339-127
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 13.02.1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 9, S. 267
vom19. März 1990)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch
das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„Gartenwiese“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 40 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Ingelheim-Groß-Winternheim
und Schwabenheim a.d. Selz, Stadt Ingelheim/Rhein und Verbandsgemeinde
Gau-Algesheim, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten vom Auftreffen des Weges Flurst.-Nr.
102/1 auf den Weg Flurst.-Nr. 255, an der Probstei (Gemarkung Schwabenheim) beginnend,
wie folgt:
Vom
Ausgangspunkt entlang des Weges Flurst.-Nr. 255 in westlicher Richtung die Selz
in gerader Linie überquerend auf dem Weg Flurst.-Nr. 134. Diesen Weg in nördlicher
Richtung bis zum Auftreffen auf den Graben Flurst.-Nr. 469/1. Von hier aus den
Graben überquerend und entlang des Weges Flurst.-Nr. 424 in nördlicher Richtung
bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 421. Von hier in südwestlicher Richtung
bis zum Abzweig Flurst.-Nr. 419. Entlang dieses Weges in nordwestlicher
Richtung bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 420. Dem Weg 420 sowie der Südgrenze
der Grundstücke Flurst.-Nrn. 305 und 304 in östlicher Richtung folgend bis zum
Weg 413. Dem Weg Flurst.-Nr. 413 in nördlicher dann westlicher Richtung folgend
bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 16/5. Den Wegen Flurst.-Nrn. 16/5, 49/2
in nördlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 68/2. Diesen Weg in
kürzester gedachter Linie querend und dem Weg Flurst.-Nr. 15/7 in
nordwestlicher und nördlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 15/6.
Diese und den folgenden Wegeflurstücken
Nrn. 11/1, 3/2, 4/2, 15/4, 15/3, bis zum Auftreffen
auf den Weg Flurst.-Nr. 50/4.Diesen Weg in nördlicher Richtung querend und dem
Weg Flurst.-Nr. 315/2 in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Nordgrenze des
Grundstücks, Flurst.-Nr. 268. Der Nordgrenze der Grundstücke Flurst.-Nrn. 268,
269 und 270 in östlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf das Flurstück
Nr. 244/9.
Der Südwest- und Nordwestgrenze dieses und des benachbarten
Flurstückes Nr. 244/10 in nordwestlicher und nordöstlicher Richtung folgend bis
zum Auftreffen auf die Selz. Dem Südwestufer der Selz 15 m in nordwestlicher
Richtung folgend. Von hier die Selz in direktrer Linie zur Südecke des Flurstückes
Nr. 238/14 überquerend. Der Südostgrenze dieses und des benachbarten Flurstückes
Nr. 238/7 in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Flurstück 180/1. Der Grenze
dieses Flurstückes in südöstlicher Richtung folgend und das benachbarte
Grundstück Nr. 180/2 in südöstlicher und in nordöstlicher Richtung umfahrend
bis zum Flurstück 179/8. Der Südgrenze der Flurstücke 179/8, 179/7, 179/6 und
179/5 in östlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 173/2. Diesem Weg
in südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 41/1. Diesem Weg
ebenfalls in südöstlicher Richtung folgend bis zur Nordecke des Flurstückes
204/5. Der Nordwestgrenze dieses Flurstückes in südwestlicher Richtung folgend
bis zum Flurst.-Nr. 205/2. Der Grenze dieses Flurstückes in nordwestlicher und
südwestlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 225/2. Diesem Weg in
südlicher Richtung folgend bis zur Nordecke des Flurstückes Nr. 222/2 der
Grenze dieses und der benachbarten Flurstücke Nrn. 222/1, 221/4 und 221/3 in
zunächst südwestlicher, dann südöstlicher und schließlich südlicher Richtung
folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 219/2. Diesem Weg in südöstlicher Richtung
folgend, den Weg Flurst.-Nr. 463/6 querend und dem Weg Flurst. Nrn. 1/20, 1/18,
1/16, 2/5, 2/7, 2/9, 1/7, 1/13 und 1/12 in südöstlicher Richtung folgend bis
zum ehemaligen Selzbett, Flurt.-Nr. 418/7. Der nördlichen bzw. nordöstlichen
Grenze dieses Flurstückes in vorwiegend südöstlicher Richtung folgend. Entlang
der nordöstlichen Grenze der Flurstücke 418/6 und 77/12 in südöstlicher
Richtung folgend bis zum Flurst.-Nr. 77/11, 77/8 und 77/9 in zunächst östlicher
Richtung (Selzmühle) und dann in südöstlicher Richtung folgend bis zur
Südostgrenze des Grundstückes 82/1. Dieser Grundstücksgrenze in nordöstlicher
Richtung bis zum Flurst.-Nr. 386/1 folgend. Der Südwestgrenze dieses Grundstücks
in südöstlicher, dann der südöstlicher Grenze der Grundtücke Flurst.-Nrn. 386/1
und 382/6 in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Grundstück Flurst.-Nr. 245.
Der Südwestgrenze dieses Grundstücks in südöstlicher Richtung folgend bis zum
Weg Flurst.-Nr. 251. Den Wegen Flurst.-Nrn. 251, 165/2, in südlicher Richtung
folgend, den Graben Flurst.-Nr. 273/3 überquerend und weiter entlang des Weges
Flurst.-Nr. 271/2 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst.-Nr. 263/2.
Diesem Weg in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 434.
Diesem Weg in südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 434. Diesem
Weg in südöstlicher Richtung folgend, den Graben 464 sowie den Weg Flurst.-Nr.
431 in südlicher Richtung überquerend und entlang des Weges bis zum Auftreten
auf den Weg Flurst.-Nr. 104. Diesen Weg in südwestlicher Richtung entlang bis
zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 103/2. Diesen Weg in südöstlicher Richtung
folgend bis zur Abzweigung des Weges 102/2. Diesen in südwestlicher Richtung
und dann dem Weg Flurst.-Nr. 102/1 in südöstlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt
zurück.
Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
ökologisch wertvollen Bereichs der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf,
Auwaldrelikten und sonstigen Gehölzbeständen einschl. Kopfbäumen,
Stillgewässern, Schilfröhrichten und Nassbrachen, überwiegend grundfeuchten und
zeitweilig überschwemmten Grünland- und Ackerflächen als Standorte typischer
und seltener wildwachsender Pflanzenarten, Lebensstätte, Rast-, Überwinterungs-
und Trittsteinbiotope für typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohte
Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den
Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
5. Dauergrünland
in Ackerland umzuwandeln;
6. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
7. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
8. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise zu stören;
9. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
10. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
11. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
12. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
13. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
14. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
15. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
16. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
17. zu
lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
18. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
19. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Neben den
Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für
das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Landwirtschaft, ausgenommen
§ 4 Nr. 5
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung
von Jagd- und Fischereihütten,
3. die
Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung
aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
4. die
wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschl.
die Unterhaltung der vorhandenen Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit
der Tiere (01.03. bis 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die
Verwendung chemischer Wirkstoffe.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrzlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet
oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
5. § 4 Nr. 5 Grünland in Ackerland umwandelt;
6. § 4 Nr. 6 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
7. § 4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
8. § 4 Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
9. § 4 Nr. 9 gebietsfremde Tiere oder
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
10. § 4 Nr. 10 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
11. § 4 Nr. 11 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
12. § 4 Nr. 12 Bodenbestandteile aller Art
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
auf andere Weise verändert;
13. § 4 Nr. 13 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
14. § 4 Nr. 14 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
15. § 4 Nr. 15 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
16. § 4 Nr. 16 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
17. § 4 Nr. 17 lärmt, Modellschiffe,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
18. § 4 Nr. 18 Feuer anzündet oder
unterhält;
19. § 4 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 13.02.1990
- 553 – 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler