339-131
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 13.02.1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19. März
1990, Nr. 9, S. 273)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März
1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„In der Au“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 23 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Essenheim,
Ober-Olm und Nieder-Olm, Verbandsgemeinde Nieder-Olm, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten (Auftreffen des Hartwiesenweges,
Gemarkung Ober-Olm Flurstücks-Nr. 4, auf die Selz), wie folgt:
Vom
Ausgangspunkt entlang des Weges Flurstücks-Nr. 4 in südlicher Richtung bis
zum Abzweig des Weges Flurstücks-Nr. 250. Dem Weg
Flurstücks-Nrn. 250, 132 in westlicher Richtung bis zur K 31 folgend.
Der K 31 in nördlicher Richtung folgend, die Selz überquerend bis zum
Abzweig des Weges Flurstücks-Nr. 220. Entlang des Weges
Flurstücks-Nrn. 220, 194 und 184 zuerst in östlicher, sodann nordöstlicher
und schließlich nördlicher Richtung folgend bis zum Weg
Flurstücks-Nr. 185. Diesen Weg in westlicher Richtung folgend, bis an den
Weg Flurstücks-Nr. 115. Diesem Weg in vorwiegend nördlicher Richtung
folgend, bis an den Weg Flurstücks-Nr. 96. Diesem Weg in nordwestlicher
Richtung folgend bis zur Westgrenze des Grundstücks Flurstücks-Nr. 79. Der
Westgrenze der Grundstücke Flurstücks-Nrn. 77 und 79 in nordöstlicher
Richtung folgend bis zum Weg Flurstücks-Nr. 58. Diesen Weg in südöstlicher
Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstücks-Nr. 63. Diesen
Weg in nordöstlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges 58 folgend. Sodann diesem
Weg in nördlicher und nordwestlicher Richtung bis zum Schmalwiesenweg Flurstücks-Nr. 234
folgend. Diesen Weg in östlicher Richtung einen Graben überquerend und entlang
des Weges Flurstücks-Nr. 56 in südöstlicher, südlicher, südwestlicher und
südlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Diebsweg
Flurstücks-Nr. 160. Diesem Weg in östlicher Richtung folgend bis zum
Abzweig des Weges Flurstücks-Nr. 215. Diesem Weg Flurstücks-Nrn. 215,
164 und 664 in südlicher, dann allgemein östlicher Richtung folgend bis zum
Auftreffen auf den Hartwiesenweg, Flurstücks-Nr. 173. Diesem Weg Richtung
Süden folgend, die Selz überquerend und zum Ausgangspunkt Brücke zurück.
Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum
Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
ökologisch wertvollen Bereichs der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf und
Gräben, Gehölzbeständen einschließlich Kopfbäumen, Schilfröhricht, Nassbrachen
und Hochstauden, naturnahen Böschungen sowie grundfeuchten und zeitweilig
überschwemmten Grünland- und Ackerflächen als Standorte typischer und seltener
wildwachsender Pflanzenarten, Lebensstätte, Rast-, Überwinterungs- und
Trittsteinbiotope für typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohte Tierarten
sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den
Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und
Wegen durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
6. Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;
7. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
8. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
11. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
12. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
13. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder
abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
14. stationäre und fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
15. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
16. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
17. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
18. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
20. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Neben den
Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das
Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes
durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4 Nr. 6,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der
Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd und Fischereihütten,
3. die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen
sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen,
4. die wasserwirtschaftlich gebotene
Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung der vorhandenen
Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis zum
01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer
Wirkstoffe.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der
Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt,
beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4 Nr. 6
Grünland in Ackerland umwandelt;
7. § 4 Nr. 7
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
8. § 4 Nr. 8
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4 Nr. 9
wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
10. § 4 Nr. 10
gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
11. § 4 Nr. 11
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
anlegt;
12. § 4 Nr. 12
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen
vornimmt;
13. § 4 Nr. 13
Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
14. § 4 Nr. 14
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
15. § 4 Nr. 15
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
16. § 4 Nr. 16
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
17. § 4 Nr. 17
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
18. § 4 Nr. 18
lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
19. § 4 Nr. 19
Feuer anzündet oder unterhält;
20. § 4 Nr. 20
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 13.02.1990
-
553 – 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler