339-143

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Gau-Algesheimer Kopf - Erweiterung“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 11. September 1990

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 37 S. 982 vom 8. Oktober 1990)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet.

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karten gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Gau-Algesheimer Kopf – Erweiterung“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet ist etwa 29,5 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Gau-Algesheim, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten beginnend, wie folgt:

Vom Treffpunkt der westlichen Begrenzung des Weges Flurst.-Nr. 54/2 mit der Nordgrenze des Weges Flurst.-Nr. 324 – zugleich Südspitze der Parzelle 252 in der Gewann „Hinterwald“ – ausgehend überquert sie den letztgenannten Weg entlang seiner Ostgrenze, erreicht so die Nordspitze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1/1, folgt zunächst dessen Nordwestgrenze, dann derjenigen der Parzelle 3/7 nach Südwesten bis zu deren westlichster Ecke.

Von hier aus verbindet die Gebietsgrenze den genannten Punkt auf kürzester Linie mit der Nordspitze des Flurstücks 308/1 auf der anderen Wegseite, verläuft sodann entlang der nordwestlich orientierten Grenze dieser Parzelle nach Südwesten und trifft an dessen südlicher Spitze auf das Wegegrundstück 614/2. Hier knickt sie nach Nordwesten ab und begleitet die nordöstlich orientierte Grenze dieses Weges nach Nordwesten, später Südwesten, gelangt zur östlichsten Ecke des Wege-Flurstücks 617, folgt dessen ebenfalls nordöstlich orientierter Seite nach Nordwesten, erreicht den Weg Flurst.-Nr. 618/1, biegt entlang seiner Südostgrenze nach Nordosten ab, stößt bald darauf auf die Südwestgrenze der Wegeparzelle 620, kreuzt diese auf kürzest möglicher Linie und fährt sodann deren Nordwestgrenze bis zum Abgang des Weges Flurst.-Nr. 434 nach. Dessen Nordostseite entlang verläuft sie nach Nordwesten, zweigt an der Einmündung des Wegegrundstücks 435 entlang von dessen Südostgrenze nach Nordosten, schließlich längs seiner Nordostgrenze nach Nordwesten ab und gelangt so zum nördlichsten Punkt dieses Flurstücks.

Ab hier bis zur Südspitze der Parzelle 50/1 bildet die Nordost-, später die Nordwestgrenze der Parzelle 38/3 die Grenze des Schutzgebietes. Von dort aus begleitet sie die Südwestgrenzen der Grundstücke 50/1, 51, 52 1/10, 52 5/10 und 53, danach die Nordwestgrenze der letztgenannten Parzelle bis zu deren Auftreffen auf den Weg Plan-Nr. 382. Seiner Südwest-, dann Südostgrenze folgt sie, fährt dann die Nordostgrenzen der Flurstücke 10, 11 und 11 5/10 entlang und vereinigt sich schließlich an der Nordspitze der zuletzt genannten Parzelle mit der Grenze des bestehenden Naturschutzgebietes „Gau-Algesheimer Kopf“.

 

     Diese zieht sie entlang des Weges Plan-Nrn. 319 und 332 zunächst in südöstlicher, dann entlang des Weges Plan-Nrn. 326 und 327 in nordöstlicher Richtung nach und erreicht so denjenigen Punkt, an dem die Grenze des bestehenden Schutzgebiets das Flurstück 290 3/10 zuerst berührt. Die Gebietsabgrenzung verbindet jene Stelle auf kürzester Linie mit der auf der anderen Wegseite gelegenen westlichsten Ecke der Parzelle 290 1/10, begleitet sodann die Südwest-, danach die Südostseite derselben bis zu deren Auftreffen auf die Westgrenze des Weges Plan-Nr. 54/2 und folgt dieser schließlich nach Süden bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-    die Erhaltung und Entwicklung eines Eichen-Hainbuchenwaldes mit kleinen Stillgewässern und feuchten Senken als Lebens- und Teillebensraum seltener Tiere, insbesondere von Lurchen sowie als Standort seltener Pflanzenarten;

 

-    die Erhaltung und Entwicklung von Halbtrockenrasen, wärmeliebenden Gebüschzonen, Saumbiotopen und extensiv bewirtschafteten Streuobstbeständen mit ihren artenreichen Tier- und Pflanzengesellschaften;

 

-    die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit im rheinhessischen Raum und wegen seiner Eigenart.

 

§ 4

 

(1)  Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

     1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

     2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

     3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

     4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

     5. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;

 

     6. Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie aus nicht landschaftsangepasstem Material zu errichten sowie Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

     7. zu angeln;

 

     8. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

     9. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

     10. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

     11. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

     12. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

     13.                    Biozide anzuwenden;

 

     14. mineralische oder organische Düngemittel anzuwenden;

 

     15. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

     16. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

     17. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

     18. Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen, Sondierungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

     19. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

     20. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

     21. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

     22. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

     23.              zu baden oder zu schwimmen;

 

     24. zu lärmen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

     25. Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen;

 

     26.                     Feuer anzuzünden;

 

     27.                  die Wege zu verlassen;

 

     28.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)  Darüber hinaus ist es verboten, ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

     1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2;

 

     2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 8, 9 und 13;

 

     3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 6, ausgenommen Fütterungen für Notzeiten nach Absprache der Standörtlichkeiten mit der Landespflegebehörde;

 

     4. die Unterhaltung der vorhandenen Wege mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 13;

 

     soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

     1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

     2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

     3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

     4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

     5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;

 

     6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie aus nicht landschaftsangepasstem Material errichtet sowie Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;

 

     7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 angelt;

 

     8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

     9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

     10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

     11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

     12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

     13.          § 4 Abs. 1 Nr. 13 Biozide anwendet;

 

     14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;

 

     15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

     16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

     17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

     18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder Sprengungen, Sondierungen oder Bohrungen durchführt;

 

     19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

     20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

     21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

     22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

     23.       § 4 Abs. 1 Nr. 23 badet oder schwimmt;

 

     24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 lärmt, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

     25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt;

 

     26.           § 4 Abs. 1 Nr. 26 Feuer anzündet;

 

     27.         § 4 Abs. 1 Nr. 27 die Wege verlässt;

 

     28. § 4 Abs. 1 Nr. 29 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

(2)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a. d. Weinstraße, den 11. September 1990

- 553-232 –

- 44-237 –

 

                                           Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

                                                                                               Dr. Schädler