339-127

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Gartenwiese“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 13.02.1990

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 9, S. 267 vom19. März 1990)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Gartenwiese“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet ist etwa 40 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Ingelheim-Groß-Winternheim und Schwabenheim a.d. Selz, Stadt Ingelheim/Rhein und Verbandsgemeinde Gau-Algesheim, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten vom Auftreffen des Weges Flurst.-Nr. 102/1 auf den Weg Flurst.-Nr. 255, an der Probstei (Gemarkung Schwabenheim) beginnend, wie folgt:

 

     Vom Ausgangspunkt entlang des Weges Flurst.-Nr. 255 in westlicher Richtung die Selz in gerader Linie überquerend auf dem Weg Flurst.-Nr. 134. Diesen Weg in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Graben Flurst.-Nr. 469/1. Von hier aus den Graben überquerend und entlang des Weges Flurst.-Nr. 424 in nördlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 421. Von hier in südwestlicher Richtung bis zum Abzweig Flurst.-Nr. 419. Entlang dieses Weges in nordwestlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 420. Dem Weg 420 sowie der Südgrenze der Grundstücke Flurst.-Nrn. 305 und 304 in östlicher Richtung folgend bis zum Weg 413. Dem Weg Flurst.-Nr. 413 in nördlicher dann westlicher Richtung folgend bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 16/5. Den Wegen Flurst.-Nrn. 16/5, 49/2 in nördlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 68/2. Diesen Weg in kürzester gedachter Linie querend und dem Weg Flurst.-Nr. 15/7 in nordwestlicher und nördlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 15/6. Diese und den folgenden Wegeflurstücken

Nrn. 11/1, 3/2, 4/2, 15/4, 15/3, bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 50/4.Diesen Weg in nördlicher Richtung querend und dem Weg Flurst.-Nr. 315/2 in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Nordgrenze des Grundstücks, Flurst.-Nr. 268. Der Nordgrenze der Grundstücke Flurst.-Nrn. 268, 269 und 270 in östlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf das Flurstück Nr. 244/9.

 

Der Südwest- und Nordwestgrenze dieses und des benachbarten Flurstückes Nr. 244/10 in nordwestlicher und nordöstlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf die Selz. Dem Südwestufer der Selz 15 m in nordwestlicher Richtung folgend. Von hier die Selz in direktrer Linie zur Südecke des Flurstückes Nr. 238/14 überquerend. Der Südostgrenze dieses und des benachbarten Flurstückes Nr. 238/7 in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Flurstück 180/1. Der Grenze dieses Flurstückes in südöstlicher Richtung folgend und das benachbarte Grundstück Nr. 180/2 in südöstlicher und in nordöstlicher Richtung umfahrend bis zum Flurstück 179/8. Der Südgrenze der Flurstücke 179/8, 179/7, 179/6 und 179/5 in östlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 173/2. Diesem Weg in südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 41/1. Diesem Weg ebenfalls in südöstlicher Richtung folgend bis zur Nordecke des Flurstückes 204/5. Der Nordwestgrenze dieses Flurstückes in südwestlicher Richtung folgend bis zum Flurst.-Nr. 205/2. Der Grenze dieses Flurstückes in nordwestlicher und südwestlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 225/2. Diesem Weg in südlicher Richtung folgend bis zur Nordecke des Flurstückes Nr. 222/2 der Grenze dieses und der benachbarten Flurstücke Nrn. 222/1, 221/4 und 221/3 in zunächst südwestlicher, dann südöstlicher und schließlich südlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 219/2. Diesem Weg in südöstlicher Richtung folgend, den Weg Flurst.-Nr. 463/6 querend und dem Weg Flurst. Nrn. 1/20, 1/18, 1/16, 2/5, 2/7, 2/9, 1/7, 1/13 und 1/12 in südöstlicher Richtung folgend bis zum ehemaligen Selzbett, Flurt.-Nr. 418/7. Der nördlichen bzw. nordöstlichen Grenze dieses Flurstückes in vorwiegend südöstlicher Richtung folgend. Entlang der nordöstlichen Grenze der Flurstücke 418/6 und 77/12 in südöstlicher Richtung folgend bis zum Flurst.-Nr. 77/11, 77/8 und 77/9 in zunächst östlicher Richtung (Selzmühle) und dann in südöstlicher Richtung folgend bis zur Südostgrenze des Grundstückes 82/1. Dieser Grundstücksgrenze in nordöstlicher Richtung bis zum Flurst.-Nr. 386/1 folgend. Der Südwestgrenze dieses Grundstücks in südöstlicher, dann der südöstlicher Grenze der Grundtücke Flurst.-Nrn. 386/1 und 382/6 in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Grundstück Flurst.-Nr. 245. Der Südwestgrenze dieses Grundstücks in südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 251. Den Wegen Flurst.-Nrn. 251, 165/2, in südlicher Richtung folgend, den Graben Flurst.-Nr. 273/3 überquerend und weiter entlang des Weges Flurst.-Nr. 271/2 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst.-Nr. 263/2. Diesem Weg in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 434. Diesem Weg in südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 434. Diesem Weg in südöstlicher Richtung folgend, den Graben 464 sowie den Weg Flurst.-Nr. 431 in südlicher Richtung überquerend und entlang des Weges bis zum Auftreten auf den Weg Flurst.-Nr. 104. Diesen Weg in südwestlicher Richtung entlang bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 103/2. Diesen Weg in südöstlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung des Weges 102/2. Diesen in südwestlicher Richtung und dann dem Weg Flurst.-Nr. 102/1 in südöstlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch wertvollen Bereichs der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf, Auwaldrelikten und sonstigen Gehölzbeständen einschl. Kopfbäumen, Stillgewässern, Schilfröhrichten und Nassbrachen, überwiegend grundfeuchten und zeitweilig überschwemmten Grünland- und Ackerflächen als Standorte typischer und seltener wildwachsender Pflanzenarten, Lebensstätte, Rast-, Überwinterungs- und Trittsteinbiotope für typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohte Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.

 

 

§ 4

 

(1)  Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

     1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

     2. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

     3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

     4. fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

     5.       Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;

 

     6. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

     7. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

     8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

     9. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

    10. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

    11. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

    12. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

    13. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

    14. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

    15. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

    16. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

    17. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

    18.         Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

    19.     Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)  Neben den Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.

 

§ 5

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Landwirtschaft, ausgenommen

        § 4 Nr. 5

 

    2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,

 

    3.  die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,

 

    4.  die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschl. die Unterhaltung der vorhandenen Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrzlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. § Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3. § 4 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4. § 4 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

5. § 4 Nr. 5 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

6. § 4 Nr. 6 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

7. § 4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

8. § 4 Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

9. § 4 Nr. 9 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

10.   § 4 Nr. 10 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

11.   § 4 Nr. 11 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

12.   § 4 Nr. 12 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

13.   § 4 Nr. 13 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

14.   § 4 Nr. 14 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

15.   § 4 Nr. 15 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

16.   § 4 Nr. 16 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

17.   § 4 Nr. 17 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

18.   § 4 Nr. 18 Feuer anzündet oder unterhält;

 

19.   § 4 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 13.02.1990

                                  - 553 – 232 –

 

 

                                                                                                     Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

                                                                                                           Dr. Schädler