339-107
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreise Mainz-Bingen
vom 21. September 1989
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober
1989, Nr. 38, S. 959)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27.03.1987 (GVBl. S. 70) i.V.m. § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05.02.1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Oppenheimer Wäldchen“.
§ 2
(1) Das Gebiet ist etwa 26 ha groß. Es umfasst
Teilbereiche der Gemarkung Oppenheim, Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim,
Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze
verläuft, im Nordosten des Gebietes beginnend, wie folgt:
Vom
Endpunkt der Zufahrtsstraße, Flurstck-Nr. 65, zum Freibad bzw. Campingplatz
zuerst etwa 40 m in südlicher Richtung entlang des Weges Flurstück-Nr. 62
und dann in überwiegend östlicher Richtung entlang des Weges Flurstück-Nr. 61
bis zur Mittelwasserlinie des Rheines, dieser in südlicher Richtung folgend bis
zum Rheindeich. Von dort verläuft sie in generell südlicher Richtung entlang
des Deiches unter Aussparung des Flurstückes-Nr. 91/4 (Gastwirtschaft) bis zur
Einmündung des in westlicher Richtung verlaufenden, die Grenze zwischen dem
Stadtwald Oppenheim und dem Landeplatz bildenden Weges (südliche Grenze des
Flurstückes 1/1) und entlang dieses Weges in westlicher Richtung bis zum
Rheinhauptdeich. Dieser Deich bildet die Grenze des Naturschutzgebietes nach
Norden bis zum scharfen Knickpunkt des Deiches nach Westen in Höhe des
Flurstückes-Nr. 64, die Grenze läuft von diesem Knickpunkt aus in kürzester
gedachter Linie rechtwinklig auf die Zufahrtsstraße zum Freibad (Flurstück-Nr.
65) und folgt diesem Weg in südöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt zurück.
Die das
Naturschutzgebiet umgebenden Straßen, Wege und Deiche gehören nicht zum
Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung der im Überschwemmungsgebiet des Rheins liegenden Auwaldungen mit dem
darin befindlichen Altrhein, der ehemaligen Flussrinne und den sonstigen
temporären Gewässern und Flachwasserzonen einschließlich der Röhricht- und
Schilfbestände als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften
und der an diese Lebensräume gebunden seltenen, in ihrem Bestand bedrohten
Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-, Um- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
4. eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit auszuüben;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle zu lagern oder
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen;
8. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern;
9. Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen
oder auf nicht dazu bestimmten Wegen zu reiten;
13. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
14. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
15. die Wege zu verlassen;
16. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
17. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
18. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
19. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
20. Biozide
anzuwenden;
(2) Ohne Genehmigung der zuständigen
Landespflegebehörde ist es verboten, Leitungen alkler Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und
in der seitherigen Nutzungsweise;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang;
3. für
die ordnungsgemäße Unterhaltung und den Betrieb vorhandener Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche;
4. für
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, einschließlich des Rheins und der
Deiche, einschließlich der dafür erforderlichen Schutzzone,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen;
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 (1)
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 (1)
Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
4. § 4 (1)
Nr. 4 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
5. § 4 (1)
Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4 (1)
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
7. § 4 (1)
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle lagert oder ablagert, Autowracks abstellt
oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 (1)
Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
9. § 4 (1)
Nr. 9 Entwässerungsmaßnahmen durchführt;
10. § 4 (1)
Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
11. § 4 (1)
Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
12. § 4 (1)
Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen aufstellt oder auf nicht dazu bestimmten Wegen
reitet;
13. § 4 (1)
Nr. 13 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art
befährt;
14. § 4 (1)
Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält;
15. § 4 (1)
Nr. 15 die Wege verlässt;
16. § 4 (1)
Nr. 16 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
17. § 4 (1) Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
18. § 4 (1) Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
19. § 4 (1) Nr. 19 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
20. § 4 (1) Nr. 20 Biozide anwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer ohne Genehmigung der zuständigen
Landespflegebehörde entgegen
§ 4 (2) Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 21. September 1989
- 553-232 –
44-237/87
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr. Fader