339-124
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 13.02.1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 9 vom19.
März 1990)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das
Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„Der Hohenberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 22 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Nieder-Olm und Sörgenloch, Verbandsgemeinde Nieder-Olm, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Norden, beim Auftreffen des Weges Fl.St.Nr.
271 auf die Selz, (Gemarkung Nieder-Olm, Flur 16) beginnend, wie folgt<.
Vom
Ausgangspunkt, die Selz in kürzester Linie überquerend und entlang des Weges Flurst.-Nr.
279 in Richtung Osten bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 206. Diesem Weg in
südlicher Richtung folgend.. Sodann dem anschließenden Weg Flurst.-Nr. 208 in
südwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Grundstück der Selz,
Flurst.-Nr. 229 folgend. Dieser Grenze in Richtung Süden bis zum Grundstück
Flurst.-Nr. 113 folgend. Entlang der östlichen Grenze dieses Grundstück in
südlicher Richtung bis zum Mühlweg Flurst.-Nr. 233. Die Grundstücke
Flurst.-Nrn. 135 und 233 (Selz) überquerend und entlang des Weges Flurst.-Nr.
238 in westlicher Richtung bis zum Flurst.-Nr. 169. Diesem Weg in nördlicher
Richtung folgend bis zum abzweigenden Weg Flurst.-Nr. 166. Diesem Weh in
nordwestlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 217 folgend. De,
Weg Flurst.-Nr. 217, 225 und 226 in allgemein nördlicher Richtung folgend bis
zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 197. Dem Weh Flurst.-Nr. 197 und 271 in
östlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.
Die
umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist sie Erhaltung und Entwicklung eines
ökologisch wertvollen Bereichs der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf,
Gräben, Gebüschen und Baumreihen sowie mit naturnahen Böschungen und Rainen,
reichstrukturierten Hangbereichen, als Standorte typischer und seltener
wildwachsender Pflanzenarten, Lebens- und Teillebensräume, Rast-,
Überwinterungs- und Trittsteinbiotope für typische und seltene, in ihrem Bestand
bedrohte Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband
eines den Einzugsgebiet der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und
Wegen durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
6. Dauergrünlang in Ackerland umzuwandeln;
7. Landschaftsbestandteile,. wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
8. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, anzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere
und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonausnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Abfallbeseitigungsanlagen;
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
12. feste oder flüssige Abfälle abzulagern;
Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
13. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder
abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere
Weise zu verändern;
14. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen
zu errichten;
15. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
16. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
17. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen aufzustellen;
18. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge
oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
20. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Neben den Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die
Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks
durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4 Nr. 6,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der
Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3. die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen
sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung auf Grund gesetzlicher
Verpflichtungen,
4. die wasserwirtschaftlich gebotene
Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung der
Drainagen, außerhalb der Brut- und Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis
01.08- eines jeden Jahres), ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässige entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet
oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von
Straßen und Wegen durchgeführt;
3. § 3 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer ausbaut (Herstellt, beseitige oder wesentlich
umgestaltet);
6. § 4 Nr. 6 Grünlang in Ackerland umwandelt;
7. § 4 Nr. 7 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder
beschädigt;
8. § 4 Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4 Nr. 9 wildlebende Tieren nachstellt, sie
beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
10. § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tieren oder Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
11. § 4 Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen;
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
12. § 4 Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigung vornimmt;
13. § 4 Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
14. § 4 Nr. 14 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
15. § 4 Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie
port-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;;
16. § 4 Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
17. § 4 Nr. 17 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
18. § 4 Nr. 18 lärmt, Modellschiffe,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt,
19. § 4 Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;
20. § 4 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt
a.d. Weinstraße, den 13.02.1990
- 553 – 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler