339-206

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hangflächen südöstlich Heidesheim“

 

Landkreis Mainz-Bingen

Vom 15. Februar 2002

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 11. März 2002, Nr. 8, S. 517)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch §41 des Landeswaldgesetzes ( LWaldG ) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das im Anhang näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Hangflächen südöstlich Heidesheim“.

 

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

Das Naturschutzgebiet ist etwa 150 ha groß. Es umfasst Teile der Gemarkungen Heidesheim und Wackernheim, Verbandsgemeinde Heidesheim, im Landkreis Mainz-Bingen.

 

Der Grenzverlauf des Naturschutzgebietes wird im Anhang beschrieben.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines insbesondere durch offene Sandflächen, Sandpionierfluren, Sandrasen, Sandkiefernheiden, Trockenwald, obstbaulich genutzte Flächen, Streuobstwiesen, Sukzessionsflächen unterschiedlichster Ausprägung, Alt- und Todholz, naturnahe Quell- und Gewässerbereiche, Hohlwege, Hecken und Einzelgehölze reich strukturierten Kulturlandschaftsbereiches

 

-     als Lebensraum von für diese Biotoptypen und ihre Komplexe charakteristischen, seltenen oder gefährdeten wildwachsenden Pflanzen- und wildlebenden Tierarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften,

 

-     die Erhaltung und Entwicklung von Kalkflugsandflächen und Binnendünen als wesentliche Bestandteile des rheinhessischen Kalkflugsandgebietes, einem Biotopsystem von nationaler und mitteleuropäischer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz,

 

-     wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus naturgeschichtlichen Gründen.

 

 

§ 4

 

Verbote

 

(1)  Die im folgenden aufgeführten Verbote gelten nicht für die in § 5 bezüglich der  Landwirtschaft und anderer Handlungen und Maßnahmen aufgeführten Ausnahmen.

 

(2)  Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

Insbesondere ist es verboten,

 

      1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

      2.    Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Ruhe-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landeplatz, Garten, Gewässer oder für andere Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;

 

      3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

      4.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;

 

      5.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen, Wegen oder sonstigen Flächen durchzuführen;

 

      6.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

      7.    Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

      8.    Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen
oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;

 

      9.    Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;

 

      10.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, oder Weihnachtsbaumkulturen anzulegen;

 

      11.  offene Giftköder, Bodengifte, Bodennetze oder Klärschlamm anzuwenden;

 

      12.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder in § 3 genannte Biotoptypen zu beseitigen oder zu schädigen oder die Biotop- oder Strukturvielfalt anderweitig zu beeinträchtigen;

 

      13.  wildwachsende Pflanzen aller Art einschließlich Pilze einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

      14.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

      15.  Tiere, Nistgeräte, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

      16.  Flächen gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

 

      17.  feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien einschl. Gartenabfälle zu lagern, abzulagern, einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;

 

      18.  das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

 

      19.  zu reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;

 

      20.  Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge, Modellflugzeuge, Flugdrachen o.ä. oder Mountainbiking zu betreiben sowie mit Fahrzeugen außerhalb zugelassener Wege und Plätze zu fahren oder zu parken;

 

      21.  Volksläufe, Rallyes, Feste, Exkursionen oder irgendwelche Veranstaltungen durchzuführen.

 

 

§ 5

 

Ausnahmen von den Verboten

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

1.    für die weitere ordnungsgemäße individuelle Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen einschließlich der Nutzung des biologisch-technischen Fortschritts ( d.h. wie für die Bewirtschaftung außerhalb des Naturschutzgebietes, dazu gehören nicht die Durchführung von Flurbereinigungsverfahren oder die Realisierung von Nutzungskonzepten; dagegen bleiben Kauf, Pacht und freiwilliger Landtausch unberührt);

 

      für die Änderung oder Erweiterung (einschl. Neuerrichtung von Gebäuden) von bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen gemäß § 35 (1) Nr.1 Baugesetzbuch, soweit das Einvernehmen der Landespflegebehörde vorliegt;

 

      2.    für die ordnungsgemäße, dem Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

      3.    im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt, ferner zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten, soweit deren Standorte einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind;

 

      4.    zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung der Wege und Leitungen sowie von sonstigen Anlagen und Gärten, die zulässigerweise errichtet wurden, ferner zur Änderung und Neuverlegung von Leitungen, soweit sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind und die Landespflegebehörde ihr Einvernehmen erklärt hat, die §§ 4 bis 6 Landespflegegesetz bleiben davon unberührt;

                                                                                         

      5.    zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Gewässer sowie zum Bau und Betrieb des planfestgestellten Geh-, Rad- und Wirtschaftsweges entlang der K18.

