339-178
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms
vom 13.05.1992
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) i.V.m. § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Wißberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 33 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Sprendlingen und Sankt Johann, Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, Landkreis
Mainz-Bingen, sowie der Gemarkung Gau-Bickelheim, Verbandsgemeinde Wöllstein,
Landkreis Alzey-Worms.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten beim Abzweig des Weges
Flurst.-Nr. 199 vom Weg mit der Flurst.-Nr. 196 beginnend, wie folgt:
Entlang des Weges (mit den Flurst.-Nrn. 199, 226, 274), der unterhalb der
Hangkante nach Westen verläuft, bis zu seiner Einmündung in den Weg mit der
Flurst.-Nr. 273, dann etwa 35 m entlang dieses Weges weiter nach Westen
bis zur östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 103. Sie führt von dort an der
genannten Grenze nach Süden bis zum Weg mit der Flurst.-Nr. 273, begleitet
diesen etwa 60 m nach Südosten bis zum östlichen Ende des Flurstücks
Nr. 277 und verläuft von dort wieder nach Westen an der südlichen Grenze
dieses Flurstücks entlang bis zum Auftreffen auf den Weg mit der
Flurst.-Nr. 278. Sie folgt diesem etwa 10 m nach Südwesten, um dann
weiter entlang der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 645 nach Nordwesten
bis zum Weg Flurst.-Nr. 788 zu verlaufen.
Sie folgt diesem nach Westen bis zur westlichen Grenze des Flurstücks
Nr. 467, folgt dieser Grenze etwa 75 m, schwenkt dann nach Westen und
folgt etwa 20 m den südlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 466
und 465, dann der westlichen Grenze des letztgenannten Flurstücks, quert den
Weg Flurst.-Nr. 768 und verläuft entlang der westlichen Grenze des Flurstücks
Nr. 228 nach Norden bis zum nächsten Querweg, der in Ost-West-Richtung
verläuft.
Sie begleitet diesen nach Osten bis zur westlichen Grenze des Flurstücks
Nr. 699; dort schwenkt sie nach Norden und folgt den westlichen Grenzen
der Flurstücke mit den Nrn. 699-721, anschließend der nördlichen Grenze
des letztgenannten Flurstücks bis zum Weg Flurst.-Nr. 802.
Sie begleitet diesen bis zur Einmündung in den Weg Flurst.-Nr. 803, folgt
diesem etwa 60 m nach Westen, dann dem dort nach Nordosten abzweigenden
Weg, dem sie etwa 95 m bis zu seinem Knick nach Nordwesten (entlang der
nordwestlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 40-47) folgt, und
verläuft dann weiter entlang der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke mit den
Nrn. 48-55. Sie begleitet anschließend die nordöstliche Grenze des
letztgenannten Grundstücks bis zum Weg Flurst.-Nr. 469 und begleitet diesen
dann etwa 570 m bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 223,
wo das Brachland aufhört. Sie verläuft nun entlang dieser Grenze hangaufwärts
bis zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 543, das die Hecke an der
Hangkante und den vorgelagerten Fußweg umfasst, umschließt dieses Flurstück im
Uhrzeigersinn bis zur Gemarkungsgrenze Sprendlingen und verläuft dann weiter
entlang dieser Grenze, die am Waldrand entlang führt, nach Südwesten bis zu
ihrem Knickpunkt nach Süden, wo sie den Waldrand verlässt. Sie folgt dort
weiter dem Waldrand nach Südwesten entlang der Flurstücke mit den
Nrn. 16-8 bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 266. Sie folgt
nun diesem etwa 190 m in südlicher Richtung bis zum Weg, der dort nach
Osten abknickt und entlang der Hangkante führt. Sie folgt diesem Weg
(Flurst.-Nrn. 271, 239 u. 198) etwa 770 m bis zum Weg
Flurst.-Nr. 196, der dort hangabwärts abzweigt. Sie folgt diesem etwa
90 m bis zum Abzweig des Weges Flurst.-Nr. 199, dem Ausgangspunkt der
Grenzbeschreibung.
Die das Gebiet umgrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des
Gebietes, insbesondere der Magerrasen, Grünland- und Streuobstbereiche sowie
der umgebenden Brachflächen, Gebüsche, Hecken und Waldbereiche
- als
Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum einer Vielzahl, zum Teil seltener und gefährdeter
wildlebender Tierarten und als Standort typischer, zum Teil seltener und gefährdeter
wildwachsender Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften,
- wegen
seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie
- aus
wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen, u.a. zur Erhaltung der durch
Rutschungen freigelegten Schichtenfolge.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. stationäre
und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
6. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie
Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung
mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;
10. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umzuwandeln;
11. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. Biozide
oder Düngemittel anzuwenden;
13. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
14. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen;
15. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
16. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
17. Wildfutterplätze
oder Wildäcker anzulegen;
18. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
19. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
20. die Wege
zu verlassen, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
21. zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder Wohnwagen aufzustellen;
22. zu lärmen,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren;
23. Volksläufe,
Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf
1. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind
im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen
Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
2. Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind
im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwissenschaftlichen Bodennutzung im bisherigen
Umfang und der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4
Nrn. 10-12;
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Einschränkung des § 4 Nr. 17; ausgenommen sind die Erfordernisse nach
§ 24 LJG sowie die Anlage von einfachen, landschaftsangepassten Hochsitzen
mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten,
soweit der
Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf
1. die Unterhaltung bestehender Wege ohne
Herbizideinsatz;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
3. § 4
Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
6. § 4
Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder
Wegen durchführt;
7. § 4
Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
8. § 4
Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten,
Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen
durchführt;
9. § 4
Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt
sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;
10. § 4
Nr. 10 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck
beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;
11. § 4
Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. § 4
Nr. 12 Biozide oder Düngemittel anwendet;
13. § 4
Nr. 13 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder
Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
14. § 4
Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt,
abbrennt oder schädigt;
15. § 4
Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
16. § 4
Nr. 16 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
17. § 4 Nr. 17
Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;
18. § 4
Nr. 18 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
19. § 4
Nr. 19 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert,
einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
20. § 4
Nr. 20 die Wege verlässt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
21. § 4
Nr. 21 reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder Wohnwagen aufstellt;
22. § 4
Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
23. § 4
Nr. 23 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den
- 553-232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz