339-087

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Fischsee“

 

Landkreis Mainz-Bingen und Alzey-Worms

vom 12.02.1987

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 9, S. 215 vom 09.03.1987)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Fischsee“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist etwa 82 ha groß. Es umfasst Teilbereiche der Gemarkung Gimbsheim, Landkreis Alzey-Worms, sowie der Gemarkung Guntersblum, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2) Die Grenze verläuft, im Südosten des Gebietes beginnend, wie folgt:

Auf Gemarkung Gimsheim vom landseitigen Dammfuß des Rheinhauptdeiches Flurst. Nr. 88 in südwestlicher Richtung den Weg Flurst. Nr. 99 auf gedachter Linie überspringend, entlang der südöstlichen Grenzen der Grundstücke Flurst. Nrn. 79, 80/1, 80/2, 81, 82 und 116 (Graben), sodann entlang der westlichen Grenze des Grabens Flurst. Nr. 116 in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 90, diesen auf gedachter Linie überspringend, seiner nördlichen Grenze in südwestlicher Richtung bis zum südwestlichen Eckpunkt des Grabens Flurst. Nr. 104 folgend, entlang der westlichen Grenze des Grabens Flurst. Nr. 104 in nordwestlicher Richtung bis zum Berührpunkt mit der südlichen Grabengrenze Flurst. Nr. 105; von diesem Punkt ca. 45 Meter entlang der südlichen Grenze des Grabens Flurst. Nr. 105 in südwestlicher Richtung, von hier den Graben auf einer gedachten Linie in nordwestlicher Richtung überspringend, der westlichen Grenze des Grabens Flurst. Nr. 108 bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 107 folgend, sodann die Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 107 in zunächst südwestlicher, dann nordwestlicher und schließlich nordöstlicher Richtung umfahrend bis zum nordöstlichen Eckpunkt dieses Flurstücks; von diesem Punkt folgt die Schutzgebietsgrenze der westlichen Grabengrenze des Flurst. Nr. 108 in nordwestlicher Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 14, dann entlang des Weges Flurst. Nr. 98 in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 97, von hier in westlicher Richtung dem Weg Flurst. Nr. 97 bis zum Berührpunkt mit der östlichen Grenze des Grabens Flurst. Nr. 106 folgend; von diesem Punkt den Graben Flurst. Nr. 106 auf gedachter Linie überspringend, dann dem in zunächst westlicher, dann südwestlicher Richtung verlaufenden Weg Flurst. Nrn. 204, 193 und 228 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 53 folgend; von hier aus verläuft die Gebietsgrenze entlang der östlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 53 in südöstlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt dieses Flurstücks, weiter in südwestlicher Richtung entlang des Weges Flurst. Nr. 211 bis zum Weg Flurst. Nr. 213, entlang dieses Weges in nordwestlicher Richtung bis zum Weg des Flurst. Nr. 228, entlang dieses Weges in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 215, weiter in südlicher Richtung entlang des vorgenannten Weges bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 138; von diesem Punkt der südlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 138 in südwestlicher Richtung folgend, sodann den Graben Flurst. Nr. 236 sowie den Weg Flurst. Nr. 221 in gleicher Richtung wie vorher auf gedachter Linie überspringend, weiter in gleicher Richtung der südlichen Grenze des Grabens Flurst. Nr. 234, dann der gedachten Verlängerung dieser Grenze folgend, dabei den Graben Flurst. Nr. 233 überspringend, über die Grundstücke Flurst. Nrn. 34 und 32 (Gemarkung Guntersblum) verlaufend, bis zum Fischseeteichweg, entlang dieses Weges in allgemein nordöstlicher Richtung bis zum Dammfuß des Rheinhauptdeiches und schließlich entlang dieses Dammfußes in südöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören mit Ausnahme des Weges Flurst. Nr. 99 nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des ehemaligen Altrheinarms mit seiner Überschwemmungszonen, Feuchtwiesen und Wasserflächen als Lebensraum artenreicher Pflanzen- und Tiergesellschaften, insbesondere als Brut-, Nahrungs-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiete von feuchtlandgebundenen Vogelarten, sowie aus wissenschaftlichen Grüßen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu-, Um- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

4.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

5.  Einfriedrungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9.  Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen;

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

13. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

14. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

15. die Wege zu verlassen;

 

16. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

19. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

20. Biozide auf den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen anzuwenden;

 

21. Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

(2) Ohne Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde ist es verboten:

 

1.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

2.  Flächen über den bisherigen Umfang hinaus aufzuforsten, auch wenn diese früher mit Wald bestockt waren oder sonstige Anpflanzungen vorzunehmen.

 

§ 5

 

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1.  für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nr. 21 und § 4 Abs. 2 Nr. 2;

 

2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang;

 

3.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung und den Betrieb vorhandener Energieleitungen;

 

4.  für die Anlage und Unterhaltung eines leicht befestigten, in nord-südlicher Richtung verlaufenden Fußweges auf dem Grundstück Flurst. Nr. 77 im Bereich der ehemaligen gemeindlichen Mülldeponie;

 

5.  für die Unterhaltung des entlang der Gemarkungsgrenze zu Gimbsheim verlaufenden Weges,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.


 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 (1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 (1) Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

4.  § 4 (1) Nr. 4 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

5.  § 4 (1) Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6.  § 4 (1) Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

7.  § 4 (1) Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.  § 4 (1) Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.  § 4 (1) Nr. 9 Entwässerungsmaßnahmen durchführt;

 

10. § 4 (1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige  gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11. § 4 (1) Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12. § 4 (1) Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

13. § 4 (1) Nr. 13 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

14. § 4 (1) Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;

 

15. § 4 (1) Nr. 15 die Wege verlässt;

 

16. § 4 (1) Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

17. § 4 (1) Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

18. § 4 (1) Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

19. § 4 (1) Nr. 19 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

20 § 4 (1) Nr. 20 Biozide auf den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen anwendet;

 

21. § 4 (1) Nr. 21 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer ohne Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde entgegen

 

1.  § 4 (2) Nr. 1 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

2.  § 4 (2) Nr. 2 Flächen über den bisherigen Umfang hinaus aufforstet, auch wenn diese früher mit Wald bestockt waren, oder sonstige Anpflanzungen vornimmt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 12. Februar 1987

                          - 553-232 –

                         - 44-237/86 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

 

Dr. Schädler