339-206
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
Vom 15. Februar 2002
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
11. März 2002, Nr. 8, S. 517)
Aufgrund
des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch §41 des Landeswaldgesetzes
( LWaldG ) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), wird verordnet:
§ 1
Das
im Anhang näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Hangflächen
südöstlich Heidesheim“.
§ 2
Größe und Grenzverlauf
Das
Naturschutzgebiet ist etwa 150 ha groß. Es umfasst Teile der Gemarkungen
Heidesheim und Wackernheim, Verbandsgemeinde Heidesheim, im Landkreis
Mainz-Bingen.
Der
Grenzverlauf des Naturschutzgebietes wird im Anhang beschrieben.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung eines insbesondere durch offene Sandflächen,
Sandpionierfluren, Sandrasen, Sandkiefernheiden, Trockenwald, obstbaulich genutzte
Flächen, Streuobstwiesen, Sukzessionsflächen unterschiedlichster Ausprägung,
Alt- und Todholz, naturnahe Quell- und Gewässerbereiche, Hohlwege, Hecken und
Einzelgehölze reich strukturierten Kulturlandschaftsbereiches
- als Lebensraum von für diese Biotoptypen und ihre Komplexe charakteristischen,
seltenen oder gefährdeten wildwachsenden Pflanzen- und wildlebenden Tierarten
sowie ihrer Lebensgemeinschaften,
- die Erhaltung und Entwicklung von
Kalkflugsandflächen und Binnendünen als wesentliche Bestandteile des
rheinhessischen Kalkflugsandgebietes, einem Biotopsystem von nationaler und
mitteleuropäischer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz,
- wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit
sowie aus naturgeschichtlichen Gründen.
§ 4
(1) Die im folgenden aufgeführten Verbote gelten
nicht für die in § 5 bezüglich der Landwirtschaft und anderer Handlungen und Maßnahmen aufgeführten
Ausnahmen.
(2) Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es verboten,
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Flächen
als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Ruhe-, Reit-, Campier-, Verkaufs-,
Landeplatz, Garten, Gewässer oder für andere Zwecke anzulegen oder in Nutzung
zu nehmen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem
Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der Landespflegebehörde
abgestimmt wurden;
5. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen, Wegen oder
sonstigen Flächen durchzuführen;
6. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen
oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser
zu benutzen;
9. Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;
10. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, oder Weihnachtsbaumkulturen
anzulegen;
11. offene
Giftköder, Bodengifte, Bodennetze oder
Klärschlamm anzuwenden;
12. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder in § 3 genannte Biotoptypen
zu beseitigen oder zu schädigen oder die Biotop- oder Strukturvielfalt
anderweitig zu beeinträchtigen;
13. wildwachsende
Pflanzen aller Art einschließlich Pilze einzeln oder flächig zu entfernen,
abzubrennen oder zu schädigen;
14. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
15. Tiere,
Nistgeräte, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
16. Flächen
gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
17. feste
oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien einschl. Gartenabfälle zu
lagern, abzulagern, einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;
18. das
Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu
lassen;
19. zu
reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen
aufzustellen;
20. Lärm
zu verursachen, Modellfahrzeuge, Modellflugzeuge, Flugdrachen o.ä. oder Mountainbiking
zu betreiben sowie mit Fahrzeugen außerhalb zugelassener Wege und Plätze zu
fahren oder zu parken;
21. Volksläufe,
Rallyes, Feste, Exkursionen oder irgendwelche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
Ausnahmen von den Verboten
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. für
die weitere ordnungsgemäße individuelle Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen
Flächen einschließlich der Nutzung des biologisch-technischen Fortschritts (
d.h. wie für die Bewirtschaftung außerhalb des Naturschutzgebietes, dazu
gehören nicht die Durchführung von Flurbereinigungsverfahren oder die Realisierung
von Nutzungskonzepten; dagegen bleiben Kauf, Pacht und freiwilliger Landtausch
unberührt);
für
die Änderung oder Erweiterung (einschl. Neuerrichtung von Gebäuden) von bestehenden
landwirtschaftlichen Anwesen gemäß § 35 (1) Nr.1 Baugesetzbuch, soweit das
Einvernehmen der Landespflegebehörde vorliegt;
2. für die
ordnungsgemäße, dem Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
3. im Rahmen der
ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2
Landesjagdgesetz bleiben unberührt, ferner zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster
Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten, soweit deren Standorte
einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind;
4. zur ordnungsgemäßen
Unterhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung der Wege und Leitungen sowie von
sonstigen Anlagen und Gärten, die zulässigerweise errichtet wurden, ferner zur
Änderung und Neuverlegung von Leitungen, soweit sie mit dem Schutzzweck
vereinbar sind und die Landespflegebehörde ihr Einvernehmen erklärt hat, die
§§ 4 bis 6 Landespflegegesetz bleiben davon unberührt;
5. zur ordnungsgemäßen
Unterhaltung der Gewässer sowie zum Bau und Betrieb des planfestgestellten
Geh-, Rad- und Wirtschaftsweges entlang der K18.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit
dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung,
der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen
Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 (2) genannten Verbote
verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt
a. d. Weinstraße, den 15. Februar 2002
- 42/553 - 232 -
Struktur-
und Genehmigungsdirektion Süd
In Vertretung
Otfried Baustaedt
A n h a n g
zu § 2 Satz 3
(Grenzbeschreibung)
Die Grenze des NSG verläuft, beginnend im Südwesten
in der Gemarkung Wackernheim am gemeinsamen Schnittpunkt der Ortsstraße „Der
untere Schwalbenweg“ und der Fluren 1 und 12, in südöstliche Richtung der
Grenze dieser Fluren folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt des Schwalbenweges
und des Flstk. 491/2, an der Nordgrenze dieses Flurstücks entlang bis zum
Eiserweg, Flstk. 491/3, diesen rechtwinklig auf die gegenüberliegende Seite
querend und seiner Nordseite folgend bis zur Einmündung in den Bergweg, Flstk.
519/5. Hier, an der Nahtstelle zum NSG „Am Roter Weg – Berggewann“ folgt sie
dem Bergweg an seiner Nordseite bis zum Auftreffen auf den Weg Gemarkung
Heidesheim, Flur 17, Flstk. 43/3. Von hier aus folgt sie der Gemarkungsgrenze
zwischen Heidesheim und Wackernheim bis zur abgehenden Flurgrenze der Fluren 17
und 18 der Gemarkung Heidesheim und verläuft entlang dieser und anschließend
weiter entlang der Nordgrenzen des Bruderweges, Flur 18, Flstk. 95/3, des Weges
Flstk. 108/1 und der Grundstücke Flur 2, Flstk. 177/1, 177/5 und 194/3 bis zum
Weg „Sandmühle“, Flstk. 197/3, überquert diesen auf gedachter Linie zum
südwestlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 198/1 und folgt dann der
Nordostgrenze des Weges Flstk. 197/3 bis in Höhe der Nutzungsgrenze, die etwa
10 Meter südlich der Sandmühle Flstk. 106 verläuft, quert den v.g. Weg
geradlinig zu dieser und folgt ihr bis zum Sandmühlbach.
Sie folgt dem rechten Ufer des Baches aufwärts,
quert den Bachlauf in Höhe des südöstlichsten Grenzpunktes des Flstk. 129/5 und
umfährt dieses Grundstück bis zum Sandmüllerweg, Flstk. 303/2, quert wiederum
diesen Weg in Verlängerung zum Flstk.
291, folgt dessen Südgrenze in Ostrichtung bis etwa 10m westlich des Grabens,
Flstk. 291, folgt dann der Nutzungsgrenze in gedachter Linie in Nordrichtung
zur nordwestlichsten Gebäudekante des Flstk. 289 und weiter zur südwestlichsten
Gebäudekante des Flstk. 284/2. Von hier aus folgt sie zunächst der Südgrenze
des Flstk. 283/2, dann dessen Westgrenze und den Westgrenzen der Flstk. 283/1
und 278 zum Weg Sandmühle, Flstk. 322/7. Diesem Weg folgt sie auf der Südseite
zum östlichen Grenzpunkt Flstk. 322/8, umfährt dieses und das Flstk. 323/1 bis
zum Aufstoßen auf den Weg Sandmühle, quert den Weg Flstk. 320/2 östlich zum
gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück Flstk. 333/2 und folgt dem Weg Sandmühle,
Flstk. 354/2 auf der Westseite in Nordrichtung zum gemeinsamen Grenzpunkt der
Flstk. 378 und 379/29. Von hier aus schwenkt sie in Südwestrichtung der nördlichen
Grundstücksgrenze Flstk. 378 folgend zum Grenzpunkt des Flstk. 379/28, führt
dann längs dessen Ost- und Nordseite weiter an der Nordseite des Flstk. 379/20
und 379/2 sowie an dessen Westseite zum Grenzpunkt Flstk. 381/6, folgt der
Nordgrenze dieses Grundstücks, umfährt das Flstk. 381/5 entgegen dem Uhrzeigersinn
zur nördlichen Grundstücksgrenze von Flstk. 400 und führt von dort in Westrichtung
entlang der nördlichen Grundstücksgrenze Flstk. 401 zum Weg Flstk. 380/28.
Diesem folgt sie südlich bis zum Grenzpunkt mit dem Weg Flstk. 422/5, folgt dessen
Südseite zur Flurgrenze der Fluren 3 und 37 der Gemarkung Heidesheim, quert in
gedachter Linie die Straße Flstk. 125 zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk.
124/6 und 124/7, folgt der Nordgrenze letzteren Grundstücks sowie der Nord- und
Westgrenze des Flstk. 124/5 zur Flurgrenze
der Fluren 3 und 37, dieser Flurgrenze dann folgend zum gemeinsamen Grenzpunkt
des Flstk. 181/9 und des Grabens, Flstk. 195/2, quert diesen in gedachter Linie
zum nordwestlichen Grenzpunkt Flstk. 181/4, führt weiter an der Ostseite des
Weges Flstk. 181/3, 181/8 und 172/2 zum Grenzpunkt des Weges Flstk. 51/4,
diesem an der Nordseite folgend zum südlichsten Grenzpunkt Flstk. 54/1, den Weg
51/4 querend zum gemeinsamen Grenzpunkt Flstk. 51/1 und des Weges Flstk. 51/2,
diesem weiter an der Nordseite folgend zur Flurgrenze der Fluren 3 und 38 der
Gemarkung Heidesheim, dann entlang dieser Flurgrenze in Nordrichtung zum
Grenzpunkt Flstk. 205 und der nördlichen Grundstücksgrenzen der Flstk. 148,
149, 150, 151/1, 152/1, 153, 154, 156, 158, 159, dann der Ostgrenze und
Nutzungsgrenze durch Flstk.161 folgend zu den Nordgrenzen von 162 und 165, dann
der Ost-, Nutzungs- und Westgrenze von Flstk.167 zur Nordgrenze von Flstk.
169/2, dessen Westgrenze zur Nordgrenze von Flstk. 171 folgend, der Ostseite
und Nutzungsgrenze durch Flstk. 174 zur Nordgrenze von Flstk.175 und 183/3
folgend, dann weiter längs der Westgrenze des Flstk. 182/3 zum Weg, Flstk. 160,
diesen und die Flurgrenze der Fluren 17 und 38 querend zum Flstk. 565, dies umfahrend
zurück zur Flurgrenze der Fluren 17 und 38, dieser und der Grenze der Fluren 17
und 39 folgend zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 3, 513 und 6, dann den Weg
Flstk 6 in gedachter Linie zum mittleren Grenzpunkt Flstk. 34 querend, weiter
die Flstk. 34, 30, 29, 25 und 24 umfahrend und weiter entlang der Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 36 zum westlichen Grenzpunkt Flstk. 40, weiter an der
Westseite dieses Flstk., dann entlang der Nord- und Westgrenze des Flstk. 55/2,
der Südgrenze des Flstk. 55/1, der Ostgrenze des Flstk. 62/2, im weiteren der
östlichen und südlichen Grenze des Weges Flstk. 68 folgend zum Grenzpunkt des
Eselsweges, Flstk. 75.
Von hier aus führt sie an der Nordseite des
Eselsweges der Grundstücksgrenze folgend zur gemeinsamen Flurgrenze der
Fluren 1, 16 und 17 der Gemarkung Heidesheim, der Flurgrenze der Fluren 16 und
17 in Südrichtung folgend zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flstk. 271, dann
weiter entlang der Nordgrenze dieses Flstk. zur Ostseite des Pfingstborns,
Flstk. 237/11, dem Pfingstborn nach Süden folgend zum nördlichen Grenzpunkt des
Flstk. 320/1, weiter in gedachter Linie zum nordöstlichsten Grenzpunkt des
Weges Flstk. 277/4, seiner nördlichen Wegeseite folgend zur Kreisstraße 18,
Flstk. 356/6. Dieser folgt sie in Südrichtung an der Ostseite wie ebenso dem
Lagerplatz, Flstk. 356/1 und der Nordseite des Weges Flstk. 334/5, quert diesen
Weg in gedachter gerader Linie zur westlichen Grundstücksgrenze des Flstk.
183/4, folgt dieser und der Nordgrenze des Flstk. 181/11 bis zur abgehenden
Nutzungsgrenze des Flstk. 181/11. Sie führt an dieser Nutzungsgrenze weiter in
Südrichtung entlang des Flstk. 181/8 bis zum Auftreffen zur Grundstücksgrenze
181/1. Hier schwenkt sie in Ostrichtung zum Weg Flstk. 174/2, dessen Ostseite
folgt sie bis zum Auftreffen auf die Nordseite des Grabens innerhalb des Flstk.
172/3, folgt dieser Grabenseite weiter durch das Flstk. 172/2 zum Weg Flstk. 170/9, dessen Ostseite zur Nordseite
Flstk. 134/2 und daran aufwärts zum Unteren Schwalbenweg und Ausgangspunkt
dieser Grenzbeschreibung.
Der Aussiedlerhof „Claushof“ und die Maschinen- und
Gerätehalle Gobs gehören nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.