339-177

 

Änderungsverordnung vom

08.11.1996

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Haderaue-Königsklinger Aue“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 22. April 1992

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 18 S. 450 vom 25. Mai 1992)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Haderaue-Königsklinger Aue“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet ist etwa 165 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Budenheim, Gemeinde Budenheim sowie der Gemarkung Heidesheim, Gemeinde Heidesheim, Verbandsgemeinde Heidesheim, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:

Vom Hektometerstein 508 der Rheinkilometrierung in der Gemarkung Budenheim entlang des landseitigen Böschungsfußes des Längswerkes bis zum Rheinkilometer 509.375, an dieser Stelle rechtwinklig nach Süden abknickend, entlang des wasserseitigen Böschungsfußes des Querwerkes bis zum WSV-eigenen Betriebsweg.

Nun folgt die Gebietsgrenze dem vorgenannten Weg in südwestlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Budenheim und Heidesheim, verläuft sodann entlang dieser Grenze bis zur Uferlinie der Insel „Königsklinger Aue“, folgt von hier dieser Linie sowie deren gedachter Verlängerung bis zum Längswerk bei Stromkilometer 509.8.

Die nördliche Grenze des Naturschutzgebietes wird gebildet vom landseitigen Böschungsfuß des Längswerkes zwischen Stromkilometer 509.8 und 510, zwischen Stromkilometer 510 und 511.95 von der Böschungsoberkante des rheinseitigen Ufers der Königsklinger Aue, von Stromkilometer 511.95 bis 512.48 vom landseitigen Böschungsfuß des Längswerkes und schließlich zwischen Stromkilometer 512.48 und 512.50 durch die Verbindungslinie vom unterstromigen Ende des Längswerkes zum Hektometerstein 512.5 am Rheinufer.

Die südliche Grenze des Naturschutzgebietes wird zwischen dem Hektometerstein 512.5 und dem Weg Flurst.Nr. 111/7 vom Leinpfad, von dem vorgenannten Weg bis zum südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.Nr. 655/5 durch den Sommerdeich (wasserseitiger Dammfuß) gebildet.

Sie führt dann vom Dammfuß in kürzester gedachter Linie zum südwestlichen Eckpunkt des vorgenannten Grundstücks, dann folgt die Schutzgebietsgrenze dem Leinpfad bis in Höhe des Rheinkilometers 508 und führt schließlich auf kürzester gedachter Linie nach Nordwesten zum Ausgangspunkt zurück.

 

(3)  Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht in den Geltungsbereich der Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der verbliebenen Relikte einer ehemals ausgedehnten Auelandschaft einschließlich der dem Land vorgelagerten Insel „Königsklinger Aue“ mit den Wasser- und Wasserwechselbereichen, Uferzonen, Sandbänken, Auewiesen und Auewaldresten als Standorte seltener wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, als Lebens- und Teillebensräume seltener wildlebender Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.    fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

6.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

7.    Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

8.    Biozide anzuwenden;

 

9.    mineralische oder organische Düngemittel anzuwenden;

 

10.   Wettangeln zu veranstalten;

 

11.   die Fischerei zwischen Stromkilometer 508 und 511 am Rhein und Altrhein und am Gewässer „Krappen“ (Haderaulache) ganzjährig sowie in den übrigen Bereichen in der Zeit vom 01.09. bis 31.05. eines jeden Jahres mit anderen Geräten als der einfachen Handangel auszuüben;

 

12.   Wildfütterungsanlagen zu errichten oder Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;

 

13.   die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom 16. Oktober bis zum Ende der Jagdzeit auszuüben;

 

14.   Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

15.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

16.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

17.   Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

18.   eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

19.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

20.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

21.   Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

22.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

23.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

24.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

25.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

26.   zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder die Landflächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

27.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

28.   das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;

 

29.   zu baden, zu schwimmen, zu tauchen oder Eissport zu betreiben sowie das Gewässer „Krappen“ (Haderaulache) mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;

 

30.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.  die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung landeseigener Flächen in Absprache mit der Landespflegebehörde und sonstiger Flächen im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 6, 7 und 8;

 

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 12 und 13 (die sich aus § 24 LJG ergebenden Verpflichtungen bleiben davon unberührt) sowie die Anlage von einfachen, landschaftsangepassten Hochsitzen mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;

 

3.  die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 10 und 11 sowie für die Fischhege gemäß § 4 (1) Landesfischereigesetz in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

4.  Beobachtung, Instandhaltung sowie Erneuerung der Grundwassermessstelle 2125.

 


(2)   § 4 ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf

 

1.  Unterhaltungs- und Betriebsarbeiten an den Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost nach Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

2.  die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege und der Gewässer und der Deichanlagen einschließlich des Deichschutzstreifens nach grundsätzlicher Absprache mit der Landespflegebehörde und die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde und als Träger der Unterhaltungslast der Bundeswasserstraße Rhein durchzuführenden Maßnahmen sowie erforderliche, mit der Landespflegebehörde einvernehmlich vorher abgestimmte Ausbaumaßnahmen an den Deichen;

 

3.  den zugelassenen Fahrzeugverkehr.

 

(3)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.    § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.    § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.    § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

6.    § 4 Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

7.    § 4 Nr. 7 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

8.    § 4 Nr. 8 Biozide anwendet;

 

9.    § 4 Nr. 9 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;

 

10.   § 4 Nr. 10 Wettangeln veranstaltet;

 

11.   § 4 Nr. 11 die Fischerei zwischen Stromkilometer 508 und 511 am Rhein oder Altrhein oder am Gewässer „Krappen“ (Haderaulache) ausübt sowie in den übrigen Bereichen in der Zeit vom 01.09. bis 31.05. eines jeden Jahres mit anderen Geräten als der einfachen Handangel;

 

12.   § 4 Nr. 12 Wildfütterungsanlagen errichtet oder Wildäcker anlegt oder unterhält;

 

13.   § 4 Nr. 13 die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom 16. Oktober bis zum Ende der Jagdzeit ausübt;

 

14.   § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

15.   § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

16.   § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

17.   § 4 Nr. 17 Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

18.   § 4 Nr. 18 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

19.   § 4 Nr. 19 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

20.   § 4 Nr. 20 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

21.   § 4 Nr. 21 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

22.   § 4 Nr. 22 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

23.   § 4 Nr. 23 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

24.   § 4 Nr. 24 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

25.   § 4 Nr. 25 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

26.   § 4 Nr. 26 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder die Landflächen mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

27.   § 4 Nr. 27 Feuer anzündet oder unterhält;

 

28.   § 4 Nr. 28 das Gebiet außerhalb der Wege betritt;

 

29.   § 4 Nr. 29 badet, schwimmt, taucht oder Eissport betreibt sowie das Gewässer „Krappen“ (Haderaulache) mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;

 

30.   § 4 Nr. 30 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 22. April 1992

 

- 553-232 -

-   44-237 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Rainer Rund


 

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Haderaue-Königsklinger Aue“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 8. November 1996

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 45 vom 9. Dezember 1996)

 

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Haderaue-Königsklinger Aue“, Landkreis Mainz-Bingen, vom 22. April 1992 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 1992, Nr. 18 S. 450) wird wie folgt geändert:

 

Artikel 1

 

In § 4 Nr. 11 wird nach dem Wort „ganzjährig“ das Wort „auszuüben“ eingefügt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d.Weinstr.,                 Bezirksregierung

den 8. November 1996                  Rheinhessen-Pfalz

 

- 553-232 -                                In Vertretung

 

 

 

                                               Dr. Werner Fader

 

 

 

 

339-177

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

 "Haderaue-Königsklinger Aue"

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 08. November 1996

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 1996, Nr. 45)

 

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet "Haderaue-Königsklinger Aue", Landkreis Mainz-Bingen vom 22. April 1992 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 1992, Nr. 18, S. 450) wird wie folgt geändert:

 

Artikel 1

 

In § 4 Nr. 11 wird nach dem Wort "ganzjährig" das Wort "auszuüben" eingefügt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d.Wstr.; den 08. November 1996

- 553-232 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Werner Fader