339-161
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 22. Mai 1991
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 23 S. 663
vom 24.06.1991)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl.
S. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
(LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Horn bei Zotzenheim“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 63 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Sprendlingen, Aspisheim und Zotzenheim, Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen
sowie der Gemarkung Ober-Hilbersheim, Verbandsgemeinde Gau-Algesheim, Landkreis
Mainz-Bingen.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:
Vom Weg Flurstück Nr. 232 in der Gemarkung Aspisheim am nördlichen Rand
des Waldes in der Gemarkung Ober-Hilbersheim entlang in östlicher Richtung bis
zum Weg Flurstück Nr. 188, der den Wald in südlicher Richtung begrenzt;
sie folgt diesem Weg nach Süden bis zum Auftreffen auf den in West-Ost-Richtung
verlaufenden Weg mit der Flurstücks-Nr. 187, der nach Osten weiter am
Waldrand entlang verläuft; sie folgt diesem Weg etwa 100 m nach Osten bis
zum Abzweig des Wirtschaftsweges, der den nun nach Süden führenden Waldrand
begleitet; sie folgt diesem Weg etwa 700 m, anschließend den Wegen mit den
Flurstücks-Nrn. 284 und 286, die weiter den in südwestlicher und dann
südlicher Richtung abknickenden Waldrand begleiten, bis zum Wirtschaftsweg
Flurstück Nr. 287, der nun in südwestlicher Richtung dem Waldrand folgend
abzweigt; sie folgt diesem Weg, quert den Wirtschaftsweg Flurstück
Nr. 288, folgt dann dem Wirtschaftsweg mit der Flurstücks-Nr. 293
etwa 90 m und schwenkt dann wieder nach Südwesten, um dem Wirtschaftsweg
mit der Flurstücks-Nr. 524 zu folgen, der am Waldrand entlang läuft; sie
schwenkt an seinem Ende nach Süden und begleitet den Weg mit der
Flurstücks-Nr. 525/1, der in südlicher Richtung führt, bis zur nördlichen
Grenze des Flurstücks Nr. 530, folgt dieser und nun dem Weg mit der Flurstücks-Nr. 575
bis zu seiner Einmündung in den Weg mit der Flurstücks-Nr. 578.
Sie folgt dem letztgenannten Weg und seiner Verlängerung, dem Weg mit der Flurstücks-Nr. 502/1,
nach Nordosten und dann dem Wirtschaftsweg mit der Flurstücks-Nr. 573/1
nach Westen bis zu seiner Einmündung in den Weg mit der Flurstücks-Nr. 583.
Sie begleitet diesen Weg etwa 50 m nach Südwesten bis zum Wirtschaftsweg
mit der Flurstücks-Nr. 774, der nach Norden abzweigt. Sie folgt diesem Weg
bis zu seiner Einmündung in den Weg mit der Flurstücks-Nr. 779 und
anschließend dessen Verlängerung, dem Weg mit der Flurstücks-Nr. 787 bis
zum nördlich abzweigenden Weg mit der Flurstücks-Nr. 788. Sie begleitet
den letztgenannten Weg, bis er auf den Weg mit der Flurstücks-Nr. 809
stößt; dort schwenkt sie nach Osten, folgt dem letztgenannten Weg, schwenkt
dann nach Norden und begleitet den Weg mit der Flurstücks-Nr. 787 etwa
70 m in nördlicher Richtung, knickt dann nach Osten ab und folgt der südlichen
Grenze des Flurstücks Nr. 260 bis zum Weg mit der Flurstücks-Nr. 785.
Sie begleitet diesen Weg in nordöstlicher Richtung bis zu seiner Einmündung in
den Weg mit der Flurstücks-Nr. 782, dann den letztgenannten Weg nach
Norden bis zum Abzweig des Weges mit der Flurstücks-Nr. 793, der nach
Westen hangabwärts führt.
Sie folgt diesem Weg und dem Weg mit der Flurstücks-Nr. 797, der seine
Verlängerung bildet, etwa 360 m bis zur westlichen Grenze des Flurstücks
Nr. 329, begleitet die genannte Grenze nach Norden bis zum Flurstück
Nr. 795, folgt dessen Grenze im Uhrzeigersinn bis zum Weg mit der Flurstücks-Nr. 277
bzw. 276, der nach Norden am Waldrand entlang führt und auf die Wege mit den
Flurstücks-Nrn. 274 und 296 stößt. Sie folgt diesem Weg, anschließend
200 m dem Weg mit der Flurstücks-Nr. 296, dann dem dort abzweigenden
Weg mit der Flurstücks-Nr. 239, der hangabwärts führt und auf den Weg mit
der Flurstücks-Nr. 237 trifft.
Sie begleitet nun den letztgenannten Weg 40 m nach Westen bis zur westlichen
Grenze des Flurstücks mit der Nr. 236, begleitet nun diesen 40 m nach
Osten, trifft dann auf den Weg mit der Flurstücks-Nr. 234, den sie etwa
30 m nach Norden begleitet, und folgt dann dem Wirtschaftsweg 233,
der dort nach Osten abzweigt und zum Waldrand führt. Sie trifft dort auf den
Weg mit der Flurstücks-Nr. 232, der am Waldrand entlang führt. Sie begleitet
diesen Weg etwa 50 m nach Norden bis zum Ende des Waldes zum Ausgangspunkt
der Grenzbeschreibung.
Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des
Gebietes, insbesondere des Eichen-Hainbuchenwaldes und der Waldsaumbereiche
sowie der vorgelagerten Halbtrockenrasen, Gebüschformationen und
Obstgrundstücke
- als
Lebens- und Teillebensraum einer Vielzahl seltener, zum Teil gefährdeter wildlebender
Tierarten und als Standort seltener, zum Teil gefährdeter wildwachsender
Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie
- wegen der
besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. stationäre
und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
6. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie
Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung
mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;
10. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umzuwandeln;
11. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. Biozide
oder Düngemittel anzuwenden;
13. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
14. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen;
15. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
16. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
17. Wildfutterplätze
oder Wildäcker anzulegen;
18. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
19. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
20. die Wege
zu verlassen, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
21. zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder Wohnwagen aufzustellen;
22. zu lärmen,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren;
23. Volksläufe,
Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf
1. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind
im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen
Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des
§ 4 Nrn. 10 bis 12;
2. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind
im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen
Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Einschränkung des § 4 Nr. 17, ausgenommen sind die Erfordernisse nach
§ 24 LJG, sowie die Anlage von einfachen landschaftsangepassten Hochsitzen
mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;
4. die Nutzung der Grillstelle am Wanderweg auf
der Kuppel des Zotzenheimer Horns im bisherigen Umfang;
5. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind
im Rahmen der traditionellen Veranstaltung des Waldfestes am 1. Mai jeden
Jahres in der Gemarkung „Sonnhölle“,
soweit der
Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf
1. die Unterhaltung bestehender Wege ohne
Herbizideinsatz;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
3. § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
6. § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
7. § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
8. § 4 Nr. 8 Veränderungen der
Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;
9. § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich
ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder
Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem
Landeswassergesetz benutzt;
10. § 4 Nr. 10 eine bestehende
Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart
umwandelt;
11. § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. § 4 Nr. 12 Biozide oder Düngemittel
anwendet;
13. § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
14. § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen
aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
15. § 4 Nr. 15 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
16. § 4 Nr. 16 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
17. § 4 Nr. 17 Wildfutterplätze oder
Wildäcker anlegt;
18. § 4 Nr. 18 eine wirtschaftliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt;
19. § 4 Nr. 19 feste oder flüssige
Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
20. § 4 Nr. 20 die Wege verlässt, Hunde
frei laufen lässt oder ausbildet;
21. § 4 Nr. 21 reitet, zeltet, lagert,
Feuer anzündet oder Wohnwagen aufstellt;
22. § 4 Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge
oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
23. § 4 Nr. 23 Volksläufe, Rallyes oder
ähnliche Veranstaltungen durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 22. Mai 1991
- 553-232 –
- 44-237 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler