339-135
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Mainz-Bingen
vom
13.02.1990
(Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz Nr. 9, S. 279 vom19. März 1990)
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung
des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Das in
§ 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete,
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“ gelegene Gebiet wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Am Totenweg“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 8 ha groß; es
umfasst Teile der Gemarkungen Stadecken-Elsheim und Engelstadt,
Verbandsgemeinden Nieder-Olm und Gau-Algesheim, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten,
Einmündung des Weges Flurst. Nr. 402/2 in den Weg Flurst. Nr. 401/5 (Gemarkung
Elsheim, Flur 7) beginnend, wie folgt:
Vom Ausgangspunkt entlang Flurst. Nr.
401/5 in südlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst. Nr. 228/3. Diesem Weg
in südlicher Richtung folgend bis zum Weg 227. Entlang des Weges Flurst. Nr.
227 in nördlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges Flurst. Nr. 228/1. Diesem
Weg in nordöstlicher Der Selz 25 m in südöstlicher Richtung folgend. Von diesem
Punkt die Selz in kürzester Linie überquerend, bis zur Westecke des
Grundstückes Flurst. Nr. 43/4. Der nordwestlichen Grundstücksgrenzen der
Flurstücke mit den Flurst. Nrn. 43/4, 229/4, 218/7 und 405/16 in nordöstlicher
Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst. Nr. 400. Den Wegen
Flurst. Nrn. 400 und 443/9 in südöstlicher Richtung folgend bis zum Abzweig des
Weges 401/3. Diesem Weg in südlicher Richtung folgend, den Weg 401/4 sowie die
Selz überquerend zum Ausgangspunkt zurück.
Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum
Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch wertvollen Bereichs der
Selzniederung mit naturnahem Bachlauf und Graben, Gehölzbeständen,
Schilfröhricht sowie grundfeuchten Grünland-, Ackerflächen und Buschobstkulturen
als Standorte typischer und seltener wildwachsender Pflanzenarten, Lebensstätte,
Rast-, Überwinterungs- und Trittsteinbiotope für typische und seltene, in ihrem
Bestand bedrohte Tierarten sowie entsprechenden Lebensgemeinschaften im
Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten
Biotopsstems.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
6. Dauergrünland
in Ackerland umzuwandeln;
7. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
8. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
12. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
13. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
14. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
15. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
16. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
17. zu
reiten, zu zelten, zulagern oder Wohnwagen aufzustellen;
18. zu
lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren;
19. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
20. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Neben
den Verborten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung
für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Landwirtschaft, ausgenommen
§ 4 Nr. 6,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung
von Jagd- und Fischereihütten,
3. die
Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen
Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
4. die
wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben,
einschließlich die Unterhaltung der vorhandenen Drainagen außerhalb der Brut-,
Laich- und Setzzeit der Tiere (01.03. bis 01.08. eines jeden Jahres);
ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt,
beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4
Nr. 6 Grünland in Ackerland umwandelt;
7. § 4
Nr. 7 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
8. § 4
Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4
Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem
Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
10. § 4
Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
11. § 4
Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
12. § 4
Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
13. § 4
Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
14. § 4
Nr. 14 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
15. § 4
Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
16. § 4
Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
17. § 4
Nr. 17 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
18. § 4
Nr. 18 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
19. § 4
Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;
20. § 4
Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 13.02.1990
Az.:
553-232
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler