Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 13.02.1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 9, S. 265
vom 19. März 1990)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die
Bezeichnung „Herrenweide“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 22 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Undenheim und Friesenheim, Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim und Weinolsheim,
Verbandsgemeinde Guntersblum, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Südwesten, Selzbrücken Flurst. Nr. 4 (Gemarkung
Weinolsheim, Flur 10) beginnend, wie folgt:
Vom Ausgangspunkt entlang des Weges Flurst. Nr. 63 in nördlicher Richtung
bis zum Weg Flurst. Nr. 59. Diesem und dem Weg Flurst. Nr. 8/2 in
nordöstlicher Richtung folgend bis zur Einmündung des Grabens Flurst.
Nr. 101/3 auf der gegenüberliegenden Seite der Selz. Von hier im rechten
Winkel die Selz überquerend und dem Weg 145/2 in südöstlicher und
südwestlicher und wiederum südöstlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf
den Bechtolsheimer Weg, Flurst. Nr. 34/3. Diesem Weg in südwestlicher
Richtung folgend bis zum Abzweig des Weges Flurst. Nr. 132/2. Diesem
in nördlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges Flurst. Nr. 16/2
folgend. Dem Weg Flurst. Nr. 16/2 in südwestlicher Richtung folgend, bis
zum Weg Flurst. Nr. 26. Diesem in nordwestlicher Richtung folgend bis zum
Ausgangspunkt zurück.
Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
ökologisch wertvollen Bereiches der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf
Gehölzbeständen, Hochstaudensäumen, Mähwiesen, Nassbrache und Schilfbeständen
sowie grundfeuchten Ackerflächen als Standorte typischer und seltener
wildwachsender Pflanzenarten, Lebensstätte, Rast-, Überwinterungs- und
Trittsteinbiotope für typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohte
Tierarten, sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den
Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
6. Dauergrünland
in Ackerland umzuwandeln;
7. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
8. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
12. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
13. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
14. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
15. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
16. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
17. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
18. zu lärmen,
Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
19. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
20. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Neben den
Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung
für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Landwirtschaft, ausgenommen
§ 4 Nr. 6,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung
von Jagd- und Fischereihütten,
3. die
Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen
Energieversorgung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen,
4. die
wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben,
einschließlich der Unterhaltung der vorhandenen Drainagen, außerhalb der Brut-,
Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis 01.08. eines jeden Jahres);
ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4
Nr. 6 Grünland in Ackerland umwandelt;
7. § 4
Nr. 7 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
8. § 4
Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4
Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
10. § 4
Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
11. § 4
Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
12. § 4
Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
13. § 4
Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
14. § 4
Nr. 14 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
15. § 4
Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
16. § 4
Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
17. § 4
Nr. 17 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
18. § 4
Nr. 18 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt
oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
19. § 4
Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;
20. § 4
Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 13.02.1990
-
553-232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler