339-087
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen und Alzey-Worms
vom 12.02.1987
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 9,
S. 215 vom 09.03.1987)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl.
S. 66), BS 791-1, i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
(LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Fischsee“.
§ 2
(1) Das Gebiet
ist etwa 82 ha groß. Es umfasst Teilbereiche der Gemarkung Gimbsheim,
Landkreis Alzey-Worms, sowie der Gemarkung Guntersblum, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze
verläuft, im Südosten des Gebietes beginnend, wie folgt:
Auf Gemarkung Gimsheim vom landseitigen Dammfuß des Rheinhauptdeiches Flurst.
Nr. 88 in südwestlicher Richtung den Weg Flurst. Nr. 99 auf gedachter
Linie überspringend, entlang der südöstlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.
Nrn. 79, 80/1, 80/2, 81, 82 und 116 (Graben), sodann entlang der
westlichen Grenze des Grabens Flurst. Nr. 116 in nordwestlicher Richtung
bis zum Weg Flurst. Nr. 90, diesen auf gedachter Linie überspringend,
seiner nördlichen Grenze in südwestlicher Richtung bis zum südwestlichen Eckpunkt
des Grabens Flurst. Nr. 104 folgend, entlang der westlichen Grenze des
Grabens Flurst. Nr. 104 in nordwestlicher Richtung bis zum Berührpunkt mit
der südlichen Grabengrenze Flurst. Nr. 105; von diesem Punkt ca.
45 Meter entlang der südlichen Grenze des Grabens Flurst. Nr. 105 in
südwestlicher Richtung, von hier den Graben auf einer gedachten Linie in nordwestlicher
Richtung überspringend, der westlichen Grenze des Grabens Flurst. Nr. 108
bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 107 folgend,
sodann die Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 107 in zunächst
südwestlicher, dann nordwestlicher und schließlich nordöstlicher Richtung
umfahrend bis zum nordöstlichen Eckpunkt dieses Flurstücks; von diesem Punkt
folgt die Schutzgebietsgrenze der westlichen Grabengrenze des Flurst.
Nr. 108 in nordwestlicher Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt des
Grundstücks Flurst. Nr. 14, dann entlang des Weges Flurst. Nr. 98 in
nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 97, von hier in westlicher
Richtung dem Weg Flurst. Nr. 97 bis zum Berührpunkt mit der östlichen
Grenze des Grabens Flurst. Nr. 106 folgend; von diesem Punkt den Graben
Flurst. Nr. 106 auf gedachter Linie überspringend, dann dem in zunächst
westlicher, dann südwestlicher Richtung verlaufenden Weg Flurst. Nrn. 204,
193 und 228 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst. Nr. 53
folgend; von hier aus verläuft die Gebietsgrenze entlang der östlichen Grenze
des Grundstücks Flurst. Nr. 53 in südöstlicher Richtung bis zum südöstlichen
Eckpunkt dieses Flurstücks, weiter in südwestlicher Richtung entlang des Weges
Flurst. Nr. 211 bis zum Weg Flurst. Nr. 213, entlang dieses Weges in
nordwestlicher Richtung bis zum Weg des Flurst. Nr. 228, entlang dieses Weges
in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 215, weiter in südlicher
Richtung entlang des vorgenannten Weges bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks
Flurst. Nr. 138; von diesem Punkt der südlichen Grenze des Grundstücks
Flurst. Nr. 138 in südwestlicher Richtung folgend, sodann den Graben
Flurst. Nr. 236 sowie den Weg Flurst. Nr. 221 in gleicher Richtung
wie vorher auf gedachter Linie überspringend, weiter in gleicher Richtung der
südlichen Grenze des Grabens Flurst. Nr. 234, dann der gedachten
Verlängerung dieser Grenze folgend, dabei den Graben Flurst. Nr. 233
überspringend, über die Grundstücke Flurst. Nrn. 34 und 32 (Gemarkung
Guntersblum) verlaufend, bis zum Fischseeteichweg, entlang dieses Weges in
allgemein nordöstlicher Richtung bis zum Dammfuß des Rheinhauptdeiches und schließlich
entlang dieses Dammfußes in südöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
(3) Die das
Gebiet begrenzenden Wege gehören mit Ausnahme des Weges Flurst. Nr. 99
nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des ehemaligen
Altrheinarms mit seiner Überschwemmungszonen, Feuchtwiesen und Wasserflächen
als Lebensraum artenreicher Pflanzen- und Tiergesellschaften, insbesondere als
Brut-, Nahrungs-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiete von feuchtlandgebundenen
Vogelarten, sowie aus wissenschaftlichen Grüßen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-, Um-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
4. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
5. Einfriedrungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
8. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt
auf andere Weise zu verändern;
9. Entwässerungsmaßnahmen
durchzuführen;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
13. zu lärmen,
Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
14. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
15. die Wege
zu verlassen;
16. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
17. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
18. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
19. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
20. Biozide
auf den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen anzuwenden;
21. Grünland
in Ackerland umzuwandeln;
(2) Ohne
Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde ist es verboten:
1. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
2. Flächen
über den bisherigen Umfang hinaus aufzuforsten, auch wenn diese früher mit Wald
bestockt waren oder sonstige Anpflanzungen vorzunehmen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang
und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4
Abs. 1 Nr. 21 und § 4 Abs. 2 Nr. 2;
2. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang;
3. für die
ordnungsgemäße Unterhaltung und den Betrieb vorhandener Energieleitungen;
4. für die
Anlage und Unterhaltung eines leicht befestigten, in nord-südlicher Richtung
verlaufenden Fußweges auf dem Grundstück Flurst. Nr. 77 im Bereich der
ehemaligen gemeindlichen Mülldeponie;
5. für die
Unterhaltung des entlang der Gemarkungsgrenze zu Gimbsheim verlaufenden Weges,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
(1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
(1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
(1) Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
4. § 4
(1) Nr. 4 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
5. § 4
(1) Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4
(1) Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
7. § 4
(1) Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4
(1) Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
9. § 4
(1) Nr. 9 Entwässerungsmaßnahmen durchführt;
10. § 4
(1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4
(1) Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
12. § 4
(1) Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
13. § 4
(1) Nr. 13 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
14. § 4
(1) Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;
15. § 4
(1) Nr. 15 die Wege verlässt;
16. § 4 (1)
Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
17. § 4
(1) Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
18. § 4
(1) Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen
zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
19. § 4
(1) Nr. 19 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
20 § 4
(1) Nr. 20 Biozide auf den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen
anwendet;
21. § 4
(1) Nr. 21 Grünland in Ackerland umwandelt;
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt
ferner, wer ohne Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde entgegen
1. § 4
(2) Nr. 1 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet
oder verlegt;
2. § 4
(2) Nr. 2 Flächen über den bisherigen Umfang hinaus aufforstet, auch wenn
diese früher mit Wald bestockt waren, oder sonstige Anpflanzungen vornimmt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 12. Februar 1987
-
553-232 –
-
44-237/86 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler