339-131

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„In der Au“

 

Landkreis Mainz-Bingen

 

vom 13.02.1990

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19. März 1990, Nr. 9, S. 273)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „In der Au“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet ist etwa 23 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Essenheim, Ober-Olm und Nieder-Olm, Verbandsgemeinde Nieder-Olm, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten (Auftreffen des Hartwiesenweges, Gemarkung Ober-Olm Flurstücks-Nr. 4, auf die Selz), wie folgt:

 

     Vom Ausgangspunkt entlang des Weges Flurstücks-Nr. 4 in südlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges Flurstücks-Nr. 250. Dem Weg Flurstücks-Nrn. 250, 132 in westlicher Richtung bis zur K 31 folgend. Der K 31 in nördlicher Richtung folgend, die Selz überquerend bis zum Abzweig des Weges Flurstücks-Nr. 220. Entlang des Weges Flurstücks-Nrn. 220, 194 und 184 zuerst in östlicher, sodann nordöstlicher und schließlich nördlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurstücks-Nr. 185. Diesen Weg in westlicher Richtung folgend, bis an den Weg Flurstücks-Nr. 115. Diesem Weg in vorwiegend nördlicher Richtung folgend, bis an den Weg Flurstücks-Nr. 96. Diesem Weg in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Westgrenze des Grundstücks Flurstücks-Nr. 79. Der Westgrenze der Grundstücke Flurstücks-Nrn. 77 und 79 in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurstücks-Nr. 58. Diesen Weg in südöstlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstücks-Nr. 63. Diesen Weg in nordöstlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges 58 folgend. Sodann diesem Weg in nördlicher und nordwestlicher Richtung bis zum Schmalwiesenweg Flurstücks-Nr. 234 folgend. Diesen Weg in östlicher Richtung einen Graben überquerend und entlang des Weges Flurstücks-Nr. 56 in südöstlicher, südlicher, südwestlicher und südlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Diebsweg Flurstücks-Nr. 160. Diesem Weg in östlicher Richtung folgend bis zum Abzweig des Weges Flurstücks-Nr. 215. Diesem Weg Flurstücks-Nrn. 215, 164 und 664 in südlicher, dann allgemein östlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Hartwiesenweg, Flurstücks-Nr. 173. Diesem Weg Richtung Süden folgend, die Selz überquerend und zum Ausgangspunkt Brücke zurück.

 

Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch wertvollen Bereichs der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf und Gräben, Gehölzbeständen einschließlich Kopfbäumen, Schilfröhricht, Nassbrachen und Hochstauden, naturnahen Böschungen sowie grundfeuchten und zeitweilig überschwemmten Grünland- und Ackerflächen als Standorte typischer und seltener wildwachsender Pflanzenarten, Lebensstätte, Rast-, Überwinterungs- und Trittsteinbiotope für typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohte Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.

 

§ 4

 

(1)  Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

     1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

     2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

     3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

     4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

     5.   fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

     6.   Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;

 

     7.   Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

     8.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

     9.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

     10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

     11. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

     12. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

     13. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

     14. stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

     15. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

     16. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

     17. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

     18. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

     19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

20. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)  Neben den Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

     1.   die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4 Nr. 6,

 

     2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd und Fischereihütten,

 

     3.   die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,

 

     4.   die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung der vorhandenen Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis zum 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.   § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

6.   § 4 Nr. 6 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

7.   § 4 Nr. 7 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

8.   § 4 Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

9.   § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

10. § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

11. § 4 Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

12. § 4 Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

13. § 4 Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

14. § 4 Nr. 14 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

15. § 4 Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

16. § 4 Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

17. § 4 Nr. 17 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

18. § 4 Nr. 18 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

19. § 4 Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;

 

20. § 4 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 13.02.1990

           - 553 – 232 –

 

 

                                                                                                     Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

 

                                                                                                                  Dr. Schädler