339-190

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Lennebergwald“

 

Stadt Mainz und Landkreis Mainz-Bingen

vom 24. Mai 1996

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 1996,

Nr. 20, S. 792)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 1 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Lennebergwald“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet ist etwa 800 ha groß; es umfasst Teile innerhalb der Gemarkungen Finthen und Gonsenheim, kreisfreie Stadt Mainz und Teile der verbandsfreien Gemeinde Budenheim und der Gemeinde Heidesheim, Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein, Landkreis Mainz-Bingen.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:

 

     Teil 1:

 

     Die Grenze des Naturschutzgebietes „Lennebergwald“, Teil 1, liegt in der Gemarkung Heidesheim und beginnt am Schnittpunkt der Bahnlinie Bingen-Mainz mit der Autobahn A 60 an der Überführung und führt entlang der Grundstücke Flur 4 Flst. 41/93, 42/16 und 42/17 in nordwestlicher Richtung bis zum Krummezeilweg (Flst. 61/3), überquert diesen in nördlicher Richtung bis zum südlichsten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Flst. 77/2, folgt der nördlichen Grenze des die Autobahn begleitenden Seitenwegs ca. 230 m in nordwestlicher Richtung, ab der Kreuzung mit dem Weg Flur 4 Flst. 84/25 dessen östlicher Grenze bis zur Einmündung in den Weg Flur 4 Flst. 84/27 folgend, diesen zum Schnittpunkt mit der südlichen Grenze des Wegs Flur 4 Flst. 96/3 überquerend, entlang dieser Grenze, die Grabengrundstücke Flur 4 Flst. 84/40 und 81/15 überquerend und der südlichen Grenze des Wegs Flur 4 Flst. 96/6 ca. 320 m bis zu dessen Ende folgend.

 

     Von hier aus verläuft die Grenze zunächst ca. 2 m in südöstlicher, dann in allgemein nordöstlicher Richtung entlang der nördlichen Grenzen der Grundstücke Flur 4 Flst. 141/7, 141/6, 141/5, 141/4, 141/3, 141/2, 141/1, 140, 139/3, 139/2, 139/1, 138/3 und 138/2, von hier in einer gedachten Linie bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flur 4 Flst. 137/2, weiter entlang den nördlichen Grenzen der Grundstücke Flur 4 Flst. 137/2, 137/1, 136/1, 135/3, 135/2, 135/1. Von dessen nördlichsten Eckpunkt in einer gedachten Linie zum östlichsten Eckpunkt des Grundstücks Flur 5 Flst. 11, ab hier der nördlichen Grenze der Grundstücke Flur 5 Flst. 11, 12, 13, 14/1, 15/1, 16 und Weg Flst. 17 folgend, weiter entlang der östlichen Grenzen der Grundstücke Flur 5 Flst. 10/15, 10/16, 10/17, 10/18, 10/19, 10/20, 57/5, 57/4, 57/3, 57/2 und 57/1 in allgemein nordöstlicher Richtung, entlang der Grenze des Flst. 57/1 bis zum Auftreffen auf die Grenze des Flst. 56/1, dessen südöstlicher Grenze folgend bis zu Flst. 55/1, weiter entlang dessen Grenze zuerst in nordwestlicher, dann in nordöstlicher Richtung, weiter entlang der nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Flur 5 Flst. 55/2, Flur 28 Flst. 1/1, 1/2, 2, 3/1, 3/6, 3/5 (Weg), und ¾ bis zum Krummezeilweg Flst. 3/3, diesen in gedachter Linie zum Schnittpunkt mit der südöstlichen Grenze des Grundstücks Flur 28 Flst. 15/31 überquerend und der Grenze dieses Flurstücks bis zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks 15/17 folgend, dann diese begleitend bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks 15/4 sowie deren Verlängerung in südöstlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flur 28 Flst. 15/17 und 15/18.

 

     Von hier aus der Grenze des Grundstücks Flur 28 Flst. 15/18 in zunächst südwestlicher, später südöstlicher und wiederum südwestlicher Richtung folgend, dann entlang der Nordgrenze des Grundstücks Flur 27 Flst. 60/2 in südwestlicher und nach Auftreffen auf den Weg Flur 26 Flst. 4 ca. 20 m in südöstlicher Richtung bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstücks Flur 26 Flst. 116/1.

 

     Ab hier den nördlichen Grenzen der Eisenbahngrundstücke Flur 26 Flst. 116/1, Flur 4 Flst. 130/5 und 42/23 bis zum Ausgangspunkt folgend.

 

     Teil 2:

 

     Die Grenze des Naturschutzgebietes, Teil 2, beginnend in der Gemarkung Budenheim, verläuft vom Schnittpunkt der L 423 (Binger Straße) mit der südlichen Grenze der oberen Waldstraße Flur 4 Flst. 253/2 in östlicher Richtung, den Parkplatz Grundstück Flur 14 Flst. 1/31 in südlicher, östlicher und nördlicher Richtung umfahrend, entlang der Waldstraße bis zur gemeinsamen Grenze der Finther Straße Flst. 370/2 und dem Finther Weg Flur 13 Flst. 2/1, diese weiter bis zur Friedrich-Ebert-Straße Flur 4 Flst. 289/2 und ab hier entlang der Nordgrenze des Waldgrundstücks Flur 13 Flst. 1/7 bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks 274, Flur 4, dessen Ostgrenze zur Nordgrenze des Grundstücks Flst. 229/2 folgend. Anschließend ca. 115 m entlang der Nordgrenze des Grundstücks Flst. 229/2, sodann der Grenze des Grundstücks Flst. 229/6 in nördlicher, dann in östlicher Richtung bis zur Gonsenheimer Straße Flur 5 Flst. 298 folgend, dieser Grenze entlang in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flur 4 Flst. 238/2 und 239 und dieser ca. 70 m in westlicher Richtung bis zur Nutzungsgrenze folgend. Der Nutzungsgrenze in südlicher Richtung in einer gedachten Linie bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des Grundstücks Flst. 244/7 folgend, weiter entlang der Südgrenze des Grundstücks Flst. 243 in westlicher Richtung bis zur gemeinsamen Grenze der Flst. 244/5 und 244/6, entlang dieser in südlicher Richtung, sodann entlang der Nordgrenze des Waldgrundstücks Flur 13 Flst. 1/7 in östlicher Richtung bis zur Gonsenheimer Straße Flur 5 Flst. 298, diese in der Winkelhalbierenden überquerend, sodann der Grenze des Grundstücks Flst. 21/5 zunächst in nördlicher, dann in südöstlicher Richtung entlang des Gonsenheimer Weges Flst. 299 bis zur Flurgrenze der Fluren 5 und 11 folgend, den Weg überquerend und dann entlang der Nordgrenze des Waldgrundstücks Flur 11 Flst. 1/1 in zunächst nordöstlicher, dann in nördlicher und anschließend östlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Mombach und Budenheim. Der Gemarkungsgrenze in südöstlicher Richtung entlang der Grundstücke Gemarkung Budenheim Flur 11 Flst. 1/1, Weg Flst. 3, Flst. ½ und 1/3 folgend, weiter entlang der Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Gonsenheim und Budenheim ca. 65 m in südwestlicher Richtung, ab hier weiter in südlicher Richtung entlang der Ostgrenze der Oranienschneise Gemarkung Gonsenheim Flur 23 Flst. 27 und 39 bis zum Auftreffen auf die A 643 Flst. 42.

 

     Deren Grenze in südwestlicher Richtung ca. 220 m folgend bis zum Schnittpunkt mit der kürzesten gedachten Linie zum gemeinsamen Grenzpunkt des Weges Flst. 45 und Grundstück Flur 21 Flst. 48/19, auf dieser die A 643 überquerend und dann entlang der Grenze des Grundstücks Flst. 48/19 in zunächst südlicher, dann östlicher Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flur 23 Flst. 46, entlang dessen und anschließend der Grenze des Flst. 47 in zunächst südöstlicher, dann südwestlicher und nordwestlicher Richtung folgend, entlang der Kapellenstraße Flst. 48 bis zu deren Ende am Weg Flst. 45, die Straße überquerend und weiter entlang der Nordgrenze der Grundstücke Flst. 50 und Flst. 49. In deren Verlängerung die Kapellenstraße Flur 17 Flst. 653 überquerend und deren Grenze bis zum Schnittpunkt mit der Südgrenze des Waldgrundstücks Flur 18 Flst. 53/11 folgend. Die Grenze verläuft weiter entlang dieses und der Grundstücke Flur 23 Flst. 53 und Flst. 54 in überwiegend westlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Vierzehn-Nothelfer-Straße Flst. 55 und folgt dieser in südwestlicher Richtung bis zur Lennebergstraße Flst. 146, überquert diese an deren Nordwestgrenze und die Heidesheimer Straße (L 422) an der Flurgrenze Flur 19 Flst. 183 und Flur 23 Flst. 64. Von hier aus verläuft die Grenze zunächst ca. 5 m entlang der Heidesheimer Straße in nordwestlicher Richtung und folgt dann der südlichen Grenze des Waldgrundstücks Flst. 70, passiert das östliche Ende des Kehrwegs Flst. 71, verläuft entlang der Südgrenze des Grundstücks Flst. 72, überquert den Sandmühlweg Flst. 73, begleitet ihn an der Westseite ca. 10 m nach Norden und verläuft ab hier entlang der Südseite des Kehlwegs Flst. 74 bis zum Schnittpunkt mit der Grenze der Grundstücke Flur 19 Flst. 297 und Flst. 298.

 

     Anschließend folgt sie der Grenze des Grundstücks Flst. 298 in südlicher, dann in südöstlicher Richtung, weiter entlang der westlichen Weggrenze des Flst. 369, ab dem Ende des Weges den Grenzen der Grundstücke Flur 19 Flst. 290, 289/1, 289/2 und wiederum 290 m im Uhrzeigersinn folgend, entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Gemarkung Finthen Flur 4 Flst. 249/12 und Flst. 249/9, ab hier in überwiegend nördlicher Richtung dem Weg Flur 4 Flst. 249/11, 250/5, 251/5, 252/4, 253/2, 254/2, 255/2, 255/5, 255/8, 255/11, 256/ 2, 257/2, 257/5, 257/8, 258/2, 259/2, 260/2, Flur 5 Flst. 216/30 und Flst. 129/2 folgend, dabei den Weg Flst. 216/31 überquerend, entlang der Westgrenze der Grundstücke Flst. 124/1, 131/2, 132/2, 133/1, 134/2 und 140/2, der das Grundstück Flst. 139 teilenden Nutzungsartengrenze und dessen Nordgrenze in nordöstlicher Richtung folgend, entlang der die Grundstücke Flst. 146 und Flst. 145/1 teilenden Nutzungsartengrenze, dann deren östlichen Grundstücksgrenzen und anschließend der Grenze des Autobahngrundstücks (A 643) Flst. 120/1 zuerst bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt dann in überwiegend südwestlicher Richtung folgend. Weiter verläuft die Grenze in westlicher Richtung entlang der Nordseite der Autobahn A 60 in der Gemarkung Finthen Flur 5 Flst. 17/21 und Flur 6 Flst. 127/8 und 129/16 bis zum Ende des die Autobahn begleitenden Seitenwegs. Vom westlichen Eckpunkt des Wegegrundstücks Flst. 107/15 überquert sie die Autobahn in einer gedachten Linie bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstücks Flst. 124/36, folgt dessen Grenze zum östlichsten Eckpunkt des Weges Flst. 129/15 und verläuft anschließend entlang dessen und der Nordgrenze der Wegegrundstücke Flur 7 Flst. 236/37 und Flst. 246/36, dabei den kreuzenden Weg Flst. 246/38 in gedachter Linie überquerend, bis zum Auftreffen auf die gedachte Verlängerung der südlichen Grenze des Grundstücks Flst. 59. Dieser bis zum ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Flst. 132 folgend und ca. 5 m entlang dessen Grenze in südöstlicher, anschließend südwestlicher Richtung, dabei den Weg Flst. 246/34 in gedachter Linie überquerend, weiter entlang der Südgrenzen der Grundstücke Flst. 133, 134, 135, 136, 137 und 138, in deren gedachter Verlängerung den Steinklippenweg Flst. 246/33 überquerend, dessen Grenze ca. 6 m Süden folgend und dann entlang der Nordgrenze der Wegegrundstücke Gemarkung Heidesheim Flur 23 Flst. 118/6 und Flst. 39/1 ca. 500 m in westlicher Richtung. Ab hier der Westgrenze des Waldgrundstücks Flst. 255/1 nach Norden folgend, den Weg Flst. 294/4 überquerend, entlang dessen nördlicher Grenze in südwestlicher Richtung, an der Flurgrenze Flur 23 und Flur 22 nach Norden abknickend und den westlichen Grenzen der Grundstücke Flur 24 Flst. 308 und Flst. 310/12 folgend, den Weg und die A 60 auf der Flurgrenze überquerend, am Schnittpunkt mit der Nordgrenze des nördlich verlaufenden Autobahnseitenwegs Flur 23 Flst. 313/12 nach Westen abknickend und dieser Wegegrenze in der Flur 22 Flst. 123/100, 123/109, 123/70, 123/110, 66/5 und 51/4 folgend, den Weg Flst. 38/6 in der Winkelhalbierenden überquerend, vom östlichsten Eckpunkt des Grundstücks Flst. 28/11, 28/99, Weg Flst. 28/96, Flst. 28/97, 28/100, 28/89, Weg Flst. 28/105, Flst. 28/108, 28/83, 28/118, 28/84, 28/123, 28/126, 28/129 und 28/81 bis zur L 422. Der südlichen Grenze der

