339-201

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Rothenberg"

 

Landkreis Mainz-Bingen

vom 9. Dezember 1999

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2000, Nr. 1, S. 5)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), wird verordnet:

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Rothenberg".

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

Das Naturschutzgebiet ist etwa 13,9 ha groß; es liegt in der Gemarkung Nackenheim, Verbandsgemeinde Bodenheim, Landkreis Mainz-Bingen.

 

Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft beginnend am nordöstlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flur 15, Flurstück 221 in der Gemarkung Nackenheim an der Einmündung des Weges Flurstück 220 in die L 431 (Wormser Straße), Flurstück 247/1 und verläuft von hier in südlicher Richtung entlang dessen und der Westgrenze des Straßengrundstücks Flur 23, Flurstück 65 bis zum ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundstücken Flur 15, Flurstück 246 und 243, folgt der Grenze des letztgenannten Grundstücks im Uhrzeigersinn bis zum ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit den Wegegrundstücken Flurstück 215 und Flur 23 Flurstück 44 (Rothenbergweg), überquert den Weg auf der Flurgrenze und verläuft weiter entlang der Westgrenze des Rothenbergwegs Flurstück 44 und 45 in südlicher Richtung, dabei den Graben Flurstück 40 entlang seiner Ostgrenze passierend, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundstücken Flurstück 36 und 37, folgt deren gemeinsamer Grenze, den Weg Flurstück 30 in deren gedachter Verlängerung überquerend, der Grenze des Grundstücks Flurstück 28 im Uhrzeigersinn bis zu dem gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke Flurstück 21 und 22 gegenüberliegenden Knickpunkt folgend, überquert den Weg Flurstück 29 die beiden Punkte verbindend und verläuft weiter entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flurstück 21 und 22 bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstück 19, folgt dessen Ostgrenze in nordöstlicher Richtung bis zum Graben Flurstück 18, führt entlang dessen Grenze in östlicher, dann den Graben auf seiner Grenze in nördlicher Richtung überquerend, anschließend den Ostgrenzen der Wegegrundstücke Flur 23, Flurstück 25, Flur 15 Flurstück 213 und 211 folgend und dabei den Graben Flurstück 212 in gedachter Linie überquerend, bis zu dem dem südlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flurstück 202 gegenüberliegenden Wegeknickpunkt. Von hier aus den Weg Flurstück 211 auf der Winkelhalbierenden überquerend, umfährt die NSG-Grenze das Grundstück Flurstück 202 im Uhrzeigersinn bis sie weiter entlang der Ostgrenze des Rheinhöhenweges Flurstück 191 in allgemein nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstück 256 verläuft. Diesen Weg entgegen dem und ab dem ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück Flurstück 273 dessen Grenze im Uhrzeigersinn umfahrend verläuft die NSG-Grenze bis zum Auftreffen auf den Bergweg Flurstück 274 und folgt dessen Ostgrenze und der Mauer auf der Ostseite der Adam-Winkler-Straße Flurstück 277 in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Grundstück Flurstück 279. Vom dortigen Grenzpunkt verläuft sie zum gegenüberliegenden Grenzpunkt auf der Nordseite dieses Flurstücks und weiter entlang dieser bis zur Grenze des Weges Flurstück 301 und folgt dieser gegen den Uhrzeigersinn bis zum ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Kuppelweg Flurstück 293 und dem Weg Flurstück 300. Der Grenze des letztgenannten Weges folgt sie von dort erst kuppelseits dann hangseitig bis zum südlichsten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück Flurstück 289, führt anschließend entlang dessen Grenze zunächst in Nordwestrichtung bis zur Flurgrenze und verläuft weiter auf dieser in nordöstlicher Richtung entlang der Grenzen der Grundstücke Flurstück 289, 290, 291 und 292 bis zum Kuppelweg Flurstück 293. Diesen überquert sie auf der gemeinsamen Grenze mit dem Weg Flur 1 Flurstück 547/4 und folgt anschließend der Nordostgrenze des Kuppelwegs Flur 15 Flurstück 293 und des Wegs Flurstück 301 in südöstlicher Richtung bis zur Südgrenze des Flurstücks 557/2 und dieser bis zur Grenze des Bebauungsplans "Am Weiersborn". Der Bebauungsplangrenze folgt sie gegen den Uhrzeigersinn bis zum Auftreffen auf den Kapellweg Flurstück 249, überquert diesen in gedachter Verlängerung der Bebauungsplangrenze, verläuft entlang seiner Südwestgrenze bis zum ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Graben Flurstück 219 und dem Kuppelweg Flurstück 220 und folgt dessen Grenze entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Rothenberges insbesondere von offenen Fels- und Bodenbereichen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Trockengebüschen, Feldgehölzen, Hecken, Einzelbäumen und Gehölzsäumen sowie die Erhaltung von Trockenmauern als Standort für diese Biotope typischer, seltener und gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum dafür typischer, seltener und in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften, ferner die Erhaltung des Rothenberges wegen seiner besonderen Eigenart, Seltenheit und hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen, insbesondere geologischen Gründen.

 

§ 4

 

Verbote

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Insbesondere ist es verboten,

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Reit- oder Landeplatz zu nutzen oder Gewässer anzulegen;

 

3.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen einschließlich touristischer Hinweisschilder für Weinwanderwege oder der Regelung des Verkehrs notwendig sind;

 

6.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.    Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.    Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;

 

10.  eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

11.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12.  Biozide oder Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;

 

13.  Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume, Trocken-, Halbtrockenrasen, offene Fels- oder Bodenbereiche, Gebüsche oder andere Landschaftsbestandteile zu beseitigen oder zu schädigen;

 

14.  wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

15.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

16.  Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

 

17.  feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

18.  das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

 

19.  zu klettern, zu reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;

 

20.  Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge irgendeiner Art zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder diese zu parken oder abzustellen;

 

21.  Volksläufe, Rallyes oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

Freistellungen

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

1.    zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise ausgenommen das Aufbringen von Klärschlamm; Einschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung, die zur Entwicklung der in § 3 genannten Biotope erforderlich sind, bleiben Vereinbarungen mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der betreffenden Flächen vorbehalten;

 

2.    im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner zur Errichtung einfacher landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;

 

3.    zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Wege, Gräben und Durchlässe im Einvernehmen mit der Landespflegebehörde;

 

4.    zur Hangsicherung, zur Beseitigung des Bahnüberganges an der L 431 und zur Verlegung eines Stromanschlusskabels zur Bergkapelle, soweit sie einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgesprochen sind;

 

5.    zur ordnungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen und Gärten sowie der L 431;

 

6.    zum Bau einer Ersatztrasse für den Kuppelweg, die hinter den Hausgrundstücken Carl-Zuckmayer-Straße beginnt und auf kurzem Wege, auch in Verbindung mit einer Treppenanlage, auf die Kuppel hinaufführt; das Vorhaben ist vorab einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abzustimmen;

 

7.    zur Nutzung des Kuppelweges und der innerhalb des Naturschutzgebietes liegenden Teile des Buttenmännchen-Wanderweges im Sinne von § 4 Nr. 21;

 

8.    Zum Zünden eines Feuerwerkes auf der Kuppel jährlich einmal während des Nackenheimer Weinfestes;

 

9.    zum Erhalt und zur Erneuerung sowie zur Nutzung von Sitzbänken und Sitzgruppen einschließlich Tischen an der Bergkapelle und am Ehrenkreuz sowie an anderen Stellen, an denen bereits Bänke vorhanden sind;

 

10.  zur Durchführung religiöser Veranstaltungen an der Bergkapelle insbesondere Bittprozessionen;

 

11.  zur Nutzung des Flurstücks 221 in der Flur 15 für die Anlage von Abstellplätzen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte, soweit diese aus betrieblichen Gründen dort zwingend erforderlich ist, keine Alternativen außerhalb des Naturschutzgebietes bestehen und die Zulässigkeit nach anderen Rechtsvorschriften sowie die Zustimmung der Landespflegebehörde gegeben sind;

      zur weiteren Nutzung der Flurstücke 560/8, 563/2, 571/2, 572/2, 573/3, 575/3 in der bisherigen Form als Wiese bzw. Streuobstwiese;

 

(2)  § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

 


§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 9. Dezember 1999

          - 553 - 232 -

 

 

                                                  Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

                                                          In Vertretung

 

 

                                                          Gerhard Fischer