339-134
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 13.02.1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19. März
1990, Nr. 9, S. 227)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsshutzgebietes
„Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die
Bezeichnung „Im Flößrich/Gänsklauer“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 4 ha groß; es umfasst Teile
der Gemarkungen Bubenheim und Schwabenheim a. d. Selz, Verbandsgemeinde
Gau-Algesheim, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, beginnend an der Ostecke des Wegeflurstückes
Nr. 134 (Brücke der K 16 über die Selz, Gemarkung Bubenheim), wie folgt:
Vom
Ausgangspunkt ca. 190 m in nordwestlicher Richtung entlang des Weges
Flurst.-Nr. 134 bis zum Auftreffen des Weges Flurst.-Nr. 515 auf den Weg
Flurst.-Nr. 514 auf dem gegenüberliegenden Ufer der Selz (Gemarkung
Schwabenheim). Die Selz und den Weg Flurst.-Nr. 514 in kürzester gedachter
Linie überquerend und dem Weg Flurst.-Nr. 515 30 m in nordöstlicher
Richtung. Von diesem Punkt in gerader Linie zur südlichen Grundstücksgrenze des
Flurstückes Nr. 508, in südöstlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den
Weg Flurst.-Nr. 514, einem Punkt
60 m von dem östlichen Selzuferweg entfernt. Diesem Weg in südwestlicher
Richtung folgend bis an die Selz. Dem Nordostufer der Selz in südöstlicher und
östlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen des Weges Flurst.-Nr. 516 auf den
Weg Flurst.-Nr. 522.
Die
Selz, das Flurst.-Nr. 156 und den Weg Flurst.-Nr. 351 in kürzester gedachter
Linie zum Weg Flurst.-Nr. 348 (Gemarkung Bubenheim) überquerend und diesem Weg
in zunächst südwestlicher und später westlicher Richtung folgend bis zur Südostecke
des Flurstückes Nr. 166. Der Norsostgrenze dieses Flurstückes in nordwestlicher
Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 349. Diesem Weg in nordwestlicher
Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 350. Diesem Weg in nordöstlicher
Richtung folgend bis zur K 16 (Flurst.-Nr. 123). Der Südgrenze dieses
Flurstückes 15 m in östlicher Richtung folgend und von diesem Punkt in
kürzester gedachter Linie, die K 16 querend, zum Ausgangspunkt zurück.
Die
umgehenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch wertvollen Bereichs der Selzniederung
mit naturnahem Bachlauf, Gehölzbeständen einschließlich Kopfbäumen,
Schilfröhrichten und Nassbrachen, naturnahen Böschungen und grundfeuchten
zeitweilig überschwemmten Ackerflächen als Standorte typischer und seltener
wildwachsender Pflanzenarten, Lebensstätte, Rast-, Überwinterungs- und
Trittsteinbiotope für typische und seltene in ihrem Bestand bedrohte Tierarten
sowie entsprechender Lebensgemeinschaften im Gesamtverband eines den
Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und
Wegen durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
6. Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln;
7. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
8. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder dne Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen;
11. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anzulegen;
12. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder
sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
13. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder
abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
14. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
15. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
16. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
17. zu reiten, zu zelten, zu lagern, oder Wohnwagen
aufzustellen;
18. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
19. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
20 Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
(2) Neben den Verboten des § 4 Abs. 1
gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet
„Selztal“.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Landwirtschaft, ausgenommen
§ 4 Nr. 6,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten,
3. Anlagen
der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
4. die
wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschließlich
der Unterhaltung der vorhandenen Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit
der Tiere (01.03. bis zum 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung
chemischer Wirkstoffe.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt,
beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4 Nr. 6
Grünland in Ackerland umwandelt;
7. § 4 Nr. 7
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs
beseitigt oder beschädigt;
8. § 4 Nr. 8
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
10. § 4 Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
11. § 4 Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
12. § 4 Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
13. § 4 Nr. 13
Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
14. § 4 Nr. 14
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
15. § 4 Nr. 15
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
16. § 4 Nr. 16
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
17. § 4 Nr. 17
reitet, zeltet, lagert, oder Wohnwagen aufstellt;
18. § 4 Nr. 18
lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
19. § 4 Nr. 19
Feuer anzündet oder unterhält;
20. § 4 Nr. 20
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 13.02.1990
- 553-232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler