339-180
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 13. Mai 1994
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36; BS-791-1),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991
(GVBl. S. 104), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung
„Am Rothen
Sand“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 64 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Heidesheim
und Wackernheim, Verbandsgemeinde Heidesheim, sowie der Gemarkung
Nieder-Ingelheim, Stadt Ingelheim, Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Norden am Stabelsweg etwa 90 m vor dessen
Ende an der nördlichen Grenze des Flurstückes Nr. 84, Flur 40, Gemarkung
Heidesheim, beginnend, wie folgt:
...zunächst
nach Osten an der nördlichen Grenze des Grundstückes 84, entlang bis an
die westliche Grenze des Flurstückes 68. Entlang dieser Grenze in südlicher
Richtung bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des
Flurstückes 148/2. Dieser folgend zuerst in westlicher, dann in südlicher
Richtung bis zum nordwestlichen Punkt des Flurstückes 149/1, entlang der
westlichen Grenze dieses Grundstückes und der westlichen Grenze des Flurstückes 150/1
und dann entlang der nördlichen, dann östlichen Grenze der Flurstücke 147
und 146. Von hier verläuft sie weiter zuerst entlang der nördlichen Grenze in
östlicher Richtung dann in südlicher Richtung entlang der Grenze des Flurstückes 155
bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der nördlichen Grenze des
Flurstückes 156/2. Von hier verläuft die Grenze dann weiter entlang der
zuerst nördlichen dann östlichen Grenze des Flurstückes 56/2 bis zum
nord-östlichen Grenzpunkt der Wegeparzelle 161/5.
Sie folgt
nunmehr der westlichen Grenze des Weges Flurstück 161/5 in südlicher Richtung
bis zur Höhe des Schnittpunktes der nördlichen Grenze des Flurstückes 164.
Hier quert die Grenze die Wegeparzelle und führt entlang der nördlichen Grenze
Flurstück 164, der zuerst westlichen und dann südlichen Grenze des
Flurstückes 165/2, entlang der zuerst nördlichen, dann östlichen Grenze des
Flurstückes 166/4 bis zu deren Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des
Flurstückes 166/2. Dieser folgend bis zum nördlichen Schnittpunkt mit der
Grenze des Flurstückes 357/3 (Flutgraben). Von hier folgt die Grenze in
südlicher Richtung den westlichen Grenzen der Flurstücke 356/4, 357/1, 275/6,
276/2, 277/2, 278/4, 278/8, 279/4, 279/8, 280/3, 281/2, 282/2, 283/2, 284/2,
285/2, 286/2, 288/4, 288/8, 303/4, 303/5, 304/2, dann folgt sie den östlichen
Grenzen der Flurstücke 356/3, 306/3, 356/2, 357/3, 302/3, Flur 16, Gemarkung
Heidesheim. Dann entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 189/3,
Flur 12, Gemarkung Wackernheim, der südlichen Grenze des Flurstückes 189/4
bis zur östlichen Grenze des Flurstückes 193/6. Entlang der östlichen Grenzen
der Flurstücke 193/6 und 194/2 bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze
des Flurstückes 930 und dieser Grenze dann folgend zuerst in westlicher, dann
in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der bebauten Grundstücke
bis zum nordwestlichen Punkt der Grenze des Flurstückes 938. Von hier den Weg
„Am Graben“ querend bis zum nordwestlichen Grenzpunkt der Wegeparzelle 1012 „Am
Graben“, dieser dann in südlicher Richtung folgend bis zum nördlichen
Grenzpunkt des Flurstückes 1011/3.
Von hier
verläuft die Grenze weiter entlang der östlichen Grenze des Flutgrabens entlang
der Flurstücke 839/1, 841, 1008, 989, bis zum östlichen Schnittpunkt dieser
Grenze mit dem Flurstück 992/1. Von hier dann weiter entlang der westlichen
Grenze der Flurstücke 981, 979 bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der
Wegeparzelle, Flurstück 978 „Hasselstraße“.
Hier
quert die Grenze die Straße zur westlichen Grenze des Flurstückes 344/2,
Flur 1, dieser folgend dann in südlicher Richtung entlang der westlichen
Grenze des Flurstückes 344/6 bis zu deren Schnittpunkt mit der nördlichen
Grenze des Flurstückes 348/1.
Von hier
verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes dann weiter in südlicher Richtung
entlang der östlichen Grenze des Flutgrabens bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen
Grenze der Wegeparzelle 529/2. Dieser Grenzlinie dann folgend in östlicher
Richtung bis zum Schnittpunkt mit der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 551.
Entlang der südwestlichen Grenze des Flurstückes 319 und dann entlang der
südwestlichen und südlichen Grenze der Flurstücke 318 und 303 bis zur östlichen
Grenze des Flurstückes 304. Entlang dieser Grenze in südlicher Richtung,
entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 672, 296/2, 296/1, der westlichen
Grenze des Flurstückes 293, dann der nördlichen Grenzen der Flurstücke 681/1
und 681/2. Von hier verläuft die Grenze des Schutzgebietes zunächst entlang der
östlichen, dann südlichen Grenze des Flurstückes 681/2 und folgt der nördlichen
Grenze der Wegeparzelle 807 bis an die südöstliche Spitze des Flurstückes 670.
Entlang der nordöstlichen Grenze dieses Flurstückes, dann entlang der nordwestlichen
Grenzlinien der Flurstücke 670, 669, 668, 667 und 666 bis zum Auftreffen auf
die nordöstliche Begrenzung des Flurstückes 665/3. Dieser Grenze in
nordwestlicher Richtung folgend, dann entlang der nordwestlichen Grenzen dieses
Grundstückes und der Flurstücke Nr. 665/2 bis an die nordöstlichste Spitze des
Flurstückes Nr. 664/2. Dann der Grenze dieses Flurstückes zunächst in
südwestlicher, dann südöstlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt dieser
Grenze mit der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 805. Diesem dann an seiner
südwestlichen Grenze folgend bis zum Schnittpunkt mit der Wegeparzelle 787 „Am
Lornenberg“.
Die
Grenze verläuft dann weiter entlang der südwestlichen und dann südlichen Grenze
der Flurstücke 787, 785/1, 785/2, der südwestlichen Grenze des Flurstücks 784
bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der nordwestlichen Grenze des
Flurstückes 624/2. Weiter verläuft die Grenze entlang der südöstlichen Grenze
des Flurstückes 625/2 bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der Grenze des
Flurstückes 609, dieser dann in nordwestlicher und südwestlicher Richtung
folgend bis an das Flurstück 608. Der nordwestlichen Grenze dieses Flurstückes
und dann der zunächst nordwestlichen, dann nördlichen und schließlich südwestlichen
Grenze des Flurstückes 607/2 folgend bis zum nördlichsten Punkt des Flurstückes
592/22.
Die
Grenze des Naturschutzgebietes verläuft dann zunächst in südwestlicher, dann in
westlicher Richtung nördlich der bebauten Grundstücke entlang bis zur
Wegeparzelle 529/2. Von hier verläuft die Grenze dann in nördlicher Richtung
entlang der Grenze der Flurstücke 591/1 und 591/9. Vom nördlichen Grenzpunkt
des Flurstückes 591/9 quert die Grenze dann die Wegeparzelle 529/2 und verläuft
in allgemein westlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes
484/2 bis zur Wegeparzelle 479/4 „Rabenkopfstraße“.
Die
Grenze überquert die Wegeparzellen 479/4 und 479/5 und verläuft entlang der
westlichen Grenze der Wegeparzellen 479/5 und 449/2 (Linsenbergweg) in
allgemein nordwestlicher Richtung. Sie überquert die Wegeparzelle 460/2 und
verläuft dann wieter in nordwestlicher Richtung entlang der westlichen Grenze
des Flurstückes 454/3, Flur 12, Gemarkung Wackernheim, bis zum Flurstück
440/43. Sie folgt der nordöstlichen, dann der nordwestlichen Grenze dieses Flurstückes
bis zum Zusammentreffen mit dem Flurstück 61, Flur 34, Gemarkung
Nieder-Ingelheim. Von hier ab begleitet sie die westliche Grenze der
Rabenkopfstraße bis zum nördlichsten Punkt des Flurstückes 37/1, Flur 35,
Gemarkung Nieder-Ingelheim. Sie überquert die Rabenkopfstraße und begleitet die
westliche Grenze der Wegeparzelle 124 in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen
auf die Wegeparzelle 83/4, dann entlang der westlichen Grenze der vorgenannten
Wegeparzelle bis zur Wegeparzelle 367/1, Flur 15, Gemarkung Heidesheim.
