339-124

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Der Hohenberg“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 13.02.1990

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 9 vom19. März 1990)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Der Hohenberg“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet ist etwa 22 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Nieder-Olm und Sörgenloch, Verbandsgemeinde Nieder-Olm, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden, beim Auftreffen des Weges Fl.St.Nr. 271 auf die Selz, (Gemarkung Nieder-Olm, Flur 16) beginnend, wie folgt<.

 

     Vom Ausgangspunkt, die Selz in kürzester Linie überquerend und entlang des Weges Flurst.-Nr. 279 in Richtung Osten bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 206. Diesem Weg in südlicher Richtung folgend.. Sodann dem anschließenden Weg Flurst.-Nr. 208 in südwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Grundstück der Selz, Flurst.-Nr. 229 folgend. Dieser Grenze in Richtung Süden bis zum Grundstück Flurst.-Nr. 113 folgend. Entlang der östlichen Grenze dieses Grundstück in südlicher Richtung bis zum Mühlweg Flurst.-Nr. 233. Die Grundstücke Flurst.-Nrn. 135 und 233 (Selz) überquerend und entlang des Weges Flurst.-Nr. 238 in westlicher Richtung bis zum Flurst.-Nr. 169. Diesem Weg in nördlicher Richtung folgend bis zum abzweigenden Weg Flurst.-Nr. 166. Diesem Weh in nordwestlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 217 folgend. De, Weg Flurst.-Nr. 217, 225 und 226 in allgemein nördlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 197. Dem Weh Flurst.-Nr. 197 und 271 in östlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

     Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist sie Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch wertvollen Bereichs der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf, Gräben, Gebüschen und Baumreihen sowie mit naturnahen Böschungen und Rainen, reichstrukturierten Hangbereichen, als Standorte typischer und seltener wildwachsender Pflanzenarten, Lebens- und Teillebensräume, Rast-, Überwinterungs- und Trittsteinbiotope für typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohte Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den Einzugsgebiet der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.

 

§ 4

 

 

(1)   Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.    fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

6.    Dauergrünlang in Ackerland umzuwandeln;

 

7.    Landschaftsbestandteile,. wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

8.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, anzubrennen oder zu beschädigen;

 

9.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonausnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

10.   gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

11.   Abfallbeseitigungsanlagen; Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

12.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern; Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

13.   Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

14.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen  zu errichten;

 

15.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

16.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

17.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

18.   zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

19.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

20.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)   Neben den Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich

sind für

 

1.    die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4 Nr. 6,

 

2.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,

 

3.    die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen,

 

4.    die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung der Drainagen, außerhalb der Brut- und Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis 01.08- eines jeden Jahres), ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe.

 

(2)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässige entgegen

 

1.    § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchgeführt;

 

3.    § 3 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.    § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.    § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (Herstellt, beseitige oder wesentlich umgestaltet);

 

6.    § 4 Nr. 6 Grünlang in Ackerland umwandelt;

 

7.    § 4 Nr. 7 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

8.    § 4 Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

9.    § 4 Nr. 9 wildlebende Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

10.   § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tieren oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

11.   § 4 Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen; Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

12.   § 4 Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigung vornimmt;

 

13.   § 4 Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

14.   § 4 Nr. 14 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

15.   § 4 Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie port-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;;

 

16.   § 4 Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

17.   § 4 Nr. 17 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

18.   § 4 Nr. 18 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt,

 

19.   § 4 Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;

 

20.   § 4 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 13.02.1990

 

                   - 553 – 232 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler