339-132
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 13.02.1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 9,
S. 274 vom 19. März 1990)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“
gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung
„Bingerwiese“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 12 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Bubenheim,
Schwabenheim a.d. Selz und Engelstadt, Verbandsgemeinde Gau-Algesheim,
Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Westen, nördlich der Bubenheimer Mühle, Auftreffen
des Weges Flurst. Nr. 362 auf den Weg Flurst. Nr. 523, Gemarkung
Bubenheim beginnend, wie folgt:
Vom Ausgangspunkt entlang des Weges Flurst. Nr. 523 in östlicher Richtung
bis zum Abzweig des Weges 524. Diesem Weg entlang in nordöstlicher Richtung bis
zum Auftreffen auf den Weg Flurst. Nr. 526. Entlang dieses Weges in
südöstlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges Flurst. Nr. 525 und diesen
Weg entlang in südöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Graben Flurst.
Nr. 573. Diesen Graben in kürzester Linie überquerend und dem Weg Flurst.
Nr. 563 und 379 in südwestlicher, südöstlicher, südlicher und wieder
südöstlicher Richtung folgend bis zum Abzweig des Weges Flurst. Nr. 378.
Von diesem Punkt rechtwinklig die Selz sowie das Flurst. Nr. 220
überquerend und entlang des Weges Flurst. Nr. 221 in südwestlicher
Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst. Nr. 225. Von hier aus dem
Weg Flurst. Nr. 225 in nordwestlicher Richtung folgend den Graben Flurst.
Nr. 237 überquerend, bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst. Nr. 216.
Diesem Weg in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Abzweig des Weges Flurst.
Nr. 214 und diesem Weg in nördlicher Richtung bis zur nordöstlichen Grenze
des Grundstücks Flurst. Nr. 63/2 folgend. Entlang dieser Grundstücksgrenze
in nordwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst. Nr. 358.
Den Weg überquerend auf den Weg Flurst. Nr. 357. Diesen Weg entlang in
nördlicher und südwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.
Nr. 356. Diesem Weg in nördlicher
Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 355 folgend. Diesem Weg in allgemein
westlicher Richtung folgend bis zur Flurst. Nr. 362. Dieser Grundstücksgrenze
Flurst. Nr. 362 in nordöstlicher Richtung folgend, die Selz in gerader Linie
überspringend auf den Weg Flurst. Nr. 523. Diesem Weg in nordöstlicher
Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.
Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
ökologisch wertvollen Bereichs der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf,
Gehölzbeständen, Röhrichtflächen sowie grundfeuchten und zeitweilig
überschwemmten Grünflächen als Standorte typischer und seltener wildwachsender
Pflanzenarten, Lebensstätte, Rast-, Überwinterungs- und Trittsteinbiotope für
typische und seltene, in ihrem Bestand bedrohte Tierarten sowie entsprechende Lebensgemeinschaften
im Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen
oder wesentlich umzugestalten);
6. Dauergrünland
in Ackerland umzuwandeln;
7. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
8. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
12. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
13. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
14. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
15. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
16. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
17. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
18. zu lärmen,
Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
19. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
20. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Neben den
Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung
für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Landwirtschaft, ausgenommen
§ 4 Nr. 6,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung
von Jagd- und Fischereihütten,
3. die
Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen
Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
4. die
wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschließlich
der Unterhaltung der vorhandenen Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und
Setzzeit der Tiere (01.03. bis 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die
Verwendung chemischer Wirkstoffe.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vor
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4
Nr. 6 Dauergrünland in Ackerland umwandelt;
7. § 4
Nr. 7 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
8. § 4
Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4
Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
10. § 4
Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
11. § 4
Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
12. § 4
Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
13. § 4
Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
14. § 4
Nr. 14 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
15. § 4
Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
16. § 4
Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
17. § 4
Nr. 17 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
18. § 4
Nr. 18 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt
oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
19. § 4
Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;
20. § 4
Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 13.02.1990
-
553-232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler