339-123
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms
vom 13. Februar 1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 9 S. 261
vom 19. März 1990)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die
Bezeichnung „Hahnheimer Bruch“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 42 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Udenheim, Verbandsgemeinde Wörrstadt, Landkreis Alzey-Worms, Hahnheim, Verbandsgemeinde
Nierstein-Oppenheim, Landkreis Mainz-Bingen und Sörgenloch, Verbandsgemeinde
Nieder-Olm, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Osten (Selzbrücke Flurst.-Nr. 63 beim Wahlheimer
Hof) beginnend, wie folgt:
Vom Ausgangspunkt, den Weg Flurst.-Nr. 85 überquerend, entlang des
Weges 89/1 in südwestlicher und westlicher Richtung folgend, den
Udenheimer Graben überquerend und entlang des Weges Flurst.-Nr. 70 in
nördlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges 68; diesem Weg in nördlicher
Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 65; entlang dieses
Weges bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 145; dem Weg mit der
Flurst.-Nr. 145 in südwestlicher und allgemein westlicher Richtung folgend
bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 301; diesem in östlicher
Richtung folgend bis zum Graben mit der Flurst.-Nr. 324; diesem Graben in
vorwiegend nördlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 297; dem
Weg Flurst.-Nr. 297 und 291 in westlicher Richtung folgend bis zum Abzweig
des Weges Flurst.-Nr. 359; diesem Weg in nördlicher Richtung folgend bis
zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 360; sodann diesem Weg in nordwestlicher
Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 362; diesem in
Richtung Osten folgend in gerader Linie die Selz überquerend, bis zum Weg
Flurst.-Nr. 95; diesem Weg in nordöstlicher Richtung folgend bis zum
Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 2; von hier in südlicher Richtung bis
zum Grundstück Flurst.-Nr. 9; der Südgrenze dieses Grundstücks in
südöstlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg
Flurst.-Nr. 21; diesen Weg sowie das Grundstück Flurst.-Nr. 22
überquerend und entlang des Weges Flurst.-Nr. 23 in allgemein südlicher
Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 94; diesem Weg in
allgemein östlicher Richtung folgend bis zur Selzbrücke Flurst.-Nr. 95;
dem Weg Flurst.-Nr. 50 in nördlicher, südöstlicher, nordöstlicher und
südlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.
Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
ökologisch wertvollen Bereichs der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf,
Gräben, Gehölzbeständen, Schilfröhrichten, Seggenrieden, Feuchtwiesen und –brachen
und grundfeuchten Ackerflächen als Standorte typischer und seltener
wildwachsender Pflanzenarten, Lebens-, Teillebensraum, Rast-, Überwinterungs-
und Trittsteinbiotope für typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohte
Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den
Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen
durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. fließende oder stehende Gewässer einschließlich
der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
6. Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;
7. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
8. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
12. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
13. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
14. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
15. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
16. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
17. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
18. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
20. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Neben den
Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung
für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks
durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4 Nr. 6,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der
Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3. die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen
sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen,
4. die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung
der Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung vorhandener Drainagen,
außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis 01.08. eines jeden
Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Mittel.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4
Nr. 6 Grünland in Ackerland umwandelt;
7. § 4
Nr. 7 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
8. § 4
Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4
Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
10. § 4
Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
11. § 4
Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
12. § 4
Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
13. § 4
Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
14. § 4
Nr. 14 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
15. § 4
Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
16. § 4
Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
17. § 4
Nr. 17 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
18. § 4
Nr. 18 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt
oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
19. § 4
Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;
20. § 4
Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 13.02.1990
- 553-232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler