339-190
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Stadt Mainz und Landkreis Mainz-Bingen
vom 24. Mai 1996
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 17. Juni
1996,
Nr. 20, S. 792)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.
Juni 1994 (GVBl. S. 280), wird verordnet:
§ 1
Das in § 1 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Lennebergwald“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 800 ha groß; es umfasst Teile innerhalb der Gemarkungen
Finthen und Gonsenheim, kreisfreie Stadt Mainz und Teile der verbandsfreien
Gemeinde Budenheim und der Gemeinde Heidesheim, Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein,
Landkreis Mainz-Bingen.
(2) Die
Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:
Teil 1:
Die
Grenze des Naturschutzgebietes „Lennebergwald“, Teil 1, liegt in der Gemarkung Heidesheim
und beginnt am Schnittpunkt der Bahnlinie Bingen-Mainz mit der Autobahn
A 60 an der Überführung und führt entlang der Grundstücke Flur 4 Flst.
41/93, 42/16 und 42/17 in nordwestlicher Richtung bis zum Krummezeilweg (Flst.
61/3), überquert diesen in nördlicher Richtung bis zum südlichsten gemeinsamen
Grenzpunkt mit dem Flst. 77/2, folgt der nördlichen Grenze des die Autobahn
begleitenden Seitenwegs ca. 230 m in nordwestlicher Richtung, ab der Kreuzung
mit dem Weg Flur 4 Flst. 84/25 dessen östlicher Grenze bis zur Einmündung in
den Weg Flur 4 Flst. 84/27 folgend, diesen zum Schnittpunkt mit der südlichen
Grenze des Wegs Flur 4 Flst. 96/3 überquerend, entlang dieser Grenze, die
Grabengrundstücke Flur 4 Flst. 84/40 und 81/15 überquerend und der südlichen
Grenze des Wegs Flur 4 Flst. 96/6 ca. 320 m bis zu dessen Ende folgend.
Von hier
aus verläuft die Grenze zunächst ca. 2 m in südöstlicher, dann in allgemein
nordöstlicher Richtung entlang der nördlichen Grenzen der Grundstücke Flur 4
Flst. 141/7, 141/6, 141/5, 141/4, 141/3, 141/2, 141/1, 140, 139/3, 139/2,
139/1, 138/3 und 138/2, von hier in einer gedachten Linie bis zum
nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flur 4 Flst. 137/2, weiter entlang den
nördlichen Grenzen der Grundstücke Flur 4 Flst. 137/2, 137/1, 136/1, 135/3,
135/2, 135/1. Von dessen nördlichsten Eckpunkt in einer gedachten Linie zum
östlichsten Eckpunkt des Grundstücks Flur 5 Flst. 11, ab hier der nördlichen
Grenze der Grundstücke Flur 5 Flst. 11, 12, 13, 14/1, 15/1, 16 und Weg Flst. 17
folgend, weiter entlang der östlichen Grenzen der Grundstücke Flur 5 Flst.
10/15, 10/16, 10/17, 10/18, 10/19, 10/20, 57/5, 57/4, 57/3, 57/2 und 57/1 in allgemein
nordöstlicher Richtung, entlang der Grenze des Flst. 57/1 bis zum Auftreffen
auf die Grenze des Flst. 56/1, dessen südöstlicher Grenze folgend bis zu Flst.
55/1, weiter entlang dessen Grenze zuerst in nordwestlicher, dann in
nordöstlicher Richtung, weiter entlang der nordwestlichen Grenzen der
Grundstücke Flur 5 Flst. 55/2, Flur 28 Flst. 1/1, 1/2, 2, 3/1, 3/6, 3/5 (Weg),
und ¾ bis zum Krummezeilweg Flst. 3/3, diesen in gedachter Linie zum
Schnittpunkt mit der südöstlichen Grenze des Grundstücks Flur 28 Flst. 15/31
überquerend und der Grenze dieses Flurstücks bis zur nordwestlichen Grenze des
Flurstücks 15/17 folgend, dann diese begleitend bis zur nordöstlichen Grenze
des Flurstücks 15/4 sowie deren Verlängerung in südöstlicher Richtung folgend
bis zum Schnittpunkt mit der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flur 28 Flst.
15/17 und 15/18.
Von hier
aus der Grenze des Grundstücks Flur 28 Flst. 15/18 in zunächst südwestlicher,
später südöstlicher und wiederum südwestlicher Richtung folgend, dann entlang
der Nordgrenze des Grundstücks Flur 27 Flst. 60/2 in südwestlicher und nach Auftreffen
auf den Weg Flur 26 Flst. 4 ca. 20 m in südöstlicher Richtung bis zum
nördlichsten Eckpunkt des Grundstücks Flur 26 Flst. 116/1.
Ab hier
den nördlichen Grenzen der Eisenbahngrundstücke Flur 26 Flst. 116/1, Flur 4
Flst. 130/5 und 42/23 bis zum Ausgangspunkt folgend.
Teil 2:
Die
Grenze des Naturschutzgebietes, Teil 2, beginnend in der Gemarkung Budenheim,
verläuft vom Schnittpunkt der L 423 (Binger Straße) mit der südlichen Grenze
der oberen Waldstraße Flur 4 Flst. 253/2 in östlicher Richtung, den Parkplatz
Grundstück Flur 14 Flst. 1/31 in südlicher, östlicher und nördlicher Richtung
umfahrend, entlang der Waldstraße bis zur gemeinsamen Grenze der Finther Straße
Flst. 370/2 und dem Finther Weg Flur 13 Flst. 2/1, diese weiter bis zur
Friedrich-Ebert-Straße Flur 4 Flst. 289/2 und ab hier entlang der Nordgrenze
des Waldgrundstücks Flur 13 Flst. 1/7 bis zum südöstlichen Eckpunkt des
Grundstücks 274, Flur 4, dessen Ostgrenze zur Nordgrenze des Grundstücks Flst.
229/2 folgend. Anschließend ca. 115 m entlang der Nordgrenze des Grundstücks
Flst. 229/2, sodann der Grenze des Grundstücks Flst. 229/6 in nördlicher, dann
in östlicher Richtung bis zur Gonsenheimer Straße Flur 5 Flst. 298 folgend,
dieser Grenze entlang in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der
gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flur 4 Flst. 238/2 und 239 und dieser ca. 70
m in westlicher Richtung bis zur Nutzungsgrenze folgend. Der Nutzungsgrenze in
südlicher Richtung in einer gedachten Linie bis zum Schnittpunkt mit der Grenze
des Grundstücks Flst. 244/7 folgend, weiter entlang der Südgrenze des Grundstücks
Flst. 243 in westlicher Richtung bis zur gemeinsamen Grenze der Flst. 244/5 und
244/6, entlang dieser in südlicher Richtung, sodann entlang der Nordgrenze des
Waldgrundstücks Flur 13 Flst. 1/7 in östlicher Richtung bis zur Gonsenheimer
Straße Flur 5 Flst. 298, diese in der Winkelhalbierenden überquerend, sodann
der Grenze des Grundstücks Flst. 21/5 zunächst in nördlicher, dann in südöstlicher
Richtung entlang des Gonsenheimer Weges Flst. 299 bis zur Flurgrenze der Fluren
5 und 11 folgend, den Weg überquerend und dann entlang der Nordgrenze des Waldgrundstücks
Flur 11 Flst. 1/1 in zunächst nordöstlicher, dann in nördlicher und
anschließend östlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze der Gemarkungen
Mombach und Budenheim. Der Gemarkungsgrenze in südöstlicher Richtung entlang
der Grundstücke Gemarkung Budenheim Flur 11 Flst. 1/1, Weg Flst. 3, Flst. ½ und
1/3 folgend, weiter entlang der Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Gonsenheim und
Budenheim ca. 65 m in südwestlicher Richtung, ab hier weiter in südlicher
Richtung entlang der Ostgrenze der Oranienschneise Gemarkung Gonsenheim Flur 23
Flst. 27 und 39 bis zum Auftreffen auf die A 643 Flst. 42.
Deren
Grenze in südwestlicher Richtung ca. 220 m folgend bis zum Schnittpunkt mit der
kürzesten gedachten Linie zum gemeinsamen Grenzpunkt des Weges Flst. 45 und
Grundstück Flur 21 Flst. 48/19, auf dieser die A 643 überquerend und dann entlang
der Grenze des Grundstücks Flst. 48/19 in zunächst südlicher, dann östlicher
Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flur 23 Flst. 46,
entlang dessen und anschließend der Grenze des Flst. 47 in zunächst
südöstlicher, dann südwestlicher und nordwestlicher Richtung folgend, entlang
der Kapellenstraße Flst. 48 bis zu deren Ende am Weg Flst. 45, die Straße
überquerend und weiter entlang der Nordgrenze der Grundstücke Flst. 50 und
Flst. 49. In deren Verlängerung die Kapellenstraße Flur 17 Flst. 653
überquerend und deren Grenze bis zum Schnittpunkt mit der Südgrenze des
Waldgrundstücks Flur 18 Flst. 53/11 folgend. Die Grenze verläuft weiter entlang
dieses und der Grundstücke Flur 23 Flst. 53 und Flst. 54 in überwiegend
westlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die Vierzehn-Nothelfer-Straße Flst.
55 und folgt dieser in südwestlicher Richtung bis zur Lennebergstraße Flst.
146, überquert diese an deren Nordwestgrenze und die Heidesheimer Straße (L
422) an der Flurgrenze Flur 19 Flst. 183 und Flur 23 Flst. 64. Von hier aus
verläuft die Grenze zunächst ca. 5 m entlang der Heidesheimer Straße in
nordwestlicher Richtung und folgt dann der südlichen Grenze des Waldgrundstücks
Flst. 70, passiert das östliche Ende des Kehrwegs Flst. 71, verläuft entlang
der Südgrenze des Grundstücks Flst. 72, überquert den Sandmühlweg Flst. 73,
begleitet ihn an der Westseite ca. 10 m nach Norden und verläuft ab hier entlang
der Südseite des Kehlwegs Flst. 74 bis zum Schnittpunkt mit der Grenze der
Grundstücke Flur 19 Flst. 297 und Flst. 298.
Anschließend
folgt sie der Grenze des Grundstücks Flst. 298 in südlicher, dann in
südöstlicher Richtung, weiter entlang der westlichen Weggrenze des Flst. 369,
ab dem Ende des Weges den Grenzen der Grundstücke Flur 19 Flst. 290, 289/1,
289/2 und wiederum 290 m im Uhrzeigersinn folgend, entlang der gemeinsamen
Grenze der Grundstücke Gemarkung Finthen Flur 4 Flst. 249/12 und Flst. 249/9,
ab hier in überwiegend nördlicher Richtung dem Weg Flur 4 Flst. 249/11, 250/5,
251/5, 252/4, 253/2, 254/2, 255/2, 255/5, 255/8, 255/11, 256/ 2, 257/2, 257/5,
257/8, 258/2, 259/2, 260/2, Flur 5 Flst. 216/30 und Flst. 129/2 folgend, dabei
den Weg Flst. 216/31 überquerend, entlang der Westgrenze der Grundstücke Flst.
124/1, 131/2, 132/2, 133/1, 134/2 und 140/2, der das Grundstück Flst. 139
teilenden Nutzungsartengrenze und dessen Nordgrenze in nordöstlicher Richtung
folgend, entlang der die Grundstücke Flst. 146 und Flst. 145/1 teilenden Nutzungsartengrenze,
dann deren östlichen Grundstücksgrenzen und anschließend der Grenze des Autobahngrundstücks
(A 643) Flst. 120/1 zuerst bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt dann in
überwiegend südwestlicher Richtung folgend. Weiter verläuft die Grenze in
westlicher Richtung entlang der Nordseite der Autobahn A 60 in der Gemarkung
Finthen Flur 5 Flst. 17/21 und Flur 6 Flst. 127/8 und 129/16 bis zum Ende des
die Autobahn begleitenden Seitenwegs. Vom westlichen Eckpunkt des
Wegegrundstücks Flst. 107/15 überquert sie die Autobahn in einer gedachten
Linie bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstücks Flst. 124/36, folgt dessen
Grenze zum östlichsten Eckpunkt des Weges Flst. 129/15 und verläuft anschließend
entlang dessen und der Nordgrenze der Wegegrundstücke Flur 7 Flst. 236/37 und
Flst. 246/36, dabei den kreuzenden Weg Flst. 246/38 in gedachter Linie überquerend,
bis zum Auftreffen auf die gedachte Verlängerung der südlichen Grenze des
Grundstücks Flst. 59. Dieser bis zum ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem
Flst. 132 folgend und ca. 5 m entlang dessen Grenze in südöstlicher,
anschließend südwestlicher Richtung, dabei den Weg Flst. 246/34 in gedachter
Linie überquerend, weiter entlang der Südgrenzen der Grundstücke Flst. 133,
134, 135, 136, 137 und 138, in deren gedachter Verlängerung den Steinklippenweg
Flst. 246/33 überquerend, dessen Grenze ca. 6 m Süden folgend und dann entlang
der Nordgrenze der Wegegrundstücke Gemarkung Heidesheim Flur 23 Flst. 118/6 und
Flst. 39/1 ca. 500 m in westlicher Richtung. Ab hier der Westgrenze des
Waldgrundstücks Flst. 255/1 nach Norden folgend, den Weg Flst. 294/4
überquerend, entlang dessen nördlicher Grenze in südwestlicher Richtung, an der
Flurgrenze Flur 23 und Flur 22 nach Norden abknickend und den westlichen
Grenzen der Grundstücke Flur 24 Flst. 308 und Flst. 310/12 folgend, den Weg und
die A 60 auf der Flurgrenze überquerend, am Schnittpunkt mit der Nordgrenze des
nördlich verlaufenden Autobahnseitenwegs Flur 23 Flst. 313/12 nach Westen abknickend
und dieser Wegegrenze in der Flur 22 Flst. 123/100, 123/109, 123/70, 123/110,
66/5 und 51/4 folgend, den Weg Flst. 38/6 in der Winkelhalbierenden überquerend,
vom östlichsten Eckpunkt des Grundstücks Flst. 28/11, 28/99, Weg Flst. 28/96,
Flst. 28/97, 28/100, 28/89, Weg Flst. 28/105, Flst. 28/108, 28/83, 28/118,
28/84, 28/123, 28/126, 28/129 und 28/81 bis zur L 422. Der südlichen Grenze der
L 422 (Mainzer Landstraße) Flur 25 Flst. 30/10,
5/8, 3/2, 2/21, 154 und Flur 4 Flst. 28/1 folgend, dabei den Weg Flur 5 Flst.
7/8 kreuzend, und diese vom westlichsten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Weg
Flur 24 Flst. 321/16 in gedachter Linie zum Schnittpunkt ihrer nördlichen
Grenze mit der Grundstücksgrenze des Flst. 88/3 überquerend. Dieses und das
Grundstück Flur 25 Flst. 103/2 entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Auftreffen
auf die Nordgrenze der L 422 umfahrend verläuft die Grenze in westlicher
Richtung entlang der L 422 bis zur Grenze des Grundstücks Flst. 129, umfährt
dieses in nördlicher und westlicher Richtung, überquert den Weg Flst. 126 und
die Straße Flst. 125 in gedachter Verlängerung der letzten gemeinsamen Grenze
der Grundstücke Flst. 128 und Flst. 129, verläuft nach Auftreffen auf die Grenze
des Weges Flst. 5/7 entlang dessen und der Nordgrenze der Flst. 11/7, 11/10,
12/5, 13/3, 16/4, 7/9, 16/3, 16/11, 18/9, 18/6 und 47/2 in zunächst nördlicher,
dann überwiegend westlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flst. 79/3.
Dessen und der Südgrenze der Straße Flst. 78 folgt sie in nordöstlicher
Richtung bis zum Weg Flst. 77 und führt weiter entlang der östlichen bzw.
südöstlichen Grenzen der Weggrundstücke Flur 5 Flst. 77 und Flst. 76, Flur 27
Flst. 142 und Flst. 141 bis zum Ende des Weges. Ab hier entlang der Südgrenze
der Eisenbahngrundstücke Flst. 70/7 und Gemarkung Budenheim Flur 16 Flst. 3 und
ab dessen Ende entlang der Südgrenze des Heidesheimer Weges Flur 3 Flst. 349
und Flur 4 Flst. 258/1 bis zum Graben Flst. 256/7. Der Grenze des Waldgrundstücks
3/511 im Uhrzeigersinn folgend umfährt sie die Nutzungsartengrenze des Hallenbadgeländes
auf dem Grundstück Flur 15 Flst. 1/37 von dessen Westseite entgegen dem Uhrzeigersinn
bis zum Wiederauftreffen auf die Grenze des Grundstücks Flur 4 Flst. 3/511,
verläuft entlang dieser und der Nord- und Ostgrenze des Waldgrundstücks Flst.
3/510, vorbei am Ende der Waldstraße Flst. 3/239 bis zum Wiederauftreffen auf
die Grenze des Waldgrundstücks Flur 15 Flst. 1/37. Dieser Grenze folgt sie bis
zum ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück Flur 14 Flst. 1/77, folgt
der gemeinsamen Grenze 75 m nach Süden und verläuft von hier in einer gedachten
Linie im rechten Winkel nach Osten bis zum Schnittpunkt mit der Westgrenze der
L 423 (Binger Straße) Flst. 1/60. Dieser folgt sie in nördlicher Richtung bis
zu dem südwestlichsten Eckpunkt des
Grundstücks Flst. 1/58 gegenüberliegenden Grenzpunkt, überquert die L 423 auf
dieser gedachten Linie und umfährt die Grundstücke Flst. 1/58, 1/59, 1/18, 1/35
und 1/56 entgegengesetzt dem Uhrzeigersinn bis zum Wiederauftreffen auf die Ostgrenze
der L 423. Von hier aus verläuft die Grenze in nördlicher Richtung zurück bis
zum Schnittpunkt mit der oberen Waldstraße (Ausgangspunkt).
Nicht zum
Geltungsbereich der Rechtsverordnung gehören:
- Das
Forsthaus, das vorgesehene Betriebsgebäude sowie das sogenannte „Grüne Haus“
des Lennebergzweckverbandes mit den dazugehörigen Betriebsfläche Flurstücke 1/8
u. 1/9 sowie Teile der Flurstücke 1/3 in der Flur 18, Gemarkung Budenheim.
- Der
Bebauungsplan-Bereich (Sondergebiet) Schloss Waldthausen Flurstücke 1/20 u.
1/21, Flur 18, in der Gemarkung Budenheim.
- Waldschänke
Lenneberg, Flurstück 8, und deren Zufahrtsweg durch Flurstück 2/12 sowie
Lennebergturm, Flurstück 2/2, und dessen Zufahrtsweg, Flurstücke 2/13 u. 2/14,
in der Flur 12, Gemarkung Budenheim.
- Reitschule
und Tierarztpraxis Schäfer, Flurstücke 1/68, 1/53, 1/27, und Zufahrtsbereich,
Flurstücke 1/71 u. 1/72, in der Flur 14, Gemarkung Budenheim.
- Gaststätte
Rotkäppchen, Flurstück 16/1, Flur 24, Gemarkung Heidesheim.
- K
33, L 422, L 423, A 60 mit Erweiterungsflächen, soweit diese planfestgestellt
werden.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen, an Kalkflugsande gebundenen
Lebensgemeinschaften und Lebensräume mit ihren typischen Sukzessionsstadien,
insbesondere von Dünen- und Sand-Trockenwäldern, von mosaikartig wechselnden
strauchfreien bis straucharmen sowie strauchreichen Kiefernheiden mit
ausgeprägten Übergangszonen zwischen Wald- und Offenlandbiotopen, von
Sandheiden (Trocken- und Steppenrasen) und von offenen Dünen- und Sandflächen
mit Sandpionierfluren;
- ferner
die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Teichen, Quellen, Quellbach- und
Quellbereichen, obstbaulich genutzten Flächen, Brachflächen unterschiedlichster
Alusprägung, Einzelgehölzen, Alt- und Totholz;
- außerdem
außerhalb der anstehenden Kalkflugsandbereiche die Erhaltung und Entwicklung
von naturnahen, standortheimischen Eichen-, Buchen- und Buchenmischwäldern sowie
Feucht- und Nasswäldern
als Standorte von, für diese Lebensräume typischen,
seltenen oder gefährdeten wildwachsenden Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften
sowie als Lebensraum für, an diese Biotoptypen gebundene, typische, seltene
oder gefährdete wildlebende Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften,
wegen ihrer besonderen Eigenart und zum Teil
hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen
Gründen.
Schutzzweck ist ferner die Erhaltung und
Entwicklung der Kalkflugsande als wesentliche Bestandteile des Biotopsystems
der rheinhessischen Kalkflugsande, einem für Deutschland einmaligen Biotopsystem
mit mitteleuropäischer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, und deren
Vernetzung mit den angrenzenden Gebieten sowie der außerhalb der Kalkflugsande
liegenden Waldbestände wegen ihrer regionalen Bedeutung.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. stationäre
und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln, Fahnen o.ä. anzubringen oder aufzustellen;
6. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie
Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung
mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;
10. Stege zu
errichten, Fische einzusetzen, Fischnahrung einzubringen oder zu angeln;
11. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umzuwandeln;
12. Biozide,
offene Giftköder, Bodengifte, Bodennetze oder Düngemittel anzuwenden;
13. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder
zu schädigen;
14. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen;
15. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; wildlebende Tiere zu fotografieren, zu
filmen, von diesen Tonaufnahmen herzustellen oder sie auf andere Weise zu
stören oder zu beeinträchtigen;
16. Tiere,
Nistgeräte oder Futter irgendeiner Art, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen sowie Bienenstände zu unterhalten;
17. Wildfutterplätze
oder Wildäcker anzulegen:
18. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
19. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
20. das Gebiet
außerhalb der Wege zu betreten, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
21. zu zelten,
zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie Wohnwagen aufzustellen
und außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten;
22. Lärm zu
verursachen, Schreckschussanlagen, Modellsport oder Luftfahrzeuge im Sinne des
Luftverkehrsgesetzes zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendwelcher
Art zu befahren;
23. zu baden,
zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen, Eissport zu betreiben sowie die Gewässer
mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
24. Veranstaltungen
irgendwelcher Art durchzuführen;
25. Flächen
gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. zur
landwirtschaftlichen, gärtnerischen und imkermäßigen Bodennutzung im bisherigen
Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise; Änderungen der Nutzungsart, die
den Schutzzweck nicht beeinträchtigen, können erfolgen, soweit die Landespflegebehörde
vorher zugestimmt hat;
2. zur
ordnungsgemäßen, auf den Schutzzweck abgestimmten forstwirtschaftlichen
Bodennutzung;
3. im
Rahmen der ordnungsgemäßen Alusübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43
Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner zur Anlage von Kirrungen zur
Abschusserfüllung und zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze
mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten, deren Standorte außerhalb des Waldes
einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind;
4. zur
Fischereiausübung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise
sowie zur Fischhege gemäß § 4 (1) Landesfischereigesetz im Einvernehmen
mit der Landespflegebehörde;
5. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer in der Zeit von Oktober bis Februar
und zur Grundwasserbeobachtung nach Absprache mit der Landespflegebehörde.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße Unterhaltung und zugelassene Nutzung der vorhandenen Straßen und
Wege; ferner den Ausbau der A 60 einschl. der Anschlussstelle Römerquelle
sowie der A 643, soweit diese planfestgestellt werden; ferner zur baulichen
Veränderung von Straßen und Wegen und zum Neubau von Radwegen und einer
Bahnüberführung zum Bereich „Blaue Seen“, soweit das Einvernehmen der
Landespflegebehörde vorliegt;
2. Maßnahmen
oder Handlungen, die erforderlich sind zur ordnungsgemäßen Instandhaltung
vorhandener Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Leitungen; ferner zur
Änderung und zum Neubau solcher Einrichtungen und Leitungen, soweit das
Einvernehmen der Landespflegebehörde vorliegt, ferner für den Neubau der
planfestgestellten Bahnstromfernleitung „Flörsheim-Bingen“;
3. Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind zur bestimmungsgemäßen Nutzung der
Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG einschl. des ungehinderten Zugangs, der
Zufahrt auf den hierfür vorgesehenen Straßen, Wegen und Plätzen, der
Überwachung, Instandhaltung, Erneuerung, Pflege, sowie der Maßnahme zur Sicherstellung
des Betriebes der Bahnanlagen; ferner auf das vorübergehende Aufstellen von
Personenunterkunfts- oder Gerätewagen und Hilfsgeräten, soweit sie betrieblichen
Zwecken des zugelassenen Bahnbaues oder der Energie- oder Wasserversorgung dienen.
4. den
Rohstoffabbau im bisher genehmigten Umfang;
5. Unterhaltung
und bestimmungsgemäße Nutzung baulicher Anlagen und der dazugehörigen Garten-
und Hofflächen und auf das dortige Versickern von nicht verschmutztem Niederschlagswasser,
soweit die Anlagen vor Rechtskraft der Verordnung zugelassen wurden;
6. Vorhaben
nach § 35 (4) Baugesetzbuch, soweit durch diese der Schutzzweck nicht
beeinträchtigt wird und das Einvernehmen der Landespflegebehörde vorliegt;
7. eine
einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmte Erweiterung des
Waldschwimmbades Budenheim;
8. das
Radfahren auf Wegen mit mehr als 2 m Breite; auf Veranstaltungen, die den
Schutzzweck nicht beeinträchtigen und für die entsprechend eine vorherige Zustimmung
der Landespflegebehörde erfolgte;
9. die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder
der Erforschung des Gebietes dienen oder zu rechtlich vorgeschriebenen oder
zugelassenen Untersuchungen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
(1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
3. § 4
Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln, Fahnen o.ä. anbringt oder
aufstellt;
6. § 4
Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder
Wegen durchführt;
7. § 4
Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
8. § 4
Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen
oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;
9. § 4
Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie
wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung
mit dem Landeswassergesetz benutzt;
10. § 4
Nr. 10 Stege errichtet, Fische einsetzt, Fischnahrung einbringt oder angelt;
11. § 4
Nr. 11 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umwandelt;
12. § 4
Nr. 12 Biozide, offene Giftköder, Bodengifte, Bodennetze oder Düngemittel anwendet;;
13. § 4
Nr. 13 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
14. § 4
Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt
oder schädigt;
15. § 4
Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem
Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder
beschädigt; wildlebende Tiere fotografiert, filmt, von ihnen Tonaufnahmen
herstellt oder sie auf andere Weise stört oder beeinträchtigt;
16. § 4
Nr. 16 Tiere, Nistgeräte oder Futter irgendeiner Art, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt sowie Bienenstände unterhält;
17. § 4
Nr. 17 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt;
18. § 4
Nr. 18 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
19. § 4
Nr. 19 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert,
einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
20. § 4
Nr. 20 das Gebiet außerhalb der Wege betritt, Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet;
21. § 4
Nr. 21 zeltet, lagert, Feuer anzündet oder unterhält oder Wohnwagen aufstellt
und außerhalb ausgewiesener Wege reitet;
22. § 4
Nr. 22 Lärm verursacht, Schreckschussanlagen, Modellsport oder Luftfahrzeuge im
Sinne des Luftverkehrsgesetzes betreibt oder das Gebiet mit irgendeinem Fahrzeug
befährt;
23. § 4
Nr. 23 badet, schwimmt, taucht, surft, Eissport betreibt sowie wer die Gewässer
mit irgendeinem Wasserfahrzeug befährt;
24. § 4
Nr. 24 Veranstaltungen irgendwelcher Art durchführt;
25. § 4
Nr. 25 Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken nutzt.
§ 7
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Flugsanddüne bei
Uhlerborn“, Landkreis Mainz-Bingen, vom 18. Februar 1986 (Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 17. März 1986 Nr. 10, S. 269) außer Kraft.
Neustadt a. d. Weinstraße, den 24. Mai 1996
-
553 – 232 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Dr. Werner Fader