Sie folgt der nördlichen Grenze dieser Wegeparzelle bis zur Wegeparzelle 360/2
„Stabelsweg“. Von hier verläuft die Grenze dann weiter entlang der westlichen
Grenze der Wegeparzellen 360/2, 254/5, Flur 15 und 86, Flur 40 bis
zum Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung von
offenen Kalkflugsandflächen, Sandpionierfluren, Magerrasen, Brachflächen unterschiedlichster
Art, Obstanlagen und Einzel-Obstbäumen, Trockenmauern, Hecken, Gebüschen, Wald-
und Quellaustrittsbereichen an den Hangflächen sowie von naturnahen Gewässerbereichen,
von Ufergehölzen, Wiesen, Schilfflächen und Feucht- und Brachflächen in der
Tallage
- als
Lebens- und Teillebensraum an diese Biotoptypen angepasster, seltener, zum Teil
gefährdeter, wildlebender Tierarten und standorttypischer, seltener, zum Teil
gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und ihrer
Lebensgemeinschaften sowie
- wegen
ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. stationäre
und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
6. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen ohne
Zustimmung der Landespflegebehörde durchzuführen;
7. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche ohne Zustimmung der Landespflegebehörde
zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen, oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie
Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung
mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder durch andere Maßnahmen den
Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern;
10. Biozide
oder Düngemittel anzuwenden;
11. Klär- oder
Papierschlämme einzubringen;
12. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder
zu schädigen;
13. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen;
14. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
15. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
16. Hochsitze
mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie in nicht landschaftsangepasster
Form und aus nicht landschaftsangepasstem Material zu errichten sowie
Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;
17. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
18. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
19. die Wege
zu verlassen, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
20. zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder Wohnwagen aufzustellen;
21. Lärm zu
verursachen, Modellfahrzeuge oder Flugkörper aller Art zu betreiben;
22. das Gebiet
mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
23. Volksläufe,
Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen;
24. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umzuwandeln,
und
Änderungen der Nutzungsart, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen, ohne
Zustimmung der Landespflegebehörde vorzunehmen.
§ 5
§ 4 ist nicht anzuwenden auf:
1. Maßnahmen
und Handlungen, die erforderlich sind, im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und
forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Bodennutzung im bisherigen Umfang und
in der seitherigen Nutzungsweise; die Beseitigung oder Veränderung von
Obstanlagen oder Einzel-Obstbäumen bedarf der Zustimmung der Landespflegebehörde;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
ordnungsgemäße Unterhaltung der bestehenden Gräben in der Zeit vom
1. Oktober bis 15. März sowie der vorhandenen Wege und Straßen nach
vorheriger Abstimmung mit der Landespflegebehörde;
4. die
Grundwasserentnahme im bisherigen Umfang sowie die Unterhaltung der bestehenden
Trinkwassergewinnungsanlagen;
5. Maßnahmen
und Handlungen, die erforderlich sind, zur Unterhaltung vorhandener Leitungen nach
vorheriger einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
6. Maßnahmen
oder Handlungen, die erforderlich sind, zur Beobachtung, Sanierung und
Sicherung von Altablagerungen;
7. den
geplanten Umbau der Wildgrabenbrücke nach vorheriger einvernehmlicher Absprache
mit der Landespflegebehörde;
8. Maßnahmen
und Handlungen, die erforderlich sind, für den Ausbau bzw. die Renaturierung
des Flutgrabens, soweit im Rahmen eines dafür vorgesehenen Verfahrens das
Einvernehmen mit der Landespflegebehörde hergestellt wurde;
9. die
Errichtung eines Kinderspielplatzes mit einer fußläufigen Anbindung an die Bruchstraße
und an die Taunusstraße im Bereich nördlich der Schule und östlich des Flurstückes
551, Flur 1, Gemarkung Wackernheim, nach vorheriger einvernehmlicher Absprache
mit der Landespflegebehörde;
10. die von
der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche
Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
3. § 4 Nr. 3
stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
4. § 4 Nr. 4
Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5
Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
6. § 4 Nr. 6
Neu-
oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen ohne
Zustimmung der Landespflegebehörde durchführt;
7. § 4 Nr. 7
Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche ohne Zustimmung der
Landespflegebehörde errichtet oder verlegt;
8. § 4 Nr. 8
die
Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
verändert, oder Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
9. § 4 Nr. 9
Gewässer
einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit
dem Landeswassergesetz benutzt oder den Wasserhaushalt des Gebietes durch
andere Maßnahmen verändert;
10. § 4 Nr. 10
Biozide
oder Düngemittel anwendet;
11. § 4 Nr. 11
Klär-
oder Papierschlämme einbringt;
12. § 4 Nr. 12
Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder
beschädigt;
13. § 4 Nr. 13
wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
14. § 4 Nr. 14
wildlebenden
Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt, Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
15. § 4 Nr. 15
Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
16. § 4 Nr. 16
Hochsitze
mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie wer solche in nicht landschaftsangepasster
Form und aus nicht landschaftsangepassten Material errichtet sowie wer
Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;
17. § 4 Nr. 17
eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
18. § 4 Nr. 18
feste
oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt
oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
19. § 4 Nr. 19
die
Wege verlässt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
20. § 4 Nr. 20
reitet,
zeltet, lagert, Feuer anzündet oder Wohnwagen aufstellt;
21. § 4 Nr. 21
Lärm
verursacht, Modellfahrzeuge oder Flugkörper aller Art betreibt;
22. § 4 Nr. 22
das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
23. § 4 Nr. 23
Volksläufe,
Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt;
24. § 4 Nr. 24
eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umwandelt, oder wer Änderungen der Nutzungsart, die den Schutzzweck
nicht beeinträchtigen, ohne Zustimmung der Landespflegebehörde vornimmt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Mainz, den 17.05.1994
Az.: 71/362-230
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Claus Schick