339-122

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Thalberg“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 13.02.1990

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 9, Nr. 259 vom 19. März 1990)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Thalberg“.

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 11 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Bubenheim, Verbandsgemeinde Gau-Algesheim, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)   Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten (Zusammentreffen der Wege Appenheimer Pfad, Flurst. Nr. 677/3 und Talweg Flurst. Nr. 400/3, Gemarkung Bubenheim), beginnend wie folgt:

 

       Vom Ausgangspunkt entlang des Appenheimer Pfads Flurst. Nr. Nrn. 677/3 und 754/1 in westlicher Richtung bis zur Westgrenze des Grundstücks Flurst. Nr. 754/2. Entlang der Westgrenze des Grundstücks Flurst. Nrn. 754/2 bis 755/2 und weiter der westlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 3/1 in allgemein nördlicher richtung bis zu einem Punkt 20 m  vor dem Weg Flurst. Nr. 153. In einem Abstand von 20 m parallel zu diesem Weg in westlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 15/3.Diesem Weg sowie dem Weg Flurst. Nr. 71 in nordwestlicher Richtung folgend bis auf die Höhe 20 m parallel zum Weg Flurst. Nr. 15/3. Von diesem Punkt in einem parallelen Abstand von 20 m zum Weg Flurst. Nr. 15/3 in östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Gemarkungsgrenze zwischen Budenheim und Schwabenheim. Dieser Grenze in östlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst. Nr. 129. Diesem Weg in ebenfalls östlicher Richtung folgend bis zur Westgrenze des Grundstücks Flurst. Nr. 10. Von hier das Grundstück in südlicher und östlicher Richtung umfahrend bis zum mittleren Talweg Flurst. Nr. 659/3. Diesem Weg in südlicher und südöstlicher Richtung folgend bis auf den Talweg Flurst. Nr. 400/3. Diesem Weg in südöstlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

       Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch wertvollen Landschaftsbestandteils im Randbereich der Selzniederung mit von Böschungen, Trockenmauern, Lesesteinhaufen, Steinschutt- und Steingrusflächen durchsetzte Brachen und Weinbergsflächen mit Trockengebüschen und sonstigen Gehölzbeständen, wärme- und trockenheitsliebende Rasensaumgesellschaften als Lebens. und Teillebensstätten, Rückzugs- und Trittsteinbiotope typischer und seltener in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.    fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

6.    Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;

 

7.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

8.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

9.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

10.   gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

11.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

12.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

13.   Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

14.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

15.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

16.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

17.   zu reiten, zu zelten, zulagern oder Wohnwagen aufzustellen;

18.   zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

19.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

20.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)   Neben den Verborten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.    die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Landwirtschaft, einschließlich herkömmliche Wildschutzmaßnahmen für Rebjunganlagen,

 

2.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Rrichtung von Jagdhütten,

 

3.    die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.

 

(2)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.    § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.    § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.    § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

6.    § 4 Nr. 6 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

7.    § 4 Nr. 7 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

8.    § 4 Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

9.    § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

10.   § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

11.   § 4 Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

12.   § 4 Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

13.   § 4 Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

14.   § 4 Nr. 14 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

15.   § 4 Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

16.   § 4 Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

17.   § 4 Nr. 17 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

18.   § 4 Nr. 18 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

19.   § 4 Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;

 

20.   § 4 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt an der Weinstraße, den 13.02.1990

Az.: 553-232

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler