339-143
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 11. September 1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 37 S. 982
vom 8. Oktober 1990)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das
Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet.
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karten gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Gau-Algesheimer Kopf – Erweiterung“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 29,5 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Gau-Algesheim, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Osten beginnend, wie folgt:
Vom Treffpunkt der westlichen Begrenzung des Weges Flurst.-Nr. 54/2 mit der Nordgrenze
des Weges Flurst.-Nr. 324 – zugleich Südspitze der Parzelle 252 in der Gewann
„Hinterwald“ – ausgehend überquert sie den letztgenannten Weg entlang seiner
Ostgrenze, erreicht so die Nordspitze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1/1, folgt
zunächst dessen Nordwestgrenze, dann derjenigen der Parzelle 3/7 nach Südwesten
bis zu deren westlichster Ecke.
Von hier aus verbindet die Gebietsgrenze den genannten Punkt auf kürzester
Linie mit der Nordspitze des Flurstücks 308/1 auf der anderen Wegseite,
verläuft sodann entlang der nordwestlich orientierten Grenze dieser Parzelle
nach Südwesten und trifft an dessen südlicher Spitze auf das Wegegrundstück
614/2. Hier knickt sie nach Nordwesten ab und begleitet die nordöstlich orientierte
Grenze dieses Weges nach Nordwesten, später Südwesten, gelangt zur östlichsten
Ecke des Wege-Flurstücks 617, folgt dessen ebenfalls nordöstlich orientierter
Seite nach Nordwesten, erreicht den Weg Flurst.-Nr. 618/1, biegt entlang seiner
Südostgrenze nach Nordosten ab, stößt bald darauf auf die Südwestgrenze der
Wegeparzelle 620, kreuzt diese auf kürzest möglicher Linie und fährt sodann
deren Nordwestgrenze bis zum Abgang des Weges Flurst.-Nr. 434 nach. Dessen
Nordostseite entlang verläuft sie nach Nordwesten, zweigt an der Einmündung des
Wegegrundstücks 435 entlang von dessen Südostgrenze nach Nordosten, schließlich
längs seiner Nordostgrenze nach Nordwesten ab und gelangt so zum nördlichsten
Punkt dieses Flurstücks.
Ab hier bis zur Südspitze der Parzelle 50/1 bildet die Nordost-, später die
Nordwestgrenze der Parzelle 38/3 die Grenze des Schutzgebietes. Von dort aus
begleitet sie die Südwestgrenzen der Grundstücke 50/1, 51, 52 1/10, 52 5/10 und
53, danach die Nordwestgrenze der letztgenannten Parzelle bis zu deren Auftreffen
auf den Weg Plan-Nr. 382. Seiner Südwest-, dann Südostgrenze folgt sie, fährt
dann die Nordostgrenzen der Flurstücke 10, 11 und 11 5/10 entlang und vereinigt
sich schließlich an der Nordspitze der zuletzt genannten Parzelle mit der
Grenze des bestehenden Naturschutzgebietes „Gau-Algesheimer Kopf“.
Diese
zieht sie entlang des Weges Plan-Nrn. 319 und 332 zunächst in südöstlicher,
dann entlang des Weges Plan-Nrn. 326 und 327 in nordöstlicher Richtung nach und
erreicht so denjenigen Punkt, an dem die Grenze des bestehenden Schutzgebiets
das Flurstück 290 3/10 zuerst berührt. Die Gebietsabgrenzung verbindet jene
Stelle auf kürzester Linie mit der auf der anderen Wegseite gelegenen
westlichsten Ecke der Parzelle 290 1/10, begleitet sodann die Südwest-, danach
die Südostseite derselben bis zu deren Auftreffen auf die Westgrenze des Weges
Plan-Nr. 54/2 und folgt dieser schließlich nach Süden bis zum Ausgangspunkt der
Grenzbeschreibung.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung eines Eichen-Hainbuchenwaldes mit kleinen Stillgewässern
und feuchten Senken als Lebens- und Teillebensraum seltener Tiere, insbesondere
von Lurchen sowie als Standort seltener Pflanzenarten;
- die
Erhaltung und Entwicklung von Halbtrockenrasen, wärmeliebenden Gebüschzonen,
Saumbiotopen und extensiv bewirtschafteten Streuobstbeständen mit ihren artenreichen
Tier- und Pflanzengesellschaften;
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen sowie
wegen seiner Seltenheit im rheinhessischen Raum und wegen seiner Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie
Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung
mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;
6. Hochsitze
mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie aus nicht landschaftsangepasstem
Material zu errichten sowie Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;
7. zu
angeln;
8. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
9. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder
zu schädigen;
10. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen;
11. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise zu stören;
12. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
13. Biozide
anzuwenden;
14. mineralische
oder organische Düngemittel anzuwenden;
15. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
16. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
17. feste
oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
18. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen, Sondierungen oder Bohrungen durchzuführen;
19. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
20. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
21. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
22. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
23. zu
baden oder zu schwimmen;
24. zu
lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
25. Volksläufe,
Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen;
26. Feuer
anzuzünden;
27. die
Wege zu verlassen;
28. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Darüber
hinaus ist es verboten, ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde eine
bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2;
2. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn.
8, 9 und 13;
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1
Nr. 6, ausgenommen Fütterungen für Notzeiten nach Absprache der
Standörtlichkeiten mit der Landespflegebehörde;
4. die
Unterhaltung der vorhandenen Wege mit der Einschränkung des § 4
Abs. 1 Nr. 13;
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen
oder Wegen durchführt;
3. § 4
Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet
oder verlegt;
4. § 4
Abs. 1 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Abs. 1 Nr. 5 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt
sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;
6. § 4
Abs. 1 Nr. 6 Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie aus
nicht landschaftsangepasstem Material errichtet sowie Wildfutterplätze oder Wildäcker
anlegt;
7. § 4
Abs. 1 Nr. 7 angelt;
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt,
abbrennt oder schädigt;
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
13. §
4 Abs. 1 Nr. 13 Biozide anwendet;
14. §
4 Abs. 1 Nr. 14 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;
15. §
4 Abs. 1 Nr. 15 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
16. §
4 Abs. 1 Nr. 16 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
17. §
4 Abs. 1 Nr. 17 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert,
einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
18. §
4 Abs. 1 Nr. 18 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten,
Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder Sprengungen, Sondierungen oder
Bohrungen durchführt;
19. §
4 Abs. 1 Nr. 19 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
20. §
4 Abs. 1 Nr. 20 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
21. §
4 Abs. 1 Nr. 21 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
22. §
4 Abs. 1 Nr. 22 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
23. §
4 Abs. 1 Nr. 23 badet oder schwimmt;
24. §
4 Abs. 1 Nr. 24 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge
betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
25. §
4 Abs. 1 Nr. 25 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt;
26. §
4 Abs. 1 Nr. 26 Feuer anzündet;
27. §
4 Abs. 1 Nr. 27 die Wege verlässt;
28. §
4 Abs. 1 Nr. 29 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt
ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 ohne
Genehmigung der oberen Landespflegebehörde eine bestehende Nutzungsart in eine
andere umwandelt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.
d. Weinstraße, den 11. September 1990
- 553-232 –
- 44-237 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler