339-142
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 14.08.1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 3.
September 1990, Nr. 32, Seite 847)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch das erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom
27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“ gelegene
Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Hollerheck“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 10 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Undenheim
und Friesenheim, Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim und Weinols heim,
Verbandsgemeinde Guntersblum, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die
Grenze des Gebiets verläuft, im Norden, Nordostecke des Weges Flurst.-Nr. 102/2
an der Selz beginnend (Gemarkung Undenheim, Flur 7) wie folgt:
Vom Ausgangspunkt in kürzester Entfernung die Selz überquerend auf den Weg
Flurst,-Nr. 145. Der nördlichen Grundstücksgrenze der Selz in allgemein
südöstlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 62/2. Diesem Weg in
südöstlicher Richtung folgend bis zum Dalheimer Graben FlSt.-Nr. 68/2. Entlang
der Südgrenze des Grabens in westlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg
Flurst.-Nr. 69/2. Dem Weg Flurst.-Nrn. 69/2, 69/3, 69/4, 69/5 und 69/6 in
westlicher Richtung folgend bis an den Graben mit der Flurst.-Nr. 57/3. Der
Südwestgrenze dieses Grabens in nordwestlicher Richtung folgend bis an den Weg
Flurst.-Nr. 41/2. Diesem Weg in südwestlicher Richtung folgend bis zum Weg
Flurst.-Nr. 33/2. Diesem Weg in westlicher Richtung bis zum Wege Flurst.-Nr.
33/2 folgend. Diesem und dem Weg Flurst.-Nr. 101 in nördlicher Richtung folgend
bis zum Weg Flurst,-Nr. 102/1. Diesem Weg in östlicher Richtung folgend, den
Graben Flurst.-Nr. 116 überquerend, zum Weg Flurst.-Nr. 102/2, diesem Weg in
östlicher Richtung folgend, bis zum Ausgangspunkt zurück.
Die umgrenzenden Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklkung
eines ökologisch wertvollen Bereichs der Selzniederung mit naturnahem Bachlauf,
schilfreichen Gräben, Gehölzbeständen, Nasswiesen und Brachen und grundfeuchten
Ackerflächen als Standorte typischer und seltener wildwachsender Pflanzenarten,
Lebens- und Teillebensräume, Rast- und Trittsteinbiotope für typische und
seltene, in ihrem Bestand bedrohte Tierarten, sowie entsprechender Lebensgemeinschaften
im Gesamtverband eines den Einzugsbereich der Selz umfassenden vernetzten Biotopsystems.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
6. Dauergrünland
in Ackerland umzuwandeln;
7. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
8. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
9. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise zu stören;
10. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
11. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
12. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
13. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
14. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
15. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
16. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
17. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
18. zu lärmen,
Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
19. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
20. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Neben den
Verboten des § 4 Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung
für das Landschaftsschutzgebiet „Selztal“.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Landwirtschaft, ausgenommen
§ 4 Abs. 1 Nr. 6,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung
von Jagd- und Fischereihütten,
3. die
Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen
Energieversorgung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen,
4. die
wasserwirtschaftlich gebotene Unterhaltung der Gewässer und Gräben, einschließlich
der Unterhaltung der vorhandenen Drainagen, außerhalb der Brut-, Laich- und
Setzzeit der Tiere (01.03. bis 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die
Verwendung chemischer Wirkstoffe.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der
Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs.
1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs.1
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4 Abs.
1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4 Abs.
1 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4 Abs.
1 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4 Abs.
1 Nr. 6 Dauergrünland in Ackerland umwandelt;
7. § 4 Abs.
1 Nr. 7 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
8. § 4 Abs.
1 Nr. 8 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
9. § 4 Abs.
1 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem
Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
10. § 4 Abs. 1
Nr. 10 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
11. § 4 Abs. 1
Nr. 11 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
12. § 4 Abs. 1
Nr. 12 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
13. § 4 Abs. 1
Nr. 13 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut; Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
14. § 4 Abs. 1
Nr. 14 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
15. § 4 Abs. 1
Nr. 15 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
16. § 4 Abs. 1
Nr. 16 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
17. § 4 Abs. 1
Nr. 17 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
18. § 4 Abs. 1
Nr. 18 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
19. § 4 Abs. 1
Nr. 19 Feuer anzündet oder unterhält;
20. § 4 Abs. 1
Nr. 20 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d Weinstrßae, den 14.08.1990
-
553 – 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler