339-161

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Horn bei Zotzenheim“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 22. Mai 1991

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 23 S. 663 vom 24.06.1991)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Horn bei Zotzenheim“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet ist etwa 63 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Sprendlingen, Aspisheim und Zotzenheim, Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen sowie der Gemarkung Ober-Hilbersheim, Verbandsgemeinde Gau-Algesheim, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:

Vom Weg Flurstück Nr. 232 in der Gemarkung Aspisheim am nördlichen Rand des Waldes in der Gemarkung Ober-Hilbersheim entlang in östlicher Richtung bis zum Weg Flurstück Nr. 188, der den Wald in südlicher Richtung begrenzt; sie folgt diesem Weg nach Süden bis zum Auftreffen auf den in West-Ost-Richtung verlaufenden Weg mit der Flurstücks-Nr. 187, der nach Osten weiter am Waldrand entlang verläuft; sie folgt diesem Weg etwa 100 m nach Osten bis zum Abzweig des Wirtschaftsweges, der den nun nach Süden führenden Waldrand begleitet; sie folgt diesem Weg etwa 700 m, anschließend den Wegen mit den Flurstücks-Nrn. 284 und 286, die weiter den in südwestlicher und dann südlicher Richtung abknickenden Waldrand begleiten, bis zum Wirtschaftsweg Flurstück Nr. 287, der nun in südwestlicher Richtung dem Waldrand folgend abzweigt; sie folgt diesem Weg, quert den Wirtschaftsweg Flurstück Nr. 288, folgt dann dem Wirtschaftsweg mit der Flurstücks-Nr. 293 etwa 90 m und schwenkt dann wieder nach Südwesten, um dem Wirtschaftsweg mit der Flurstücks-Nr. 524 zu folgen, der am Waldrand entlang läuft; sie schwenkt an seinem Ende nach Süden und begleitet den Weg mit der Flurstücks-Nr. 525/1, der in südlicher Richtung führt, bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 530, folgt dieser und nun dem Weg mit der Flurstücks-Nr. 575 bis zu seiner Einmündung in den Weg mit der Flurstücks-Nr. 578.

Sie folgt dem letztgenannten Weg und seiner Verlängerung, dem Weg mit der Flurstücks-Nr. 502/1, nach Nordosten und dann dem Wirtschaftsweg mit der Flurstücks-Nr. 573/1 nach Westen bis zu seiner Einmündung in den Weg mit der Flurstücks-Nr. 583. Sie begleitet diesen Weg etwa 50 m nach Südwesten bis zum Wirtschaftsweg mit der Flurstücks-Nr. 774, der nach Norden abzweigt. Sie folgt diesem Weg bis zu seiner Einmündung in den Weg mit der Flurstücks-Nr. 779 und anschließend dessen Verlängerung, dem Weg mit der Flurstücks-Nr. 787 bis zum nördlich abzweigenden Weg mit der Flurstücks-Nr. 788. Sie begleitet den letztgenannten Weg, bis er auf den Weg mit der Flurstücks-Nr. 809 stößt; dort schwenkt sie nach Osten, folgt dem letztgenannten Weg, schwenkt dann nach Norden und begleitet den Weg mit der Flurstücks-Nr. 787 etwa 70 m in nördlicher Richtung, knickt dann nach Osten ab und folgt der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 260 bis zum Weg mit der Flurstücks-Nr. 785. Sie begleitet diesen Weg in nordöstlicher Richtung bis zu seiner Einmündung in den Weg mit der Flurstücks-Nr. 782, dann den letztgenannten Weg nach Norden bis zum Abzweig des Weges mit der Flurstücks-Nr. 793, der nach Westen hangabwärts führt.

Sie folgt diesem Weg und dem Weg mit der Flurstücks-Nr. 797, der seine Verlängerung bildet, etwa 360 m bis zur westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 329, begleitet die genannte Grenze nach Norden bis zum Flurstück Nr. 795, folgt dessen Grenze im Uhrzeigersinn bis zum Weg mit der Flurstücks-Nr. 277 bzw. 276, der nach Norden am Waldrand entlang führt und auf die Wege mit den Flurstücks-Nrn. 274 und 296 stößt. Sie folgt diesem Weg, anschließend 200 m dem Weg mit der Flurstücks-Nr. 296, dann dem dort abzweigenden Weg mit der Flurstücks-Nr. 239, der hangabwärts führt und auf den Weg mit der Flurstücks-Nr. 237 trifft.

Sie begleitet nun den letztgenannten Weg 40 m nach Westen bis zur westlichen Grenze des Flurstücks mit der Nr. 236, begleitet nun diesen 40 m nach Osten, trifft dann auf den Weg mit der Flurstücks-Nr. 234, den sie etwa 30 m nach Norden begleitet, und folgt dann dem Wirtschaftsweg 233, der dort nach Osten abzweigt und zum Waldrand führt. Sie trifft dort auf den Weg mit der Flurstücks-Nr. 232, der am Waldrand entlang führt. Sie begleitet diesen Weg etwa 50 m nach Norden bis zum Ende des Waldes zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

Die das Gebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere des Eichen-Hainbuchenwaldes und der Waldsaumbereiche sowie der vorgelagerten Halbtrockenrasen, Gebüschformationen und Obstgrundstücke

 

-    als Lebens- und Teillebensraum einer Vielzahl seltener, zum Teil gefährdeter wildlebender Tierarten und als Standort seltener, zum Teil gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie

 

-    wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

3.   stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

6.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.   Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.   Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;

 

10. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

11. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12. Biozide oder Düngemittel anzuwenden;

 

13. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

14. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

16. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

17. Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

18. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

19. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

20. die Wege zu verlassen, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

21. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder Wohnwagen aufzustellen;

 

22. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

23. Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 10 bis 12;

 

2. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 17, ausgenommen sind die Erfordernisse nach § 24 LJG, sowie die Anlage von einfachen landschaftsangepassten Hochsitzen mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;

 

4. die Nutzung der Grillstelle am Wanderweg auf der Kuppel des Zotzenheimer Horns im bisherigen Umfang;

 

5. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind im Rahmen der traditionellen Veranstaltung des Waldfestes am 1. Mai jeden Jahres in der Gemarkung „Sonnhölle“,

 

soweit der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 

(2)  § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1. die Unterhaltung bestehender Wege ohne Herbizideinsatz;

 

2. die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

3. § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5. § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

6. § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

7. § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

8. § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

9. § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;

 

10. § 4 Nr. 10 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;

 

11. § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12.   § 4 Nr. 12 Biozide oder Düngemittel anwendet;

13. § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

 

14. § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

15. § 4 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

16. § 4 Nr. 16 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

17. § 4 Nr. 17 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;

 

18. § 4 Nr. 18 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

19. § 4 Nr. 19 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

20. § 4 Nr. 20 die Wege verlässt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

21. § 4 Nr. 21 reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder Wohnwagen aufstellt;

 

22. § 4 Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

23. § 4 Nr. 23 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 22. Mai 1991

 

- 553-232 –

-   44-237 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler