339-177
Änderungsverordnung
vom
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 22. April 1992
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 18 S. 450
vom 25. Mai 1992)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991
(GVBl. S. 104) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
(LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haderaue-Königsklinger Aue“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 165 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Budenheim, Gemeinde Budenheim sowie der Gemarkung Heidesheim, Gemeinde Heidesheim,
Verbandsgemeinde Heidesheim, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:
Vom Hektometerstein 508 der Rheinkilometrierung in der Gemarkung Budenheim
entlang des landseitigen Böschungsfußes des Längswerkes bis zum Rheinkilometer 509.375,
an dieser Stelle rechtwinklig nach Süden abknickend, entlang des wasserseitigen
Böschungsfußes des Querwerkes bis zum WSV-eigenen Betriebsweg.
Nun folgt die Gebietsgrenze dem vorgenannten Weg in südwestlicher Richtung bis
zur Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Budenheim und Heidesheim, verläuft
sodann entlang dieser Grenze bis zur Uferlinie der Insel „Königsklinger Aue“,
folgt von hier dieser Linie sowie deren gedachter Verlängerung bis zum
Längswerk bei Stromkilometer 509.8.
Die nördliche Grenze des Naturschutzgebietes wird gebildet vom landseitigen Böschungsfuß
des Längswerkes zwischen Stromkilometer 509.8 und 510, zwischen Stromkilometer 510
und 511.95 von der Böschungsoberkante des rheinseitigen Ufers der Königsklinger
Aue, von Stromkilometer 511.95 bis 512.48 vom landseitigen Böschungsfuß
des Längswerkes und schließlich zwischen Stromkilometer 512.48 und 512.50
durch die Verbindungslinie vom unterstromigen Ende des Längswerkes zum Hektometerstein 512.5
am Rheinufer.
Die südliche Grenze des Naturschutzgebietes wird zwischen dem Hektometerstein 512.5
und dem Weg Flurst.Nr. 111/7 vom Leinpfad, von dem vorgenannten Weg bis
zum südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.Nr. 655/5 durch den Sommerdeich
(wasserseitiger Dammfuß) gebildet.
Sie führt dann vom Dammfuß in kürzester gedachter Linie zum südwestlichen Eckpunkt
des vorgenannten Grundstücks, dann folgt die Schutzgebietsgrenze dem Leinpfad
bis in Höhe des Rheinkilometers 508 und führt schließlich auf kürzester
gedachter Linie nach Nordwesten zum Ausgangspunkt zurück.
(3) Die das
Naturschutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht in den Geltungsbereich der
Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der
verbliebenen Relikte einer ehemals ausgedehnten Auelandschaft einschließlich der
dem Land vorgelagerten Insel „Königsklinger Aue“ mit den Wasser- und Wasserwechselbereichen,
Uferzonen, Sandbänken, Auewiesen und Auewaldresten als Standorte seltener wildwachsender
Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, als Lebens- und Teillebensräume
seltener wildlebender Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
6. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
7. Grünland in andere Nutzungsarten
umzuwandeln;
8. Biozide anzuwenden;
9. mineralische oder organische Düngemittel anzuwenden;
10. Wettangeln zu veranstalten;
11. die Fischerei zwischen
Stromkilometer 508 und 511 am Rhein und Altrhein und am Gewässer „Krappen“
(Haderaulache) ganzjährig sowie in den übrigen Bereichen in der Zeit vom 01.09.
bis 31.05. eines jeden Jahres mit anderen Geräten als der einfachen Handangel
auszuüben;
12. Wildfütterungsanlagen zu errichten oder
Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;
13. die Jagd auf Wasserwild in der Zeit vom
16. Oktober bis zum Ende der Jagdzeit auszuüben;
14. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
15. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder
im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
17. Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
18. eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit auszuüben;
19. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
20. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
21. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder
abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
22. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
23. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
24. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
25. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen aufzustellen;
26. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder die Landflächen mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
27. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
28. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
29. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen oder
Eissport zu betreiben sowie das Gewässer „Krappen“ (Haderaulache) mit Wasserfahrzeugen
aller Art zu befahren;
30. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung landeseigener Flächen in Absprache mit der Landespflegebehörde
und sonstiger Flächen im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise
mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 6, 7 und 8;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den
Einschränkungen des § 4 Nrn. 12 und 13 (die sich aus § 24 LJG
ergebenden Verpflichtungen bleiben davon unberührt) sowie die Anlage von
einfachen, landschaftsangepassten Hochsitzen mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit
den Einschränkungen des § 4 Nrn. 10 und 11 sowie für die Fischhege
gemäß § 4 (1) Landesfischereigesetz in einvernehmlicher Absprache mit
der Landespflegebehörde;
4. Beobachtung, Instandhaltung sowie Erneuerung
der Grundwassermessstelle 2125.
(2) § 4 ist darüber hinaus nicht anzuwenden
auf
1. Unterhaltungs- und Betriebsarbeiten an den
Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost nach Absprache mit der
Landespflegebehörde;
2. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege und
der Gewässer und der Deichanlagen einschließlich des Deichschutzstreifens nach
grundsätzlicher Absprache mit der Landespflegebehörde und die von der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde
und als Träger der Unterhaltungslast der Bundeswasserstraße Rhein
durchzuführenden Maßnahmen sowie erforderliche, mit der Landespflegebehörde
einvernehmlich vorher abgestimmte Ausbaumaßnahmen an den Deichen;
3. den zugelassenen Fahrzeugverkehr.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich
umgestaltet);
6. § 4 Nr. 6 Flächen aufforstet, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. § 4 Nr. 7 Grünland in andere
Nutzungsarten umwandelt;
8. § 4 Nr. 8 Biozide anwendet;
9. § 4 Nr. 9 mineralische oder
organische Düngemittel anwendet;
10. § 4 Nr. 10 Wettangeln veranstaltet;
11. § 4 Nr. 11 die Fischerei zwischen
Stromkilometer 508 und 511 am Rhein oder Altrhein oder am Gewässer
„Krappen“ (Haderaulache) ausübt sowie in den übrigen Bereichen in der Zeit vom
01.09. bis 31.05. eines jeden Jahres mit anderen Geräten als der einfachen
Handangel;
12. § 4 Nr. 12 Wildfütterungsanlagen
errichtet oder Wildäcker anlegt oder unterhält;
13. § 4 Nr. 13 die Jagd auf Wasserwild
in der Zeit vom 16. Oktober bis zum Ende der Jagdzeit ausübt;
14. § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
15. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
16. § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
17. § 4 Nr. 17 Tiere oder Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
18. § 4 Nr. 18 eine wirtschaftliche
oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
19. § 4 Nr. 19
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
anlegt;
20. § 4 Nr. 20 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
21. § 4 Nr. 21 Bodenbestandteile aller
Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
22. § 4 Nr. 22 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
23. § 4 Nr. 23 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
24. § 4 Nr. 24 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
25. § 4 Nr. 25 reitet, zeltet, lagert
oder Wohnwagen aufstellt;
26. § 4 Nr. 26 lärmt, Modellfahrzeuge
oder Modellflugzeuge betreibt oder die Landflächen mit Fahrzeugen aller Art
befährt;
27. § 4 Nr. 27 Feuer anzündet oder
unterhält;
28. § 4 Nr. 28 das Gebiet außerhalb der
Wege betritt;
29. § 4 Nr. 29 badet, schwimmt, taucht
oder Eissport betreibt sowie das Gewässer „Krappen“ (Haderaulache) mit
Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
30. § 4 Nr. 30 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 22. April 1992
- 553-232 -
- 44-237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer
Rund
Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 8. November 1996
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 45 vom 9.
Dezember 1996)
Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Haderaue-Königsklinger
Aue“, Landkreis Mainz-Bingen, vom 22. April 1992 (Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 1992, Nr. 18 S. 450) wird wie
folgt geändert:
Artikel 1
In § 4 Nr. 11 wird nach dem Wort
„ganzjährig“ das Wort „auszuüben“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstr., Bezirksregierung
den 8. November 1996 Rheinhessen-Pfalz
- 553-232 - In Vertretung
Dr.
Werner Fader
Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 08. November 1996
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember
1996, Nr. 45)
Die Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet "Haderaue-Königsklinger Aue", Landkreis
Mainz-Bingen vom 22. April 1992 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 25. Mai
1992, Nr. 18, S. 450) wird wie folgt geändert:
In § 4 Nr. 11 wird
nach dem Wort "ganzjährig" das Wort "auszuüben" eingefügt.
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.Wstr.; den
08. November 1996
- 553-232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr.
Werner Fader