339-178

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wißberg“

 

Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms

vom 13.05.1992

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Wißberg“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet ist etwa 33 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Sprendlingen und Sankt Johann, Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, Landkreis Mainz-Bingen, sowie der Gemarkung Gau-Bickelheim, Verbandsgemeinde Wöllstein, Landkreis Alzey-Worms.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten beim Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 199 vom Weg mit der Flurst.-Nr. 196 beginnend, wie folgt:

Entlang des Weges (mit den Flurst.-Nrn. 199, 226, 274), der unterhalb der Hangkante nach Westen verläuft, bis zu seiner Einmündung in den Weg mit der Flurst.-Nr. 273, dann etwa 35 m entlang dieses Weges weiter nach Westen bis zur östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 103. Sie führt von dort an der genannten Grenze nach Süden bis zum Weg mit der Flurst.-Nr. 273, begleitet diesen etwa 60 m nach Südosten bis zum östlichen Ende des Flurstücks Nr. 277 und verläuft von dort wieder nach Westen an der südlichen Grenze dieses Flurstücks entlang bis zum Auftreffen auf den Weg mit der Flurst.-Nr. 278. Sie folgt diesem etwa 10 m nach Südwesten, um dann weiter entlang der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 645 nach Nordwesten bis zum Weg Flurst.-Nr. 788 zu verlaufen.

Sie folgt diesem nach Westen bis zur westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 467, folgt dieser Grenze etwa 75 m, schwenkt dann nach Westen und folgt etwa 20 m den südlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 466 und 465, dann der westlichen Grenze des letztgenannten Flurstücks, quert den Weg Flurst.-Nr. 768 und verläuft entlang der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 228 nach Norden bis zum nächsten Querweg, der in Ost-West-Richtung verläuft.

Sie begleitet diesen nach Osten bis zur westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 699; dort schwenkt sie nach Norden und folgt den westlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 699-721, anschließend der nördlichen Grenze des letztgenannten Flurstücks bis zum Weg Flurst.-Nr. 802.

Sie begleitet diesen bis zur Einmündung in den Weg Flurst.-Nr. 803, folgt diesem etwa 60 m nach Westen, dann dem dort nach Nordosten abzweigenden Weg, dem sie etwa 95 m bis zu seinem Knick nach Nordwesten (entlang der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 40-47) folgt, und verläuft dann weiter entlang der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 48-55. Sie begleitet anschließend die nordöstliche Grenze des letztgenannten Grundstücks bis zum Weg Flurst.-Nr. 469 und begleitet diesen dann etwa 570 m bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 223, wo das Brachland aufhört. Sie verläuft nun entlang dieser Grenze hangaufwärts bis zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 543, das die Hecke an der Hangkante und den vorgelagerten Fußweg umfasst, umschließt dieses Flurstück im Uhrzeigersinn bis zur Gemarkungsgrenze Sprendlingen und verläuft dann weiter entlang dieser Grenze, die am Waldrand entlang führt, nach Südwesten bis zu ihrem Knickpunkt nach Süden, wo sie den Waldrand verlässt. Sie folgt dort weiter dem Waldrand nach Südwesten entlang der Flurstücke mit den Nrn. 16-8 bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 266. Sie folgt nun diesem etwa 190 m in südlicher Richtung bis zum Weg, der dort nach Osten abknickt und entlang der Hangkante führt. Sie folgt diesem Weg (Flurst.-Nrn. 271, 239 u. 198) etwa 770 m bis zum Weg Flurst.-Nr. 196, der dort hangabwärts abzweigt. Sie folgt diesem etwa 90 m bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 199, dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

Die das Gebiet umgrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere der Magerrasen, Grünland- und Streuobstbereiche sowie der umgebenden Brachflächen, Gebüsche, Hecken und Waldbereiche

 

-    als Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum einer Vielzahl, zum Teil seltener und gefährdeter wildlebender Tierarten und als Standort typischer, zum Teil seltener und gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften,

 

-    wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie

 

-    aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen, u.a. zur Erhaltung der durch Rutschungen freigelegten Schichtenfolge.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

3.   stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

6.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.   Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.   Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;

 

10. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

11. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12. Biozide oder Düngemittel anzuwenden;

 

13. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

14. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

16. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

17. Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

18. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

19. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

20. die Wege zu verlassen, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

21. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder Wohnwagen aufzustellen;

 

22. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

23. Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwissenschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 10-12;

 

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 17; ausgenommen sind die Erfordernisse nach § 24 LJG sowie die Anlage von einfachen, landschaftsangepassten Hochsitzen mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten,

 

soweit der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2)  § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1. die Unterhaltung bestehender Wege ohne Herbizideinsatz;

 

2. die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

3.   § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

4.   § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.   § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

7.   § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

8.   § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;

 

10. § 4 Nr. 10 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;

 

11. § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12. § 4 Nr. 12 Biozide oder Düngemittel anwendet;

 

13. § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

 

14. § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

15. § 4 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

16. § 4 Nr. 16 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

17. § 4 Nr. 17 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;

 

18. § 4 Nr. 18 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

19. § 4 Nr. 19 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

20. § 4 Nr. 20 die Wege verlässt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

21. § 4 Nr. 21 reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder Wohnwagen aufstellt;

 

22. § 4 Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

23. § 4 Nr. 23 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den

- 553-232 –

 

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