339-081

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Sandgrube am Weilersberg“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 21. April 1986

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 18, S. 498 vom 20. Mai 1986)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Sandgrube am Weilersberg“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist ca. 9,5 ha groß und umfasst Teile der Gemarkungen Nieder-Ingelheim und Heidesheim, Landkreis Mainz-Bingen. In der Gemarkung Nieder-Ingelheim die Flurstücke Nrn. 139/4, 139/5, 139/6, 140, 141, 142, 143, 144/1, 144/2, 145 und 147/2 (Teilfläche ostwärts der Einmündung des Weges Nr. 193).
In der Gemarkung Heidesheim die Flurstücke Nrn. 120/7, 121/6, 121/10, 122/5, 123/5, 124/7, 124/11, 124/15, 125/5, 126/5, 126/8, 127/6, 127/9, 127/12, 128/3, 129/3, 130/3, 131/3, 132/3, 133/1, 133/2, 133/3, 133/4, 133/5, 134/1, 134/2, 135/1, 135/2, 135/3, 135/4, 135/5, 136/1, 136/2, 136/3, 137/1, 137/2, 137/3, 138/1, 138/2, 138/3, 138/4, 139/1, 139/2, 140/1, 140/2, 141/3, 141/2, 142, 143/1, 143/2, 143/3, 143/4, 144, 149/3, 149/2, 149/4, 149/5, 149/6, 149/7, 149/8, 149/9, 149/10, 149/11, 149/12, 149/13, 149/14, 149/15, 150/1, 150/2, 150/3, 150/4, 151, 152/7, 152/14 und 152/17.

 

(2) Zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört darüber hinaus die nördlich der Landesstraße (L 422) unmittelbar angrenzende dreieckförmige Fläche.

Sie wird gebildet durch die südliche Grenze des Bundesbahnbetriebsgeländes im Norden, durch den Straßenzubringer zur A 60 im Westen sowie durch die L 422 im Süden.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der aufgelassenen Sandgrube sowie der unmittelbar angrenzenden Flächen mit feuchten, wechselfeuchten und trockenen Bereichen sowie ihren jeweiligen Übergangszonen als Standorte wildwachsender Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensräume wildlebender, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten.

Der Schutz erfolgt außerdem aus wissenschaftlichen Gründen.


 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

4.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

5.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

13. zu lärmen, Modellfahrzeuge aller Art zu Land, zu Luft und zu Wasser zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

14. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

15. die Wege zu verlassen;

 

16. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

17. Jagdeinrichtungen aller Art zu errichten;

 

18. Flächen aufzuforsten;

 

19. wildwachsende Pflanzen und Pflanzenteile aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

21. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

22. Biozide anzuwenden.

 

(2) Ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde ist es verboten, Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1.  für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der aufgelassenen Sandgrube im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 (1) Nr. 17, ausgenommen die Errichtung von Ansitzleitern aus landschaftsangepasstem Material, deren Standorte im Bedarfsfall zwischen unterer Jagd- und unterer Landespflegebehörde einvernehmlich festzulegen sind;

 

3.  für notwendige Unterhaltungsarbeiten an der Landesstraße L 422 sowie an den vorhandenen Fernmeldeanlagen mit der Einschränkung des § 4 (1) Nr. 22,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 (1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchgeführt;

 

3.  § 4 (1) Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

4.  § 4 (1) Nr. 4 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

5.  § 4 (1) Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6.  § 4 (1) Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

7.  § 4 (1) Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.  § 4 (1) Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.  § 4 (1) Nr. 9 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

10. § 4 (1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11. § 4 (1) Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12. § 4 (1) Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

13. § 4 (1) Nr. 13 lärmt, Modellfahrzeuge aller Art betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

14. § 4 (1) Nr. 14 Feuer anzündet;

 

15. § 4 (1) Nr. 15 die Wege verlässt;

 

16. § 4 (1) Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

17. § 4 (1) Nr. 17 Jagdeinrichtungen aller Art errichtet;

 

18. § 4 (1) Nr. 18 Flächen aufforstet;

 

19. § 4 (1) Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

20. § 4 (1) Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

21. § 4 (1) Nr. 21 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

22. § 4 (1) Nr. 22 Biozide anwendet;

 

23. § 4 (2) ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Sandgrube am Weilersberg“, Landkreis Mainz-Bingen vom 8. Juli 1983 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 28 S. 628, vom 18. Juli 1983) aufgehoben.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 21. April 1986

 

                         - 553 – 232 –

                          - 44 – 237 –

 

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

                                    Dr. Schädler