L 422 (Mainzer Landstraße) Flur 25 Flst. 30/10, 5/8, 3/2, 2/21, 154 und Flur 4 Flst. 28/1 folgend, dabei den Weg Flur 5 Flst. 7/8 kreuzend, und diese vom westlichsten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Weg Flur 24 Flst. 321/16 in gedachter Linie zum Schnittpunkt ihrer nördlichen Grenze mit der Grundstücksgrenze des Flst. 88/3 überquerend. Dieses und das Grundstück Flur 25 Flst. 103/2 entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Auftreffen auf die Nordgrenze der L 422 umfahrend verläuft die Grenze in westlicher Richtung entlang der L 422 bis zur Grenze des Grundstücks Flst. 129, umfährt dieses in nördlicher und westlicher Richtung, überquert den Weg Flst. 126 und die Straße Flst. 125 in gedachter Verlängerung der letzten gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flst. 128 und Flst. 129, verläuft nach Auftreffen auf die Grenze des Weges Flst. 5/7 entlang dessen und der Nordgrenze der Flst. 11/7, 11/10, 12/5, 13/3, 16/4, 7/9, 16/3, 16/11, 18/9, 18/6 und 47/2 in zunächst nördlicher, dann überwiegend westlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flst. 79/3. Dessen und der Südgrenze der Straße Flst. 78 folgt sie in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Flst. 77 und führt weiter entlang der östlichen bzw. südöstlichen Grenzen der Weggrundstücke Flur 5 Flst. 77 und Flst. 76, Flur 27 Flst. 142 und Flst. 141 bis zum Ende des Weges. Ab hier entlang der Südgrenze der Eisenbahngrundstücke Flst. 70/7 und Gemarkung Budenheim Flur 16 Flst. 3 und ab dessen Ende entlang der Südgrenze des Heidesheimer Weges Flur 3 Flst. 349 und Flur 4 Flst. 258/1 bis zum Graben Flst. 256/7. Der Grenze des Waldgrundstücks 3/511 im Uhrzeigersinn folgend umfährt sie die Nutzungsartengrenze des Hallenbadgeländes auf dem Grundstück Flur 15 Flst. 1/37 von dessen Westseite entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Wiederauftreffen auf die Grenze des Grundstücks Flur 4 Flst. 3/511, verläuft entlang dieser und der Nord- und Ostgrenze des Waldgrundstücks Flst. 3/510, vorbei am Ende der Waldstraße Flst. 3/239 bis zum Wiederauftreffen auf die Grenze des Waldgrundstücks Flur 15 Flst. 1/37. Dieser Grenze folgt sie bis zum ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück Flur 14 Flst. 1/77, folgt der gemeinsamen Grenze 75 m nach Süden und verläuft von hier in einer gedachten Linie im rechten Winkel nach Osten bis zum Schnittpunkt mit der Westgrenze der L 423 (Binger Straße) Flst. 1/60. Dieser folgt sie in nördlicher Richtung bis zu dem  südwestlichsten Eckpunkt des Grundstücks Flst. 1/58 gegenüberliegenden Grenzpunkt, überquert die L 423 auf dieser gedachten Linie und umfährt die Grundstücke Flst. 1/58, 1/59, 1/18, 1/35 und 1/56 entgegengesetzt dem Uhrzeigersinn bis zum Wiederauftreffen auf die Ostgrenze der L 423. Von hier aus verläuft die Grenze in nördlicher Richtung zurück bis zum Schnittpunkt mit der oberen Waldstraße (Ausgangspunkt).

 

     Nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung gehören:

 

     -  Das Forsthaus, das vorgesehene Betriebsgebäude sowie das sogenannte „Grüne Haus“ des Lennebergzweckverbandes mit den dazugehörigen Betriebsfläche Flurstücke 1/8 u. 1/9 sowie Teile der Flurstücke 1/3 in der Flur 18, Gemarkung Budenheim.

 

     -  Der Bebauungsplan-Bereich (Sondergebiet) Schloss Waldthausen Flurstücke 1/20 u. 1/21, Flur 18, in der Gemarkung Budenheim.

 

     -  Waldschänke Lenneberg, Flurstück 8, und deren Zufahrtsweg durch Flurstück 2/12 sowie Lennebergturm, Flurstück 2/2, und dessen Zufahrtsweg, Flurstücke 2/13 u. 2/14, in der Flur 12, Gemarkung Budenheim.

 

     -  Reitschule und Tierarztpraxis Schäfer, Flurstücke 1/68, 1/53, 1/27, und Zufahrtsbereich, Flurstücke 1/71 u. 1/72, in der Flur 14, Gemarkung Budenheim.

 

     -  Gaststätte Rotkäppchen, Flurstück 16/1, Flur 24, Gemarkung Heidesheim.

 

     -  K 33, L 422, L 423, A 60 mit Erweiterungsflächen, soweit diese planfestgestellt werden.

 


 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-    die Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen, an Kalkflugsande gebundenen Lebensgemeinschaften und Lebensräume mit ihren typischen Sukzessionsstadien, insbesondere von Dünen- und Sand-Trockenwäldern, von mosaikartig wechselnden strauchfreien bis straucharmen sowie strauchreichen Kiefernheiden mit ausgeprägten Übergangszonen zwischen Wald- und Offenlandbiotopen, von Sandheiden (Trocken- und Steppenrasen) und von offenen Dünen- und Sandflächen mit Sandpionierfluren;

 

-    ferner die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Teichen, Quellen, Quellbach- und Quellbereichen, obstbaulich genutzten Flächen, Brachflächen unterschiedlichster Alusprägung, Einzelgehölzen, Alt- und Totholz;

 

-    außerdem außerhalb der anstehenden Kalkflugsandbereiche die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, standortheimischen Eichen-, Buchen- und Buchenmischwäldern sowie Feucht- und Nasswäldern

 

als Standorte von, für diese Lebensräume typischen, seltenen oder gefährdeten wildwachsenden Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum für, an diese Biotoptypen gebundene, typische, seltene oder gefährdete wildlebende Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften,

 

wegen ihrer besonderen Eigenart und zum Teil hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen.

 

Schutzzweck ist ferner die Erhaltung und Entwicklung der Kalkflugsande als wesentliche Bestandteile des Biotopsystems der rheinhessischen Kalkflugsande, einem für Deutschland einmaligen Biotopsystem mit mitteleuropäischer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, und deren Vernetzung mit den angrenzenden Gebieten sowie der außerhalb der Kalkflugsande liegenden Waldbestände wegen ihrer regionalen Bedeutung.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

3.   stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln, Fahnen o.ä. anzubringen oder aufzustellen;

 

6.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.   Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.   Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;

 

10. Stege zu errichten, Fische einzusetzen, Fischnahrung einzubringen oder zu angeln;

 

11. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

12. Biozide, offene Giftköder, Bodengifte, Bodennetze oder Düngemittel anzuwenden;

 

13. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

14. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; wildlebende Tiere zu fotografieren, zu filmen, von diesen Tonaufnahmen herzustellen oder sie auf andere Weise zu stören oder zu beeinträchtigen;

 

16. Tiere, Nistgeräte oder Futter irgendeiner Art, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen sowie Bienenstände zu unterhalten;

 

17. Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen:

 

18. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

19. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

20. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

21. zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie Wohnwagen aufzustellen und außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten;

 

22. Lärm zu verursachen, Schreckschussanlagen, Modellsport oder Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendwelcher Art zu befahren;

 

23. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen, Eissport zu betreiben sowie die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;

 

24. Veranstaltungen irgendwelcher Art durchzuführen;

 

25. Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen.

 

 

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

   1.   zur landwirtschaftlichen, gärtnerischen und imkermäßigen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise; Änderungen der Nutzungsart, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen, können erfolgen, soweit die Landespflegebehörde vorher zugestimmt hat;

   2.   zur ordnungsgemäßen, auf den Schutzzweck abgestimmten forstwirtschaftlichen Bodennutzung;

 

   3.   im Rahmen der ordnungsgemäßen Alusübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner zur Anlage von Kirrungen zur Abschusserfüllung und zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten, deren Standorte außerhalb des Waldes einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind;

 

   4.   zur Fischereiausübung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise sowie zur Fischhege gemäß § 4 (1) Landesfischereigesetz im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde;

 

   5.   zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer in der Zeit von Oktober bis Februar und zur Grundwasserbeobachtung nach Absprache mit der Landespflegebehörde.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

   1.   die ordnungsgemäße Unterhaltung und zugelassene Nutzung der vorhandenen Straßen und Wege; ferner den Ausbau der A 60 einschl. der Anschlussstelle Römerquelle sowie der A 643, soweit diese planfestgestellt werden; ferner zur baulichen Veränderung von Straßen und Wegen und zum Neubau von Radwegen und einer Bahnüberführung zum Bereich „Blaue Seen“, soweit das Einvernehmen der Landespflegebehörde vorliegt;

 

   2.   Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind zur ordnungsgemäßen Instandhaltung vorhandener Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Leitungen; ferner zur Änderung und zum Neubau solcher Einrichtungen und Leitungen, soweit das Einvernehmen der Landespflegebehörde vorliegt, ferner für den Neubau der planfestgestellten Bahnstromfernleitung „Flörsheim-Bingen“;

 

   3.   Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG einschl. des ungehinderten Zugangs, der Zufahrt auf den hierfür vorgesehenen Straßen, Wegen und Plätzen, der Überwachung, Instandhaltung, Erneuerung, Pflege, sowie der Maßnahme zur Sicherstellung des Betriebes der Bahnanlagen; ferner auf das vorübergehende Aufstellen von Personenunterkunfts- oder Gerätewagen und Hilfsgeräten, soweit sie betrieblichen Zwecken des zugelassenen Bahnbaues oder der Energie- oder Wasserversorgung dienen.

 

   4.   den Rohstoffabbau im bisher genehmigten Umfang;

 

   5.   Unterhaltung und bestimmungsgemäße Nutzung baulicher Anlagen und der dazugehörigen Garten- und Hofflächen und auf das dortige Versickern von nicht verschmutztem Niederschlagswasser, soweit die Anlagen vor Rechtskraft der Verordnung zugelassen wurden;

 

   6.   Vorhaben nach § 35 (4) Baugesetzbuch, soweit durch diese der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird und das Einvernehmen der Landespflegebehörde vorliegt;

 

   7.   eine einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmte Erweiterung des Waldschwimmbades Budenheim;

 

   8.   das Radfahren auf Wegen mit mehr als 2 m Breite; auf Veranstaltungen, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und für die entsprechend eine vorherige Zustimmung der Landespflegebehörde erfolgte;

 

   9.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen oder zu rechtlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Untersuchungen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

3.   § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

4.   § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.   § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln, Fahnen o.ä. anbringt oder aufstellt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

7.   § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

8.   § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;

 

10. § 4 Nr. 10 Stege errichtet, Fische einsetzt, Fischnahrung einbringt oder angelt;

 

11. § 4 Nr. 11 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;

 

12. § 4 Nr. 12 Biozide, offene Giftköder, Bodengifte, Bodennetze oder Düngemittel anwendet;;

 

13. § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

14. § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

15. § 4 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; wildlebende Tiere fotografiert, filmt, von ihnen Tonaufnahmen herstellt oder sie auf andere Weise stört oder beeinträchtigt;

 

16. § 4 Nr. 16 Tiere, Nistgeräte oder Futter irgendeiner Art, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt sowie Bienenstände unterhält;

 

17. § 4 Nr. 17 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;

 

18. § 4 Nr. 18 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

19. § 4 Nr. 19 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

20. § 4 Nr. 20 das Gebiet außerhalb der Wege betritt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

21. § 4 Nr. 21 zeltet, lagert, Feuer anzündet oder unterhält oder Wohnwagen aufstellt und außerhalb ausgewiesener Wege reitet;

 

22. § 4 Nr. 22 Lärm verursacht, Schreckschussanlagen, Modellsport oder Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes betreibt oder das Gebiet mit irgendeinem Fahrzeug befährt;

 

23. § 4 Nr. 23 badet, schwimmt, taucht, surft, Eissport betreibt sowie wer die Gewässer mit irgendeinem Wasserfahrzeug befährt;

 

24. § 4 Nr. 24 Veranstaltungen irgendwelcher Art durchführt;

 

25. § 4 Nr. 25 Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken nutzt.

 

 

§ 7

 

(1)  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2)  Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Flugsanddüne bei Uhlerborn“, Landkreis Mainz-Bingen, vom 18. Februar 1986 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 17. März 1986 Nr. 10, S. 269) außer Kraft.

 

Neustadt a. d. Weinstraße, den 24. Mai 1996

                                   - 553 – 232 -

 

 

       Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

       In Vertretung

 

 

 

       Dr. Werner Fader