 

 

(2)  § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

 

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 (2) genannten Verbote verstößt.

 

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a. d. Weinstraße, den 15. Februar 2002

          - 42/553 - 232 -

 

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

                    In Vertretung

 

 

                Otfried Baustaedt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A n h a n g

 

zu § 2 Satz 3 (Grenzbeschreibung)

 

 

Die Grenze des NSG verläuft, beginnend im Südwesten in der Gemarkung Wackernheim am gemeinsamen Schnittpunkt der Ortsstraße „Der untere Schwalbenweg“ und der Fluren 1 und 12, in südöstliche Richtung der Grenze dieser Fluren folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt des Schwalbenweges und des Flstk. 491/2, an der Nordgrenze dieses Flurstücks entlang bis zum Eiserweg, Flstk. 491/3, diesen rechtwinklig auf die gegenüberliegende Seite querend und seiner Nordseite folgend bis zur Einmündung in den Bergweg, Flstk. 519/5. Hier, an der Nahtstelle zum NSG „Am Roter Weg – Berggewann“ folgt sie dem Bergweg an seiner Nordseite bis zum Auftreffen auf den Weg Gemarkung Heidesheim, Flur 17, Flstk. 43/3. Von hier aus folgt sie der Gemarkungsgrenze zwischen Heidesheim und Wackernheim bis zur abgehenden Flurgrenze der Fluren 17 und 18 der Gemarkung Heidesheim und verläuft entlang dieser und anschließend weiter entlang der Nordgrenzen des Bruderweges, Flur 18, Flstk. 95/3, des Weges Flstk. 108/1 und der Grundstücke Flur 2, Flstk. 177/1, 177/5 und 194/3 bis zum Weg „Sandmühle“, Flstk. 197/3, überquert diesen auf gedachter Linie zum südwestlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 198/1 und folgt dann der Nordostgrenze des Weges Flstk. 197/3 bis in Höhe der Nutzungsgrenze, die etwa 10 Meter südlich der Sandmühle Flstk. 106 verläuft, quert den v.g. Weg geradlinig zu dieser und folgt ihr bis zum Sandmühlbach.

 

Sie folgt dem rechten Ufer des Baches aufwärts, quert den Bachlauf in Höhe des südöstlichsten Grenzpunktes des Flstk. 129/5 und umfährt dieses Grundstück bis zum Sandmüllerweg, Flstk. 303/2, quert wiederum diesen Weg  in Verlängerung zum Flstk. 291, folgt dessen Südgrenze in Ostrichtung bis etwa 10m westlich des Grabens, Flstk. 291, folgt dann der Nutzungsgrenze in gedach­ter Linie in Nordrichtung zur nordwestlichsten Gebäudekante des Flstk. 289 und weiter zur südwestlichsten Gebäudekante des Flstk. 284/2. Von hier aus folgt sie zunächst der Südgrenze des Flstk. 283/2, dann dessen Westgrenze und den Westgren­zen der Flstk. 283/1 und 278 zum Weg Sandmühle, Flstk. 322/7. Diesem Weg folgt sie auf der Südseite zum östlichen Grenzpunkt Flstk. 322/8, umfährt dieses und das Flstk. 323/1 bis zum Aufstoßen auf den Weg Sandmühle, quert den Weg Flstk. 320/2 östlich zum gemeinsamen Grenz­punkt mit dem Grundstück Flstk. 333/2 und folgt dem Weg Sand­mühle, Flstk. 354/2 auf der Westseite in Nordrichtung zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 378 und 379/29. Von hier aus schwenkt sie in Südwestrichtung der nördli­chen Grundstücksgrenze Flstk. 378 folgend zum Grenzpunkt des Flstk. 379/28, führt dann längs dessen Ost- und Nordseite weiter an der Nordseite des Flstk. 379/20 und 379/2 sowie an dessen West­seite zum Grenzpunkt Flstk. 381/6, folgt der Nordgrenze dieses Grundstücks, umfährt das Flstk. 381/5 entgegen dem Uhrzeigersinn zur nördlichen Grundstücksgrenze von Flstk. 400 und führt von dort in Westrichtung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze Flstk. 401 zum Weg Flstk. 380/28. Diesem folgt sie südlich bis zum Grenzpunkt mit dem Weg Flstk. 422/5, folgt dessen Südseite zur Flurgrenze der Fluren 3 und 37 der Gemarkung Heidesheim, quert in gedachter Linie die Straße Flstk. 125 zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 124/6 und 124/7, folgt der Nordgrenze letzteren Grundstücks sowie der Nord- und Westgrenze des Flstk. 124/5  zur Flurgrenze der Fluren 3 und 37, dieser Flurgrenze dann folgend zum gemeinsamen Grenzpunkt des Flstk. 181/9 und des Grabens, Flstk. 195/2, quert diesen in gedachter Linie zum nordwestlichen Grenzpunkt Flstk. 181/4, führt weiter an der Ostseite des Weges Flstk. 181/3, 181/8 und 172/2 zum Grenzpunkt des Weges Flstk. 51/4, diesem an der Nordseite folgend zum südlichsten Grenzpunkt Flstk. 54/1, den Weg 51/4 querend zum gemeinsamen Grenzpunkt Flstk. 51/1 und des Weges Flstk. 51/2, diesem weiter an der Nordseite folgend zur Flurgrenze der Fluren 3 und 38 der Gemarkung Heidesheim, dann entlang dieser Flurgrenze in Nordrichtung zum Grenzpunkt Flstk. 205 und der nördlichen Grundstücksgrenzen der Flstk. 148, 149, 150, 151/1, 152/1, 153, 154, 156, 158, 159, dann der Ostgrenze und Nutzungsgrenze durch Flstk.161 folgend zu den Nordgrenzen von 162 und 165, dann der Ost-, Nutzungs- und Westgrenze von Flstk.167 zur Nordgrenze von Flstk. 169/2, dessen Westgrenze zur Nordgrenze von Flstk. 171 folgend, der Ostseite und Nutzungsgrenze durch Flstk. 174 zur Nordgrenze von Flstk.175 und 183/3 folgend, dann weiter längs der Westgrenze des Flstk. 182/3 zum Weg, Flstk. 160, diesen und die Flurgrenze der Fluren 17 und 38 querend zum Flstk. 565, dies umfahrend zurück zur Flurgrenze der Fluren 17 und 38, dieser und der Grenze der Fluren 17 und 39 folgend zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flstk. 3, 513 und 6, dann den Weg Flstk 6 in gedachter Linie zum mittleren Grenzpunkt Flstk. 34 querend, weiter die Flstk. 34, 30, 29, 25 und 24 umfahrend und weiter entlang der Ost- und Südgrenze des Flurstücks 36 zum westlichen Grenzpunkt Flstk. 40, weiter an der Westseite dieses Flstk., dann entlang der Nord- und Westgrenze des Flstk. 55/2, der Südgrenze des Flstk. 55/1, der Ostgrenze des Flstk. 62/2, im weiteren der östlichen und südlichen Grenze des Weges Flstk. 68 folgend zum Grenzpunkt des Eselsweges, Flstk. 75.

Von hier aus führt sie an der Nordseite des Eselsweges der Grundstücks­gren­ze folgend zur gemeinsamen Flurgrenze der Fluren 1, 16 und 17 der Gemarkung Heidesheim, der Flurgrenze der Fluren 16 und 17 in Südrich­tung folgend zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flstk. 271, dann weiter entlang der Nordgrenze dieses Flstk. zur Ostseite des Pfingstborns, Flstk. 237/11, dem Pfingstborn nach Süden folgend zum nördlichen Grenzpunkt des Flstk. 320/1, weiter in gedachter Linie zum nordöstlichsten Grenzpunkt des Weges Flstk. 277/4, seiner nördlichen Wegeseite folgend zur Kreis­straße 18, Flstk. 356/6. Dieser folgt sie in Südrichtung an der Ostseite wie ebenso dem Lagerplatz, Flstk. 356/1 und der Nordseite des Weges Flstk. 334/5, quert diesen Weg in gedachter gerader Linie zur westlichen Grund­stücks­grenze des Flstk. 183/4, folgt dieser und der Nordgrenze des Flstk. 181/11 bis zur abgehenden Nutzungsgrenze des Flstk. 181/11. Sie führt an dieser Nutzungsgrenze weiter in Südrichtung entlang des Flstk. 181/8 bis zum Auftreffen zur Grundstücksgrenze 181/1. Hier schwenkt sie in Ostrich­tung zum Weg Flstk. 174/2, dessen Ostseite folgt sie bis zum Auftreffen auf die Nordseite des Grabens innerhalb des Flstk. 172/3, folgt dieser Grabenseite weiter durch das Flstk. 172/2 zum Weg  Flstk. 170/9, dessen Ostseite zur Nordseite Flstk. 134/2 und daran aufwärts zum Unteren Schwalbenweg und Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.

 

Der Aussiedlerhof „Claushof“ und die Maschinen- und Gerätehalle Gobs gehören nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.