339-201
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 9. Dezember 1999
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
17. Januar 2000, Nr. 1, S. 5)
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das
Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6.
Juli 1998 (GVBl. S. 171), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung zum Naturschutzgebiet
Das
in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Rothenberg".
§ 2
Größe und Grenzverlauf
Das
Naturschutzgebiet ist etwa 13,9 ha groß; es liegt in der Gemarkung Nackenheim,
Verbandsgemeinde Bodenheim, Landkreis Mainz-Bingen.
Die
Grenze des Naturschutzgebietes verläuft beginnend am nordöstlichsten Grenzpunkt
des Grundstücks Flur 15, Flurstück 221 in der Gemarkung Nackenheim an der
Einmündung des Weges Flurstück 220 in die L 431 (Wormser Straße),
Flurstück 247/1 und verläuft von hier in südlicher Richtung entlang dessen und
der Westgrenze des Straßengrundstücks Flur 23, Flurstück 65 bis zum ersten
gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundstücken Flur 15, Flurstück 246 und 243,
folgt der Grenze des letztgenannten Grundstücks im Uhrzeigersinn bis zum ersten
gemeinsamen Grenzpunkt mit den Wegegrundstücken Flurstück 215 und Flur 23
Flurstück 44 (Rothenbergweg), überquert den Weg auf der Flurgrenze und verläuft
weiter entlang der Westgrenze des Rothenbergwegs Flurstück 44 und 45 in
südlicher Richtung, dabei den Graben Flurstück 40 entlang seiner Ostgrenze
passierend, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundstücken Flurstück 36
und 37, folgt deren gemeinsamer Grenze, den Weg Flurstück 30 in deren gedachter
Verlängerung überquerend, der Grenze des Grundstücks Flurstück 28 im
Uhrzeigersinn bis zu dem gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke Flurstück 21
und 22 gegenüberliegenden Knickpunkt folgend, überquert den Weg Flurstück 29
die beiden Punkte verbindend und verläuft weiter entlang der gemeinsamen Grenze
der Grundstücke Flurstück 21 und 22 bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstück
19, folgt dessen Ostgrenze in nordöstlicher Richtung bis zum Graben Flurstück 18,
führt entlang dessen Grenze in östlicher, dann den Graben auf seiner Grenze in
nördlicher Richtung überquerend, anschließend den Ostgrenzen der
Wegegrundstücke Flur 23, Flurstück 25, Flur 15 Flurstück 213 und 211 folgend
und dabei den Graben Flurstück 212 in gedachter Linie überquerend, bis zu dem
dem südlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flurstück 202 gegenüberliegenden
Wegeknickpunkt. Von hier aus den Weg Flurstück 211 auf der Winkelhalbierenden
überquerend, umfährt die NSG-Grenze das Grundstück Flurstück 202 im
Uhrzeigersinn bis sie weiter entlang der Ostgrenze des Rheinhöhenweges
Flurstück 191 in allgemein nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg
Flurstück 256 verläuft. Diesen Weg entgegen dem und ab dem ersten gemeinsamen
Grenzpunkt mit dem Grundstück Flurstück 273 dessen Grenze im Uhrzeigersinn
umfahrend verläuft die NSG-Grenze bis zum Auftreffen auf den Bergweg Flurstück
274 und folgt dessen Ostgrenze und der Mauer auf der Ostseite der
Adam-Winkler-Straße Flurstück 277 in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf
das Grundstück Flurstück 279. Vom dortigen Grenzpunkt verläuft sie zum
gegenüberliegenden Grenzpunkt auf der Nordseite dieses Flurstücks und weiter
entlang dieser bis zur Grenze des Weges Flurstück 301 und folgt dieser gegen
den Uhrzeigersinn bis zum ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Kuppelweg
Flurstück 293 und dem Weg Flurstück 300. Der Grenze des letztgenannten Weges
folgt sie von dort erst kuppelseits dann hangseitig bis zum südlichsten
gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück Flurstück 289, führt anschließend
entlang dessen Grenze zunächst in Nordwestrichtung bis zur Flurgrenze und
verläuft weiter auf dieser in nordöstlicher Richtung entlang der Grenzen der
Grundstücke Flurstück 289, 290, 291 und 292 bis zum Kuppelweg Flurstück 293. Diesen
überquert sie auf der gemeinsamen Grenze mit dem Weg Flur 1 Flurstück 547/4 und
folgt anschließend der Nordostgrenze des Kuppelwegs Flur 15 Flurstück 293 und
des Wegs Flurstück 301 in südöstlicher Richtung bis zur Südgrenze des Flurstücks
557/2 und dieser bis zur Grenze des Bebauungsplans "Am Weiersborn".
Der Bebauungsplangrenze folgt sie gegen den Uhrzeigersinn bis zum Auftreffen
auf den Kapellweg Flurstück 249, überquert diesen in gedachter Verlängerung der
Bebauungsplangrenze, verläuft entlang seiner Südwestgrenze bis zum ersten
gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Graben Flurstück 219 und dem Kuppelweg Flurstück
220 und folgt dessen Grenze entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Ausgangspunkt
dieser Grenzbeschreibung.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung des Rothenberges insbesondere von offenen
Fels- und Bodenbereichen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Trockengebüschen,
Feldgehölzen, Hecken, Einzelbäumen und Gehölzsäumen sowie die Erhaltung von Trockenmauern
als Standort für diese Biotope typischer, seltener und gefährdeter
wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebens-,
Teillebens- und Rückzugsraum dafür typischer, seltener und in ihrem Bestand
bedrohter wildlebender Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften, ferner die
Erhaltung des Rothenberges wegen seiner besonderen Eigenart, Seltenheit und
hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen,
insbesondere geologischen Gründen.
§ 4
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und
dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es
verboten,
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen
als Lager-, Abstell-, Stell-, Reit- oder Landeplatz zu nutzen oder Gewässer
anzulegen;
3. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen
einschließlich touristischer Hinweisschilder für Weinwanderwege oder der
Regelung des Verkehrs notwendig sind;
6. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;
10. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umzuwandeln;
11. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. Biozide
oder Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel
anzuwenden;
13. Feldgehölze,
Hecken, Einzelbäume, Trocken-, Halbtrockenrasen, offene Fels- oder
Bodenbereiche, Gebüsche oder andere Landschaftsbestandteile zu beseitigen oder
zu schädigen;
14. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen;
15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder
im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
16. Flächen
gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
17. feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
18. das
Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu
lassen;
19. zu
klettern, zu reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte
oder Wohnwagen aufzustellen;
20. Lärm
zu verursachen, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge irgendeiner Art zu betreiben
oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder diese zu parken
oder abzustellen;
21. Volksläufe, Rallyes oder irgendwelche anderen Veranstaltungen
durchzuführen.
§ 5
Freistellungen
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise ausgenommen das
Aufbringen von Klärschlamm; Einschränkungen der landwirtschaftlichen
Bodennutzung, die zur Entwicklung der in § 3 genannten Biotope
erforderlich sind, bleiben Vereinbarungen mit den Eigentümern und
Nutzungsberechtigten der betreffenden Flächen vorbehalten;
2. im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der
Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;
ferner zur Errichtung einfacher landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr
als zwei Sitzgelegenheiten;
3. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Wege,
Gräben und Durchlässe im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde;
4. zur Hangsicherung, zur Beseitigung des
Bahnüberganges an der L 431 und zur Verlegung eines Stromanschlusskabels
zur Bergkapelle, soweit sie einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgesprochen
sind;
5. zur ordnungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung
zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen und Gärten sowie der L 431;
6. zum Bau einer Ersatztrasse für den
Kuppelweg, die hinter den Hausgrundstücken Carl-Zuckmayer-Straße beginnt und
auf kurzem Wege, auch in Verbindung mit einer Treppenanlage, auf die Kuppel hinaufführt;
das Vorhaben ist vorab einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abzustimmen;
7. zur Nutzung des Kuppelweges und der
innerhalb des Naturschutzgebietes liegenden Teile des
Buttenmännchen-Wanderweges im Sinne von § 4 Nr. 21;
8. Zum Zünden eines Feuerwerkes auf der Kuppel
jährlich einmal während des Nackenheimer Weinfestes;
9. zum Erhalt und zur Erneuerung sowie zur
Nutzung von Sitzbänken und Sitzgruppen einschließlich Tischen an der
Bergkapelle und am Ehrenkreuz sowie an anderen Stellen, an denen bereits Bänke
vorhanden sind;
10. zur Durchführung religiöser Veranstaltungen an
der Bergkapelle insbesondere Bittprozessionen;
11. zur Nutzung des Flurstücks 221 in der Flur 15
für die Anlage von Abstellplätzen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte,
soweit diese aus betrieblichen Gründen dort zwingend erforderlich ist, keine
Alternativen außerhalb des Naturschutzgebietes bestehen und die Zulässigkeit
nach anderen Rechtsvorschriften sowie die Zustimmung der Landespflegebehörde
gegeben sind;
zur weiteren Nutzung der Flurstücke 560/8,
563/2, 571/2, 572/2, 573/3, 575/3 in der bisherigen Form als Wiese bzw.
Streuobstwiese;
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit
dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung,
der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen
Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrige
Handlungen
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote
verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.
Weinstraße, den 9. Dezember 1999
- 553 - 232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Gerhard Fischer