339-134

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Im Flößrich/Gänsklauer“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 13.02.1990

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19. März 1990, Nr. 9, S. 227)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsshutzgebietes „Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Im Flößrich/Gänsklauer“.

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 4 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Bubenheim und Schwabenheim a. d. Selz, Verbandsgemeinde Gau-Algesheim, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)   Die Grenze des Gebietes verläuft, beginnend an der Ostecke des Wegeflurstückes Nr. 134 (Brücke der K 16 über die Selz, Gemarkung Bubenheim), wie folgt:

 

       Vom Ausgangspunkt ca. 190 m in nordwestlicher Richtung entlang des Weges Flurst.-Nr. 134 bis zum Auftreffen des Weges Flurst.-Nr. 515 auf den Weg Flurst.-Nr. 514 auf dem gegenüberliegenden Ufer der Selz (Gemarkung Schwabenheim). Die Selz und den Weg Flurst.-Nr. 514 in kürzester gedachter Linie überquerend und dem Weg Flurst.-Nr. 515 30 m in nordöstlicher Richtung. Von diesem Punkt in gerader Linie zur südlichen Grundstücksgrenze des Flurstückes Nr. 508, in südöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg  Flurst.-Nr. 514, einem Punkt 60 m von dem östlichen Selzuferweg entfernt. Diesem Weg in südwestlicher Richtung folgend bis an die Selz. Dem Nordostufer der Selz in südöstlicher und östlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen des Weges Flurst.-Nr. 516 auf den Weg Flurst.-Nr. 522.

 

       Die Selz, das Flurst.-Nr. 156 und den Weg Flurst.-Nr. 351 in kürzester gedachter Linie zum Weg Flurst.-Nr. 348 (Gemarkung Bubenheim) überquerend und diesem Weg in zunächst südwestlicher und später westlicher Richtung folgend bis zur Südostecke des Flurstückes Nr. 166. Der Norsostgrenze dieses Flurstückes in nordwestlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 349. Diesem Weg in nordwestlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 350. Diesem Weg in nordöstlicher Richtung folgend bis zur K 16 (Flurst.-Nr. 123). Der Südgrenze dieses Flurstückes 15 m in östlicher Richtung folgend und von diesem Punkt in kürzester gedachter Linie, die K 16 querend, zum Ausgangspunkt zurück.

 

       Die umgehenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch wertvollen Bereichs der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf, Gehölzbeständen einschließlich Kopfbäumen, Schilfröhrichten und Nassbrachen, naturnahen Böschungen und grundfeuchten zeitweilig überschwemmten Ackerflächen als Standorte typischer und seltener wildwachsender Pflanzenarten, Lebensstätte, Rast-, Überwinterungs- und Trittsteinbiotope für typische und seltene in ihrem Bestand bedrohte Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.

 

§ 4

 

     (1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

     1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

     2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

     3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

     4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

     5.   fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

     6.   Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;

 

     7.   Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

     8.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

9.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder dne Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

11. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

12. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

     13. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

     14. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

     15. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

     16. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

     17. zu reiten, zu zelten, zu lagern, oder Wohnwagen aufzustellen;

 

     18. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

     19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

     20  Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

(2) Neben den Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

     1.   die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Landwirtschaft, ausgenommen § 4 Nr. 6,

 

     2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten,

 

     3.   Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,

 

     4.   die wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschließlich der Unterhaltung der vorhandenen Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis zum 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.   § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

6.   § 4 Nr. 6 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

7.   § 4 Nr. 7 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

8.   § 4 Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

9.   § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

10. § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

11. § 4 Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

12. § 4 Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

13. § 4 Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

14. § 4 Nr. 14 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

15. § 4 Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

16. § 4 Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

17. § 4 Nr. 17 reitet, zeltet, lagert, oder Wohnwagen aufstellt;

 

18. § 4 Nr. 18 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

19. § 4 Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;

 

20. § 4 Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 13.02.1990

- 553-232 –

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler