339-180

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Am Rothen Sand“

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 13. Mai 1994

 

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36; BS-791-1), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung

 

„Am Rothen Sand“.

 

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet ist etwa 64 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Heidesheim und Wackernheim, Verbandsgemeinde Heidesheim, sowie der Gemarkung Nieder-Ingelheim, Stadt Ingelheim, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden am Stabelsweg etwa 90 m vor dessen Ende an der nördlichen Grenze des Flurstückes Nr. 84, Flur 40, Gemarkung Heidesheim, beginnend, wie folgt:

 

     ...zunächst nach Osten an der nördlichen Grenze des Grundstückes 84, entlang bis an die westliche Grenze des Flurstückes 68. Entlang dieser Grenze in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Flurstückes 148/2. Dieser folgend zuerst in westlicher, dann in südlicher Richtung bis zum nordwestlichen Punkt des Flurstückes 149/1, entlang der westlichen Grenze dieses Grundstückes und der westlichen Grenze des Flurstückes 150/1 und dann entlang der nördlichen, dann östlichen Grenze der Flurstücke 147 und 146. Von hier verläuft sie weiter zuerst entlang der nördlichen Grenze in östlicher Richtung dann in südlicher Richtung entlang der Grenze des Flurstückes 155 bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der nördlichen Grenze des Flurstückes 156/2. Von hier verläuft die Grenze dann weiter entlang der zuerst nördlichen dann östlichen Grenze des Flurstückes 56/2 bis zum nord-östlichen Grenzpunkt der Wegeparzelle 161/5.

 

     Sie folgt nunmehr der westlichen Grenze des Weges Flurstück 161/5 in südlicher Richtung bis zur Höhe des Schnittpunktes der nördlichen Grenze des Flurstückes 164. Hier quert die Grenze die Wegeparzelle und führt entlang der nördlichen Grenze Flurstück 164, der zuerst westlichen und dann südlichen Grenze des Flurstückes 165/2, entlang der zuerst nördlichen, dann östlichen Grenze des Flurstückes 166/4 bis zu deren Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Flurstückes 166/2. Dieser folgend bis zum nördlichen Schnittpunkt mit der Grenze des Flurstückes 357/3 (Flutgraben). Von hier folgt die Grenze in südlicher Richtung den westlichen Grenzen der Flurstücke 356/4, 357/1, 275/6, 276/2, 277/2, 278/4, 278/8, 279/4, 279/8, 280/3, 281/2, 282/2, 283/2, 284/2, 285/2, 286/2, 288/4, 288/8, 303/4, 303/5, 304/2, dann folgt sie den östlichen Grenzen der Flurstücke 356/3, 306/3, 356/2, 357/3, 302/3, Flur 16, Gemarkung Heidesheim. Dann entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 189/3, Flur 12, Gemarkung Wackernheim, der südlichen Grenze des Flurstückes 189/4 bis zur östlichen Grenze des Flurstückes 193/6. Entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 193/6 und 194/2 bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Flurstückes 930 und dieser Grenze dann folgend zuerst in westlicher, dann in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der bebauten Grundstücke bis zum nordwestlichen Punkt der Grenze des Flurstückes 938. Von hier den Weg „Am Graben“ querend bis zum nordwestlichen Grenzpunkt der Wegeparzelle 1012 „Am Graben“, dieser dann in südlicher Richtung folgend bis zum nördlichen Grenzpunkt des Flurstückes 1011/3.

 

     Von hier verläuft die Grenze weiter entlang der östlichen Grenze des Flutgrabens entlang der Flurstücke 839/1, 841, 1008, 989, bis zum östlichen Schnittpunkt dieser Grenze mit dem Flurstück 992/1. Von hier dann weiter entlang der westlichen Grenze der Flurstücke 981, 979 bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der Wegeparzelle, Flurstück 978 „Hasselstraße“.

 

     Hier quert die Grenze die Straße zur westlichen Grenze des Flurstückes 344/2, Flur 1, dieser folgend dann in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 344/6 bis zu deren Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Flurstückes 348/1.

 

     Von hier verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes dann weiter in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flutgrabens bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze der Wegeparzelle 529/2. Dieser Grenzlinie dann folgend in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 551. Entlang der südwestlichen Grenze des Flurstückes 319 und dann entlang der südwestlichen und südlichen Grenze der Flurstücke 318 und 303 bis zur östlichen Grenze des Flurstückes 304. Entlang dieser Grenze in südlicher Richtung, entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 672, 296/2, 296/1, der westlichen Grenze des Flurstückes 293, dann der nördlichen Grenzen der Flurstücke 681/1 und 681/2. Von hier verläuft die Grenze des Schutzgebietes zunächst entlang der östlichen, dann südlichen Grenze des Flurstückes 681/2 und folgt der nördlichen Grenze der Wegeparzelle 807 bis an die südöstliche Spitze des Flurstückes 670. Entlang der nordöstlichen Grenze dieses Flurstückes, dann entlang der nordwestlichen Grenzlinien der Flurstücke 670, 669, 668, 667 und 666 bis zum Auftreffen auf die nordöstliche Begrenzung des Flurstückes 665/3. Dieser Grenze in nordwestlicher Richtung folgend, dann entlang der nordwestlichen Grenzen dieses Grundstückes und der Flurstücke Nr. 665/2 bis an die nordöstlichste Spitze des Flurstückes Nr. 664/2. Dann der Grenze dieses Flurstückes zunächst in südwestlicher, dann südöstlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 805. Diesem dann an seiner südwestlichen Grenze folgend bis zum Schnittpunkt mit der Wegeparzelle 787 „Am Lornenberg“.

 

     Die Grenze verläuft dann weiter entlang der südwestlichen und dann südlichen Grenze der Flurstücke 787, 785/1, 785/2, der südwestlichen Grenze des Flurstücks 784 bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 624/2. Weiter verläuft die Grenze entlang der südöstlichen Grenze des Flurstückes 625/2 bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der Grenze des Flurstückes 609, dieser dann in nordwestlicher und südwestlicher Richtung folgend bis an das Flurstück 608. Der nordwestlichen Grenze dieses Flurstückes und dann der zunächst nordwestlichen, dann nördlichen und schließlich südwestlichen Grenze des Flurstückes 607/2 folgend bis zum nördlichsten Punkt des Flurstückes 592/22.

 

     Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft dann zunächst in südwestlicher, dann in westlicher Richtung nördlich der bebauten Grundstücke entlang bis zur Wegeparzelle 529/2. Von hier verläuft die Grenze dann in nördlicher Richtung entlang der Grenze der Flurstücke 591/1 und 591/9. Vom nördlichen Grenzpunkt des Flurstückes 591/9 quert die Grenze dann die Wegeparzelle 529/2 und verläuft in allgemein westlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 484/2 bis zur Wegeparzelle 479/4 „Rabenkopfstraße“.

 

     Die Grenze überquert die Wegeparzellen 479/4 und 479/5 und verläuft entlang der westlichen Grenze der Wegeparzellen 479/5 und 449/2 (Linsenbergweg) in allgemein nordwestlicher Richtung. Sie überquert die Wegeparzelle 460/2 und verläuft dann wieter in nordwestlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 454/3, Flur 12, Gemarkung Wackernheim, bis zum Flurstück 440/43. Sie folgt der nordöstlichen, dann der nordwestlichen Grenze dieses Flurstückes bis zum Zusammentreffen mit dem Flurstück 61, Flur 34, Gemarkung Nieder-Ingelheim. Von hier ab begleitet sie die westliche Grenze der Rabenkopfstraße bis zum nördlichsten Punkt des Flurstückes 37/1, Flur 35, Gemarkung Nieder-Ingelheim. Sie überquert die Rabenkopfstraße und begleitet die westliche Grenze der Wegeparzelle 124 in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Wegeparzelle 83/4, dann entlang der westlichen Grenze der vorgenannten Wegeparzelle bis zur Wegeparzelle 367/1, Flur 15, Gemarkung Heidesheim. Sie folgt der nördlichen Grenze dieser Wegeparzelle bis zur Wegeparzelle 360/2 „Stabelsweg“. Von hier verläuft die Grenze dann weiter entlang der westlichen Grenze der Wegeparzellen 360/2, 254/5, Flur 15 und 86, Flur 40 bis zum Ausgangspunkt.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung von offenen Kalkflugsandflächen, Sandpionierfluren, Magerrasen, Brachflächen unterschiedlichster Art, Obstanlagen und Einzel-Obstbäumen, Trockenmauern, Hecken, Gebüschen, Wald- und Quellaustrittsbereichen an den Hangflächen sowie von naturnahen Gewässerbereichen, von Ufergehölzen, Wiesen, Schilfflächen und Feucht- und Brachflächen in der Tallage

 

-    als Lebens- und Teillebensraum an diese Biotoptypen angepasster, seltener, zum Teil gefährdeter, wildlebender Tierarten und standorttypischer, seltener, zum Teil gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und ihrer Lebensgemeinschaften sowie

 

-    wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

3.   stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

6.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen ohne Zustimmung der Landespflegebehörde durchzuführen;

 

7.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche ohne Zustimmung der Landespflegebehörde zu errichten oder zu verlegen;

 

8.   Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen, oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.   Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder durch andere Maßnahmen den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern;

 

10. Biozide oder Düngemittel anzuwenden;

 

11. Klär- oder Papierschlämme einzubringen;

 

12. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

13. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

15. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

16. Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie in nicht landschaftsangepasster Form und aus nicht landschaftsangepasstem Material zu errichten sowie Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

17. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

18. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

19. die Wege zu verlassen, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

20. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder Wohnwagen aufzustellen;

 

21. Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge oder Flugkörper aller Art zu betreiben;

 

22. das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

23. Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen;

 

24. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln,

     und Änderungen der Nutzungsart, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen, ohne Zustimmung der Landespflegebehörde vorzunehmen.

 

 

§ 5

 

§ 4 ist nicht anzuwenden auf:

 

1.   Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind, im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise; die Beseitigung oder Veränderung von Obstanlagen oder Einzel-Obstbäumen bedarf der Zustimmung der Landespflegebehörde;

 

2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.   die ordnungsgemäße Unterhaltung der bestehenden Gräben in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März sowie der vorhandenen Wege und Straßen nach vorheriger Abstimmung mit der Landespflegebehörde;

 

4.   die Grundwasserentnahme im bisherigen Umfang sowie die Unterhaltung der bestehenden Trinkwassergewinnungsanlagen;

 

5.   Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind, zur Unterhaltung vorhandener Leitungen nach vorheriger einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

6.   Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind, zur Beobachtung, Sanierung und Sicherung von Altablagerungen;

 

7.   den geplanten Umbau der Wildgrabenbrücke nach vorheriger einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

8.   Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind, für den Ausbau bzw. die Renaturierung des Flutgrabens, soweit im Rahmen eines dafür vorgesehenen Verfahrens das Einvernehmen mit der Landespflegebehörde hergestellt wurde;

 

9.   die Errichtung eines Kinderspielplatzes mit einer fußläufigen Anbindung an die Bruchstraße und an die Taunusstraße im Bereich nördlich der Schule und östlich des Flurstückes 551, Flur 1, Gemarkung Wackernheim, nach vorheriger einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

10. die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

     1.   § 4 Nr. 1

           bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

     2.   § 4 Nr. 2

           Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

     3.   § 4 Nr. 3

           stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

     4.   § 4 Nr. 4

           Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

     5.   § 4 Nr. 5

           Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

     6.   § 4 Nr. 6

           Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen ohne Zustimmung der Landespflegebehörde durchführt;

 

     7.   § 4 Nr. 7

           Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche ohne Zustimmung der Landespflegebehörde errichtet oder verlegt;

 

     8.   § 4 Nr. 8

           die Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise verändert, oder Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;

 

     9.   § 4 Nr. 9

           Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt oder den Wasserhaushalt des Gebietes durch andere Maßnahmen verändert;

 

     10. § 4 Nr. 10

           Biozide oder Düngemittel anwendet;

 

     11. § 4 Nr. 11

           Klär- oder Papierschlämme einbringt;

 

     12. § 4 Nr. 12

           Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

     13. § 4 Nr. 13

           wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

     14. § 4 Nr. 14

           wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt, Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

     15. § 4 Nr. 15

           Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

     16. § 4 Nr. 16

           Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie wer solche in nicht landschaftsangepasster Form und aus nicht landschaftsangepassten Material errichtet sowie wer Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;

 

     17. § 4 Nr. 17

           eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

     18. § 4 Nr. 18

           feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

     19. § 4 Nr. 19

           die Wege verlässt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

     20. § 4 Nr. 20

           reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder Wohnwagen aufstellt;

 

     21. § 4 Nr. 21

           Lärm verursacht, Modellfahrzeuge oder Flugkörper aller Art betreibt;

 

     22. § 4 Nr. 22

           das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

     23. § 4 Nr. 23

           Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt;

 

     24. § 4 Nr. 24

           eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt, oder wer Änderungen der Nutzungsart, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen, ohne Zustimmung der Landespflegebehörde vornimmt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Mainz, den 17.05.1994

Az.: 71/362-230

 

 

 

Kreisverwaltung Mainz-Bingen

 

 

Claus Schick