339-130
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 13.02.1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 9 vom19,
März 1990)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S 36(, zuletzt geändert durch das
Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebne und in der beigefügten
Karte gekennzeichnet, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“
gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„Im Mayen“
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 17 ha groß, es umfasst Teile der Gemarkung Engelstadt,
Verbandsgemeinde Gau-Algesheim, Landkreis ;Mainz-Bingen.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Osten (Grundstück 406/6 an der Selzmühle)
beginnend, wie folgt:
Vom Ausgangspunkt in südlicher Richtung entlang des Weges Flurstück-Nr. 406/6,
237/6, 218/3, 217/4, 217/5, 217/1 in allgemein südlicher Richtung bis zum
Abzweig des Weges Flurstück-Nr. 223. Dieser Weg in nordwestlicher Richtung bis
zum Weg Flurstück-Nr. 222. Diesem Weg in nördlicher Richtung folgend bis zum
Flurstück-Nr.: 221, Den Weg Flurstück-Nr. 220, sowie die Selz auf kürzester
Linie überquerend bis zum Weg Flurstück-Nr. 379. Dem Weg 379 in allgemein
östlicher Richtung folgend. Den Weg Flurstück-Nr.: 381 überquerend und entlang
der Südgrenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 331 sowie des Weges Flurstück-Nr.
377 sowie den Grundstücken Flustück-Nrn. 313/1, 313/2, 314, 317“ in allgemein
östlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf die Mühlstraße Flurstück-Nr.
389 (Ausgangspunkt).
Die
umgrenzenden Straßen gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
ökologisch wertvollen Abschnitts der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf,
großflächigem Schilfröhricht und Nassbrachen, , Gehölzen einschließlich
Kopfbäume, temporären Flachwasserbereichen sowie grundfeuchten, häufig
überschwemmten Grünland- und Ackerflächen als Standorte typischer und seltener
wildwachsender Pflanzenarten, Lebensstätte, Rast-, Überwinterungs- und
Trittsteinbiotope für typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohten
Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den
Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
6. Dauergrünland in Ackerlang umzuwandeln;
7. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
8. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsform, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, Säugetiere und
Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören;
10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Abfallbeseitigungsanlagen;
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
12. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
13. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder
abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere
Weise zu verändern;
14. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
15. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Zelt
oder Campingplätze anzulegen;
16. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
17. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
18. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge
oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
20. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden:
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines
Grundstückes durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4 Nr. 6;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der
Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. die
Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung
aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen;
4. die wasserwirtschaftlich gebotene
Unterhaltung der Gewässer und Gräben einschließlich der Unterhaltung außerhalb
der Brut-, Laich- oder Setzzeit der Tiere (01.03. bis 01.08. eines jeden
Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordnete oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der
Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Nrn.
8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art zu
errichten oder ändert; auch wenn sie keinerlei Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von
Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich
umgestaltet);
6. § 4 Nr. 6 Grünland in Ackerland umwandelt;
7. § 4 Nr. 7 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder
beschädigt;
8. § 4 Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstelle,
sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am bau oder im
Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
10. § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
11. § 4 Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
12. § 4 Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
13. § 4 Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art
einbringt oder abbaut; Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
14. § 4 Nr. 14 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
15. § 4 Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
16. § 4 Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
17. § 4 Nr. 17 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
18. § 4 Nr. 18 lärmt, Modellschiffe,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
befährt;
19. § 4 Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;
20. § 4 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet;
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt
a.d. Weinstraße, den 13.02.1990
553 – 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler