339-204
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Stadt Mainz und Landkreis Mainz Bingen
vom 24. November 2000
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 27.
Dezember 2000, Nr. 48, S. 2286)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch Artikel 240 des Landespflegegesetzes zur Reform und Neuorganisation der
Landesverwaltung vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung zum Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Am Roten Weg - Berggewann“.
§ 2
Größe und Grenzverlauf
Das Naturschutzgebiet ist etwa 330 ha groß; es
umfasst Teile der Gemarkungen Heidesheim und Wackernheim, Verbandsgemeinde
Heidesheim im Landkreis Mainz-Bingen, sowie der Gemarkung Finthen, Stadt Mainz.
Die Grenze des NSG verläuft, beginnend im Südwesten
am gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke Gemarkung Wackernheim, Flur 10 Flstk.
96/3 und 37/2 sowie der L 419 Flstk. 111/3 und 19/3 entlang der gemeinsamen
Grenze der beiden erstgenannten Grundstücke in nördlicher Richtung bis zum Weg
Flstk. 113/6, überquert diesen entlang seiner Ostgrenze und folgt dann seiner
Nordgrenze in westlicher Richtung bis zur nach Norden abgehenden Grenze des
Grundstücks Flstk. 63/4. Dieser folgt sie bis zum Schnittpunkt mit der gedachten
Verlängerung der Südgrenze des Grundstücks Flur 11 Flstk. 218, verläuft auf
dieser gedachten Linie bis zum Auftreffen auf das vorgenannte Grundstück und
umfährt die Grundstücke Flst. 218, 220 und 221 entgegen dem Uhrzeigersinn bis
zum Auftreffen auf den Streichweg, Flstk. 385/1, überquert diesen bis zum gegenüberliegenden
nordöstlichsten Grenzpunkt des Steinbergwegs, Flst. 250/2 und führt entlang
dessen Nordgrenze bis zum Bergweg, Flstk. 519/5. Diesem folgt sie zuerst
entlang der Nordostseite, überquert ihn zu dem Grundstück Flst. 294 gegenüberliegenden
Grenzpunkt auf gedachter Linie und folgt dann seiner Nordwestseite bis zum
Auftreffen auf den Weg Gemarkung Heidesheim, Flur 17, Flst. 43/3. Von hier aus
folgt sie der Gemarkungsgrenze zwischen Heidesheim und Wackernheim bis zur
abgehenden Flurgrenze der Fluren 17 und 18 der Gemarkung Heidesheim und
verläuft entlang dieser und anschließend weiter entlang der Nordgrenzen des
Bruderweges, Flur 18, Flstk. 95/3, des Weges Flstk. 108/1 und der Grundstücke
Flur 2 Flstk. 177/5 und 194/3 bis zum Weg „Sandmühle“, Flstk. 197/3, überquert
diesen auf gedachter Linie zum südwestlichsten Grenzpunkt des Grundstücks
Flstk. 198/1 und folgt der Nordostgrenze des Weges Flstk. 197/3 bis zum Finther
Weg Flstk. 204/2. Diesen überquert sie in gedachter Linie zum gemeinsamen Grenzpunkt
mit dem Weg „Sandmühle“ Flstk. 280/3 und folgt den Nordgrenzen des Finther
Weges Flur 2 Flstk. 204/2 und Flur 21 Flstk. 169/3 und 32/2 und der
Heidesheimer Straße Gemarkung Finthen, Flur 9, Flst. 241/2. Diese überquert sie
in gedachter Linie zum nordwestlichsten Grenzpunkt des Wegs Flstk. 22/2, um
dessen Südwestgrenze, der des Wegs Flur 10 Flstk. 85/3 und der der
Uhlerbornstrasse Flur 1 Flstk.1308/4 – dabei den Karcherweg Flur 10 Flstk. 87/2
in gedachter Linie überquerend – bis zur abgehenden Ostgrenze des Grundstücks
Flstk. 473 zu folgen. Von hier aus verläuft sie weiter entlang der Ostgrenzen
der Grundtücke Flstk. 473, 1309/4, 409, 408 und 372, dann zum südlichen
Grenzpunkt des Flurstücks 372, von dort in gedachter Linie zum nördlichen
Grenzpunkt des Flurstücks 374/1, dessen Ostgrenze und der des Flurstücks 375/1
folgend zum nördlichsten Grenzpunkt des Wegs Flstk. 1393 und folgt dessen
Westgrenze bis zur L 419. Der L 419 folgt sie in Westrichtung durch die Fluren
1, 10, 11 und 12 der Gemarkung Finthen sowie Flur 9 und 10 der Gemarkung Wackernheim
bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
durch Obstbau geprägten und durch naturnahe Elemente wie Streuobstbestände,
Halbtrocken- und Sandrasen, magere Wiesen, Raine, Strauchbestände, Hecken,
Baumgruppe und Einzelgehölze strukturierten Kulturlandschaftsbereiches
·
als Bestandteil bzw.
Kontakt- und Pufferzone des Kalkflugsandgebietes Mainz-Ingelheim, einem für Deutschland
einmaligen Biotopsystem mit Biotop- und Artenvorkommen, die zum Teil nach der
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zu schützen sind,
·
als Lebensraum von
dafür charakteristischen, seltenen oder vom Aussterben bedrohten wildlebenden
Pflanzen- und Tierarten,
·
wegen der Seltenheit,
besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit solcher Kulturlandschaftsbereiche.
§ 4
Verbote
(1) Die im
folgenden aufgeführten Verbote gelten nicht für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung und die Bewässerung von Obstanlagen sowie die weiteren in § 5
aufgeführten Ausnahmen.
(2) Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere
ist es verboten,
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen
als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landesplatz
oder als Garten oder Gewässer oder für ähnliche Zwecke anzulegen oder in
Nutzung zu nehmen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen, soweit sie nicht zur Regelung
des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet oder
der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der Landespflegebehörde
abgestimmt wurden;
5. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchzuführen;
6. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8. Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
zu benutzen;
9. die
Biotop- oder Strukturvielfalt zu beeinträchtigen;
10. Giftköder,
Bodengifte oder Netze anzuwenden;
11. Landschaftsbestandteile
wie Einzelgehölze, Baumgruppen oder andere in § 3 genannte naturnahe
Elemente zu beseitigen oder zu schädigen;
12. Flächen
aufzuforsten oder Weihnachtsbaumkulturen anzulegen;
13. wildwachsende
Pflanzen aller Art oder Teile davon einzeln oder flächig zu entfernen,
abzubrennen oder zu schädigen;
14. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- und Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise zu stören;
15. Tiere
oder Pflanzen einzubringen;
16. Flächen
gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
17. feste
oder flüssige Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern, abzulagern,
einzubringen oder jede Art von Verunreinigungen vorzunehmen;
18. das
Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu
lassen;
19. zu
lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen
oder außerhalb einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmter Wege zu
reiten;
20. Lärm
zu verursachen, Modellflugzeuge oder
-fahrzeuge oder Drachen zu betreiben oder mit Fahrzeugen zu fahren oder
zu parken;
21. Volksläufe,
Rallyes, Crosssport, feste oder andere Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
Ausnahmen von den Verboten
(1) Die
Verbote des § 4 sind nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die
erforderlich sind im Rahmen
1. der
ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung und für die Bewässerung von
Obstanlagen;
2. der
ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2
Landesjagdgesetz bleiben unberührt, und zur Anlage einfacher, landschaftsangepasster
Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten;
3. der
ordnungsgemäßen Unterhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung der Wege, Leitungen
und sonstigen Anlagen, die zulässigerweise errichtet wurden; ferner für die
Trinkwassergewinnung im bisherigen Umfang;
4. des
Baus und Betriebs des planfestgestellten Geh-, Rad- und Wirtschaftsweges
nördlich der L 419;
5. der
Umsetzung der Darstellungen des vom Rat der Stadt Mainz am 12.05.1999
beschlossenen Flächennutzungsplanes (Westumgehung Finthen und geplante Wohnbau-
und Gemeinbedarfsfläche), soweit es das anhängige Verfahren gegen die Versagung
der Genehmigung des Flächennutzungsplanes betrifft.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser
einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung,
der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen
Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrige Handlungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in
§ 4 aufgeführten Verbote verstößt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 24. November 2000
-
42/553-232 –
Struktur-
und Genehmigungsdirektion Süd
In Vertretung
Otfried Baustaedt