339-106
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreise Mainz-Bingen
vom 21. September 1989
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober
1989, Nr. 38, S. 957)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27.03.1987 (GVBl. S. 70) i.V.m. § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05.02.1979 (GVBl. S. 23) wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Eiskarb“.
§ 2
(1) Das Gebiet ist etwa 16,6 ha groß. Es
umfasst Teilbereiche der Gemarkungen Oppenheim und Nierstein, Verbandsgemeinde
Nierstein-Oppenheim, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze
verläuft, im Nordosten des Gebietes beginnend, vom Schnittpunkt des westlichen
Arms der Landesstraße L 557 mit der Mittelwasserlinie des Rheins zuerst in
südlicher, dann in westlicher Richtung bis zum Treffpunkt dieser Straße mit der
Zufahrt zum Hafendamm, folgt dann dem Hafendamm und später dem Hafenufer in
nördlicher Richtung bis zur Hafenausfahrt. Von dort führt die Begrenzung unter
Aussparung der baulich und für Freizeitbetätigungen genutzten Grundstücke
entlang des Rheinufers zum Ausgangspunkt zurück.
(3) Die das Naturschutzgebiet umgebenden Straßen,
Wege und Deiche gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung der im Überschwemmungsgebiet des Rheins liegenden Auwaldungen
mit den darin befindlichen temporären Gewässern und Flachwasserzonen
einschließlich der Röhricht- und Schilfbestände als Standorte seltener
Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und der an diese Lebensräume gebundenen
seltenen, in ihrem Bestand bedrohten Tierarten und aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet
sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3)
zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-, Um- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
4. eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit auszuüben;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle zu lagern oder
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen;
8. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern;
9. Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel,
Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen
oder auf nicht dazu bestimmten Wegen zu reiten;
13. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
14. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
15. die Wege zu verlassen;
16. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
17. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
18. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu
fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören.
19. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
20. Biozide
anzuwenden.
(2) Ohne Genehmigung der zuständigen
Landespflegebehörde ist es verboten, Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und
in der seitherigen Nutzungsweise;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang;
3. für
die ordnungsgemäße Unterhaltung und den Betrieb vorhandener Leitungen über oder
unter der Erdoberfläche;
4. für
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, einschließlich des Rheins, der
Wasserversorgungsanlagen und der Deiche, einschließlich der dafür
erforderlichen Schutzzone;
5. für
die Ausübung des Eissports – Schlittschuhlaufen -,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen;
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4
(1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4 (1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 (1) Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
4. § 4 (1) Nr. 4 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
5. § 4 (1) Nr. 5 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
6. § 4 (1) Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
7. § 4 (1) Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle
lagert oder ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt;
8. § 4 (1) Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt
oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf
andere Weise verändert;
9. § 4 (1) Nr. 9 Entwässerungsmaßnahmen
durchführt;
10. § 4 (1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4 (1) Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
12. § 4 (1) Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen
aufstellt oder auf nicht dazu bestimmten Wegen reitet;
13. § 4 (1) Nr. 13 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt
oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
14. § 4 (1) Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;
15. § 4 (1) Nr. 15 die Wege verlässt;
16. § 4 (1) Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet;
17. §
4 (1) Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
18. §
4 (1) Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
19. §
4 (1) Nr. 19 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
20. §
4 (1) Nr. 20 Biozide anwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer ohne
Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde entgegen
§ 4 (2) Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 21. September 1989
- 553-232 –
44-237/87
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr. Fader