339-125
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 13.02.1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19. März
1990, Nr. 9, S. 264)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„Woogwiesen/Bruchwiesen“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 39 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Stadecken-Elsheim
und Essenheim, Verbandsgemeinde Nieder-Olm, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft (auf Gemarkung Stadecken, Flur 1), im
Südosten Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 30 vom Weg Flurst.-Nr. 14 beginnend, wie
folgt:
Vom Ausgangspunkt entlang des Weges Flurst.-Nr. 30 in allgemein westlicher Richtung
den Weg Flurst.-Nr. 60 und den Graben Flurst.-Nr. 162 überquerend, entlang der
Wege Flurst-Nr. 163 und 129 in nordwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf
den Weg Flurst.-Nr. 140. Diesem in westlicher Richtung folgend bis zum Abzweig
des Weges Flurst.-Nr. 130. Entlang des Weges Flurst.-Nr. 130 in südwestlicher
Richtung, den Weg Flurst.-Nr. 118 überquerend und dem Weg Flurst.-Nr. 554 in
südwestlicher, westlicher und nordwestlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen
auf den Graben Flurst.-Nr. 501. Entlang der westlichen Grenze des Grabens in
allgemein nördlicher Richtung bis zum Weg Flurst.-Nr. 465. Diesem Weg in
westlicher Richtung 60 m folgend und von hier im rechten Winkel die Selz
überquerend. Von hier aus entlang der Wege Flurst.-Nr. 476, 490 und 143/2 in
allgemein östlicher Richtung folgend bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 8.
Diesem in nördlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 17 folgend.
Auf dem Weg Flurst.-Nr. 17 in östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg
Flurst.-Nr. 45 folgend. Diesen in nördlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges
Flurst.-Nr. 51 folgend, sodann diesem Weg in östlicher Richtung bis zum Auftreffen
auf den Weg Flurst.-Nr. 56/2 folgend. Dem Weg Flurst.-Nr. 56/2 in südlicher
Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 80. Diesem Weg in
östlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 77 folgend. Den Wegen
Flurst.-Nrn. 77 und 98 in allgemein östlicher Richtung folgend bis zum Weg
Flurst.-Nr. 99. Von hier aus in südlicher Richtung dem Weg Flurst.-Nr. 99 folgend,
die Selz in gerader Linie überquerend und entlang des Weges Flurst.-Nr. 14 bis
zum Ausgangspunkt zurück.
Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
ökologisch wertvollen Abschnitts der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf,
Gehölzen, Schilfröhricht und Nassbrachen sowie grundfeuchten und zeitweilig überschwemmten
Grünland- und Ackerflächen, als Standorte typischer und seltener wildwachsender
Pflanzarten, Lebensstätte, Rast-, Überwinterungs- und Trittsteinbiotope für
typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohte Tierarten sowie entsprechenden
Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz
umfassenden, vernetzten Biotopsystems.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5 fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
6. Dauergrünland
in Ackerland umzuwandeln;
7. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
8. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
12. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
13. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
14. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
15. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
16. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
17. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
18. zu lärmen,
Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
19. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
20. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Neben den
Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung
für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4
Nr. 6,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung
von Jagd- und Fischereihütten,
3. die
Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen
Energieversorgung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen,
4. die
wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschließlich
der Unterhaltung der vorhandenen Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und
Setzzeit der Tiere (01.03. bis zum 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist
die Verwendung chemischer Wirkstoffe.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5 § 4 Nr. 5
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt,
beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4 Nr. 6
Dauergrünland in Ackerland umwandelt;
7. § 4 Nr. 7
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
8. § 4 Nr. 8
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4 Nr. 9
wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
10. § 4 Nr. 10
gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
11. § 4 Nr. 11
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
anlegt;
12. § 4 Nr. 12
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen
vornimmt;
13. § 4 Nr. 13
Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
14. § 4 Nr. 14
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
15. § 4 Nr. 15
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
16. § 4 Nr. 16
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
17. § 4 Nr. 17
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
18. § 4 Nr. 18
lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
19. § 4 Nr. 19
Feuer anzündet oder unterhält;
20. § 4 Nr. 20
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 13.02.1990
-
553 – 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler