339-204

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Am Roten Weg - Berggewann“

 

Stadt Mainz und Landkreis Mainz Bingen

vom 24. November 2000

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 27. Dezember 2000, Nr. 48, S. 2286)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 240 des Landespflegegesetzes zur Reform und Neuorganisation der Landesverwaltung vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), wird verordnet:

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Am Roten Weg - Berggewann“.

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

 

Das Naturschutzgebiet ist etwa 330 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Heidesheim und Wackernheim, Verbandsgemeinde Heidesheim im Landkreis Mainz-Bingen, sowie der Gemarkung Finthen, Stadt Mainz.

 

Die Grenze des NSG verläuft, beginnend im Südwesten am gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke Gemarkung Wackernheim, Flur 10 Flstk. 96/3 und 37/2 sowie der L 419 Flstk. 111/3 und 19/3 entlang der gemeinsamen Grenze der beiden erstgenannten Grundstücke in nördlicher Richtung bis zum Weg Flstk. 113/6, überquert diesen entlang seiner Ostgrenze und folgt dann seiner Nordgrenze in westlicher Richtung bis zur nach Norden abgehenden Grenze des Grundstücks Flstk. 63/4. Dieser folgt sie bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der Südgrenze des Grundstücks Flur 11 Flstk. 218, verläuft auf dieser gedachten Linie bis zum Auftreffen auf das vorgenannte Grundstück und umfährt die Grundstücke Flst. 218, 220 und 221 entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Auftreffen auf den Streichweg, Flstk. 385/1, überquert diesen bis zum gegenüberliegenden nordöstlichsten Grenzpunkt des Steinbergwegs, Flst. 250/2 und führt entlang dessen Nordgrenze bis zum Bergweg, Flstk. 519/5. Diesem folgt sie zuerst entlang der Nordostseite, überquert ihn zu dem Grundstück Flst. 294 gegenüberliegenden Grenzpunkt auf gedachter Linie und folgt dann seiner Nordwestseite bis zum Auftreffen auf den Weg Gemarkung Heidesheim, Flur 17, Flst. 43/3. Von hier aus folgt sie der Gemarkungsgrenze zwischen Heidesheim und Wackernheim bis zur abgehenden Flurgrenze der Fluren 17 und 18 der Gemarkung Heidesheim und verläuft entlang dieser und anschließend weiter entlang der Nordgrenzen des Bruderweges, Flur 18, Flstk. 95/3, des Weges Flstk. 108/1 und der Grundstücke Flur 2 Flstk. 177/5 und 194/3 bis zum Weg „Sandmühle“, Flstk. 197/3, überquert diesen auf gedachter Linie zum südwestlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 198/1 und folgt der Nordostgrenze des Weges Flstk. 197/3 bis zum Finther Weg Flstk. 204/2. Diesen überquert sie in gedachter Linie zum gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Weg „Sandmühle“ Flstk. 280/3 und folgt den Nordgrenzen des Finther Weges Flur 2 Flstk. 204/2 und Flur 21 Flstk. 169/3 und 32/2 und der Heidesheimer Straße Gemarkung Finthen, Flur 9, Flst. 241/2. Diese überquert sie in gedachter Linie zum nordwestlichsten Grenzpunkt des Wegs Flstk. 22/2, um dessen Südwestgrenze, der des Wegs Flur 10 Flstk. 85/3 und der der Uhlerbornstrasse Flur 1 Flstk.1308/4 – dabei den Karcherweg Flur 10 Flstk. 87/2 in gedachter Linie überquerend – bis zur abgehenden Ostgrenze des Grundstücks Flstk. 473 zu folgen. Von hier aus verläuft sie weiter entlang der Ostgrenzen der Grundtücke Flstk. 473, 1309/4, 409, 408 und 372, dann zum südlichen Grenzpunkt des Flurstücks 372, von dort in gedachter Linie zum nördlichen Grenzpunkt des Flurstücks 374/1, dessen Ostgrenze und der des Flurstücks 375/1 folgend zum nördlichsten Grenzpunkt des Wegs Flstk. 1393 und folgt dessen Westgrenze bis zur L 419. Der L 419 folgt sie in Westrichtung durch die Fluren 1, 10, 11 und 12 der Gemarkung Finthen sowie Flur 9 und 10 der Gemarkung Wackernheim bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines durch Obstbau geprägten und durch naturnahe Elemente wie Streuobstbestände, Halbtrocken- und Sandrasen, magere Wiesen, Raine, Strauchbestände, Hecken, Baumgruppe und Einzelgehölze strukturierten Kulturlandschaftsbereiches

 

·     als Bestandteil bzw. Kontakt- und Pufferzone des Kalkflugsandgebietes Mainz-Ingelheim, einem für Deutschland einmaligen Biotopsystem mit Biotop- und Artenvorkommen, die zum Teil nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zu schützen sind,

 

·     als Lebensraum von dafür charakteristischen, seltenen oder vom Aussterben bedrohten wildlebenden Pflanzen- und Tierarten,

 

·    wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit solcher Kulturlandschaftsbereiche.

 

§ 4

 

Verbote

 

(1)  Die im folgenden aufgeführten Verbote gelten nicht für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die Bewässerung von Obstanlagen sowie die weiteren in § 5 aufgeführten Ausnahmen.

 

(2)  Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

     Insbesondere ist es verboten,

 

     1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

     2. Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landesplatz oder als Garten oder Gewässer oder für ähnliche Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;

 

     3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

     4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen, soweit sie nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;

 

     5. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

     6. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

     7. Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

     8. Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;

 

     9. die Biotop- oder Strukturvielfalt zu beeinträchtigen;

 

    10. Giftköder, Bodengifte oder Netze anzuwenden;

 

    11. Landschaftsbestandteile wie Einzelgehölze, Baumgruppen oder andere in § 3 genannte naturnahe Elemente zu beseitigen oder zu schädigen;

 

    12. Flächen aufzuforsten oder Weihnachtsbaumkulturen anzulegen;

 

    13. wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile davon einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

    14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- und Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

    15. Tiere oder Pflanzen einzubringen;

 

    16. Flächen gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

 

    17. feste oder flüssige Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern, abzulagern, einzubringen oder jede Art von Verunreinigungen vorzunehmen;

 

    18. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

 

    19. zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen oder außerhalb einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmter Wege zu reiten;

 

    20. Lärm zu verursachen, Modellflugzeuge oder  -fahrzeuge oder Drachen zu betreiben oder mit Fahrzeugen zu fahren oder zu parken;

 

    21. Volksläufe, Rallyes, Crosssport, feste oder andere Veranstaltungen durchzuführen.

 


 

§ 5

 

Ausnahmen von den Verboten

 

(1)  Die Verbote des § 4 sind nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind im Rahmen

 

     1. der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung und für die Bewässerung von Obstanlagen;

 

     2. der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt, und zur Anlage einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;

 

     3. der ordnungsgemäßen Unterhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung der Wege, Leitungen und sonstigen Anlagen, die zulässigerweise errichtet wurden; ferner für die Trinkwassergewinnung im bisherigen Umfang;

 

     4. des Baus und Betriebs des planfestgestellten Geh-, Rad- und Wirtschaftsweges nördlich der L 419;

 

     5. der Umsetzung der Darstellungen des vom Rat der Stadt Mainz am 12.05.1999 beschlossenen Flächennutzungsplanes (Westumgehung Finthen und geplante Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche), soweit es das anhängige Verfahren gegen die Versagung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes betrifft.

 

(2)  § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

 

 

§ 6

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 aufgeführten Verbote verstößt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 24. November 2000

                                                                   - 42/553-232 –

 

 

 

       Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

 

       In Vertretung

 

 

 

       Otfried Baustaedt