339-107

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Oppenheimer Wäldchen“

 

Landkreise Mainz-Bingen

vom 21. September 1989

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 1989, Nr. 38, S. 959)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.03.1987 (GVBl. S. 70) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05.02.1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Oppenheimer Wäldchen“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist etwa 26 ha groß. Es umfasst Teilbereiche der Gemarkung Oppenheim, Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2) Die Grenze verläuft, im Nordosten des Gebietes beginnend, wie folgt:

 

    Vom Endpunkt der Zufahrtsstraße, Flurstck-Nr. 65, zum Freibad bzw. Campingplatz zuerst etwa 40 m in südlicher Richtung entlang des Weges Flurstück-Nr. 62 und dann in überwiegend östlicher Richtung entlang des Weges Flurstück-Nr. 61 bis zur Mittelwasserlinie des Rheines, dieser in südlicher Richtung folgend bis zum Rheindeich. Von dort verläuft sie in generell südlicher Richtung entlang des Deiches unter Aussparung des Flurstückes-Nr. 91/4 (Gastwirtschaft) bis zur Einmündung des in westlicher Richtung verlaufenden, die Grenze zwischen dem Stadtwald Oppenheim und dem Landeplatz bildenden Weges (südliche Grenze des Flurstückes 1/1) und entlang dieses Weges in westlicher Richtung bis zum Rheinhauptdeich. Dieser Deich bildet die Grenze des Naturschutzgebietes nach Norden bis zum scharfen Knickpunkt des Deiches nach Westen in Höhe des Flurstückes-Nr. 64, die Grenze läuft von diesem Knickpunkt aus in kürzester gedachter Linie rechtwinklig auf die Zufahrtsstraße zum Freibad (Flurstück-Nr. 65) und folgt diesem Weg in südöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

    Die das Naturschutzgebiet umgebenden Straßen, Wege und Deiche gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der im Überschwemmungsgebiet des Rheins liegenden Auwaldungen mit dem darin befindlichen Altrhein, der ehemaligen Flussrinne und den sonstigen temporären Gewässern und Flachwasserzonen einschließlich der Röhricht- und Schilfbestände als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und der an diese Lebensräume gebunden seltenen, in ihrem Bestand bedrohten Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  Neu-, Um- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

    3.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

    4.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

    5.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

    6.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

    7.  feste oder flüssige Abfälle zu lagern oder abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

    8.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

    9.  Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen;

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

    11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

    12. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen oder auf nicht dazu bestimmten Wegen zu reiten;

 

    13. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

    14. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

    15. die Wege zu verlassen;

 

    16. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

    17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

    18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

    19. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

    20. Biozide anzuwenden;

 

(2) Ohne Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde ist es verboten, Leitungen alkler Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

    1.  für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

    2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang;

 

    3.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung und den Betrieb vorhandener Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche;

 

    4.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, einschließlich des Rheins und der Deiche, einschließlich der dafür erforderlichen Schutzzone,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 (1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 (1) Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

4.  § 4 (1) Nr. 4 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

5.  § 4 (1) Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6.  § 4 (1) Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

7.  § 4 (1) Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle lagert oder ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.  § 4 (1) Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.  § 4 (1) Nr. 9 Entwässerungsmaßnahmen durchführt;

 

10. § 4 (1) Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11. § 4 (1) Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12. § 4 (1) Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen aufstellt oder auf nicht dazu bestimmten Wegen reitet;

 

13. § 4 (1) Nr. 13 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

14. § 4 (1) Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;

 

15. § 4 (1) Nr. 15 die Wege verlässt;

 

16. § 4 (1) Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

17. § 4 (1) Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

18. § 4 (1) Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

19. § 4 (1) Nr. 19 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

20. § 4 (1) Nr. 20 Biozide anwendet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer ohne Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde entgegen

 

    § 4 (2) Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 21. September 1989

- 553-232 –

            44-237/87

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

                                                          In Vertretung

 

 

 

Dr. Fader