainz-Bingen vom
8. Juli 1983 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 28 S. 628,
vom 18. Juli 1983) aufgehoben.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 21. April 1986
-
553 – 232 –
-
44 – 237 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler