339-122
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 13.02.1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 9, Nr. 259
vom 19. März 1990)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das
Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„Thalberg“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 11 ha groß; es
umfasst Teile der Gemarkung Bubenheim, Verbandsgemeinde Gau-Algesheim,
Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten
(Zusammentreffen der Wege Appenheimer Pfad, Flurst. Nr. 677/3 und Talweg
Flurst. Nr. 400/3, Gemarkung Bubenheim), beginnend wie folgt:
Vom Ausgangspunkt entlang des Appenheimer
Pfads Flurst. Nr. Nrn. 677/3 und 754/1 in westlicher Richtung bis zur Westgrenze
des Grundstücks Flurst. Nr. 754/2. Entlang der Westgrenze des Grundstücks
Flurst. Nrn. 754/2 bis 755/2 und weiter der westlichen Grenze des Grundstücks
Flurst. Nr. 3/1 in allgemein nördlicher richtung bis zu einem Punkt 20 m vor dem Weg Flurst. Nr. 153. In einem
Abstand von 20 m parallel zu diesem Weg in westlicher Richtung bis zum Weg
Flurst. Nr. 15/3.Diesem Weg sowie dem Weg Flurst. Nr. 71 in nordwestlicher
Richtung folgend bis auf die Höhe 20 m parallel zum Weg Flurst. Nr. 15/3. Von
diesem Punkt in einem parallelen Abstand von 20 m zum Weg Flurst. Nr. 15/3 in
östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Gemarkungsgrenze zwischen
Budenheim und Schwabenheim. Dieser Grenze in östlicher Richtung folgend bis zum
Weg Flurst. Nr. 129. Diesem Weg in ebenfalls östlicher Richtung folgend bis zur
Westgrenze des Grundstücks Flurst. Nr. 10. Von hier das Grundstück in südlicher
und östlicher Richtung umfahrend bis zum mittleren Talweg Flurst. Nr. 659/3.
Diesem Weg in südlicher und südöstlicher Richtung folgend bis auf den Talweg
Flurst. Nr. 400/3. Diesem Weg in südöstlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt
zurück.
Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum
Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
ökologisch wertvollen Landschaftsbestandteils im Randbereich der Selzniederung
mit von Böschungen, Trockenmauern, Lesesteinhaufen, Steinschutt- und Steingrusflächen
durchsetzte Brachen und Weinbergsflächen mit Trockengebüschen und sonstigen
Gehölzbeständen, wärme- und trockenheitsliebende Rasensaumgesellschaften als
Lebens. und Teillebensstätten, Rückzugs- und Trittsteinbiotope typischer und seltener
in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften
im Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten
Biotopsystems.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und
Wegen durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
6. Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;
7. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
8. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder
im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
12. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
13. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder
abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere
Weise zu verändern;
14. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
15. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
16. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
17. zu reiten, zu zelten, zulagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
18. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
20. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Neben den Verborten des § 4 Abs. 1
gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet
„Selztal“.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks
durch Landwirtschaft, einschließlich herkömmliche Wildschutzmaßnahmen für Rebjunganlagen,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen die Rrichtung von Jagdhütten,
3. die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen
sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4 Nr. 6 Grünland in Ackerland
umwandelt;
7. § 4 Nr. 7 Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder
beschädigt;
8. § 4 Nr. 8 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
10. § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
11. § 4 Nr. 11
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
anlegt;
12. § 4 Nr. 12 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
13. § 4 Nr. 13 Bodenbestandteile aller
Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
14. § 4 Nr. 14 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
15. § 4 Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
16. § 4 Nr. 16 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
17. § 4 Nr. 17 reitet, zeltet, lagert
oder Wohnwagen aufstellt;
18. § 4 Nr. 18 lärmt, Modellfahrzeuge
oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
19. § 4 Nr. 19 Feuer anzündet oder
unterhält;
20. § 4 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 13.02.1990
Az.:
553-232
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler