339-207

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Steinbruch am Farrenberg“

Landkreis Mainz-Bingen

vom 8. April 2002

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 29. April 2002, Nr. 14, S. 972)

 

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch § 41 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Steinbruch am Farrenberg“.

 

 

§ 2

 

            Größe und Grenzverlauf

 

(1)      Das Naturschutzgebiet ist etwa 15 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Oppenheim und Dexheim, Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim im Landkreis Mainz-Bingen.

 

 

(2)           Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:

 

Im Westen vom  „Ohligäckerweg“, beginnend am Zusammentreffen mit der Kreis­straße 44, im Süden  vom Weg an der Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Dienheim und Oppenheim, dem Ende des Weges Gemarkung Oppenheim, Flur 5, Flstk.-Nr. 11/2  sowie dem Weg, Flstk.-Nr. 28/1, im Osten vom  „Dexheimer Hinterpfad“ und im Norden von der Kreisstraße 44.

 

Die das Gebiet umgebenden Wege und Straßen sind nicht Bestandteil des Naturschutzge­bietes.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines ehemaligen Steinbruches mit aufgelassener Kalkmergelgrube insbesondere der offenen flachen bis steilen Fels- und Felsgrusbereiche mit in den verschiedenen Entwicklungsstadien befindlichen Trocken- und Halbtrockenrasen sowie der  zeitweilig stehenden Lehm- und Tongruben­gewässer, der Wasserpflanzen, Röhrichte, Feldgehölze und Hecken als Standort für diese Biotope charakteristischer  wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzen­ge­sellschaften und als Lebens- und Rückzugsraum wildlebender Tierarten insbesondere als bedeutender Rastplatz für Singvögel im Zug, ferner die Erhaltung der ehemaligen Abbaustätte aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.

 

 

§ 4

 

Verbote

 

Die folgenden Verbote gelten nicht für die in § 5 aufgeführten Ausnahmen.

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung

oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.


Insbesondere ist es verboten,

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

   

     2. Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Spiel-, Aufenthalts-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landeplatz, Garten, Gewässer oder für andere Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;

 

3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

4. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

5. Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

6. Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgend­einer Form zu verändern;

 

7. Flächen aufzuforsten oder Weihnachtsbaumkulturen anzulegen;

 

8. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder in § 3 aufgeführte Biotoptypen zu beseitigen

    oder zu beschädigen;

9.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

10. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu   fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

11. Tiere, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen;

12. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

13. feste oder flüssige Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern, abzulagern, einzubringen oder

      Verunreinigungen vorzunehmen;

 

14. das Gebiet zu betreten oder darin Hunde laufen zu lassen;

15. zu reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16. Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge irgendeiner Art zu betreiben sowie mit

      Fahrzeugen irgendeiner Art zu fahren oder zu parken.

 

§ 5

 

Ausnahmen von den Verboten

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

              1.                                 im  Rahmen  der  ordnungsgemäßen  Ausübung der Jagd,  die  Bestimmungen des

                §  43 Abs. 2  des Landesjagdgesetzes bleiben unberührt,  ferner zur Erhaltung und

                                                  Erneuerung der bestehenden einfachen Hochsitze in landschaftsangepasster Form

                                                  im Einvernehmen mit der Landespflege, 

 

          2.                                     für einen weiteren Gesteinsabbau im südlich angrenzenden Abbaugebiet, soweit die

                          im Zusammenhang  mit  dem Gesteinsabbau erforderlichen Handlungen und Maßnahmen

                                                  einvernehmlich mit der  Landespflege abgestimmt sind und nach Beendigung des Abbaus

                                                  die Entwicklung von  Biotopen als Folgenutzung festgesetzt wird,

                                                        

          3.                                     für  die nach dem Bodenschutz- und  Altlastenrecht und zur  Verkehrssicherung durch-

                                                  zuführenden Maßnahmen, soweit diese einvernehmlich mit der Landespflege vorgenommen

                            werden.

 

(2)        § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder

             genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der

             Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und –lenkung,

             der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Unter-

             suchungen dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 08. April 2002

          - 42/553 - 232 -

 

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

In Vertretung

 

Otfried Baustaedt