339-207
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mainz-Bingen
vom 8. April 2002
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
29. April 2002, Nr. 14, S. 972)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch § 41 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 30. November
2000 (GVBl. S. 504), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Steinbruch am Farrenberg“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 15 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Oppenheim und Dexheim, Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim im Landkreis
Mainz-Bingen.
(2) Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Im
Westen vom „Ohligäckerweg“, beginnend
am Zusammentreffen mit der Kreisstraße 44, im Süden vom Weg an der Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Dienheim und
Oppenheim, dem Ende des Weges Gemarkung Oppenheim, Flur 5, Flstk.-Nr. 11/2 sowie dem Weg, Flstk.-Nr. 28/1, im Osten
vom „Dexheimer Hinterpfad“ und im
Norden von der Kreisstraße 44.
Die
das Gebiet umgebenden Wege und Straßen sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung und Entwicklung eines ehemaligen Steinbruches mit aufgelassener
Kalkmergelgrube insbesondere der offenen flachen bis steilen Fels- und
Felsgrusbereiche mit in den verschiedenen Entwicklungsstadien befindlichen
Trocken- und Halbtrockenrasen sowie der
zeitweilig stehenden Lehm- und Tongrubengewässer, der Wasserpflanzen,
Röhrichte, Feldgehölze und Hecken als Standort für diese Biotope
charakteristischer wildwachsender Pflanzenarten
und Pflanzengesellschaften und als Lebens- und Rückzugsraum wildlebender
Tierarten insbesondere als bedeutender Rastplatz für Singvögel im Zug, ferner
die Erhaltung der ehemaligen Abbaustätte aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen
und landeskundlichen Gründen.
§ 4
Die folgenden Verbote gelten nicht für die in
§ 5 aufgeführten Ausnahmen.
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es verboten,
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen
als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Spiel-, Aufenthalts-, Reit-, Campier-,
Verkaufs-, Landeplatz, Garten, Gewässer oder für andere Zwecke anzulegen oder
in Nutzung zu nehmen;
3. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
4. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
5. Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben,
Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder
Bohrungen durchzuführen;
6. Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;
7. Flächen aufzuforsten oder Weihnachtsbaumkulturen
anzulegen;
8.
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder in § 3 aufgeführte
Biotoptypen zu beseitigen
oder zu beschädigen;
9. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu
beschädigen;
10. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
11. Tiere, Pflanzen
oder Pflanzenteile einzubringen;
12. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
13. feste oder
flüssige Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern, abzulagern,
einzubringen oder
Verunreinigungen vorzunehmen;
14. das Gebiet zu
betreten oder darin Hunde laufen zu lassen;
15. zu reiten,
zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen
aufzustellen;
16. Lärm zu
verursachen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge irgendeiner Art zu betreiben
sowie mit
Fahrzeugen irgendeiner Art zu fahren
oder zu parken.
§
5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. im
Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd,
die Bestimmungen des
§ 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes bleiben unberührt, ferner zur Erhaltung und
Erneuerung der bestehenden einfachen
Hochsitze in landschaftsangepasster Form
im Einvernehmen mit
der Landespflege,
2. für einen
weiteren Gesteinsabbau im südlich angrenzenden Abbaugebiet, soweit die
im Zusammenhang mit
dem Gesteinsabbau erforderlichen Handlungen und Maßnahmen
einvernehmlich mit der Landespflege abgestimmt sind und nach
Beendigung des Abbaus
die Entwicklung von Biotopen als Folgenutzung festgesetzt wird,
3. für die nach dem Bodenschutz- und Altlastenrecht und zur Verkehrssicherung durch-
zuführenden Maßnahmen, soweit diese einvernehmlich
mit der Landespflege vorgenommen
werden.
(2)
§ 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder
genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder
Handlungen, die der
Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege,
der Entwicklung, der Besucherinformation und –lenkung,
der Öffentlichkeitsarbeit oder
der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Unter-
suchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig gegen
die in § 4 genannten Verbote verstößt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt
a.d. Weinstraße, den 08. April 2002
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Struktur- und
Genehmigungsdirektion Süd
In Vertretung
Otfried Baustaedt